Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

§ 888 § 890