Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 52
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
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Nach Gewicht
- VG Aachen, 22.01.2009 – 4 K 2328/05
- BVerwG, 07.09.1984 – 8 C 30.82Zitiert von 3
- AG Münster, 23.12.2010 – 009 K 88/07
- VG Wiesbaden, 14.11.2022 – 1 K 2154/18.WI
- FG Köln, 08.05.2013 – 5 K 3384/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 03.07.2008 – 15 Wx 116/08
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 3 U 109/22
- OLG Schleswig, 22.03.2024 – 17 U 68/23
- OLG Braunschweig, 12.03.2024 – 3 U 20/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/52#abs-1 (1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/52#abs-2 (2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf