§ 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
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Nach Gewicht
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem ZivilprozessZitiert von 1
- BGH, 16.02.2016 – VI ZR 441/14Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 10
- BGH, 05.07.2016 – VI ZR 325/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 5
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 327/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 346/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 1
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 331/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25Versagung der Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und einen Bundesminister a. D. in einem ZivilprozessZitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 23.09.2025 – 3 TaBV 39/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 132/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 376 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/376#abs-1 (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/376#abs-2 (2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/376#abs-3 (3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/376#abs-4 (4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/376#abs-5 (5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.