Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
Stand: 10.06.2019
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Wird zitiert von 232 Entscheidungen zu § 1018 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 03.06.2018 – 14 U 153/15
- OLG Frankfurt am Main, 04.10.2012 – 4 U 105/10Zitiert von 3
- BGH, 20.03.2020 – V ZR 317/18Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und BenutzungsdienstbarkeitZitiert von 9
- BGH, 07.03.2014 – V ZR 137/13Verzicht auf Duldung eines Notwegrechts: Dingliche Wirksamkeit bei Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück; Gewährung eines Notwegrechts für die EinzelrechtsnachfolgerZitiert von 2
- BGH, 13.09.2018 – V ZB 2/18Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung: Bindung des Grundbuchamts an Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein Urteil des Prozessgerichts; Begründung einer Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke; Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage als Gegenstand einer GrunddienstbarkeitZitiert von 7
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2008 – 9 K 23/04Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.04.2026 – 8 ZB 25.2400
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 14 W 113/25 (Wx)
- VG Aachen, 21.01.2026 – 6 K 644/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1018 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.