Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 297 Unvermögen des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Wird zitiert von 486 Entscheidungen zu § 297 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 12.10.2022 – 15 Ca 2557/22Zitiert von 3
- BAG, 21.07.2021 – 5 AZR 543/20Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - DarlegungslastZitiert von 30
- BAG, 19.06.2024 – 5 AZR 216/23Einrichtungsbezogener Impfnachweis - unbezahlte FreistellungZitiert von 2
- BAG, 19.06.2024 – 5 AZR 167/23Einrichtungsbezogener Impfnachweis - UrlaubsanspruchZitiert von 6
- BAG, 19.06.2024 – 5 AZR 192/23Einrichtungsbezogener Impfnachweis - AbmahnungZitiert von 6
- BAG, 19.06.2024 – 5 AZR 249/23Einrichtungsbezogener Impfnachweis - unbezahlte Freistellung
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 13 A 124/23Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 04.08.2026 – 13 A 346/23
- OLG Köln, 24.07.2026 – 7 U 97/24Werkvertrag: Erforderlichkeit eines Leistungsangebots für den Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers wegen Baustillstands nach § 642 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 297 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.