Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 198
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 19.04.2021 – 10 K 1865/20Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 21.09.2009 – 9 K 260/06Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 26.02.2019 – 5 K 864/17Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 26.03.2004 – 18 K 6806/00 EZitiert von 1
- BFH, 15.09.2011 – VI R 6/09(Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen - Keine verfassungsrechtlich gebotene Ausdehnung des § 3b EStG auf andere Zulagen)Zitiert von 11
- FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 – 6 K 2/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.03.2026 – 20 D 10/23.AKZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2025 – 7 SLa 849/25
- BSG, 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 RBetriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als Berechnungselemente der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt - Verfassungsmäßigkeit - EuroparechtskonformitätZitiert von 3
198 Entscheidungen zu § 3b EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3b#abs-1 (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
des Grundlohns nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3b#abs-2 (2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3b#abs-3 (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: