Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 19.04.1951 – 3 StR 165/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Urt. v. 19. April 1951 LG Kleve
2281 096. AS
Fir Gas lschschlagewerk und zur teilweisen Aufnahme in die amtliche Sammlung.
Gesetz: StPO § 5 264, 267
Beohtssatzı Vahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung ', ist beim Diebbtahl möglich. . “N
Aktenzeichen: 5 StR 165/51
ia Nazaına Ges vsiıkes
In ler Strafsache segen
Sen Saxhilfsarbeiter Alkelm C mm :v: EB:
RD iS ®. geboren ar. 1901 in SB, zur zeit in der HYaltanstalt ,
wezen Feiweren Diedastshis
hs der 3. Stra?senat des Bundeszerichtshofs in der Sitzurg von 19. April 1951, au der tTeilzenomnen haben:
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Senatasräsident Dr. Neumann sle Vorsitzender,
undesrichter Krauss Bundegrichter Dr. koeniger Sunässricäter Ir. EAGeis Baudesrichter Schargenseel . is beisisz nde Hichter,
‚rsior Staetsanvait Dr. BD
als Tertrster dar Bunfesenveliscaa®r‘
Justisangessellter U) sis Trkundsbsanser der Geschäftsstelle,
2i» Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des handgerichts in Zleve von 21. Dezember 1950, soweit der Augexlugse ‚verarteilt ist, im Strafausspruck sent den älesen
zugrande liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfangs zu aever Verhandlung und intschelcung an Gas Zendsericht zurückverwiesmn, das auch Uber die Kosten
des Dechtsmitstels zu tsiinden hat.
Im Übrigen wiräü die Acvision des Angeklagten vervorfern.
von ‚dechts wesen
Jer Angsklasts ist ais satährlicher Guwohnheit sverbre. cher weger eincs schweren Diebstahls und wegen einer An. siifsung zur eintachen Diebstenl, jeweils unter den Von’ aussetzun:en Ge; strafschär’enden Rückfalls, zu einer Fi Sesentstrafe van 2 Jahren una 6 onrsen Zuchthaus sowie zın Tariuss der Ihreurschts verurteilt. Ausseräüen Ist seins Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Kevi Ges Angekingsen rügt Gilc Veristzung zeterielien sowis durch Anführung ‚der 33 201, 267 38420 euch dic Verletzung
?oraellen 2ecıte. Dia Verfahrensbeschwerde 15% jedoch un. zulässig, weil enssegen der zwin;enden Vor.chrift Ges % 344 Abs 2 Jatz 2 54P0 nicht die Tatscchen angegenben
worden sind, in denen ein Ver’chrensmangel gesshen wird,
2. Die Verurteilung Äes Angeklagten wegen „chweren Diebfssahls ist rschtsirrtunsfrai begründet.
Nasa Überzeugung der Strafkammer ant der Angeklagte sit seinen, äen SiaheSsahl unmistelbar ausfüährzude:., Söhnen Serusst und Sewoils derart zusz.nengewirkt, Güass er le sesnmttst unter Kitwirkung de anderen nis selne cizere verwirkiicher wollte. Gemiss ?ester Rechtsprechung braucht,
r Kittäter selbst ein Tatbessanäsmerknal nicht zuerf Zirien; 08 senlgt, "enn er äle Tatbestandsvorwirzilchung “er anderen als Täteryillen fördert. das hat der Anzexlagte nach Ası: getroffenen Pentstellungen Sedurch getan. üsss er äle Tat als gemeinsame mitbeschioss, dass ar bei den in’der Nähe des Tatorts abgesteliten Rädern der ii hesailigten blieb und bei der Fortschaffung der Beute
ahktende .
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Jass der ursprüngliche Tlan sich ax die Butwendung von Speck beschränkte, kenn eine Anwenduns des | 5370 ür 5°
3B zichs begründen. Denn Ser Angekl:;te hat auch 1 tere Diebespeute en elektrischen Geräten und “äsche zereinsan it seinen Söhnen au? die Rider gepackt, nach Asuse zelehren und zroasenteils seiner -hefrau zun Namens-Tag „geschenks. Sein Täterillie und .:eine vor der 3eenüiag ker Tas vorgenomusnen Törierungshanälungen Naben sich
ul de .u mia: .n Ag - 2 de > PEN a “ - omit4 ennch au? Gleee weitere 3eute bezosen.
