Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 21 Begriff des Jahreseinkommens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/21?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen. Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/21?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Zum Jahreseinkommen gehören:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/21?asof=2023-06-25#abs-3 (3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 bis 5.5 dürfen in der im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden.