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BGH Entscheidung vom 27.05.1955 – 3 StR 340/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 St R 340/55

2228 054 +

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1, den Tischlergesellen Hermann G B z. Zt. ohne festen Wohnsitz, geboren am 1914 in PEEREEEEND> WB :: Zt. in Untersuchungsha |

2, den Arbeiter Heinrich ee > us BD dort ge:

boren am ‚1900;

3. den Installateur Karl Erwin V EEE aus CB:

dort geboren am 1924;

wegen schweren Diebstahls io Rei ao

hat ‚der Er Strafsenat des Bundesgerichtshofs i in der Sitzung vom 13° Oktober 19555 an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Drs’K Bundesrichter Prof. Dr. Busch; u „Bundesrichter Maaß; 2, Bundesrichter Dr. Wiefels u, ‚als beisitzender Richter, " Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt tei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft

- Hilfsarbei ter im mittleren Justizdienst az» w als Urkundsbeamter der Geschäftsste ey.

Io uf die Revisionen der Angeklagten G BB, 5 und Vi wird das Urteil des- Landgerichts in Gießen vom 27. Mai 1955. aufgehoben,

1) soweit es den Angeklagten Rem betrifft, im

. Strafausspruch mit den Fests ellungen,

2) soweit der Angeklagte:: a 3 N im Falle III 1) des Urteils wegen Hehlerei. von Fahrradteilen verurteilt worden ist;: 'mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch,

3) soweit der Angeklagte vo im Falle V 5) des Urteils wegen Hehlerei an einem Wagenheber verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch.

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Die weitergehende Revision des Angeklagten > wird verworfen,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und lintscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Angeklagten sind verurteilt wordens

E% Di 7 ais. gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen und wegen einfachen Diebstat ‘im Rückfall in achtundzwanzig Fällen’ zu. einer "Gesamtzuchthaussträfe von sechs Jahren; die Intersuehungshaft ist angerechnet, außerdem seine

e.- ae unter PEHRRRREEN im übrigen wegen Sachhehlerei im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamt-- gefängnisstrafe von acht Monaten; |

5) va

unter Freisprechung im übrigen wegen Sachhehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrefe von

ingeklagten : rügen die Ver-Die Revision des Angeklagn vollem Umfang an. Die Reist in zulässiger Weise u ehlerei im Falle 11T 1) .. des, Urteils beschränkt. Auch die zunächst unbeschränkt

5 einkelegte Revision des’Angeklagten vu» ist, wie- sich aus ihrer Begründung und dem gestellten Revisionsamtrag ergibt, von dem hierzu bevollmächtigten Verteidiger auf die Verurteilung wegen Hehlerei im Falle V 3) des Urteils beschr änkt worden.

I. Die Revision ‚des Angeklagten ci»:

1) Die Nachprüfung des Urteils auf Grunä der allgemeinen Sachrüge ergibt keine Bedenken gegen den

" staklstaten und die ähnliche art ihrer 'kusführung. ein An-

on nhangs begründen muß, während im allgemeinen die Annahme selbständiger Straftaten, da sie die Regel bildet, keiner

Schuldspruch, Die rechtliche Würdigung der einzelnen Strafteten zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ingeklagten, Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch

nicht zu beanstanden, daß das Landgericht keine fortgesetzte Handlung, sondern in allen Fällen rechtlich selbstän. dige Straftaten angenommen hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die schnelle Reihenfolge der einzelnen Dieb-

zeichen für das Vorliegen einer fortgesetzten Straftat „sein kann. Daraus Diet aber nur, daß in einem so gelagerten Tall der Ta richter. die Ablehnung des Fortsetzungszusan- 6

näheren. Begründung bedarf (vgl BGH 3 StR 209/52 vom 15010195] 4 StR 727/53 vom 21o1s 1954). Das ist aber hier. geschehen. Die Strafkamner führt (Seite 14 U) auss. "Eine fortgesetzte Handlung konnte nicht angenommen werden, da ein von vorn-

herein bestimmter. Gesamtvorsatz nach den ganzen Umständen

nicht zu erkennen ist, auf der anderen Seite ein allge-

. meiner, wenn auch im Voraus gefaßter Entschluß, eine Reihe

gleichartiger Straftaten zu begehen, als Vorsatz zur Begründung einer fortgesetzten Handlung nicht ausreicht", Damit befindet sich der Tatrichter in Übereinstimmung | mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ‘ (vel BGHSt 1, 313 /3157), an der festzuhalten ist und nach der der Tatvorsatz bei der fortgesetzten Handlung auf deren ‚Gesamterfolg gerichtet und schon vor oder spätestens bei ‘der Verwirki: hung des ersten teilaktes der vom. Täter ‚geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen muß, Nach allem ist somit die Annahme selbstän--

diger Einzelstraftaten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. on

2) Gegen den Strafausspruch ergeben sich rechtliche

Bedenken, die zu seiner Aufhebung führen,

a) Die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB sind eindeutig festgestellt.

b) Rechtlich bedenklich ist aber, daß die Strafkanmer den Angeklagten M ] in allen Fällen als gefäöhrlichen Gewöhnheitsverbrecher. verurteilt und seine Sicherungsverwahrung ‚angeordnet hat, Insoweit hat das Landgericht . Zwar ‚die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB zutreffend festgestellt; es fehlen aber ausreichende Darlegungen darüber, weshalb die Strafkamner den Angeklagten als. gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht.

