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BGH Entscheidung vom 10.08.1951 – 1 StR 332/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 332751 | 2304 016

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Schlachter Robert MH nn aus Dummp GE, Aort geboren am 1 1910,

aus , 1925 in P ‚ belde 2.41. in Untersuchungshaft, .

.2.) derr beruflosen Hermann N ‘ geboren am

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teil;senommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter kiantel Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Dr. !iörchner als beisitzende lichter, Bundesanwalt Güde, bei der Urteilsverkündung Oberstautsanwalt in ‚als Vertreter der Bundesamvaltochaft, Justizobersekretär m "als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Auf die Revision der Sta:.tsanwaltschaft „ird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12. Dezeülber 1950, soweit es den Angeklagten SB betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurlickrerwiesen. . Im übrigen wird die Xevision verworfen.

2.) Die Revision des Angeklagten IE gegen das, vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die nach dem 12. Dezember 1950 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Ilonate übersteigt, auf die erkannte, Strafe angerechnet.

Dieser Angeklayte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

: Von Rechts wegen.

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Gründe§

1.) Das Lendgericht hat u.a. den Angeklagten Is wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls im Tückfall

und wegen eines in Tateinheit mit Verwahrungsbruch begengenen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Lionaten Zuchthaus und den Angeklagten IWW vegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle im Rückfall - davon in einem Fall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch - zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs „onaten Gefängnis verurteilt. Es hat dem Angeklagten ZW ferner die bür- ' gerlichen Ehrenrechte auf. die Dauer von drei J ahren ab-

“ erkannt.

Bei dem Angeklasten IWW hat das Landgericht festgestellt, dass er die beiden ütraltaten im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfühi;keit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB beging.

2.) Gegen das Urteil haben Revision eingelegt die Staatsanvwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten ii und der Angeklagte TR.

u m mann

3,)__Zur ‚kevision der Staatsanwaltschaft.

a) Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts: beschränkte Revision rügt, dass das Landgericht im Falle III (Benzindiebstahl) zu Unrecht fortgesetzten Diebstahl statt Diebstahl in Tatmehrleit nach § 74 StGB angenommen hat. Die Rüge ist unbogründet. Das Landgericht hat bedenkenfrei dargetan, aus welchen Gründen es entgegen der eigenen Einlassung des Angeklagten nicht zwei selbständige Hand-

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lungen, sondern eine fortgesetzte Wandlung als gegeben erachtet hat.

Im übrigen macht die Revision keine Ausführungen zum Schuldespruch; dieser lässt auch keinen Rechtsfehler ersehen.

Zur Straffrage beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Angeklagten IB nicht nach § 20 a StGB als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher verurteilt

hat. Sie wendet sich ferner dagegen, dess nicht seine Sicherungsverwahrung nach § 42 e StGB angeoränet wurde, Schliesslich bemängelt sie in einer nach Ablauf der Revisionsrechtfertigungsfrist.. eingegangenen Nachtragsschrift noch, dass das Landgericht, wenu es bei dem Angeklegten die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB als gegeben erachtete und ‚seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie die Anordnung der Sicherungsverval.rung ablehnte, nicht geprüft hat, ob seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeaustalt nach § 42 b StGB anzuoränen sei. Der Revision kann der ürfolg insoweit nicht versagt werden.

Wach den Urteilsgründen ist der Angeklagte iii schon frühzeitig mehrfach straffällig geworden und bis 1954 sicbenmel, darunter viermal wegen Rückfalldiebstahls, bestraft worden. Im Jahre 1934 hat des Landgericht in Braunschweig seine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet, die allerdings nicht vollzogen wurde. liach seiner Intlassung aus der damals letzten Strafhaft begab er sich nach Ip wo er sich alsbald wieder verbrecherisch betätigte und am 28. Februar 1955 wegen mehrerer

