Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 44
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.03.2011 – V ZB 177/10Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich unterbleibender Abgabe eines zulässigen GebotsZitiert von 3
- BGH, 12.09.2013 – V ZB 195/12Zwangsversteigerung nach Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Anspruch des nachrangigen Grundpfandgläubigers auf Nichtaufnahme des Anspruchs des Anfechtungsgegners in das geringste Gebot
- LG Düsseldorf, 12.12.2011 – 25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf
- BGH, 09.05.2014 – V ZB 123/13Zwangsversteigerungsverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Behandlung einer Auflassungsvormerkung; Rangfolge im Verhältnis zu Ansprüchen der GemeinschaftZitiert von 14
- BGH, 24.11.2005 – V ZB 95/05
- FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 – 15 K 4320/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 3 U 109/22
- OLG Braunschweig, 12.03.2024 – 3 U 20/22
- OLG München, 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/44#abs-1 (1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/44#abs-2 (2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.