Rechtsprechung / BFH / 2. Senat / 2015

BFH Urteil vom 15.07.2015 – II R 11/14

2. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Ersteigert der Nießbrauchsberechtigte das nießbrauchsbelastete Grundstück und bleibt das Nießbrauchsrecht bestehen, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot einschließlich des Werts des Nießbrauchsrechts Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Das Nießbrauchsrecht ist mit dem durch das Vollstreckungsgericht nach § 51 Abs. 2 ZVG bestimmten Zuzahlungsbetrag anzusetzen. 2. NV: Die Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist nur von einer rechtlichen, nicht aber von einer wirtschaftlichen Belastung durch das bestehen bleibende Nießbrauchsrecht abhängig. 3. NV: § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG steht dem Ansatz des im Rahmen der Zwangsversteigerung bestehen bleibenden Nießbrauchsrechts als Gegenleistung nicht entgegen.

Tenor§

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Mai 2013 5 K 3384/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine von einem ausländischen Staat (S) nach dessen Recht errichtete juristische Person zur Verwaltung von Auslandsvermögen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_2

Zugunsten der Klägerin war aufgrund der Bewilligung vom … 2007 ein Nießbrauch an einem dem S gehörenden Grundstück in X eingetragen. Wegen diverser Ansprüche gegen S betrieb ein Gläubiger die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks. Mit Beschluss des Amtsgerichts Z (AG) vom … 2008 wurde das Grundstück der Klägerin als Meistbietende für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 22.600 € unter der Bedingung zugeschlagen, dass das Nießbrauchsrecht bestehen blieb. Das AG bestimmte nach § 51 i.V.m. § 50 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) den Ersatzwert des Nießbrauchsrechts auf 2.840.000 €.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte wegen des Meistgebots mit Bescheid vom 26. Juni 2009 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer von 100.191 € fest. Dabei ging das FA davon aus, dass das zugunsten der Klägerin bestehen bleibende Nießbrauchsrecht eine Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sei und die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer deshalb neben dem Meistgebot von 22.600 € auch den Wert des Nießbrauchsrechts von 2.840.000 € umfasse.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_4

Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin gegen die Einbeziehung des Werts des Nießbrauchsrechts in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wandte, blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 859 veröffentlicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 27. September 2010 aufzuheben und die Grunderwerbsteuer unter Änderung des Bescheids vom 26. Juni 2009 auf 791 € herabzusetzen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht angenommen, dass das Nießbrauchsrecht als Teil der Gegenleistung zu berücksichtigen ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_9

1. Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren für ein inländisches Grundstück. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Bei einem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren gilt als Gegenleistung das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_10

a) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 sowie in § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG verwendeten Begriffe sind aus dem Recht der Zwangsversteigerung vorgegeben und im Sinne des Zwangsversteigerungsrechts auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2008 II B 65/07, BFH/NV 2009, 214, m.w.N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_11

b) Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bleibt ein Recht insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Der Begriff des geringsten Gebots ist in § 44 Abs. 1 ZVG festgelegt. Danach wird bei der Versteigerung nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot). Sollen solche vorgehenden Rechte nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestehen bleiben, ist dies bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_12

Im Falle bestehen bleibender Rechte erwirbt der Ersteher das Eigentum an dem unverändert mit diesen Rechten belasteten Grundstück (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Aufl. 2012, § 52 Rz 2). Das gilt auch, wenn ein solches Recht, wie z.B. der Nießbrauch an dem Grundstück (§ 1030 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), dem Ersteher zusteht. Das Nießbrauchsrecht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt (vgl. § 889 BGB).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_13

Hat der Ersteher das Grundstück mit einem bestehen bleibenden Recht erworben, ist durch diese Belastung ein Teil des nach den Versteigerungsbedingungen zu erbringenden Kaufpreises ersetzt worden (vgl. Urteile des BFH vom 12. Oktober 1983 II R 18/82, BFHE 139, 307, BStBl II 1984, 116, und des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2003 IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, unter II.1.).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_14

c) Als bestehen bleibendes Recht ist der Nießbrauch mit dem durch das Vollstreckungsgericht nach § 51 Abs. 2 ZVG bestimmten Zuzahlungsbetrag als Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG anzusetzen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_15

aa) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 ZVG hat der Ersteher, soweit ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht besteht, außer dem Bargebot auch einen Betrag zu zahlen, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht. Der Betrag soll gemäß § 51 Abs. 2 ZVG vom Vollstreckungsgericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden. Durch diesen Zuzahlungsbetrag wird der Wert des bestehen bleibenden Rechts für das Zwangsversteigerungsverfahren festgelegt. Dieser Wert ist deshalb auch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebend (vgl. Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 10. Aufl., § 9 Rz 41).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_16

bb) Der Wert der Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG wird nicht dadurch beeinflusst, dass das bestehen bleibende Recht demjenigen zusteht, der das Grundstück ersteigert (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Januar 1985 II R 36/83, BFHE 143, 158, BStBl II 1985, 339, und vom 24. Oktober 2000 II B 38/00, BFH/NV 2001, 482). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, ein bestehen bleibender Nießbrauch stelle für den Ersteher des Grundstücks, der zugleich der Nießbrauchsberechtigte ist, keine wirtschaftliche Belastung dar.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_17

