§ 4 Ruhepausen
Stand: 10.06.2019
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Wird zitiert von 232 Entscheidungen zu § 4 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 21.03.2013 – 7 Sa 261/12Zitiert von 11
- VG Sigmaringen, 08.05.2018 – 4 K 2626/16
- LAG Köln, 21.03.2013 – 7 Sa 1456/11
- BAG, 25.02.2015 – 5 AZR 886/12Pausengewährung - Annahmeverzug - Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsZitiert von 70
- BAG, 25.02.2015 – 1 AZR 706/13Zitiert von 2
- BAG, 13.10.2009 – 9 AZR 139/08Arbeitszeitrecht: Voraussetzungen für die Wertung von Lenkzeitunterbrechungen im öffentlichen Personennahverkehr als Ruhepausen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.2026 – 6 A 10075/26.OVG
- LAG Köln, 07.01.2026 – 11 SLa 12/25
- LSG NRW, 26.09.2025 – 21 R 215/24Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.