Rechtsprechung / ArbG Köln / 2012

ArbG Köln Urteil vom 28.11.2012 – 3 Ca 5552/11

ECLI:DE:ARBGK:2012:1128.3CA5552.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.)                Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.236,52 brutto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2012 zu zahlen (Lohndifferenzen in den Monaten Oktober 2010, November 2010, April 2011, Mai 2011, Juni 2011, Juli 2011 und März 2012).

2.)                Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.259,13 brutto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu zahlen (nicht bezahlte Arbeitszeitunterbrechungen in dem Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2012).

3.)                Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 136,02 netto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu zahlen (Zuschläge für nicht vergütete Arbeitszeitunterbrechungen an Sonn- und Feiertagen in dem Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2012).

4.)                Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.)                Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.)                Streitwert: € 3.074,81.

Gebührenstreitwert: € 3.808,34

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_2

Die Parteien streiten über die Vergütung von Lohndifferenzen und so genannter "Breakstunden" nebst Zuschlägen für den Zeitraum Juli 2010 bis Oktober 2012.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_3

Der am 13.08.1978 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 20.06.2006 als Flugsicherheitskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV NRW) Anwendung. Der  Stundenlohn des Klägers betrug bis zum 30.06.2011 € 11,81 brutto, vom 01.07.2011 bis zum 29.02.2012 € 12,06 brutto und ab dem 01.03.2012 € 12,36 brutto.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_4

In einem Vorprozess wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger als Flugsicherheitskraft am Flughafen        monatlich 160 Stunden zu beschäftigen. Das Urteil ist rechtskräftig (LAG Köln 11 Sa 971/09; Blatt 2 der Akte).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_5

Für den Monat Oktober 2010 vergütete die Beklagte dem Kläger 149 Stunden, für den Monat November 2011 146,83 Stunden, für den Monat April 2011 159 Stunden, für den Monat Mai 2011 147 Stunden, für den Monat Juni 2011 125, 23 Stunden, für den Monat Juli 2011 152,5 Stunden und für den Monat März 2012 136,97 Stunden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_6

Mit seiner am 21.07.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und in der Folge mehrfach erweiterten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Differenzvergütung für die im vorangegangenen Absatz genannten Monate sowie auf Vergütung von „Breakstunden“ für den Zeitraum von Juli 2010 bis Oktober 2012 nebst Zuschlägen in Anspruch. Ursprünglich hat der Kläger die Beklagte auch auf die Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Dezember 2010 und die Vergütung von Breakstunden für den Monat Mai 2011 in Anspruch genommen. Diesbezüglich haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 28.11.2012 übereinstimmend für erledigt erklärt (Blatt 191 der Akte).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_7

Bei den "Breakstunden" handelt es sich um Unterbrechungszeiten, die während der jeweiligen Schicht auf Anweisung der Beklagten anfallen. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte während dieser Unterbrechungen im Annahmeverzug befindet oder ob sie rechtlich als Pausen, für die keine Vergütungspflicht besteht, einzustufen sind.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_8

Der Kammer liegen Stundennachweise des Klägers für die Monate Juli 2010 bis November 2010, März 2011, Mai 2011, Dezember 2011, Januar 2012, Juli 2012, August 2012 und Oktober 2012 sowie Lohnabrechnungen für Juli 2010 bis November 2010, April 2011, Juni 2011 bis Dezember 2011, Januar 2012, März 2012, Juli 2012, August 2012 und Oktober 2012 in Kopie vor. Auf Blatt 30, 31, 48 bis 61, 88 bis 101, 139, 160 bis 163 sowie 173 und 174 der Akte wird Bezug genommen. Darüber hinaus liegen für die Monate Dezember 2011, Januar 2012, Mai 2012 bis August 2012 und Oktober 2012 (Blatt 75 und 76, 145 bis 148 und 154 der Akte) eigene Stundenaufstellungen des Klägers vor.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_9

Ferner liegen Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vor, mit denen diese Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Es ergibt sich folgende Übersicht:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_10

