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BGH Entscheidung vom 25.05.1954 – 5 StR 147/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wird bei einer fortgesetzten Handlung die Hauptverhandlung auf die schwerwiegenderen und leichter nachweisbaren Einzelakte beschränkt, weil die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen, so darf die Urteilsbegründung keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß nur die festgestellten Vorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt worden sind.

Für das Nachschlagewerk! Te; Nicht für die Amtliche sammlung! 2294 012

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Gesetz: StPO § 154. StGB Vorb z § 73 - Fortsetzungszusammenhang

Rechtssatz: Wird bei einer fortgesetzten Handlung die Hauptverhandlung auf die schwerwiegenderen und leichter nachweisbaren Einzelakte beschränkt, weil die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen, so darf die Urteilsbegründung keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß nur die festgestellten Vorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt worden sind.

Aktenzeichen: 5 StR 147/54 Urteil des BGH vom 25.Mai 1954 LG Verden/Aller

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Heilpraktiker Otto G EEE» aus HÜ@p Kreis TED. geboren am D.EEEED ED in SEE (Kreis stm),

wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 25.Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann EB» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 5.November 1953

1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in Tat-

einheit mit Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz verurteilt worden ist,

2.) im Strafausspruch wegen des Rückfallbetruges zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung,

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3.) im Gesamtstrafausspruch und in den Nebenentscheidungen

mit den Peststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz, zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, ihm die Fahrerlaubnis "auf die Dauer von 4 Jahren" entzogen, den Führerschein und "die beschlagnahmten Heilgeräte und Heilmittel aus der Behandlungstasche des Angeklagten" eingezogen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil im vollen Umfange an. Der Angeklagte wendet sich nur gegen seine Verurteilung wegen d e s Rückfallbetruges, bei dem Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz angenommen worden ist.

Beide Rechtsmittel machen die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Sie haben Erfolg, und zwar die Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten (vgl § 301 StPO).

I.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.) Soweit das Landgericht einen fortgesetzten Betrug des Angeklagten zum Nachteil seiner Patienten annimmt, ergibt das Urteil nicht den Umfang des strafbaren Verhaltens, das dem Schuld- und dem Strafausspruch zugrunde gelegt worden ist. Die Verurteilung betrifft auch solche Einzelvorgänge, die nicht näher festgestellt und in den Urteilsgründen nicht in rechtlich nachprüfbarer Weise dargelegt sind. Dies ergibt sich aus folgendem;

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a) Das Landgericht schildert zunächst unter Nr VI des Urteils die Art, in der der Angeklagte mit Hilfe eines Pendels seine Diagnosen stellte, und seine regelmäßige Behandlungsweise. Es werden in diesem Zusammenhange auch sechs Kranke genannt, die er untersuchte und behandelte.

b) Sodann werden unter Nr VII des Urteils sieben weitere Fälle "aus der großen Zahl von behandelten Patienten als besonders kennzeichnend herausgegriffen" und ausführlich erörtert. Hier stellt das Landgericht im einzelnen fest, daß der Angeklagte mit seiner unzulänglichen Methode unrichtige Diagnosen stellte, gegen Bezahlung sinnund nutzlose Heilverfahren durchführte und keine Heilerfolge erzielte.

c) Unter Nr VIII des Urteils wird die Einlassung des Angeklagten gewürdigt. Dabei unterstellt das Landgericht als richtig, daß der im Abschnitt Nr VI erwähnte Mechanikermeister Rol> una eine große Anzahl anderer Patienten Linderung und Heilung ihrer Beschwerden erfahren haben. Es möge durchaus zutreffen, daß der Angeklagte, besonders bei suggestiv beeinflußbaren- Patienten, Heilwirkungen erzielt habe, die jedoch vielfach rein psychologisch zu erklären sein dürften. Es stehe jedoch auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß der Angeklagte "in den hier zur Verhandlung gekommenen Fällen" falsche Diagnosen gestellt und sinnlose Behandlungen durchgeführt habe.