Gefährlicher Gewohnhei tsverbrecher ist nur der Täter der infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder, durch Übung erworbenen, eingewurzelten inneren Hangs. zu strafbaren Handlungen wiederholte Rechtsbrüche begeht; die: ‘den Rechtsfrieden erheblich stören, und zu deren Wiederholung neigt (BEHSt 15 94 /1007; BGH 4 StR 45/52 vom 2.5.1952; 3 StR 484/54 vom 28.10.1954).

Ob:diese Voraussetzungen vorliegen, muß der Tatrich-

ter be den einschneidenden gesetzlichen Folgen für den Angeklagten mit besonderer Sorgfalt unter Würdigung aller Unstände des Falles prüfen (BEH 3 StR 51750 ° vom 20.2.1951;

BEHSt Ar 94 7

Diesen Anforderungen. ze ügen die Feststellungen des | ormelha eft darlegt; die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, äsß er

Tatrichters nicht, der nu

ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher seio Er begründet diese Ansicht im wesentlichen nur mit der Vielzahl der Vorstrafen des Angeklagten und dem Umstand, daß der Vollzug der früheren Strafen und der Sicherungsverviahrung keine

nachhaltige \irkung bei ihm gezeigt hätten,

Bei jeder einzelnen Straftat, insbesondere aber bei den sogenannten "Symptomtaten", die den nach § 20 a Abs i StGB herangezogenen Verurteilungen zugrunde liegen, muß aber, damit sie überhaupt in Betracht gezogen werden kann, ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem \fesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluß seines verbrecherischen Hanges erschei-- nen 15ßt (BGHSt 1, 94 /T00 f£/; BGH 3 StR 51/50 vom 20. 2, 1951). Es ist somit erforderlich, daß die Strafkammer in jedem einzelnen Falle den Beziehungen zwischen der Persön- ‘ lichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer Wei-- se nachgeht. Dabei kommt es wesentlich auf die jeweiligen SKußeren Verhältnisse des Täters und seine inneren Beweggründe an, insbesondere darauf, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGH 3 StR 165/51 vom 19. 4o 1951; 4 StR 606/52 vom de 12. 1952).

Rs ist . weiter erforderlich, festzustellen, ob die vom Täter verübten Taten solche von erheblichem Schuldund Unrechtsgehalt waren und ob auch für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die ‚den Rech tsfrieden erheblich Wü stören (Beast 1, 94 LI. |

Alle diese Voraussetzungen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Es fehlt vor allem an jeglicher näheren Feststellung, wie die Straftaten des Angeklagten beschaffen waren, die zu den beiden früheren, nach § 20 a Abs 1 StGB herengezogenen Verurteilungen aus den Jahren 1946 und 1951 geführt haben.

Damit fehlt zugleich die Grundlage für die Anordnung dsr Sicherungsverwahrung. Das Urteil mußte daher im Straef-

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ausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

II. Die Revision des Angeklagten DB

1) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sach-

hehlerei, begangen durch "Ansichbringen" von Fahrradteilen, verurteilt und hierzu (III 1 Bl 14 UA) im einzelnen folgendes festgestellts "Der Angeklagte | erwarb Mitte Mai 1954 von <> das Vorder- und Hinterrad, den Sattel je und die Beleuchtung eines NSU-Damenfahrrades, das | entwendet. hatte; und baute diese Teile in sein ‚eigenes; altes Fahrrad ein. DO wußte, daß die Fahrradteile von einen gestohlenen Fahrrad stammten. Er gewährte c> als Gegenleistung Erlaß des Mietzinses- für eine. Woche in Höhe von 5,--DMs" Als Einlassung des Mitangeklagten > >11: die Strafkammer dag egen (Bl 15 UA) fest, ‚dieser habe angege-- ben, der Angeklagte B> "habe ohne, sein. ‚Tissen ‚die Fährrad- u teile einfach abmontiert und in sein Fahrrad, eingebaute .oo; weil er seinen Mietzins nicht in Geld habe "entrichten können! Ob diese, ‚Einlassung des Mitahgeklagten Bd richtig ist, stellt das Landgericht nicht fest,

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Ir ig inter diesen Umständen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht aufrechterhalten werden. Der Begriff des "Ansichbringens" erfordert den auf Grund einer Übertragungshandilüng - des Vortäters oder einer Mittelsperson im Rinverständnis beider Beteiligten vollzogenen Erwerb einer tatsächlichen Verfügungsgewalt. über die Sache f (vgl RESt 64, 5326 /3277): Ein derartiger vom Vortäter abge-- \ leiteter Erwerb ist hier aber nicht eindeutig festgestellte ze Die Darlegung des Landgerichts, daß der Angeklagte: die Rahrradteile von > "erworben" habe, kann nicht. 'als eine solche Feststellung angesehen werden, nachdem die Strefkammer die entgegengesetzte Einlassung des Mitangeklagten > «a wiedergegeben und nicht widerlegt hat. Es liegt viel--