13.01.2011 (Blatt 7 bis 9 der Akte): Differenzlohn Oktober und November 2010, Vergütung „Breakstunden“ Juli bis Dezember 2010; 03.03.2011 (Blatt 10 und 11 der Akte): Differenzlohn Dezember 2010 und Januar 2011, Vergütung „Breakstunden“ Januar und Februar 2011; 25.10.2011 (Blatt 33 und 34 der Akte): Vergütung „Breakstunden“ Juli bis September 2011.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_11

Im Betrieb gilt – dies ist gerichtsbekannt – eine Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenplanung“ vom 31.01.2011, deren § 9 wie folgt lautet:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_13

1. Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_14

2. Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_15

3. Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_16

a. Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_17

b. Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Abs. 2

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_18

c. Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause ("Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause")

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_19

d. Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause"

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_20

Der Kläger meint, die Beklagte sei sowohl zur Vergütung der beantragten Differenzstunden also auch zur Vergütung der geltend gemachten Breakstunden aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verpflichtet. Die zeitliche Lage der Dienstunterbrechungen handhabe die Beklagte „flexibel“, sodass am Arbeitstag nicht bekannt sei, ob eine Arbeitsunterbrechung tatsächlich erfolgen werde.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_21

Der Kläger beantragt zuletzt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_22

1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.236,52 € brutto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2012 zu bezahlen (Lohndifferenzen in den Monaten Oktober 2010, November 2010, April 2011, Mai, Juni 2011, Juli 2011 und März 2012).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_23

2.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.654,94 € brutto zzgl. 5 %punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu bezahlen (nicht bezahlte Arbeitszeitunterbrechungen in dem Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2012);

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_24

3.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 180,57 € netto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu bezahlen (Zuschläge für nicht vergütete Arbeitszeitunterbrechungen an Sonn- und Feiertagen in dem Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2012).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_25

4.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2,78 € netto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu bezahlen (Nachtzuschlag für Arbeit anlässlich nicht vergütete Arbeitszeitunterbrechungen im Oktober 2012).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_26

Die Beklagte beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_27

die Klage abzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_28

Hinsichtlich der Differenzlohnansprüche wendet die Beklagte teilweise Erfüllung ein und beruft sich auf nicht entschuldigte Fehlzeiten des Klägers. Die Beklagte ist hinsichtlich der Breakstunden der Ansicht, sie müsse die Unterbrechungen der Arbeitszeit nicht vergüten, weil es sich um Pausen handele, die sie in Ausübung ihres Direktionsrechts anordnen könne. Sie halte sich an die Vorgaben der Betriebsvereinbarung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_29

Nachdem die Beklagte zunächst pauschal behauptet hat, die Pausen seien dem Kläger vor Dienstbeginn angeordnet worden (Blatt 39 der Akte), hat sie auf das diesbezügliche Bestreiten des Klägers vorgetragen, den Mitarbeitern seien die Pausen vor Arbeitsbeginn durch die überreichten Monatspläne bekannt. Am Tag nach Erhalt der Anforderungen durch die Bundespolizei erhalte erst der Betriebsrat die Tagespläne, sodann – nach Zustimmung des Betriebsrates – erhielten die Mitarbeiter die Tagespläne. Darüber hinaus teile der Disponent bzw. der Schichtleiter vor Dienstbeginn den Mitarbeitern den Zeitpunkt der Ruhepause telefonisch oder persönlich mit. Verschiebungen der Pause fänden nicht statt (Blatt 82 ff der Akte).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_30

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlage sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_32

Die Klage ist – soweit über sie nach übereinstimmender teilweiser Erklärung der Erledigung noch zu entscheiden war – zulässig und überwiegend begründet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_34

Der Antrag zu 1.) ist – soweit über ihn durch Urteil noch zu entscheiden war – zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der zuletzt noch für die Monate Oktober 2010 und November 2010, April 2011 bis Juli 2011 sowie März 2012 geltend gemachten Differenzlohnansprüche aus § 615 BGB in Höhe von insgesamt € 1.236,52 brutto nebst Zinsen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_35

