Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1059a#abs-1 (1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1059a#abs-2 (2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 1059a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 05.12.2013 – 15 W 65/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.09.2017 – 5 U 61/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.05.2006 – 15 VA 5/06
- VG Köln, 19.05.2016 – 13 K 4121/14Zitiert von 6
- OLG Hamm, 05.01.2017 – 15 W 246/16Zitiert von 1
- OLG München, 11.01.2024 – 34 Wx 1/24 e
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2024 – 20 W 94/24
- OLG Saarbrücken, 07.07.2021 – 5 W 24/21Zitiert von 6
- BGH, 08.02.2019 – V ZR 176/17Finanzielle Förderung des Baues von Sozialwohnungen durch eine Gemeinde: Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ohne zeitliche Befristung für die Gemeinde zur Sicherung ihrer Belegungsrechte; entsprechende Anwendung der Regelung bei Teilnichtigkeit auf die unwirksame Vereinbarung zeitlich unbefristeter BelegungsrechteZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1059a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 1059a geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.