4) Unter Nr IX des Urteils würdigt das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als einen fortgesetzten Betrug "zum Nachteil seiner Patienten". Es führt aus, er habe "seinen 'Patienten" vorgespiegelt, ihre Krankheiten erkennen und heilen zu können, habe "seine Patienten", die oft in Verzweiflung von ihm Hilfe erhofften, über seine Fähigkeiten bewußt getäuscht und habe "von seinen Patienten? recht erhebliche Beträge erhalten. Das Landgericht hat dabei nicht nur die im Urteil in den Einzelheiten festgestellten Behandlungsfälle im Auge, sondern gibt ein Urteil über die Heiltätigkeit des Angeklagten im allgemeinen

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ab und wertet sie summarisch als betrügerisch. So weit und unbestimmt waren schon die Formel der Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß gefaßt. Das Urteil beschränkt diesen Schuldvorwurf nicht auf bestimmte Vorgänge, sondern bezeichnet die sieben Fälle, die es "aus der großen Zahl" herausgreift und eingehender darstellt, als "besonders Kennzeichnend". Sie sollen also typische Beispiele für ein Verhalten sein, durch das der Angeklagte sich nach der Auffassung des Landgerichts in einem viel größeren Maße des Betruges schuldig gemacht hat. Dieser nicht näher bezeichnete Umfang soll sich im wesentlichen mit der Behandlungstätigkeit des Angeklagten decken. Denn das Landgericht begründet die Entziehung der Fahrerlaubnis damit, der Angeklagte habe "seine Straftat nur deshalb in so großen Umfange ausführen können, weil er mit seinem Kraftwagen einen großen Patientenkreis aufsuchen konnte". Von den sieben Beispielsfällen liegen aber nur drei, nämlich die Behandlung der Marie We, der Lisa HE und der Marie Me (Nr VII bD-d) zeitlich nach der Anschaffung des Kraftwagens am 8.4.1953,

Das Landgericht, das übrigens die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges mit keinem Wort begründet, stellt also weder den Umfang der fortgesetzten Handlung genau fest, noch legt es für jeden unselbständigen Teilakt dar, daß er die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das ist rechtlich fehlerhaft. Auch bei einer fortgesetzten Tat sind für jede Einzelhandlung, auf die der Schuld- und Strafausspruch sich stützt, ausreichende Feststellungen erforderlich. Diese müssen erkennen lassen, auf welche Teilhandlungen sich das Urteil erstreckt; alle Einzelakte der angenommenen fortgesetzten Handlung müssen rechtlich nachprüfbar sein.

e) Bei fortgesetzten Handlungen, die besonders umfangreich sind, kann es sich zwar empfehlen, die Hauptverhandlung auf die schwerwiegenderen und leichter nachweisbaren Einzelfälle zu beschränken, wenn die übrigen für den Schuld-

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spruch unerheblich sind und für den Strafsusspruch nicht ins Gewicht fallen (vgl R6St 70,328). Dadurch darf aber dem Angeklagten kein Nachteil entsteken. Insbesondere darf die Höhe der Strafe nichi durch die Köglichkeit beeinflußt werden, daß der Angeklagte sich auch durch ein weiteres Verhalten strafbar gemacht hat, das in der Hauptverhandlung nicht geprüft worden ist und im Urteil nicht festgestellt wird. Das Urteil. darf daher keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß nur die einwanäfrei festgestellten Vorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt worden sind.

Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel.

2.) Auch die Feststellungen über die innere Tatgeite sind nicht frei von rechtlichen Fehlern.

a) Der Angeklagte hat sich nack dem Urteil damit verteidigt, er sei Überzeugi gewesen, mit seiner Methode Heilerfolge erzielen zu können. "Die Diagnosestellung mit Wattebausch und Pendel habe er aus einer 1927 erschienenen Broschüre eines Medizinalrates Dr.Clasen erlernt. Dort sei auch die Behandlung mit Ponndorff Hautinp?stoff bei allgemeinen Mischinfektionen empfohlen worden. Überdies könne er sich auf eine ganze Reihe von bleibenden Heilerfolgen stützen, Nicht nur der Zeuge RBB, sondern auch noch eine große Anzahl andcrer fatienten habe Linderung und Heilung ihrer Beschwerden erfahren. "

Das Landgericht unterstel;+ dies als richtig. Es räumt ein, der Angeklagte möge, besonders bei suggestiv beeinflußbaren Patienten, Heilwirkungen erzielt haben, die sich vielfach rein psychologisch erklären lassen dürften. Gleichwohl meint die Strafkamnmer, "in den zur Verhandlung gekommenen Fällen" sei die Djagnose falsch und die Behandlungsweissa sinnios gewesen. Demit ist jedoch nichts darüber gesagt, daß der Angeklagte dies auch erkannte. Es fehlt daher an Feststeilungen, die seine Einlassung rechtlich

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einwandfrei ausräumen.

b) Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht allerdings aus, dem Angeklagten sei klar gewesen, daß er nicht die Fähigkeit besaß, die Krankheiten seiner Patienten zu erkennen und zu heilen; denn ihm sei schon in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Aurich eindeutig klargemacht worden, daß seine Diagnose und Behandlungsmethoden "oft" sinnlos und betrügerisch seien. Als verhältnismäßig intelligenter Mensch habe er erkannt, daß das Behandeln der vielfältigen Erkrankungen des menschlichen Körpers ein langes, eingehendes Studium voraussetze. Das Lesen einer in Fachkreisen kaum bekannten Broschüre, das Stellen der Diagnose allein mit Hilfe des siderischen Pendels und die Behandlung ganzer Krankheitsgruppen nach derselban Methode seien ungeeignete und ungenügende Maßnahmen. Der Angeklagte habe seine Patienten über seine Fähigkeiten bewußt getäuscht.

Diese Feststellungen werden jedoch weitgehend durch

: die Begründung entkräftet, mit der die Strafkammer es ablehnt, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB zu behandeln. Sie sagt dort,

dem Angeklagten sei durch die 1/2jährige Verwendung als lazarettkalfaktor in der Strafanstalt in Celle die Gelegenheit gegeben worden, "sich immer mehr in den Gedanken hineinzuleben, auch er könne Diagnosen stellen und Behandlungen durchführen". Er habe dort die Möglichkeit gehabt, "sich neue halbverdaute Kenntnisse anzueignen". Lebte der Angeklagte also möglicherweise in der Vorstellung, Diagnosen stellen und Kranke behandeln zu können, und glaubte er,

sich hierüber einige, wenn auch in Wahrheit unfertige,

“ Kenntnisse angeeignet zu haben, so mußte die Strafkammer sich hiermit bei der Prüfung des Betrugsvorsatzes ausdrücklich auseinandersetzen. Seine Bejahung ist mit jenen Annahmen jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar.

3.) Diese rechtlichen Fehler nötigen dazu, die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfall-

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betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz auf beide Revisionen aufzuheben. Gegen die Anwendung des Heilpraktikergesetzes bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken. Der Schuldspruch ist aber nicht teilbar.

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. Die vom Angeklagten nicht angefochtene Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung ist auf dia Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten nachzuprüfen. Dabei ergeben sich gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.

Der Strafausspruch ist jedoch auf die Revision der Staatsanwaltschaft sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten aufzuheben. Einerseits können die Art und die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten durch die aufgehobene Verurteilung wegen Betruges in dem anderen Falle beeinflußt worden sein. Andererseits dringt die auf § 20 a StGB gestützte Revision der Staatsanwaltschaft durch (vgl Nr III 2b).

III.

Sowsit das Landgericht es ablehnt, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, ist die Revision der Staatsanwaltschaft begründet.

1.) Die äußeren Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 20 a StGB liegen vor.

a) Ob dies für die Bedingungen des § 20 a Abs 1 StGB gilt, ist allerdings zweifelhaft. Aus dem Urteil geht nicht hervor, wann das kriegsgerichtliche Urteil vom 5.12.1940 rechtskräftig geworden ist und wie lange der Angeklagte von diesem Zeitpunkte an eine Freiheitsstrafe verbüßte oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde (vgl § 20 a Abs 3 StGB). Anscheinend hat das Landgericht üäies nicht klären können, weil die Akten des Kriegsgerichts nicht mehr vorhanden sind.

9.

b) Die äußeren Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB werden aber durch die beiden jetzt abgeurteilten Taten in Verbindung mit den strafbaren Handlungen erfüllt, die dem Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26.August 1950 zugrunde lagen.

2.) Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Gesamtwürdigung dieser Taten ergibt, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnkeitsverbrecher ist. Dies ist, wenn die äußeren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 oder Abs 2 StGB vorliegen, auch dann erforderlich, wenn das Gericht es ablehnt, den Angeklagten a’s gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen.

Die beiden Gesichtspunkte, auf die das Landgericht sich unter Nr XI des Urteils beschränkt, können eine umfassende Gesamtwürdigung nicht ersetzen. Sie sind auch rechtlich fehlerhaft.

a) Das Landgericht meint, wenn der Angeklagte nicht in der Strafanstalt in Ceile 1/2 Jahrs lang als lLazarettkalfaktor verwendet worden wäre, wäre er möglicherweise nicht auf den Gedanken gekommen, sich erneut als Heilpraktiker zu betätigen. Daß er dies so bald getan habe, sei zu einem wesentlichen Teile auf einen Fehler im Strafvollzuge zurückzuführen.

Diese Annahme setzt aber eine gründliche Erforschung der Persönlichksit des Angeklagten voraus. An dieser fehlt es. Ehe das Landgericht zugunsten des Angeklagten annehmen durfte, er sei dürch seine Tätigkeit als Lazarettkalfaktor zu seinen neuen Betrügereien gekommen, hätte es. sich Klarheit darüber verschaffen müssen, welches Charakterbild sich aus seinen ganzen Werdegang ergibt. Dazu hätte es insbesondere einer eingehenden Gesamtwürdigung seiner früheren Heilbehandlungsbetrügereien in Blandar? in Verbindung mit den jetzt abgeurteilten Taten bedurft. Nur im Rahmen einer solchen Gesamtbeur+teilung kann die Frage entschieden werden, ob die neuen Betrügereien des Angeklagten nicht auf einem eingewurzelten, zur Charaktereigenschaft gewordenen Hange,

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sondern auf cinenm Mißgriff im Strafvollzuge beruhen. Die Begründung des Landgerichts läßt die Möglichkeit offen, daß ein verbrecherischsr Hang des Angeklagten schon vorher vorhanden war und durch seine Verwendung als Lagarettkalfaktor nur verstärkt worden ist. Dann würden die Erlebnisse des Angeklagten im Strafvollzug nichts daran ändern, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wäre. Sie könnten allenfalls ein Grund sein, von der Strafschärfung nach § 20 a Abs 2 StGB, die im Ermessen des Gerichts liegt, abzusehen.

