Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 294 Tatsächliches Angebot
Stand: 10.06.2019
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Wird zitiert von 770 Entscheidungen zu § 294 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.09.2014 – 5 AZR 611/12Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug - Kirchliches Selbstbestimmungsrecht - Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs während der ArbeitszeitZitiert von 81
- LAG Köln, 08.09.2017 – 4 Sa 62/17
- BAG, 14.10.2020 – 5 AZR 649/19Annahmeverzug - Schadensersatz - behinderungsgerechte BeschäftigungsmöglichkeitZitiert von 33
- BAG, 19.05.2010 – 5 AZR 162/09Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz - Rücksichtnahmepflicht - SchadensersatzZitiert von 110
- LAG Köln, 18.06.2020 – 8 Sa 27/18Zitiert von 3
- OLG Köln, 31.01.2019 – 12 U 61/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.09.2026 – 13 A 230/23Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 13 A 124/23Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 04.08.2026 – 13 A 346/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 294 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.