Soweit die Beklagte gegenüber den geltend gemachten Zahlungsansprüchen für die Monate Oktober und November 2011 eingewandt hat, der Kläger könne Annahmeverzugsvergütung erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Beschäftigungsumfang verlangen, ist dies – das sei an dieser Stelle vor die Klammer gezogen – unzutreffend. Die Beklagte verkennt die Rechtsnatur der gerichtlichen Entscheidung. Zutreffend wäre ihr Einwand allenfalls dann, wenn es sich um einen Gestaltungstitel handeln würde, der das Arbeitsverhältnis materiell „umgestaltet“. Dies ist jedoch bei dem vorliegenden Feststellungstitel nicht der Fall. Durch diesen wird nur die bereits vor und unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung bestehende Rechtslage festgestellt. Der Rechtskraft kommt keine darüber hinausgehende eigenständige Bedeutung zu.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_37

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Oktober 2010 in der geltend gemachten Höhe von € 129,91 brutto aus § 615 BGB.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_38

Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug soweit sie den Kläger nicht in einem Umfang von 160 Stunden beschäftigt hat. Gemäß § 295 BGB reichte ein wörtliches Angebot des Klägers aus. Der Antrag des Klägers im Vorprozess, die Beklagte zu verurteilen, ihn monatlich 160 Stunden zu beschäftigen, ist als wörtliches Angebot anzusehen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_39

Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten elf Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit Faxschreiben vom 13.01.2011 (Blatt 7 und 14 der Akte). Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_40

Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat Oktober 2010 hat die Beklagte nicht behauptet.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_42

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat November 2010 in der geltend gemachten Höhe von € 155,54 brutto aus § 615 BGB.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_43

Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten 13,17 Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit Faxschreiben vom 13.01.2011 (Blatt 7 und 14 der Akte). Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_44

Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat November 2010 hat die Beklagte nicht behauptet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_46

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat April 2011 in der geltend gemachten Höhe von € 11,81 brutto aus § 615 BGB.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_47

Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachte eine Stunde – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit der Klageschrift vom 21.07.2011, die der Beklagten am 09.08.2011 (Blatt 19 der Akte) zugestellt worden ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_48

Der Anspruch ist nicht gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Zwar hat die Beklagte für den Monat April 2011 Ausgleichszahlungen behauptet, aus der von ihr selbst für den Monat April 2011 vorgelegten Abrechnung (Blatt 52 der Akte) ergibt sich jedoch, dass – in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers – 159 Stunden abgerechnet worden sind. Eine weitergehende Zahlung behauptet auch die Beklagte nicht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_50

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Mai 2011 in der geltend gemachten Höhe von € 153,53 brutto aus § 615 BGB.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_51

Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten 13 Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit der Klageschrift vom 21.07.2011, die der Beklagten am 09.08.2011 (Blatt 19 der Akte) zugestellt worden ist.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_52

Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat Mai 2011 hat die Beklagte nicht behauptet.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_54

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Juni 2011 in der geltend gemachten Höhe von € 410,63 brutto aus § 615 BGB.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_55

Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Der Hinweis der Beklagten auf eine lediglich telefonische Krankmeldung des Klägers für den Zeitraum vom 27.06.2011 bis 30.06.2011 ist unverständlich, da die Beklagte ausweislich der für den Monat Juni 2011 vorliegenden Abrechnung (Blatt 30 der Akte) jedenfalls Lohnfortzahlung für 32 Stunden bereits geleistet hat. Der Kläger nimmt die Beklagte vorliegend jedoch auf nicht vergütete Vertragsstunden in Anspruch.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_56

Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten 34,77 Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit der Klageerweiterung vom 04.10.2011, die der Beklagten am 08.10.2011 (Blatt 32 der Akte) zugestellt worden ist.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_57

Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat Juni 2011 hat die Beklagte nicht behauptet.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_59

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Juli 2011 in der geltend gemachten Höhe von € 90,45 brutto aus § 615 BGB.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_60

Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger habe sich am 01.07.2011 und 02.07.2011 nur telefonisch krank gemeldet und damit unentschuldigt gefehlt (Blatt 106 der Akte). Eine Verpflichtung des Klägers zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestand für diese zwei Tage nicht; die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie gegenüber dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG verlangt hat, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_61

Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten 7,5 Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit der Klageerweiterung vom 04.10.2011, die der Beklagten am 08.10.2011 (Blatt 32 der Akte) zugestellt worden ist.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_62

Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat Juli 2011 hat die Beklagte nicht behauptet.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_64

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat März 2012 in der geltend gemachten Höhe von € 284,65 brutto aus § 615 BGB.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_65

Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Die Relevanz der Ausführungen der Beklagten zur statistischen Ermittlung der Entgeltfortzahlung für den Monat März 2012 erschließt sich der Kammer nicht. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten 23,03 Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit der Klageerweiterung vom 14.05.2012, die der Beklagten am 18.05.2012 (Blatt 80 der Akte) zugestellt worden ist.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_66

Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat März 2012 hat die Beklagte nicht behauptet.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_68

Zinsen waren dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_70

Der Antrag zu 2.) ist – soweit über ihn durch Urteil noch zu entscheiden war – zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte aus § 615 Satz 1 BGB auf Zahlung von € 1.259,13 brutto nebst Zinsen. Im Übrigen war der Antrag zu 2.) abzuweisen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_71

Soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, befand sie sich hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitszeitunterbrechungen im Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 BGB.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_73

Nach § 615 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er in Annahmeverzug gerät. In der Regel muss der Schuldner die geschuldete Leistung gemäß § 294 BGB tatsächlich anbieten, um den Verzug zu begründen. Nach § 295 BGB genügt jedoch ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Gemäß § 295 Satz 2 BGB steht dem wörtlichen Angebot die Aufforderung des Arbeitnehmers, die Mitwirkungshandlung vorzunehmen, gleich. § 296 BGB sieht vor, dass es keines Angebots bedarf, wenn für die vom Gläubiger zu erbringende Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und diese Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_74

Macht der Arbeitgeber von einem (vermeintlichen) Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer zu bestimmen, kommt § 296 BGB nicht zur Anwendung. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis kann regelmäßig nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe eine vorzunehmende Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Arbeit anbieten. Ausreichend ist ein wörtliches Angebot. Denn der Arbeitgeber erklärt durch die Festlegung der Schichten einschließlich der Pausen, dass er die Arbeit zu anderen Zeiten nicht annehmen wird (BAG 18.11.2009 – 5 AZR 774/08 – zitiert nach juris).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_76

Vor diesem Hintergrund geht das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung in einem gleichgelagerten Parallelfall vom 03.08.2012 (LAG Köln 03.08.2012 – 5 Sa 252/11 – zitiert nach juris) für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber während einer Schicht in Annahmeverzug gerät, von den nachfolgend wiedergegebenen Grundsätzen aus, denen sich die Kammer anschließt:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_77

Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angewiesen, die Arbeit zu unterbrechen, liegt regelmäßig ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB vor. In dem Antritt der Schicht ist die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu sehen, ihn für die Dauer der Schicht zu beschäftigen, es sei denn, es liegt eine wirksame Anordnung zur Arbeitszeitunterbrechung vor oder der Arbeitnehmer ist aus Rechtsgründen (Ruhepause von 30 Minuten nach einer siebenstündigen Schicht gemäß § 4 ArbZG) nicht leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB (LAG Köln 03.08.2012 – 5 Sa 252/12 – zitiert nach juris). Die Anordnung, die Arbeit zu unterbrechen, ist wirksam, wenn sie den Vorgaben des § 106 GewO genügt, also nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung verstößt, § 106 Satz 1 GewO. Dies bedeutet, dass die einzelnen Weisungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem ArbZG und der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Dienst- und Pausenplanung" zu überprüfen sind.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_78

Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG sind nicht vergütungspflichtig (BAG 18.11.2009 – 5 AZR 774/08 – zitiert nach juris). Bei diesen handelt es sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will (BAG 16.12.2009 – 5 AZR 157/09; BAG 13.10.2009 – 9 AZR 139(08 – jeweils zitiert nach juris). Die Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 trifft eine gegenüber § 4 ArbZG für die Beklagte strengere Regelung. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung sieht ohne Ausnahmeregelung vor, dass die Lage der Ruhepause dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt wird. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsvereinbarung legt darüber hinaus fest, dass bei einer Schicht mit sieben Arbeitsstunden die Dauer der Pause regelmäßig nur 30 Minuten betragen darf. Dies folgt aus dem Hinweis auf die "gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG)", welcher dahingehend zu verstehen ist, dass die in § 4 ArbZG geregelte Mindestdauer der Pausen für den Betrieb der Beklagten in dem Sinne maßgeblich ist, dass die Mindestdauer weder unter- noch überschritten werden darf. Dies ergibt auch die systematische Auslegung. Für Schichten, die über sechs Stunden hinausgehen, sieht nämlich § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Verlängerung der Pause vor. Einer derartigen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn schon nach § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung Pausen von mehr als einer halben Stunde zulässig wären.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_79

Die Möglichkeit zur Verlängerung der Pause besteht indes nur, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt verlängerte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen im Monat für den jeweiligen Mitarbeiter anfallen. Diesem Verständnis des § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung steht nicht entgegen, dass im zweiten Teil des Satzes von "im Durchschnitt unbezahlten Pausen" die Rede ist. Mit dieser Wendung sind länger als 30 Minuten währende Pausen gemeint und nicht auch die nur 30 Minuten andauernden Pausen (welche auch unbezahlt sind).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_80

Zudem gilt auch für die verlängerte Pause, dass ihre Lage dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitzuteilen ist. Diese Annahme ist mit dem Umstand vereinbar, dass diese Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung und nicht in einen eigenen Absatz aufgenommen worden ist. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung ist dahingehend zu verstehen, dass die Lage der Pause bei Beginn der Schicht mitzuteilen ist, ohne dass es darauf ankommt, wie lange die Pause dauern soll. § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung enthält lediglich eine Ausnahmebestimmung zu der Dauer der Pause, nicht zu der Mitteilung der Lage der Pause.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_81

Bei der Festlegung der Lage und der Dauer der Pausen ist der Arbeitgeber an die Grundsätze des billigen Ermessens (§ 106 GewO) gebunden. Wenn er nicht durch eine Betriebsvereinbarung in seinem Direktionsrecht beschränkt wird, steht es ihm nach § 106 GewO unabhängig von der Dauer der individuell geschuldeten arbeitstäglichen Arbeitszeit frei, unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers und des betrieblichen Interesses eine Pause von mehr als 30 Minuten Dauer anzuordnen. Die in § 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen (BAG 16.12.2009 – 5 AZR 157/09 – zitiert nach juris).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_82

Eine Weisung des Arbeitgebers entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG 17.08.2011 – 10 AZR 202/10 – zitiert nach juris).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_83

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die den Annahmeverzug begründen, trägt der Arbeitnehmer. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11; BAG 18.04.2012 – 5 AZR 248/11 – jeweils zitiert nach juris). Dagegen hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für ein Leistungsunvermögen des Arbeitnehmers im Sinne von § 297 BGB und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 106 GewO einschließlich der Wahrung billigen Ermessens (BAG 21.07.2009 – 9 AZR 404/08 – zitiert nach juris; ErfK/Preis, 11. Aufl. 2011, § 106 GewO Rn. 7 und § 615 BGB Rn. 109).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_84

Davon ausgehend ist in Fällen, in denen streitig ist, ob eine Arbeitszeitunterbrechung eine Pause darstellt, die den Annahmeverzug ausschließt, von einer wie folgt abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen: Der Arbeitnehmer hat zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, an welchen Tagen er gearbeitet und zu welchen Zeiten der Arbeitgeber an diesen Tagen Arbeitsunterbrechungen angeordnet hat. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er im Voraus eine Pause angeordnet hat und diese Anordnung der maßgeblichen Betriebsvereinbarung sowie billigem Ermessen entspricht. Hierzu hat er anzugeben, von wann bis wann die jeweilige Schicht dauerte. Darüber hinaus muss er die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben des § 4 ArbZG und die der maßgeblichen Betriebsvereinbarung ergeben, konkret darlegen und ggf. beweisen. Sind die gesetzlichen Vorgaben und die der maßgeblichen Betriebsvereinbarung für Pausen eingehalten worden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Weisung billigem Ermessen entsprochen hat. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, jede Pausenanordnung detailliert zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Weisung nicht sachgerecht ist. Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, im Anschluss an den Vortrag des Arbeitgebers Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die gegen die Wahrung billigen Ermessens durch den Arbeitgeber sprechen. Ist ihm dies gelungen, bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die dennoch die Wahrung billigen Ermessens begründen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_86