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teilweise schwerer Dicbstähle im Zückfall und wegen schveren Naubs zu zuölf Jahren ‚Zuchthaus verurteilt wurde. ir verbliecte einen Teil dieser Strafe bis 1941, kam anschliessend nach seiner Behauptung in ein Xon-' zentrw.tionslager und kehrte, nachdem er ansseblich noch kurz vor \riegsende zur SS eingezogen war, 1945 nach--: seiner -Icimatstadt DEE zurück. Lr wurde alsbald wieder straffällig. Die ersten beiden, Straftaten waren allerdings, wie es in den Urteilsgründen heisst,

. nicht von besonderer Bedeutung. Im Oktober 1947 wurde der Angeklagte aber - unter Berücksichtigung des § 51 '- Abs 2 StGB - wegen schweren Diebstelils im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 9. ilai 1950 aus der Strafhaft entlassen, verübte er echon um die lionatsvende. Juni/Juli 1950 und Kitte Juli 1950 neue Diebstähle, und zwar die Diebstähle, die Gegenstand

des angefochtenen Urteils sind (fortgesetzter gemeinsemer Blumenkohldiebstahl und fortgesctizter gemeinsamer Benzindiebstahl): Persönlich ist er nach den Urteils- . feststellungen ein haltloser, leicht beeinflussbarer

mittelschvachsinniger ?sychopath mit erneblich vermin-

derter Zurechnungsfähigkelt im Sinne des § 51 Abs 2 StGB.

Das Landgericht hat zwar geprüft, ob bei dem Angseklasten die sachlichen Voraussetzungen für seine Verurteilung als gefährlicher Gewöhnheitsverbrecker nach ' § 20 a StCEB - ob nach Abs 1 oder Abs 2, ist allerdings aus den Urteilsgründen nicht zu ergehen - segeben sind, sich jedoch nicht "mit letzter Sicherheit" von ihrem Vorliegen überzeugt. In den Urteilsgründen ist hierzu

. .

udn a

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im wesentlichen ausgeführt: Bald nach der im ai 1950 erfolgten Entlassung aus der Strafhart habe den Angeklagten ein besonderer Umstand verunlasst, seine Wohnung zu verlassen. Ohne faniliären Arhang sei er zu dem in einem Auslinderlager in Dip :;olinhaften :iitangeklagten ETW sclangt und habe im Lager Aufnahme gefunden. Er sei wirtschaftlich schwierigen VerhältniLsen ausgesetzt gewesen und in gewisser \ieise der Verführung erlegen. Er habe zunächst zufällig das Xohlfeld geseken und dann die einzelnen Dlumenkohldieb-

stähle begangen. Auch der zweite Diebstahl - Benzindiebstahl — sei anscheinend eine Gelegenheitstat. Er

habe zuniichst mit MM Kohlen zum alsbaldigen Verbreuch am Bahnho? holen wollen und dabei zufällig den einen Tankwagen gesehen. Auf Grund seiner ilaltlosigkeit habe er sich dann an den beiden Tiebstahlseinzelhendlungen beteiligt, um seine wirtschaftiiche Lage vorübergehend zu bessern. Wenn auch IB nach seinem Yorleben stärkstens verdächtig sei, aus einem auf seiner Haltlosigkeit "und Willensschwäche beruhenden inneren Drange heraus derartige.'Straftaten: ‚zuı.beßeheh; so kör immerhin die langjährige Zuchtheusstrafe und der Aufenthalt in Konzentrationslager bewirkt heben, dass er, in ausseglichene Verhältnisse, zurückgekehrt, nicht mehr straffällie geworden wäre. Die beiden ersten Straftaten seit 1945 seien auch geringfüg ig. Die dritte Straftat, die ihm eine neue Zuchthausstrafe eingebracht ‚habe, könne auf? die besonderen Verhältnisse der damaligen Zeit zurückgeführt werden; sie Sei deshalb "unter den

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dameligen Aspekten" zu beurteilen. Lie beiden neuen

Zaten aüssten mehr odgr weniger als Gelegcnheitstaten angesehen werden und seien auch nicht besonders schwerwiegend. Lie gesamten Taten, die der An;cklagte nach

der von 1935 bis 1945 eingetretenen "Zäsur" ausgeführt habe, liessen auch unter Berücksichtigung seiner früheren Verurteilungen noch nicht hinreichend erkennen, dass es sich bei ihm um einen gefährlichen Gewohuleitsverbrecher hendle.

Diese Feststellungen und Erwägungen sind unzureichend. Wie die Bejahung der. Yoraussetzungen des § 20 a Abs 1 dder Abs 2 StGB (vel.u.a. RGSt 68, 149, 156 ff und Beil 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1950), so erfordert auch ihre Verneinung eine erschöpfende Gesamtwürdi;ung sowohl der Persönlichkeit des Täters, als auch der in Betracht kommenden drei oder mehr Straftaten. ilier hat .., sich das Lanucgericht auf eine Aufzählung der Vorstrafen

. des Angeklagten U Deschränkt, ohnc nähere Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Linzelheiten der zu;runde liegenden Straftaten zu treffen. Auf diese Feststellungen kenn nicht verzichtet werden;

denn nur so lässt sich in der Revisionsi:stenz prüfen, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung aller für und wider sprecl:enden Unstände rechtsirrtunsfrei die zur Aburteilung stehenden- ‚Straftaten eines, wie hier, vielfach und erheblich vorbestraften llenschen nur als !"Gelegenäeitstaten" statt als-Rechtsbrüche eines gefährlichen Ger.ohnheitsverbrechers. gewürdigt hat. Im vor-

. Angeklagte nach seiner Entlassung aus der .Strafhaft im

ilegenden’ Falle lässt. sich insbesondere nicht ersehen, ob sich das Landgericht bewusst war, dass der - durch Anlage oder Übung bedingte - Hang zu erheblichen Rechts- . brüchen, wie es den gefährlichen Gevohnheitsverbrecher kennzeichnet, auch ‚darauf beruhen kann, dass der näter

“ willensschwach oder leicht beeinflussbar ist und aus innerer Ileltlosigkeit dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen kann und aus diesen Grunde ‚die. Beute Jeder of - neuen Versuchung oder’ Verführung wird (vel U. A6CSt. ‚12, 259; 73, 44). Lbensowenig ist ersichtlich, ob das Landgericht hinreichend beachtet 'hat, dass Handeln in. einer Notlage nicht ausschliesst, dass die eigentliche und.

letzte Triebkraft zur Tat der Hang zum Verbrechen, ge-.

wesen ist, besonders dann, wenn der Täter imner wieder sich selbst in Notlagen bringt (vel u.a. \GSt 72, 295). Gerade aus letzterem Grunde hätte das Landgericht auch . des näheren feststellen müssen, welche Verhältnisse der

‚Kai 1950 zu Jause angetroffen hat und welcher "besondere Umstand" ihn zum alsbaldigen. Verlassen seiner wohnung veranlasst hat.

„it Recht vendet sich "die Revision Perner dagegen, dass das Landgericht; nachdem es die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und . die Anordnung seiner: Sicherungsver: ‚ahrung ablehnte, nicht u wenigstens geprüft hat, ob seine Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt nach‘ 8420 StCB anzuordnen sel. Bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit

.- wahrung im Sinne ‚des 8 20 a Abs 3 Satz 3

des ‚Angeklagten hat das ‚erkennende Gericht stets die üotwendigkeit der in 42 b StGB vorgesehenen Anordnung.

‘zu prüfen (vgl RG -in HER 1936, 1461). Verurteilt es den vermindert zurechmungsfähigen Angeklagten uls ge-

fährlichen Gevohnheitsverbrecher, so hat es - unter, Zuziehung: ‚eines psychiatrischen. Sachverständi;en - zu

prüfen, ob statt der Anordnung der Sicherungsverwahrung. nach § 42 e StGB -die. ilassregel des § 42 b StCB ausreicht

(wel Ua." RGSt 69, 129, 134, 135; 72, 150; 73,101).

