Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1061 Tod des Nießbrauchers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 19.11.2014 – 1 U 15/14Zitiert von 1
- OLG München, 11.01.2024 – 34 Wx 1/24 e
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2024 – 20 W 94/24
- BGH, 18.12.2015 – V ZR 269/14Rechtsfolgen des Erlöschens eines Nießbrauchsrecht an einem Grundstück mit dem Tod des Nießbrauchers: Rechtsnachfolge des Grundstückseigentümers; Ansprüche gegen DritteZitiert von 5
- BGH, 17.11.2011 – V ZB 58/11Grundbucheintragungsvoraussetzung: Notwendiger Inhalt eines Urteils über die Bewilligung der Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechts; Auslegung des Urteilstenors durch das GrundbuchamtZitiert von 5
- BGH, 06.03.2020 – V ZR 329/18Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen: Aufhebbarkeit der GesamtberechtigungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.10.2025 – II R 32/22Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht
- FG Schleswig, 31.03.2025 – 3 K 28/24
- OLG Köln, 06.09.2024 – 19 Sch 24/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1061 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.