Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 50
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 24.10.2019 – 2 U 125/15Zitiert von 1
- LG Münster, 25.11.2010 – 5 T 661/10
- OLG Hamm, 28.03.2002 – 27 U 184/01Zitiert von 1
- BGH, 17.03.2022 – IX ZR 182/21Erlöschen einer nach DDR-Recht bestellten bestellten Aufbauhypothek mit Erfüllung der gesicherten Forderung nach dem Beitritt; Erlöschen einer Aufbaugrundschuld
- BGH, 23.03.2000 – III ZR 152/99Zitiert von 9
- BGH, 31.03.2011 – V ZB 313/10Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefährdung des Schuldners oder eines nahen AngehörigenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG München II, 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 – 2 K 19/21Zitiert von 1
- OLG München, 20.07.2022 – 7 U 6031/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/50#abs-1 (1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/50#abs-2 (2) Das gleiche gilt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/50#abs-3 (3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.