Auf die Revision der. Staatsanvialtschaft muse denm- »

gemäss das Urteil, soweit es den Angeklagten kN betrifft, im Strafausspruch samt den ihm zugrunde lie- .

senden Feststellungen aufgehoben, und die. Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die

Vorinstanz zurtickver\iesen werden. '

Wit. lNicksicht darauf, dass § 20 a Abs 2 5tCB nur eine Hilfsvorschrift 5egenüber § 20 a Abs 1 StGB ist, wird das neu erkennende Gericht zunächst zu prüfen

haben, ob: bei dem Angeklagten die förmlichen. Voraus-

setzungen des § 20 a’Abs 1 StGB vorliegen. Dabei wird im Hinblick ‚auf die Vorschriften’über die sogenannte

„ Rückfallverj: hrung in § 20 a Abs 3 StCB zu klären sein,

wie es sich mit der Konzentrationcharft verhält, in der sich der Angeklagte‘ in der Zeit von 1941 bis kurz vor Kriegsschluss‘ befunden haben will. Handelt es sich wirk-

. lJich um eine von der Gestapo angeordnete } Konzentrailons-

haft, so wäre sie nicht als behördlich ‚angeordnete Ver-3 StGB anzusehen

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'rsl BEI 1 StR 4/51 vor 2, Kärz 1951). Lassen sich die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StCB nicht mit ausreichender Sicherheit feststsllen, so wird das Lendzericht zu untersuchen haben, ob die des 8 20a Abs _2 StGB gegeben sind. In dem einen vie in dem anderen Full sind nicht nır die als sogenennte Symptomtaten in ?rage komnenden Stratuten, sondern auch aile früheren Utraftaven des Angeklagten nach Art, Unfang, Urscche usw. fesizussellen, da ohne cine colche Teststellung kein genaues Bild’ von der Persönlichzeit des Angeklagten und seinen etweigen verbrecheriichen Hang gewonnen werden kann.

4.) _Zur 2evision des Angeklagten iR.

Die Revision des Angeklagten MB ist in zuläsciger ‚leise auf die Fälle II, III und IV der Urteilsgründe (Slurenkokl-, Benzin- und Xabeldiebstahl) beschränkt. Sie rügt Verletzung verfehrensrechtlicher Vorecekriften und des sechlichen. techts.

a) In verfehrensrechtlicher iinsicht mucht die Revision geltend, der - vor der Schliessung der Hauptverkanälung em il. Dezember 1950 gestellte - Antrag der Vurteidisung, die ingeklusten Teil, CHE und TB den litenscklagten Ag nochmals beweiseshelber ge;enüberzustellen, sei unbceschtet geblieben; die erstsenarnten Angellagten hätten behauptet, dass Acs sie durch Drohung nit Anzeige wegen des von I | und TB zuvor bezargenen Eirbruchediebstehls bei Ukat {Fall I der Urteilsgründe) zu den Blumenkohl-,

Benzin- und Kabeldiebstählen gezwungen habe,

Die Rüse kann cchon um deswillen keinen Lrfolg haben, weil in der Sitzungsnicderschrift nichts über den Antrag enthalten ist und letzterer demgemäss (§ 274 in Verb mit § 273 StPO) als nicht gestellt gilt. !llervon abgeschen haben die Prozessbeteiligten wie hinsichtlich enderer ‘Akte der Bevicisaufnahme (vgl RGSt 47, 321; 57, 322), so auch auf die wiederholte Gegenüberstellung verschiedener Angeklagten keinen Anspruch. Ob das Gericht einem solchen Antreg stattgeben will, hängt allein von seinem nur durch die Tflicht zur Wakrheitserforschung beschränkten freien'Ermessen ab. Dafür, dass im vorliewenden wall die Sachlaze das Lendgericht zu der nockmealigen Gegenüberstellung der Angeklagten ice, :’GEEEREED und TB mit A geärängt hätte, licgt keinerlei Anhalt vor. Im übrigen führt das Urteil bei der Er-Öörterung der Gtrafzumessungsszründe ausdrücklich aus, dass die Behauptung des Angeklagten Tip, er habe sich an den Diebstählen in den Fällen II, III uud IV beteiligen müssen, um nicht von Apwegen des Diebstahls bei UWE angezeigt zu werden, "auch für die Strafzumessung von untergeoräneter Bedeutung" sei.