Der Augeklegte kat nach Überzeugung der Strafkammer sewussi, dass seine Söhne sich zur Jachtzeit in das Ge-Biinde einschleichen wollten, in Gessen Küchenschrank sich Ger Znack befand. ür hat es - wie das engafochtene Urteil SastsTelit -— gebilligt, dass seine Mittäter den erschwi- -endaen Umstand ües Einschleichens bei Wachtzeit /S 245
Er 7 3%G5) verwirklichten, und er muss sich dieren daher
auca selbst zureoanen lassen. |
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2. Der aindache Diebstsukl der Toadbluns. weicher der weiseren Yerarteilinz zugrunde liegt, ist nach berzausung ar Strelkammer entweder vom Au ,jexlagsen seib. 5 oder aber. on seiner ihn begleitenden Shefrau au? seine Aufrorderung ain ausgeführt worden. Jass die später in der ohnung des Angeklagten vorgefündene Topfvflanze an einem bestimmten Abend bei einem Säriner Sestohlen worden ist, steht Fest. Yälzend die Ehefrau üss Aıgeklagten bshaurtet, die Pflanze zon ihrem Nauın cis- ücschenk zum Muttertag erhalten zu heaben, -ässt der Angekiag;e selb;t sich Gahin ei:;, er .;abe vegen einer Handverletzung sein: Frau aufgefordert, die
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Siyme m steilen, und selie Frau sel Ci;ser Aufforderung, nachgekommen. Tatzeugen waren „ich vorhenden, \
Unter &iesen Verhältnissen ist die wehldsutige Fest. steilang der Sirofkeimer, äer Angeklagte habe sntweder & Stume selbst entwendet oder aber seine Ehefrau zum Dieb. stahl der Pilanze augestiltet, sbenso zu billigen, wie &i Saraufhin erfolge Verurteilung des Angeklagten wegen Anstirtıng zun sinlachen Diebstahl.
Tie Aufhebung äses § 2 db StGB durch das Kontrollratsjasetz Nr 11 Dedeutet nicht, dass Wehlleststellungen nun. neir unzulässig geworden wären, sondern hat nur die Folk Case es - wie vor dem Gesstz vom 28. Juni 1955 - an ein eusärloziichen gesetzlichen Kegelung der Frage ?ehlt. Du Gesetzgever der Strafz;rozassoränung hat alternative Fost. s;ellungen nicht ausschliessen o\len und Äle Grenzen | rer Zuiässigxeit bewusst orfengelassen (vgl Hahn, Hateziaiien zur 34570 Abt }, 225 ?). Ias Reichsgericht hat zu: nächst wanlweise Teststellungen nur insoweit zugelassen, es lediglich verschiedene Ausfüarungsarten eines und. dd selben Verprecnens oder Vergekens in Betrach“; kamen, Je keinen verschiedenen Yatbestenä ergeben und vom Gnmetz ' als gleichwertig angesehen ‘serden (Alleintäterschaft oden tHittäterscha®t — 208% 536, 19 —, Anstiftung des Täters oder MitTäters - R6St 37, 217 -, Zänsteigen oder Anwen-. fr: Surg Zaischer Schlänsei beim Diebstahl - A084 55, Ad =, Torasimlichen oder Ansichbringen bei der lcklersi - 709 56, Si). Dagegen ercechtstecs "aultessstellun;en de Für unzuiässig, »o verschießene Tatbosstärde in Trrge stehen, ie in tatsächlicher and rechtlicker Beziehun; Aorars
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Toneinandar nbreichen, äass üsr eine den anderen nus-
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schlieset und zugleich rechtlich abweichend ron Ihn zu teurseiien 1ot (R95t 55, 232). Dieser Stundpunkt ist im zuge einer vieifach gefcrderten Fortentwicklung der Rechtsprechung (vgl Löwe Ü A.h u % 267 StPO) Gurch den 3eschluss der vereinigten Strafsenate von 2. Mai 1954 (REST Al 66, 257} nur insoweit aufgegeben worden, als ausnahus- p\ weise die ehldeutig se »eststellung zwischen Diebstahl und Eerlerei zugslasser warie, Die Kechtsprechung der Nach- AB „riezazeit has Yahlfeststellungen In zieichen Unfenge als 4 sulüssig anerkannt (vcl 0OGESt 2, 955 36% 2 StR 30/50 - i$, Febrzar 1550; . ; Ser Senat erachtet die von der Strafkammer getro2fene venl2eststellung zwischen Anstiftung und Selusttäter- ; schart Zi suliss!5. Es steht zur Jderzeugung des Tatrichts2s Des‘, Sand. üer Angeklagte entweder den Diebstahl Ger Pflanze selbst ausgeführt oder aber seine :hefrau zu die- U sex Diehstani Trorsätziick bestimmt hat. Line drittes Idg- ö lichkeit ist, wie das angefochtene Trisil Toststellt, ausgeschlossen. lelche der beiden vÖglichkeiten verwirk- . zicht worden ist, het in \mmangelung unmittelbarer Zatzeugen und angesichts der sinender widersprechenden Linlessungen der Jeteiligten ven .Tatrichter nicht Festgestellt werden können. Die aliein in Betracht Kornenden "öglichkeiten liegen beide im Kalnen des vor. der Inilage zur. Gegenstand der Untersuchung gemachten Vorgangs (3 264 3470:; sie sind auf das Engste miteirender verwandt und rechtlich in gleicher sine zu mieshilligen.
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sans ziernaoch mis Sicherheit fest, üass der Angeklagie in sur last gelegtie intwendung der „lume entwe-
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‚in jede Falle wlsisa etrafpare 3eteiiigung zur Verant-& wortung zu zichen. Ihn - wie üle Revision es verlangt -# sen der in gleicher Weise verdienten Strafe nur deshalb." Zreizustellen,. weil die eine der in Betracht icommenden 5 Mög:ishkelten Cie andere rechtiich ausschliasst, wäre hie ekensowenig zu billiger, wie pei der allijereiu Zür zuläs.ke, sis eracktaten Tahifeststellung zwischen Diebstahl und Hearlgrei. une kenn üaher nicht \lllie des Gesetzes sein,
Dass Güle Strarkanmer den Angeklagten eu? Grund der so. it »ecktsirriunstrei gstrofZenen Wahlfestetellung als A stilter verurteilt hat, beruht ebenfalls .icht au? einen. Rechtsfehier. Zwer 18t die Aunahne des derichts, das Stra geseis sal für den Anstilter milder als Zür den Täter, Ben vielnehr gemäss § 48 Abs 2 StGB derseirer Stra?drokung. indaszen 1% angesichte Alesor leid heit der Strafdrohung der Angeklagte nicht dadurch be-
shwert, Cass Ger Verurteilung seine eigene kinlassung 2 grunöe geleyt worden ist.
5. Zusret2end nimmt die Strafikamaer auf Grund der 2estge stei;sn vVorstraten an, aass sowohl der schwere Diebstal als nuch die Anstiftung zum einfachen Diebstanl unter de oraussetzungen Ges stralschärfender Ricktalis (5§ 244 StGB) begangen worden sind.
