Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 135
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15.911
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Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 – 4 K 2995/07Zitiert von 2
- BFH, 06.10.1995 – III R 52/90Zitiert von 20
- FG Hessen, 17.10.2022 – 11 K 1210/17Zitiert von 1
- FG Hessen, 15.07.2025 – 11 V 630/25
- FG Hessen, 20.01.2022 – 11 V 1077/21Zitiert von 2
- FG Sachsen-Anhalt, 23.10.2017 – 3 KO 1255/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.07.2026 – VIII B 80/25 · Gesamtergebnis des Verfahrens
- BFH, 28.07.2026 – VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
- BFH, 24.07.2026 – IX B 12/26Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; richterliche Hinweispflicht; Darlegung der Zulassungsgründe bei einem auf mehrere Rechtsgründe gestützten Urteil
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-1 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-2 (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-3 (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-4 (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/135#abs-5 (5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.