Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 8 Grundsatz
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/8#abs-1 (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/8#abs-2 (2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso, wenn die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b oder das Rechtsgeschäft oder der Anteilsübergang im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 3a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht.
Wird zitiert von 320 Entscheidungen zu § 8 GrEStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11Ersatzbemessung im Grunderwebssteuergesetz: Unvereinbarkeit mit Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 52
- FG Hessen, 14.06.2022 – 3 K 924/19Zitiert von 2
- BFH, 02.03.2011 – II R 23/10(Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte bei ausländischer juristischer Person - Änderung des Gesellschafterbestands i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG)Zitiert von 23
- BFH, 02.03.2011 – II R 64/08Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines SachbearbeitersZitiert von 17
- FG Saarland, 08.12.2010 – 2 V 1538/10
- FG Münster, 15.02.2024 – 8 K 2082/22 GrE
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer EuGH-Vorlage im finanzgerichtlichen Verfahren bzgl der Auslegung der Kapitalansammlungsrichtlinie (RIS: EGRL 7/2008) - jedenfalls keine willkürliche Handhabung der Vorlagepflicht erkennbar
- FG Hessen, 10.12.2025 – 5 K 1312/23
- BFH, 22.10.2025 – II R 32/22Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 986)
BGBl. 2021 I S. 986
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2015 I S. 1834
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.