Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 9 Gegenleistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/9#abs-1 (1) Als Gegenleistung gelten
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;
der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;
das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/9#abs-2 (2) Zur Gegenleistung gehören auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/9#abs-3 (3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.
Wird zitiert von 251 Entscheidungen zu § 9 GrEStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.10.2024 – II R 18/22Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem GebäudeZitiert von 2
- BFH, 30.10.2024 – II R 15/22(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.10.2024 II R 18/22 - Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude)
- FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 – 5 K 2500/21Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 02.11.2023 – 12 K 12052/21Zitiert von 1
- BFH, 23.01.1980 – II R 20/74Zitiert von 1
- BFH, 26.04.2006 – II R 3/05Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 1/24(Zahlungen an einen Dritten als Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG)Zitiert von 1
- BFH, 22.10.2025 – II R 5/22Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche GegenleistungZitiert von 1
- BFH, 22.10.2025 – II R 32/22Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.