Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1061 Tod des Nießbrauchers

Stand: 10.06.2019

Bund64 Entscheidungen

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

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