Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Stand: 18.04.2026
Wird zitiert von 5
- VGH Hessen, 21.11.2023 – 6 A 1658/18
- BVerwG, 02.07.2025 – 8 C 1.24Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Zulässigkeit der Betätigung als Market Maker oder Designated Sponsor durch eine intern verwaltete Alternative-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG)
- LG Hamburg, 28.02.2025 – 326 O 83/24Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 20.03.2024 – 5 K 2912/20 U
- VG Berlin, 29.04.2014 – 4 K 555.13Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 20 KAGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-1 (1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen beschränken. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist auch dann erforderlich, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Satz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren satzungsmäßigen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-2 (2) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung von OGAW folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwaltung oder die Anlageberatung umfasst, ist eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-3 (3) Externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung von AIF folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwaltung, die Anlageberatung oder die Anlagevermittlung umfasst, ist eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-3a (3a) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung von Investmentvermögen außerdem Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-4 (4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung zu erbringen. Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine Referenzwerte nach der Verordnung (EU) 2016/1011 verwalten, die in den von ihnen verwalteten Investmentvermögen genutzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-5 (5) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden. In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 3 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-6 (6) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-7 (7) Intern verwaltete OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen OGAW; intern verwaltete AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen AIF.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-8 (8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen für Rechnung des OGAW weder Kredite vergeben noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-9 (9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Kredite vergeben, wenn die Kreditvergabe
Die Vergabe eines Kredits liegt nicht vor bei einer der Kreditvergabe nachfolgenden Änderung der Kreditbedingungen; Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 9arecht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-9a (9a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds nach § 292a Absatz 2 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/20#abs-10 (10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen an ihre Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen Kredite für eigene Rechnung vergeben.