Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 05.12.2013 – 15 W 65/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.09.2017 – 5 U 61/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.05.2006 – 15 VA 5/06
- VG Köln, 19.05.2016 – 13 K 4121/14Zitiert von 6
- OLG Hamm, 05.01.2017 – 15 W 246/16Zitiert von 1
- OLG München, 11.01.2024 – 34 Wx 1/24 e
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2024 – 20 W 94/24
- OLG Saarbrücken, 07.07.2021 – 5 W 24/21Zitiert von 6
- BGH, 08.02.2019 – V ZR 176/17Finanzielle Förderung des Baues von Sozialwohnungen durch eine Gemeinde: Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ohne zeitliche Befristung für die Gemeinde zur Sicherung ihrer Belegungsrechte; entsprechende Anwendung der Regelung bei Teilnichtigkeit auf die unwirksame Vereinbarung zeitlich unbefristeter BelegungsrechteZitiert von 13
21 Entscheidungen zu § 1059a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1059a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1059a#abs-1 (1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1059a#abs-2 (2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.