Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3b#abs-1 (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
des Grundlohns nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3b#abs-2 (2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3b#abs-3 (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
Wird zitiert von 225 Entscheidungen zu § 3b EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 19.04.2021 – 10 K 1865/20Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 21.09.2009 – 9 K 260/06Zitiert von 1
- BFH, 01.08.1985 – VI R 28/79Zitiert von 8
- FG Baden-Württemberg, 26.02.2019 – 5 K 864/17Zitiert von 1
- BFH, 28.11.1990 – VI R 144/87Zitiert von 10
- BFH, 21.05.1987 – IV R 339/84Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 05.05.2026 – 7 SLa 653/25
- LAG Köln, 05.05.2026 – 7 SLa 504/25
- LAG Köln, 05.05.2026 – 7 SLa 128/26
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