Daß die Strafkammer über die Veranlagung des Angeklagten wenig Klarheit gewonnen hat, geht auch aus folgendem hervor. Sie spricht einerseits davon, daß er sich "immer wieder zur Behandlung kranker Menschen hingegogen fühlte", und bezeichnet dies als "Neigung" und "Steckenpferd". Andererseits wirft sie ihm vor, er habe die Gutgläubigkeit seiner leidenden Mitmenschen scham- und bedenkenlos ausgebeutet und dadurch eine ehrlose Gesinnung gezeigt. Diese Ausdrücke sind miteinander schwer vereinbar, lassen jedenfalls keine eindeutige Beurteilung seiner Beweggründe durch die Strafkammer erkennen.

b) Das Landgericht führt ferner aus, bei dem Unterstützungsbetruge spiele die Notlage eine Rolle, in der der Angeklagte sich anfänglich dadurch befunden habe, daß er aus der Strafanstalt mit einem geringen Entlassungsgeld ins Ungewisse entlassen worden sei. Er habe "nur den rechtzeitiger Absprung nicht gefunden". Der Angeklagte hat aber nach den Feststellungen des Urteils noch am 14.2.1953 beantragt, ihm die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung weiterzubewilligen, und dabei angegeben, keinen selbständigen Beruf auszuüben und keinen Nebenerwerb zu haben. Der Inhalt des Urteils legt nahe, daß die Heilbehandlungstätigkeit des Angeklagten zu dieser Zeit schon sehr umfangreich war; denn bereits am 8.4.1953, also nur 7 Wochen nach seinem Antrage vom 14.2.1953, war die Anschaffung eines Kraftwagens notwendig, weil seine Praxis sich immer

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weiter ausbreitete. Hiermit läßt sich die Annahme, der Unterstützungsbetrug sei auf eine anfängliche Notlage zurückzuführen, der Angeklagte habe nur den Absprung nicht rechtzeitig gefunden, jedenfalls insoweit schwerlich vereinen, als er die Weiterbewilligung beantragt und die Unterstützung bis zum 10.März 1953 bezogen hat. Mindestens hätte das Landgericht sich hiermit auseinandersetzen müssen.

3.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muß daher der Strafausspruch in beiden Fällen aufgehoben werden.

a) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Anforderungen zu beachten haben, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Gesamtwürdigung der Taten im Sinne des § 20 a StGB stellt (vgl z.B. RGSt 68,149/1567;

RG JW 1934, 1662/1666/; BGHSt 1,94/99/; BGH v.20.2.1951

- 3 StR 51/50 - bei Hülle NJW 1951, 297). Ist der Angeklagte danach zur Zeit der Hauptverhandlung ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (vgl BGHSt 1,94/100-102/), so ist

die Strafschärfung im Falle des § 20 a Abs 1 StGB vorgeschrieben, im Falle des § 20 a Abs 2 StGB in das Ermessen des Gerichts gestellt.

b) Die Sicherungsverwahrung ist nach § 42 e StGB anzuordnen, wenn die Öffentliche Sicherheit diese Maßnahme für die Zeit nach der Strafverbüßung erfordert, Der Senat hat in seinem Urteil 5 StR 966/52 vom 30.4.1953, das die Revision der Staatsanwaltschaft anführt, ausgesprochen, wenn ein Gewohnheitsverbrecher zur Zeit der Hauptverhandlung gefährlich sei, müsse von der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, daß er es auch nach der Strafverbüßung noch sein werde; nur wenn das Gegenteil mit einer auf bestimmte Tatsachen gegründeten nahen Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne, sei die Sicherungsverwahrung nicht anzuordnen. Der Senat hat diese Auffassung jedoch inzwischen aufgegeben (vgl auch BGH JZ 1953, 673).

c) Wegen der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis, in der das Landgericht seine Entscheidung nur sehr knapp

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begründet hat, wird auf BGH NJW 1954, 163 hingewiesen. Die Maßnahme ist nicht, wie die Strafkammer es getan hat, von vornherein für eine bestimmte Zeit anzuordnen. Vielmehr ist nach § 42 m Abs 3 StGB im Urteil eine Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, wenn das Gericht dies nicht für immer untersagt.

d) Wenn Gegenstände nach § 40 StGB eingezogen werden, sind sie regelmäßig im Urteilssatz genau zu bezeichnen (vgl RGSt 70,338/3417; RG IW 1935, 949).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker