Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund120 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1030#abs-1 (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1030#abs-2 (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

←§ 1029 →§ 1031