Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 135

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund15.911 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-1 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-2 (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-3 (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-4 (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-5 (5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

§ 134 § 136