In Anwendung dieser Grundsätze gilt für die vorliegend streitigen Breakstunden Folgendes:

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_88

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der für den Monat Juli 2010 geltend gemachten fünf Breakstunden. Insoweit war die Klage abzuweisen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_89

Ein möglicher Anspruch des Klägers ist nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Juli 2010 mit Schreiben vom 13.01.2011 geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist nicht gewahrt. Die Vergütung für den Monat Juli 2010 war spätestens am 15.08.2010 fällig (Ziffer 7 des Lohntarifvertrages NRW), die dreimonatige Verfallfrist war daher bereits am 15.11.2011 abgelaufen. Warum die Ausschlussfrist für diesen Anspruch im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit 14 Ca 10582/09, auf den der Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2011 (Blatt 24 der Akte) hingewiesen hat, nicht gelten soll, erschließt sich nicht.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_91

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 14,76 brutto für den Monat September 2010. Im Übrigen (Zahlung von 0,75 Breakstunden) war die Klage insoweit abzuweisen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_92

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte unter Vorlage des Arbeitsnachweises und der Abrechnung (Blatt 54 und 93 der Akte) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie für den 02.09.2010 insgesamt 9,25 Stunden und für den 09.09.2010 6,5 Stunden als Arbeitsstunden vergütet hat. Ein Anspruch auf Vergütung von 0,75 Stunden der vom Kläger geltend gemachten zwei Stunden ist daher durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Hinsichtlich der weiteren 1,25 „Breakstunden“ befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Die Beklagte hat für die jeweiligen Schichten nicht substantiiert dargelegt, dass sie die jeweilige Arbeitszeitunterbrechung bei Beginn der Schicht mitgeteilt hat. Sie hat sich vielmehr auf allgemeine Angaben beschränkt, wie regelmäßig verfahren wird. Dies geht zu ihren Lasten, weil sie darlegen und ggf. beweisen muss, dass sie sich an die für sie maßgebliche Betriebsvereinbarung gehalten hat.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_93

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat September 2010 mit Schreiben vom 13.01.2011 geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_95

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 70,86 brutto für den Monat Januar 2011.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_96

Ausweislich der von der Beklagten für den Monat Januar 2011 vorgelegten Abrechnung (Blatt 49 der Akte) hat diese dem Kläger einen Ausgleich für weitere 29,3 Vertragsstunden gezahlt. Damit ist der Anspruch auf Vergütung von sechs Breakstunden in jedem Fall bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_98

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 82,67 brutto für den Monat Februar 2011.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_99

Ausweislich der von der Beklagten für den Monat Februar 2011 vorgelegten Abrechnung (Blatt 50 der Akte) hat diese dem Kläger einen Ausgleich für weitere 32,5 Vertragsstunden gezahlt. Damit ist der Anspruch auf Vergütung von sieben Breakstunden in jedem Fall bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_101

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 59,05 brutto für den Monat März 2011.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_102

Ausweislich der von der Beklagten für den Monat März 2011 vorgelegten Abrechnung (Blatt 51 der Akte) hat diese dem Kläger einen Ausgleich für weitere 19 Vertragsstunden gezahlt. Damit ist der Anspruch auf Vergütung von fünf Breakstunden in jedem Fall bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_103

Darüber hinaus ist der Anspruch auch nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat März 2011 erstmals mit der Klageschrift vom 21.07.2011, die der Beklagten am 09.08.2011 (Blatt 19 der Akte) zugestellt worden ist, geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist nicht gewahrt. Die Vergütung für den Monat März 2011 war spätestens am 15.04.2011 fällig (Ziffer 7 des Lohntarifvertrages NRW), die dreimonatige Verfallfrist war daher bereits am 15.07.2011 abgelaufen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_105

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 144,72 brutto für den Monat August 2011.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_106

Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten 12 Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_107

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat August 2011 mit Schriftsatz vom 25.10.2011 (Blatt 33 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. Die Beklagte hat nicht behauptet, den Schriftsatz nicht erhalten zu haben. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_109

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 36,18 brutto für den Monat September 2011.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_110

Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten drei Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_111

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat September 2011 mit Schriftsatz vom 25.10.2011 (Blatt 33 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. Die Beklagte hat nicht behauptet, den Schriftsatz nicht erhalten zu haben. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_113

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 120,60 brutto für den Monat Oktober 2011.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_114

Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten zehn Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_115

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Oktober 2011 mit Klageerweiterung vom 09.01.2012, die der Beklagten am 17.01.2012 zugestellt worden ist (Blatt 67 der Akte), geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_117

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 84,42 brutto für den Monat November 2011.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_118

Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten sieben Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_119

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat November 2011 mit Klageerweiterung vom 09.01.2012, die der Beklagten am 17.01.2012 zugestellt worden ist (Blatt 67 der Akte), geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_121

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 72,36 brutto für den Monat Dezember 2011. Im Übrigen (Vergütung weiterer fünf Breakstunden) war die Klage insoweit abzuweisen.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_122

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte unter Vorlage des Arbeitsnachweises und der Abrechnung für den Monat Dezember 2011 (Blatt 98 und 99 der Akte) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie die für den 03.12.2011, 06.12.2011 (0,5 Stunden) und für den 13.12.2011 im Umfang einer halben Breakstunde geltend gemachten Breakstunden vergütet hat. Die vom Kläger für diese insgesamt zwei Breakstunden verlangte Vergütung verschuldet die Beklagte daher nicht (§ 362 BGB). Darüber hinaus hat die Beklagte eine Ausgleichszahlung für drei weitere Vertragsstunden geleistet. Hinsichtlich der weiteren insgesamt sechs Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_123

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Dezember 2011 mit Klageerweiterung vom 07.03.2012, die der Beklagten am 13.03.2012 zugestellt worden ist (Blatt 77 der Akte), geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_125

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 198,99 brutto für den Monat Januar 2012. Im Übrigen (Vergütung weiterer zwei Breakstunden) war die Klage insoweit abzuweisen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_126

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte unter Vorlage des Arbeitsnachweises und der Abrechnung für den Monat Januar 2012 (Blatt 100 und 101 der Akte) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie die für den 01.01.2012 (0,5 Stunden), 02.01.2012 und für den 15.01.2012 im Umfang einer halben Breakstunde geltend gemachten Breakstunden vergütet hat. Die vom Kläger für diese insgesamt zwei Breakstunden verlangte Vergütung verschuldet die Beklagte daher nicht (§ 362 BGB). Hinsichtlich der weiteren insgesamt 16,5 Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_127

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Januar 2012 mit Klageerweiterung vom 07.03.2012, die der Beklagten am 13.03.2012 zugestellt worden ist (Blatt 77 der Akte), geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_129

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 86,52 brutto für den Monat Mai 2012.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_130

Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten sieben Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_131

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Mai 2012 mit Schreiben vom 19.07.2012 (Blatt 140 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_133

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 191,58 brutto für den Monat Juni 2012.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_134

Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten 15,5 Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_135

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Juni 2012 mit Schreiben vom 19.07.2012 (Blatt 140 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_137

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 98,88 brutto für den Monat Juli 2012.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_138

Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten acht Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_139

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Juli 2012 mit Klageerweiterung vom 24.10.2012, die der Beklagten am 30.10.2012 zugestellt worden ist (Blatt 150 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_141

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 123,60 brutto für den Monat August 2012. Im Übrigen (Vergütung einer weiteren Breakstunde) war die Klage insoweit abzuweisen.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_142

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte unter Vorlage des Arbeitsnachweises und der Abrechnung für den Monat August 2012 (Blatt 162 und 163 der Akte) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie die für den 15.08.2012 und 16.08.2012 geltend gemachten Breakstunden im Umfang jeweils einer halben Breakstunde vergütet hat. Die vom Kläger für diese eine Breakstunde verlangte Vergütung verschuldet die Beklagte daher nicht (§ 362 BGB). Hinsichtlich der weiteren insgesamt zehn Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_143

