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BGH Entscheidung vom 24.04.1952 – 4 StR 606/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bergmann Friedrich A mump zu: DER geboren am EEE 1906 in nun

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezenter 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ER in der Verhandiung, Bundesanwalt Mb pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär BER

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; un

Auf die Revision des Angeklagten AU 79 3as Urteil des landgerichts in Dortmund vom 24. April 1952, soweit es diesen Angeklagten betri fft, im Strafausspruch einschliesslich der Aussprüche über den Rückfall und die Sicherungsverwahrung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfange zu neuer Verhandlung und ‚Entscheidung, auch über die Kosten des Reehtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt; gleichzeitig ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Sachbeschwerde des Angeklagten, dem gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wiedereinsetzüung in den vorigen Stand gewährt worden ist, heat teilweise: Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Diebstahls lässt freilich keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Im übrigen aber kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Schon die Rückfallvoraussetzungen sind nicht mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt, Dem Urteil kann nämlich nicht mit Sicherheit entnommen werden, weswegen die als Rückfall begründend angeführte Verurteilung vom 30, Juni 1949 ausgesprochen worden ist. Sogar die allgemeinen Aussagen des Urteils hierüber sind nicht wider-

spruchsfrei; denn während zunächst ausgeführt wird, der Angeklagte sei am 30, Juni 1949 wegen neuer Straftaten

verurteilt worden, heisst es an. Späterer Urteilsstelle,

es habe sich.um eine am 9.. Februar 1949 begangene Tat gehandelt. Zu

Vollends wird die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von den bisherigen Feststellungen nicht getragen, weil dem angefochtenen Urteil die materiellen Voraussetzungen des § 20 a StGB nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind. Die

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Strafkammer begnügt sich hier im wesentlichen mit dem Hinweis, der Angeklagte verkörpere den Typus des arbeitsscheuen Asozialen und die Gesamtwürdigung seiner seit 1930 in regelmässiger Folge begangenen 24 Straftaten, die zu.15 Verurteilungen und etwa 9jähriger Strafhaft geführt hätten, ergebe einen tiefverwurzelten Hang zum Verbrechen. Eine so summarische Betrachtungsweise entspricht weder den Erfordernissen des Gesetzes noch dem einschneidenden Charakter der Rechtsfolgen. Diese machen es vielmehr nötig, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 20 a StGB mit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffen werden . (B6H

3 StR 51/50 vom 20. 2, 1951).

Zunächst ist nicht ersichtlich, wie die Wertung, der Angeklagte sei arbeitsscheu, mit den Einzelfeststellungen in Einklang zu bringen ist. Hiernach hat nämlich der Angeklagte seit der letzten Entlassung aus der Strafhaft im Kärz 1951 bis zum November 1951, wie auch bereits früher, als Bergmann: gearbeitet. Warun er seitdem arbeitslos ist, wird nicht mitgeteilt. Dass er sich vom Eildienst des Arbeitsamts bei anfallenden Ladearbeiten einsetzen "lässt, deutet nicht auf mangelnden Arbeitswillen hin. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, welche Beziehung die Strafkammer zwischen der angenommenen Arbeitsscheu und der zur Aburteilung stehenden Straftat sieht. Die Verwendung des erbeuteten Betrages, soweit sie ersichtlich wird, spricht jedenfalls nicht dafür, dass der Angeklagte durch wirtschaftliche Not zur Tat bewogen worden wäre.

Was vor allem die nach § 20 a StGB erforderliche Ge-

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samtwürdigung der Taten anlangt, so kann die blosse Versicherung, das Gericht habe sie angestellt, keinesfalls genügen. Diese Würdigung ist vielmehr im Urteil selbst so vorzunehmen, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ihrer Methode möglich ist.. (RGSt 68, 154). Bei jeder einzelnen, zur Begründung der Voraussetzungen des § 20 a:StGB in’Betracht gezogenen Tat muss ein gleichgeartetes, inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade auch diese Tat als symptomatischen Ausfluss eines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156 f; RG IJW 1934, 1666 Nr 29). :Somit ist erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen dieser Fälle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in überprüfbarer Weise nachgeht; dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der. jeweiligen äusseren Verhältnisse - und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die Tat nach Begehungsart und Motiv auf einem festeingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGH

3 StR 165/51 vom 19.4.1951) Besondere Beachtung . wird dabei dem bisher in dieser Hinsicht möglicherweise nicht gewürdigten Umstande zu schenken sein,

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dass der Angeklagte bei Begehung der zur Aburteilung stehenden Straftat zwar nicht völlig betrunken, aber doch derart angetrunken war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB als vorliegend erachtet worden sind:

Groß Krumme Engels | Hülle . Dr. Augustin

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