Das Lendgericht hat.also der Frage, ob AB den Angeklagten Tom durch die Drohung”mit Anzeige zu den ‚weiteren Diebstählen veranlasst habe, sowohl hinsichtlich der Schuld des Angeklagten als auch hinsichtlich der yon ihm verwirkten Strafe ‚nur eine nebensächliche

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bedoutvn,; bei;emchuene Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage, besonders auch angesichts der sonstigen Strafzumessungserwägungen nicht bei der Straffrage.

b) : Die Sachbeschwerde kämpft, soweit sie sich auf

_ den Schuldspruch im Falle II (Blumenkohldiebstahl) bezieht, nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Bewoiswürdigung des Landgerichts an.

In dem Diebstahlsfall IV (fortgesetzter Kabeldiebstahl) bestreitet sie den 'fostgestellten Sachverhalt nicht. Das Urteil lässt insoweit auch keinen Rechtsfehler im Schuldspruch erkennen. '

Im Falle II (fortgesetzter Benzindiebstahl) wendet sich die Revision nicht dagegen, dass IB des geneinschaftlichen Diebstahls im xlickfall in fateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch schuldig erkannt worden ist. Sie rügt jedoch, dass das Landgericht in Bezug auf den Strafschärfungsgrund des § 245 Abs 1 Nr 4 StGB den Vorsatz des Angeklagten zu Unrecht als gegeben erachtet habe.

. Die Rüge ist unbegründet. Nach den Urteilsgründen (S 12 UA) haben Tb und TEE in den beiden Einzelfüllen den Diebstahl. ale Mittäter in der Weise ausgeführt, dass. sie an dem auf dem Tankwagen befindlichen Benzinbehälter den Ablaufhahnen aufdrehten und, um den Kraftstoff schneller ablaufen zu lassen, das Luftven- . til öffneten. Ob SC entsprechend seiner eigenen‘ „inlassung nur im zweiten und nicht auch im ersten Fall eine Plombe entfernt hat, hat das Landgericht.

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dahingestellt bleiben Lassen, weil es schon in dem Aufdrchen des Ablaufhahns und dem Öffnen des Iuftventils ein "Ablösen des Vervehrungsmittels" In Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB erblickt hat. Demgegenüber brinst die Revision vor: TG sei bei dem Lösen der Plombe durch u nicht zugegen gevesen, ..da er in dieser Zeit den früheren Liitangeklagten Ve zum Abtransport des Zenzins geholt habe. ER habe dem IE auch nichts darüber Gesagt und dieser auch nicht gefra:t, ob ICiiß irgendwelche Befestigungsmittel ‚abgelöst habe. TB

. hebe auch nicht daran gedacht, wie If an das

Benzin herangekommen sei. Die Urteilsgründe singen selbst davon aus, dass IB von der Entfernung der Plombe durch CM nichts gesehen oder gewusst ‚habe, Das Aufdrehen des Ablaufhahns und das Öffnen des Luftventils seien kein Ablüsen oder Abschneiden eines Befestigungss- oder Verwal:rungsmittels im Sinne des § 243 Abs 1 Ür A StOd.

Diese Ausfhrungen gehen an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts vorbei. Dieses macht dem Angeklagten TE nicht zum Vorwurf, dass er’ von der Intfernung einer Ploube durch SCHE Kenntnis gekabt habe, sondern dass er in den ‚beiden Liebstahlefällen in Gemeinschaft nit Trgp den. Ablaufhahn aufgedreht und das Iuftventil geöffnet habe. Ob das Landgericht dabei hinsichtlich des ersten Felles, in dem VW zunächst üen Teil herpei-

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holte, an eine tütige i’itwirkung des IB beim Öffnen des Ablaufhahnes und des Luftventils, oder

an die nachträgliche Billigung des etwa voreusgegangenen Öffnens bei der gemeinscnen Abfüllung des Benzins in die Xanister dachte, ist nicht ersichtlich

_ und auch ohne Bedeutung..

In rechtlicher Beziehung ist den Standpunkt des Landgerichts im ürgebnis beizupflichten. Dass der auf dem Tankwagen befindliche Berzinbcel.älter als "Veor-

- wahrungsmittel" im Sinne’des § 243 Aus 1 ir 4 St@D 'anzuselien ist, bedarf keiner weiteren Ausführung.

