Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 135
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-1 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-2 (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-3 (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-4 (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-5 (5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Wird zitiert von 16.445 Entscheidungen zu § 135 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 – 4 K 2995/07Zitiert von 2
- BFH, 06.10.1995 – III R 52/90Finanzgerichtliches Verfahren: Voraussetzungen der Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO wegen eines beim BFH anhängigen Musterverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- FG Hessen, 17.10.2022 – 11 K 1210/17Zitiert von 1
- BFH, 09.08.1988 – VII E 4/88Zitiert von 5
- FG Hessen, 15.07.2025 – 11 V 630/25
- FG Hessen, 20.01.2022 – 11 V 1077/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.09.2026 – X B 121/25Verlängerung der für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfrist
- BFH, 10.09.2026 – VII B 24/25 (AdV)Wahlfeststellungsbescheid im Tabaksteuerrecht
- BFH, 09.09.2026 – X B 16/25Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.