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BGH Entscheidung vom 14.06.1951 – 3 StR 257/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im ifomen, des Volkes

In der Strafsache gegen

den Beuhilfsurbeiter Tilheln 6 GEBEED : DB: tree ©, sevoren en > :: in ZB, 2.2t. in der Iuftenstelt (Gm,

vresen Blutschende

het der 3. Ötrafsenat des Bundesgerichtshofo in i ter Sitzuig vom 14. Juni 1951, an der teilgenomuen h&bens N

Senstopräsident Dr. Neunenn . els Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scher»enseei

Bundesrichter Dr. Boldus als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. &ls Vertreter der DundeBenvulischaft,

Justizobersekretär rar als Urkundsbeenter er Geschäftoe telle,

für Recht erkennti

„uf die Revision des Anscklasten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vou 31.Janraer.' 1951 im Strefaussnruch sent den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Unfenge zur neuen Verhendlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsnittels, an des Landgzericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angelllagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeiilagte ist -— unter Freisnrechunz im übrigen -— als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ' vegen einer vollendeten und einer versuchten Dlutschende zu einer Gesamtzuchtheusstrafe von 2 Jahren und 2 lioneten sowie zum Verlust der bürgerlichen ührenrecl:te verurteilt worden; ausserden vwurde die Sicherungsverwahrung engeordnet. Seine Xevision rügt die Verletzung fornuellen und materiellen Rechts. '

1.: In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstendet die Revision, dass die vereidigten Zeuginnen \ilhelnine und Thea CM. die zuefrcu und eine Tochter des Angeklasten, zwar über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, jedoch nicht über das Eidesverweigerungsrecht belehrt worden seien. Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich den Sitzungsprotokolls wurden die beiden Zeuginnen vor der Tidesleistung darauf hingewiesen, dass sie den Eid verweigern können. Sie erklärten sich übereinstimmend zur Eidesleistung bereit,

2.) Die Sachbeschwerde beschränkt sich auf die Rüge einer Verletzung des § 42e StGB. Da der Yerteidiger zu der in solcher Beschränkung liegenden Teilrücknahmce ausdrücklich ermächtist war, ist der Schuldspruch einer nateriell-rechtlichen Hechprü-

fung durch das Xevisionsgericht entzogen. Ander-

seits umfasst das Rechtsmittel gegen die Anordnung der Sicherungsvervehrung die genze Straffrage (RGSt 68, 385). Insoweit ist die Revision auch begründet.

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- 3.

Die Verurteilung des Angeklagten als eines geführlichen Geviohnheitsverbrechers wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Den enselochtenen Urteil sind die materiellen Vorcussetzungen des § 20a StGB nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Die Strufkcmuer besnügt sich zur Degründung nünlich im wesentlichen mit dem ilinweis, dass der Angeklagte seit seiner Zrühesten Jugend eine Vielzehl von Strafen wesen Diebstahls, lleausfriedensbrudıs, Widerstends, Körperverletzung, Beleidisung, Schnuggels, Bezilnstigung usw erlitten habe. \

Den Uustend ellein, dess der Angeiilagte bisher vielfuch vorbestre..ft worden ist, kann indessen nicht ohne weiteres entnomuen werden, dass er zu dem für die Beurteilung ellein massgebenden

. Zeit»unkte der Eguptverhendlung (RGSt 72, 357; 74;

218) .ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher var. Eine so sunnarische Betrechtungsweise entspricht

. weder der Absicht des Gesetzes noch dem einschnei-

denden Chsrakter der Rechtsfolgen. Diese erfordern vielmehr, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung nech § 20 a StGB mit besonderer Sorgfelt und Klarheit getroffen, werden (DCH 3 StR 51/50 - 20.2.51; 3 StR 165/51 - 19.451).

'Die blosse ‘Feststellung, der Angeklaste sei nech seinem gunzen Vorleben und nach den jetzt zur „burteilung. stehenden Taten ein gevohnheitsmüscoiger Rechtsbrecher,: der nach keiner Richtung die Schranken des Gesetzes enerkenne, kenn daher nicht genügen. Es ist vielmehr im Urteil selbst die Würdigung

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‘der einzelnen Streftaten, sowie der Gescutpersönlicihlieit des Angeklasten so darzustellen, dass dem Revisionsgericht eine Nechprüfung möglich ist (RGSt 68, 154). Bei jeder einzelnen, zur Begründung in Betracht gezogenen Tat muss ein gleichgeertetes inneres Verhültnis zu dem ll/esen des Tüters nachgeulesen werden, des zerede cuch diese

Tat als symptonmetischen jusfluss eines verbrecherischen Hanzes erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 1562; 70. 2145 RG IW 1934, 1666 Hr 29;. Somit ist erforderlich, dass die Strafkamner in jeden einzelnen dieser rälle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Tüters und der Tat in überprüfbarer Weise nechsehtz ücbei koumt es wesentlich ceuf eine Würdigung der üusseren Verhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere de.reuf an, ob die

Tet jeweils nach Begehungsart und Liotiv auf einem ‘fest eingewurzelten Hung beruht (BGH 3 StR 51/50

- 20.2,.51). Bei der ouf solcher Gründlege vorzunehmenden Cesentwürdigung der Täterpersönlichkeit

kann die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher auch derin gefunden werden, dass, des, stra:ibare, Lendeln erkennen lüsst, wenn nämlich den Tüter jedes Zmpfinden für die Gebote des Rechtes. und der Sittlichkeit fehlt und er sich berusst gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der Strafrechtsordnung euflehnt (RG JW 1935, 932 Nr 10).

IB liernach kenn die Verurteilung uls geführ-

= licher Geviohnheitsverbrecher sent der von ihr

r ebhänsigen, ebenfalls einen Teil des Strafaus-

” spruchs bildenden Anordnung der üicherungsver-

K. wahrung keinen Bestend haben.

. sine Verbindung des gezenvrärtigen Verfch-

" rens mit dem durch Urteil des Bundesgserichtshofs vorn 19.4.51 (3 StR 165/51) en dasselbe Iırdgericht zurlickvervwiesenen Strafverfuliren gegen denselben An;cklagten wegen schweren

. Diebstchls (5 KLs 19/50) erscheint. zweckmäs-

u Neumamı Krauss . ' Koeniger

“. ‚Scharpenseel. ..:'.. Baldus !

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