Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2026 – V ZB 47/25Beteiligtenstellung des Zessionars eines Rückgewähranspruchs im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 1
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
- BGH, 05.02.2009 – IX ZR 21/07Zitiert von 11
- BVerfG, 26.10.2011 – 2 BvR 1856/10Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechts im Zwangsversteigerungsverfahren - Zur Notwendigkeit eines gerichtlichen Hinweises auf Erfordernis der Forderungsanmeldung nach § 9 Nr 2 ZVG, wenn nicht bereits im Zuschlagsversagungsantrag eine konkludente Anmeldung gesehen wirdZitiert von 1
- OLG Hamburg, 24.11.2022 – 15 U 39/21Zitiert von 3
- BGH, 06.06.2013 – V ZB 7/12Zwangsversteigerungsverfahren: Anmeldung eines Mietrechts ohne Glaubhaftmachung; Ermessen des VollstreckungsgerichtsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.07.2026 – V ZB 90/25Gegenstandswert für Akteneinsicht eines Bietinteressenten in die Zwangsversteigerungsakte
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25Offenkundigkeit der Vertretungsmacht und Reichweite von Bietvollmachten im Zwangsversteigerungsverfahren
- BGH, 16.04.2026 – V ZB 31/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:
1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.