§ 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- BFH, 18.08.2010 – I B 110/10Ordnungsgeld gegen einen als Zeugen geladenen Rechtsanwalt - Keine Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht bei Vernehmung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbHZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.02.2010 – I-17 W 7/10
- BFH, 19.01.2012 – X B 37/10 · Festsetzung eines Ordnungsgeldes
- OLG Thüringen, 01.06.2018 – 4 W 562/17
- AG Köln, 02.01.2017 – 142 C 329/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 09.02.2011 – 3 W 73/10
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 07.05.2026 – 3 A 1513/26
- OLG Karlsruhe, 06.05.2025 – 2 WF 62/24
- OLG Bamberg, 05.08.2024 – 7 WF 152/24 e
56 Entscheidungen zu § 386 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 386 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/386#abs-1 (1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/386#abs-2 (2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/386#abs-3 (3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/386#abs-4 (4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.