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG gelten nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibende Rechte als Gegenleistung. Die Gegenleistung ist danach nur von einer rechtlichen, nicht aber von einer wirtschaftlichen Belastung durch die bestehen bleibenden Rechte abhängig. Das generelle Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung kann nicht dem BFH-Urteil in BFHE 139, 307, BStBl II 1984, 116, entnommen werden. Diese Entscheidung betrifft bestehen bleibende Grundschulden beim Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch einen Ersteher, dem bereits vor der Zwangsversteigerung der andere hälftige Miteigentumsanteil gehörte. Wegen des Erwerbs des weiteren Miteigentumsanteils war jedenfalls der halbe Nennwert der bestehen bleibenden Grundschuld in die Gegenleistung einzubeziehen; eine völlige Nichtberücksichtigung der Grundschuld wegen angeblich fehlender wirtschaftlicher Belastung wurde ausdrücklich abgelehnt. Dem ist zu entnehmen, dass bestehen bleibende Grundschulden als Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen sind, soweit auch der hinzuerworbene Miteigentumsanteil des Erstehers für diese Grundschulden haftet. Erwirbt der Ersteher dagegen das gesamte Grundstück, sind die bestehen bleibenden Rechte in vollem Umfang bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Für eine einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG dahingehend, dass ein im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bestehen bleibender Nießbrauch bei einem Meistgebot des Nießbrauchsberechtigten keine Gegenleistung ist, gibt es keinen rechtlichen Anhaltspunkt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_18

2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG steht dem Ansatz des im Rahmen der Zwangsversteigerung bestehen bleibenden Nießbrauchsrechts als Gegenleistung nicht entgegen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_19

a) § 9 Abs. 2 GrEStG enthält ergänzend zu § 9 Abs. 1 GrEStG einen Katalog von weiteren zur Gegenleistung gehörenden Leistungen und Belastungen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_20

b) Es kann dahinstehen, ob die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG nach ihrer systematischen Stellung überhaupt in Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG, der die Gegenleistung bei einem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren typisierend festlegt, anwendbar ist. Das bestehen bleibende Nießbrauchsrecht an einem Grundstück i.S. von § 1030 Abs. 1 BGB ist jedenfalls keine dauernde Last i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG, und zwar unabhängig davon, ob es zugunsten einer natürlichen oder einer juristischen Person bestellt ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_21

Dauernde Lasten sind solche Belastungen des Grundstücks, mit deren Wegfall der Grundstückseigentümer in absehbarer Zeit nicht rechnen kann und die im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu einer dauernden Wertminderung des Grundstücks selbst führen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1966 II 74/63, BFHE 86, 428, BStBl III 1966, 550). Dazu gehören u.a. Grunddienstbarkeiten i.S. des § 1018 BGB, wie z.B. das Wegerecht. Entscheidend ist insoweit, dass die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zusteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 428, BStBl III 1966, 550).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_22

Keine dauernde Lasten sind diejenigen Belastungen, die abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1976 II R 192/75, BFHE 119, 185, BStBl II 1976, 577). Dazu zählt der Nießbrauch i.S. von § 1030 BGB, selbst wenn er zugunsten einer juristischen Person bestellt ist. In diesem Fall ist der Nießbrauch zwar --anders als der zugunsten einer natürlichen Person bestellte Nießbrauch-- unter engen Voraussetzungen übertragbar (vgl. § 1059a BGB). Abgesehen davon erlischt er aber, wenn die juristische Person nicht mehr besteht (§ 1061 Satz 2 BGB). Da nicht von einem dauernden Fortbestand einer juristischen Person ausgegangen werden kann, bleibt auch der zu ihren Gunsten bestellte Nießbrauch nicht dauernd bestehen. Allein die beschränkte Übertragbarkeit des Nießbrauchs einer juristischen Person rechtfertigt es nicht, diesen Nießbrauch als dauernde Last einzustufen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-07-15/ii-r-11-14#rd_23

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.