In geschlossenen Zustand sind die das Abflussrohr mit Ablaufhahn und das Luftventil schützenden Verschlüsse

‚ Teile dicoes Verwahrungsmittels; denn sie sollen in

diesem Zustand mit dazu dienen, das Benzin am Auslaufen oder vor schädlichen äusseren lin? lüssen zu bewahren. Zu alesen Zweoke ist der Verschluss des Ablaufrohres durch eine massive, Test im Gewinde sitzende und nicht mit blossen jiänden, sondern nur unter Anwendung mechanischer Mittel aus dem festen Sitzen zu lösende Xappe gesichert. Entfernt nun ein Dieb, wie hier, die’Kappe von dem Verschluss des Ablaufrohres, so hebt'er dadurch die Verbindung zwischen dem Benzin als Beförderungsgegenstand und dem bei aulgesetzter Verschlusskappe ein ‚geschlossenes Ganzes bildenden 'Behälter als Verwahrungsmittel auf; demit "löst" er aber im Sinne des § 243 Abs 1 Hr 4 StGB das Verwanrun:smittel "ab". Unter "Ablösen" ist nämlich.

=l4-.

- bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung entwickelten wciten Bezriffs - die Aufhebung ‚der Verbindung zwischen dem Nransportjegenstand und "dem Verwahrungs- oder Befestigungsmittel oder der Verbindung, zriechen den Trensportmittel und dem Vervahrungs- oder Befestigun: ‚suittel zu. verstehen (vgl u.a. TG Rechtspr 8, 5565 Rest 5, 157; 6, 177; 8, 287; 53, 277). Dass

im vorliegenden Falle die Verbindung zwiechen 3e-

‘ förderungsgegenstand und -mittel auf die bestimmungs-

mässige Vieise aufgehoben worden ist, ist unbeachtlich; ı massgebend ‘ist, dass die Verbindung zwischen Verschlusskappe und Gewinde gewaltsam, d.h. unter zinsetzung einer dem Widerstand des ilindernisses entsprechenden „örper-

kraft, gelöst wurde (vgl zu dem Begriff "Lrbrechen-

eines Behältnisses" in § 243 Abs 1 Ir 2 StCB u.a. RcSt 60, 378).

‚liernach wird die Verurteilung des Angeklagten DB, der, wie den Urteilsfestssellungen zu entnelmen ist, wenigstens im zweiten falle von AnYeng an bei den Diepstahl tätig mitwirkte, wegen Zortgesetzten, gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243. Abs 1 Nr 4 StCB zur äusseren und inneren Tatseite durch die Teststellun:sen des Landgerichts getragen. Die Voraussetzungen des Rückfulls hat das Lendgericht bedenitenfrei festgestellt. Irrtumsfrei ist auch die Annahme des Lendserichts, dass sich der Angeklagte in Dateinheit mit dem Diebstahl des (Lortgesetzten gemeinschaftlichen) gevrinneüchtigen Vervahrungebruchs nach $ .133 Abs 1 und 2 StCB schuldig gemacht hat.

ünt,;e_en der lieinung der Revision begegnet es auch keinen Bodenken, wenn das Landgericht zwischen den Diebstählen in den Fällen II, ITI und IV Tatmehrheit nach

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§ 74 StCB und nicht Tortsetzungszusewmenhang als zegeben erachtet hat,

Tergehens künpit schliesslich die itevision gegen die Strafsumessung an. Art und iass der ütrafe hat der Strafrichter nach seinem pflichtssemässen Lrmessen zu finden. Dass das Lendgericht sich von rechtlich unzutreffenden Lrwägungen zu Ungunsten des Angeklagten hätte ' lciten lassen,ist nicht ersichtlich.

Die tevision des Angeklagten .utcch ist hierncch unbegründet und mucs verworfen werden.

Sen.Trüs.Dr. Croß und Bundes- Dr. Peetz richter Tı.ntel sind infolge Urlaubs ortcsabvesend und daher en der Unterechriftsleistung verhindert. »r. Teetz

„rumme Dr. Lörchner