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mehr die Ve:mutung nahe, daß der Tatrichter verkannt hat,

daß die Hehlerei durch "Ansichbringen" einen abgeleiteten Erwerb voraussetzt. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, daß sich - wie die späteren Darlegungen zeigen werden — der gleiche Rechtsfehler bei der rechtlichen Beurteilung der Straftat des Mitangeklagten VB -eist.

Das Urteil mußte daher insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden, als der Angeklagte BB in diesem Falle wegen Hehlerei verurteilt worden ist, Die Aufhebung dieser Verurteilung muß auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich ziehen. .

3) Für die neue. Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß das Landgericht bisher auch die Rückfallvoraussetzungen nicht eindeutig festgestellt hat, Zutreffend Ast der Tatrichter zwar davon ausgegangen, daß. ‚eine. Verurteilung, hinsichtlich deren der Strafregistervermerk. tilgungsreif ist, nicht zur Rückfallbegründung herangezogen werden darf. Er hat weiter zutreffend ausesführt, daß die zur. Begründung des Rück falls herangezogene Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht in Gießen vom 31. Mai 1923 am 1. Juni 1938 tilgungsreif geworden wäre, wenn der Angeklagte innerhalb die:- ser Zeit nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist Insoweit stellt das Landgericht. dann aber nur fest, daß das Strafregister noch zahlreiche Vermerke aufweise, über die noch unbeschränkte Auskunft zu erteilen sei, und.führt zum Beweise hierfür drei Bestrafungen des Angeklagten aus den Jahren 1950 bis 1952 an.

Bei diesen Ausführungen hat das Landgericht offenbar übersehen, daß die Tilgung eines Strafregistervermerks r nur . eine neue Verurteilung erfolgt ist und für diese die Frist des § 7 StrTilgG noch nicht abgelaufen ist (§ 2 ibs 1 Strrilg

Da der ängeklagte, wie dem Urteil entnommen werden kann, bereits 37-mal bestraft ist, ist es nicht unwahrscheinlich,

daß er vor Ablauf der Tilgungsfrist‘ für die Strafe aus dem Jahre 19253 (dem i. Juni 1938) zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, In nachprüfbarer Weise festgestellt hat die Strafkammer dies aber nicht, so daß bisher die Rückfallvoraussetz- ‚ungen nicht eindeutig dargelegt sind,

m Die Ren: ion des maskıagten Ta.

1) Die st: fkamner 'hat den Angeklägten vo wegen Hehlerei an einem genheber verurteilt und hierzu (V 3 Bl 21 u) im einze n: Lgendes festgestellt: "Im August oder. | September 1954: rac te, r Angeklagte ve» einen Wagenheber an sich, den. CB bei seinem Auszug aus der Rn 7] zurückgelassen hatte. Der Wagenheber stammte aus einem in der \ __ ISOTTE verübten PKW-Diebstehl. VB verkaufte den

jagenheber für 5,-- DM... Das Gericht ist überzeugt, daß VB —ıiy sehr wohl wußte, nur CoD könne den Wagenheber in die . Ruine ir 3 @ gebracht und ihn: seinerzeit durch einen Diebstahl erlangt. haben", 0

2) | Auch bei diesen Angeklagten kann die Verurteilung wegen Hehlerei,. bega ngen durch "Ansichbringen" eines Wagenhebers,, nicht aufrechterhalten werden. Die Urteilsfeststel-. lungen. sprechen im Gegenteil dafür, daß kein von > abgeleiteter Erwerb des Wagenhebers vorliegt. Daß der Wagen-

_ heber dem Angeklagten von eo 5 selbst übergeben worden ist, ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen. Es ist aber auch nicht dargelegt, daß | mit dem "Ansichbringen! des Wagenhebers durch den Angeklagten ve einverstanden war und. daß der Angeklagte dies wußte oder wenigs tens mit dem Einvers ;tändnis des CB -echnete. Das hätte jedenfalls vom Landgericht näher dargelegt werden müssen. Die bisherigen Feststellungen reichen daher zum Nachweis der Voraus-

setzungen des § 259 StGB nicht aus, so daß die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle mit den Feststellungen aufgehoben werden mußte, Dies hat auch die Aufhebung der Ge-

samtstrafe zur Folge,

5) _ Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß dann, wenn ein abgeleiteter Erwerb des Yagenhebers nicht festzustellen ist, der Angeklagte sich des Diebstahls oder der Unterschlagung schuldig gemacht haben kann. Das gleiche gilt auch für die Tat des Angeklagten Ben-

Glanzmann | ‚Koeniger u Busch

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