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat August 2012 mit Klageerweiterung vom 24.10.2012, die der Beklagten am 30.10.2012 zugestellt worden ist (Blatt 150 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_145

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 86,52 brutto für den Monat Oktober 2012. Im Übrigen (Vergütung von 1,5 weiteren Breakstunden) war die Klage insoweit abzuweisen.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_146

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte unter Vorlage des Arbeitsnachweises und der Abrechnung für den Monat Oktober 2012 (Blatt 173 und 174 der Akte) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Kläger am 01.10.2012 erkrankt war und sie für diesen Tag unter Berücksichtigung von neun Arbeitsstunden abgerechnet hat. Darüber hinaus hat sie die für den 14.10.2012 geltend gemachte Breakstunde im Umfang einer halben Breakstunde vergütet. Die vom Kläger für diese 1,5 Breakstunden verlangte Vergütung verschuldet die Beklagte daher nicht (§ 362 BGB). Hinsichtlich der weiteren insgesamt sieben Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_147

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Oktober 2012 mit Klageerweiterung vom 05.11.2012, die der Beklagten am 13.11.2012 zugestellt worden ist (Blatt 165 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_149

Zinsen waren dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_151

Der Antrag zu 3.) ist zulässig und teilweise begründet.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_152

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von insgesamt € 136,02 netto nebst Zinsen aus § 615 Satz 1 BGB. Im Übrigen war die Klage hinsichtlich des Antrages zu 3.) abzuweisen.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_153

Soweit unter Ziffer 2.) der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt worden ist, ist sie zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Zu dieser gehören die Zuschläge für Sonn – und Feiertagsarbeit nach § 3 Abs. 3 und 4 MTV NRW. Die Beklagte war daher antragsgemäß im tenorierten Umfang zur Zahlung der geltend gemachten Zuschläge zu verurteilen.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_154

Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Zahlung von Zuschlägen für die Monate Juli und Oktober 2010 sowie Januar, Mai und Juli 2011 verlangt hat, denn eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Monate ist nicht festgestellt worden. Die Klage war darüber hinaus abzuweisen, soweit der Kläger Zuschläge für den 01.01.2012, den 15.01.2012 und den 14.10.2012 im Umfang je einer halben Stunde verlangt hat. Diese Stunden sind durch die Beklagte – wie unter Ziffer 2.) ausgeführt – bereits vergütet worden.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_155

Zinsen waren dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_157

Der Antrag zu 4.) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger erläutert nicht, für welche Nachtarbeit er Zuschläge verlangt; jedenfalls am 01.10.2012 ist keine tatsächliche Nachtarbeit angefallen, da der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_159

Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer in Höhe der geltend gemachten Klageforderung festgesetzt.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_160

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 2, 91a ZPO.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_161

Dabei hat die Kammer den um den übereinstimmend erledigten Teil des Rechtsstreits erhöhten Gebührenstreitwert in Höhe von € 3.808,34 zugrundegelegt. Soweit die Kostenentscheidung über diesen Teil gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffen war, hat die Kammer die Kosten für weitere € 790,00 (Differenzvergütung für Dezember 2010) der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat die Differenzvergütung für den Monat Dezember 2010 im Laufe des Rechtsstreits und damit nach Klageerhebung gezahlt. Hinsichtlich weiterer € 23,60 (Breakstunden Mai 2011) hat die Kammer die Kosten dem Kläger auferlegt, da die Klage angesichts der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Mai 2011 keine Aussicht auf Erfolg hatte.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_162

Angesichts der Kostenlast des Klägers bei insgesamt etwas weniger 10% hat die Kammer die Kosten der Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt auferlegt.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_163

RECHTSMITTELBELEHRUNG

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_164

Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_165

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_166

Landesarbeitsgericht Köln

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_167

Blumenthalstraße 33

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_169

Fax: 0221-7740 356

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_171

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_172

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_174

1. Rechtsanwälte,

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_175

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_176

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_177

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-11-28/3-ca-5552-11#rd_178

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.