Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 269 Höhe der Unterhaltshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 27.05.1970 – 1 BvL 22/63, 1 BvL 27/64Unvereinbarkeit der Heiratsklauseln bei der Waisenrente in der sozialen Rentenversicherung mit Art. 6 Abs. 1 GGZitiert von 12
- OVG NRW, 13.12.2007 – 16 A 2919/03Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/269#abs-1 (1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark <angepasst auf 451 Euro> *).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/269#abs-2 (2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark <angepasst auf 300 Euro> *) für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark <angepasst auf 153 Euro> *) für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.