Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 51
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Münster, 25.11.2010 – 5 T 661/10
- OLG Brandenburg, 02.12.2020 – 4 U 169/19
- BGH, 23.03.2000 – III ZR 152/99Zitiert von 9
- OLG Schleswig, 21.10.2013 – 15 WF 332/13
- BGH, 31.03.2011 – V ZB 313/10Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefährdung des Schuldners oder eines nahen AngehörigenZitiert von 4
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 – 2 K 19/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG München II, 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG
- BGH, 22.02.2019 – V ZR 244/17Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der Zwangsversteigerung: Abgabe eines Gebots ohne die Absicht zur Entrichtung des Bargebots; tatsächliche Vermutung; kollusives Zusammenwirken mehrerer PersonenZitiert von 39
- OLG Düsseldorf, 01.03.2018 – I-3 Wx 33/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/51#abs-1 (1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/51#abs-2 (2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.