Dagegen*wird die Verurteilung es Angeklagten als eint ge?ährliohen Ferosnheitsverorschers von ien pisherigen roststellungen nicht setragen, weil dem anze?ochtenen id 3
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tsil üle materiellen Voraussetzungen des § 20 a StB nichts zuweileis’rei zu antzehumen sind, Jie Strafkamner negnügt sich kier nämlich im wesentlicher mit dem ilnweis, äle desamtwürdigung Ger 35 Vorstraien iss Angeklagten ergebe „seinen gewoknneltsmässigen Acug zur Wiederholung, und zwar auch für Gle Zukun?t.
den Umstand allsin, dass der hAugekiuagte bisher insgrsamt 35 hal vorbestra?t worden ist, kann incsssen nicht ohns weiteres entnommen werdei, dass er zu dem für Ale Beurteilung allein aussgebenden Zeitpunkte Cer iieuptverkenälung (203t 72, 3575 74, 218) ein geführlicher Gewohnaeitsverbrecher war. Zins so sunmuuarische Betrachtun;ssweise entspricht wsäer der Absicht des Yesetzes noch den sinschneidenden Charakter der Rechtsfolgen. Diese erfordern vielmehr, dass die Voraussetzungen einerVerurtsilung u nach 3 20 © St@3 ni% besonderer Sorgfalt und Klarheit „asro22en woräen (BEU 3 StR 517 - 20. Februar 1951).
Die hlogse Erklärung, dass das Gericht sine Gesamtsüräiging der Taten vorgenounei: habe, kann daher nicht senüger. Yiase Würdigung 1is% vielmehr ir Urssil ssldst so Garzustieilen, &ass den Zevisionsgericht sine Hachprü-'. 2Zung möglich ist (2GSt 68, 154). Bei jader einzelnen, zur ‘‚egründung in Betracht gezogenen Tet muss sin inne- i es Verhältnis zu dem Wesen des Täters dahin nachzsewissen werden, dass Gerade auch Aiase Tet ein syıptomsti- u scher Ausfluss seines verbrecherischen Hanzes ist Bu (265% 68, 149, 156 2370,.:2145R@:JW 1934; :166 Nr-29).Dahai kommt es wesentlich auf sine Würdigung Ger jeweili-
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$, [5-) sonäere darauf an, ob die Tat nach Zegehungsart und Yo. tiv auf einen faisteingewurseiten verbrscherischen Jang ' herah; (BGH 5 StR 51/50 - 20. Februar 1951).
Bei der auf solcher Srandlaze varzunehmenden Gesamt.. wärdigung äer Zäterpersönlichkeit kamn äle Ligenscka?t als Semonnheitsverbrecher alierdings auch darin gefunden werier, 6ass Gas stra?bare Handeln einen zenz allgemein georteten Heng zum Verbrechen erka:iınen lässt, “enn nänmlisa dem Wäter jeies Impfinden für die Gebote des Hechts un‘ der Sittlichkeit Zehlt und er sich bewusst gegen al-L2 ihm nicht zugsgendern iormen äer Strafrschtsordnung " suflehrt (RG IV 1955, 952 ir 10). Unter den Vorausset- ‚zungen des § 20 Abs_2 StCB ist eine Strafschärfung zwar‘ mögi2n; nic ber (wie dis Strafkemner anzuneimen 3 scheint) zwingend vorgeschrieben. | Die .von einer Terurtsilung als zsefährlicker Rawohn-. heitsverbrecher ebhängigeunä einen Teil des Strafausszwichs tildende Anoränung Ger Sicherungsvervarrung ist aus sn und Zr sich nicht ausreichend begründet. „ie STrefkammer prüst nämlick zur, ob der Angeklagte nach Terbüssung der ;ötrafe zur Begehung von Zigentunsdeiikteaff . zörperlich noch in der Lage sein wird, lässt aber, wie äie Rerision zit Recht rügt, die etwaige Möglichkeit einer bessemncen Baeinflussung äurch die in Aussicht ge zomnene Strafe ausser Betracht. Die Sicherungsvervahrung 15% indes mır dann zam Schutze Ger öffentlichen Sicher! heit erforderiich, falls der Angeklagte voraussichtlich arch nach Terbüssung der Strafe nock zur ‘IiLeGerholung
von £tref%aten nei;en wird (RGSt 68, 157; 72, 357). Ji.:rnach kann ‘as angelocutene Urteil im Stirıfaus-
sprv.ch nicht bestehen bleiben.
sez.: Neunann 502.2 Krauss gez.: koeniger Jez.: ängels gez“: Scäaeraenseel