Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung

Stand: 10.06.2019

Bund56 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/386#abs-1 (1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/386#abs-2 (2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/386#abs-3 (3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/386#abs-4 (4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.

§ 385 § 387