Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 8 Grundsatz
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 293
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11Ersatzbemessung im Grunderwebssteuergesetz: Unvereinbarkeit mit Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 49
- FG Hessen, 14.06.2022 – 3 K 924/19Zitiert von 2
- BFH, 02.03.2011 – II R 23/10(Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte bei ausländischer juristischer Person - Änderung des Gesellschafterbestands i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG)Zitiert von 23
- BFH, 02.03.2011 – II R 64/08Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines SachbearbeitersZitiert von 17
- FG Saarland, 08.12.2010 – 2 V 1538/10
- FG Münster, 15.02.2024 – 8 K 2082/22 GrE
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer EuGH-Vorlage im finanzgerichtlichen Verfahren bzgl der Auslegung der Kapitalansammlungsrichtlinie (RIS: EGRL 7/2008) - jedenfalls keine willkürliche Handhabung der Vorlagepflicht erkennbar
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3066/21
- FG Hessen, 10.12.2025 – 5 K 1312/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/8#abs-1 (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/8#abs-2 (2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso, wenn die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b oder das Rechtsgeschäft oder der Anteilsübergang im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 3a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht.