Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1061
BGBl. 2015 I S. 1061 · 52.424 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung der Unterhaltssicherung
sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Vom 29. Juni 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des
Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhalts-
sicherungsgesetz – USG)
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Die Anlage zum Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I
S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 13c)
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
Reservistendienst Leistende1 Leistende1 Leistende1
Leistende1 mit einem unter- mit zwei unter- mit drei unter-
ohne Kind haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten
Kind2 Kindern2 Kindern2, 3
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 59,06 € 69,48 € 73,08 € 82,48 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter

1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Dienstgrad
1 2
Tagessatz
3 4 5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
Reservistendienst Leistende1 Leistende1 Leistende1
Leistende1
ohne Kind
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 60,05 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 60,42 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 61,92 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 63,91 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 66,87 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 71,24 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 75,42 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 83,70 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 99,75 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 101,89 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 118,32 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 127,42 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
1
mit einem unter- mit zwei unter- mit drei unter-
haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten
Kind2 Kindern2 Kindern2, 3
70,61 € 74,06 € 83,27 €
71,02 € 74,32 € 83,39 €
72,58 € 75,43 € 84,05 €
74,84 € 77,65 € 86,21 €
78,17 € 80,93 € 89,43 €
83,27 € 85,99 € 94,43 €
87,75 € 90,46 € 98,84 €
97,07 € 99,86 € 108,12 €
115,36 € 118,18 € 126,47 €
117,88 € 120,70 € 128,82 €
137,79 € 140,54 € 148,38 €
148,76 € 151,47 € 159,17 €
Teilnehmer an Übungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern und im Ausland.
2
Die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder
der Lebenspartnerin der oder des Reservistendienst Leistenden
werden berücksichtigt, wenn sie mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und die oder der Reservistendienst Leistende für sie
ganz oder überwiegend Unterhalt gewährt.
3
Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.“
Artikel 2
Gesetz
über die Leistungen
an Reservistendienst
Leistende und zur Sicherung
des Unterhalts der Angehörigen
von freiwilligen Wehrdienst Leistenden
(Unterhaltssicherungsgesetz – USG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
G e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Härteausgleich
§ 4 Ruhen der Leistungen
Kapitel 2
Leistungen an Reservistendienst Leistende
§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Abschnitt 1
Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 6 Leistungen an Nichtselbständige
§ 7 Leistungen an Selbständige
§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
§ 9 Mindestleistung
Abschnitt 2
Reservistendienstleistungs-
prämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
§ 11 Dienstgeld

Kapitel 3
Leistungen an
f re i w i l l i g e n We h rd i e n s t L e i s t e n d e u n
Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 1
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
§ 14 Wirtschaftsbeihilfe
§ 15 Sonstige Leistungen
Abschnitt 2
Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
§ 16 Leistungen für Angehörige
§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen
Haushalt
§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
§ 19 Besondere Zuwendung
§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
rung
§ 21 Überbrückungszuschuss
§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen
Haushalt leben
§ 23 Ersatzansprüche
Kapitel 4
Ve r f a h r e n
§ 24 Zuständigkeit
§ 25 Antrag
§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 27 Folgen fehlender Mitwirkung
§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Kapitel 5
Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 9)
Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11)
Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. den Reservistendienst und
2. den freiwilligen Wehrdienst.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für
1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des
Wehrpflichtgesetzes,
3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflicht-
gesetzes,
4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehr-
pflichtgesetzes und
5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und
Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des
Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den
Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.
d (3) Dieses Gesetz gilt auch für
1. den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflicht-
gesetzes und
2. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im An-
schluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des
Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den frei-
willigen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Ge-
setzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach
§ 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservisten-
dienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses
Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldaten-
gesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten.
(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Ehegattin des oder der Ehegatte der freiwilligen
Wehrdienst Leistenden,
2. die Lebenspartnerin der oder der Lebenspartner des
freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
3. die Mutter eines Kindes des freiwilligen Wehrdienst
Leistenden oder der Vater eines Kindes der frei-
willigen Wehrdienst Leistenden,
4. die unterhaltsberechtigten Kinder der oder des frei-
willigen Wehrdienst Leistenden sowie
5. die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder
des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der
Lebenspartnerin des oder der freiwilligen Wehrdienst
Leistenden, die von diesem oder dieser zwar nicht
abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder
überwiegend unterhalten worden sind oder ohne
den freiwilligen Wehrdienst ganz oder überwiegend
unterhalten worden wären.
(4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2
aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Be-
ziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft
nicht mehr besteht.
§3
Härteausgleich
Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-
setzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen
Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidi-
gung ein Ausgleich von bis zu zusätzlich 59,06 Euro
für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.
§4
Ruhen der Leistungen
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn
Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehr-
dienst Leistende

1. unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt
sind,
2. sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsent-
ziehung befinden oder
3. eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fern-
bleiben.
(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich
angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf
sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.
Kapitel 2
Leistungen an Reservistendienst Leistende
§5
Leistungen an Reservistendienst Leistende
Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach
Maßgabe dieses Kapitels.
Abschnitt 1
Leistungen zur
Sicherung des Einkommens
§6
Leistungen an Nichtselbständige
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reser-
vistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe
des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeits-
entgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
ersetzt.
(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der
Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird
die Einbuße ersetzt.
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 be-
tragen je Tag der Dienstleistung höchstens
1. 258 Euro für Reservistendienst Leistende, die mit
einer oder einem Angehörigen im Sinne von § 2 Ab-
satz 3 Nummer 1 bis 5 in einem gemeinsamen Haus-
halt leben,
2. 215 Euro für die übrigen Reservistendienst Leisten-
den.
§7
Leistungen an Selbständige
(1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen
oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirt-
schaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine
selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen
dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag
der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von
einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus
dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkom-
mensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag
der Dienstleistung. Maßgeblich ist der Einkommen-
steuerbescheid für den letzten Veranlagungszeitraum
vor dem Diensteintritt oder, wenn dieser Bescheid noch
nicht ergangen ist, der Bescheid für den vorletzten
Veranlagungszeitraum. Für die Erhaltung der Betriebs-
stätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein
Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag
der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel
der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.
(2) Wenn Reservistendienst Leistende, deren maß-
geblicher Einkommensteuerbescheid sich auf das Jahr
der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Absatz 1
Satz 1 bezieht, nur die Mindestleistung nach § 9 Ab-
satz 1 erhalten, können sie innerhalb von zwei Jahren
nach Ende dieses Reservistendienstes auf der Grund-
lage des Einkommensteuerbescheides für den Veranla-
gungszeitraum, in dem sie Reservistendienst geleistet
haben, eine Neubescheidung beantragen.
§8
Zusammentreffen mehrerer Leistungen
(1) Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen
nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften
Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.
(2) Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden neben
weitergewährten Arbeitsentgelten, Dienstbezügen und
Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
nur insoweit gewährt, als diese insgesamt einen Betrag
von 430 Euro je Tag der Dienstleistung nicht übersteigen.
§9
Mindestleistung
(1) Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch
auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren
Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der
Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienst-
leistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Auf
die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte,
Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der
oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt
werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Auf die
Mindestleistung anzurechnen ist auch die Hälfte der
Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Ein-
kommensteuergesetzes, die in der Zeit des Wehrdiens-
tes erzielt werden.
(2) Reservistendienst leistende Versorgungsempfän-
gerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindes-
tens den Unterschiedsbetrag zwischen
1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohn-
steuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchen-
steuer sowie
2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der End-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhege-
halt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
Abschnitt 2
Reservistendienstleistungs-
prämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 10
Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
(1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reser-
vistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle
in Anlage 2.
(2) Reservistendienst Leistende, die ihren Standort
im Ausland haben, erhalten einen Zuschlag nach

Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und
Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bun-
desbesoldungsgesetz an diesem Standort Auslands-
dienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten.
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reser-
vistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entspre-
chend.
(3) Reservistendienst Leistende, die sich vor dem
ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr
auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet
haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens
19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst
zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung
einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Erfüllung einer Ver-
pflichtung
1. zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro
pro Tag,
2. zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro
pro Tag,
höchstens jedoch 1 470 Euro im Kalenderjahr.
§ 11
Dienstgeld
Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heran-
ziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservis-
tendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach
§ 10 ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der
Tabelle in Anlage 2.
Kapitel 3
Leistungen an
freiwilligen Wehrdienst Leistende
und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 1
Leistungen an
freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 12
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten Leistun-
gen nach Maßgabe dieses Abschnitts.
§ 13
Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
(1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden fol-
gende Aufwendungen für Wohnraum erstattet:
1. die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den
sie
a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des frei-
willigen Wehrdienstes angemietet haben oder
b) nach Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des
freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben und
den sie dringend benötigen, oder
2. die Betriebskosten für Wohnraum, den sie
a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des frei-
willigen Wehrdienstes erworben haben oder
b) geerbt haben.
Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst
nutzen und die Aufwendungen bis zum Dienstantritt
aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistun-
gen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten haben
oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestreiten
können. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1
Nummer 1 ist ausgeschlossen, wenn Vermieter des
Wohnraums die Eltern oder Großeltern oder ein Eltern-
oder Großelternteil der oder des freiwilligen Wehrdienst
Leistenden sind und diese den Wohnraum mitbewohnen.
(2) Wird der Wohnraum von anderen Personen mit-
bewohnt, ist für die Gewährung der Leistungen nach
Absatz 1 Satz 1 nur der Anteil der Miete und der Be-
triebskosten zugrunde zu legen, der auf die freiwilligen
Wehrdienst Leistende oder den freiwilligen Wehrdienst
Leistenden entfällt. Die Kinder der oder des freiwilligen
Wehrdienst Leistenden bleiben hierbei außer Betracht.
(3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden wäh-
rend des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Dar-
lehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen
Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem
Wohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerb-
tem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn
1. die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eige-
nem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen
oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten worden
sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten
bestritten werden können und
2. die Darlehensverträge zum Erwerb des Wohneigen-
tums vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des
freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind.
(4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohn-
geldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistun-
gen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet.
§ 14
Wirtschaftsbeihilfe
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die vor Kenntnis
des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdiens-
tes Inhaberin oder Inhaber eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind
oder die eine selbständige Arbeit ausüben, werden für
die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes
die Aufwendungen für die Miete der Betriebsstätte
sowie sonstige unabwendbare Aufwendungen zur vor-
läufigen Sicherung dieser Erwerbsgrundlage erstattet,
wenn der Betrieb wehrdienstbedingt ruht.
§ 15
Sonstige Leistungen
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende
Aufwendungen erstattet:
1. die Beiträge für das Ruhen ihrer privaten Kranken-
versicherung und Zusatzkrankenversicherung,
2. die Beiträge für ihre private Pflegeversicherung und
Zusatzpflegeversicherung,
3. die Beiträge für ihre Versicherungen gegen Ver-
mögensnachteile, soweit diese Versicherungen vor
Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen
Wehrdienstes abgeschlossen worden sind und nicht
mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zu-
sammenhängen sowie
4. die notwendigen Aufwendungen für die Bestattung
von Angehörigen, soweit die freiwilligen Wehrdienst

Leistenden gesetzlich zur Bestattung verpflichtet
sind, die Aufwendungen nicht durch den Nachlass
gedeckt und Dritte nicht zur Erstattung verpflichtet
sind.
Abschnitt 2
Sicherung des
Unterhalts der Angehörigen
§ 16
Leistungen für Angehörige
Für Angehörige der oder des freiwilligen Wehrdienst
Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17
bis 22 gewährt.
§ 17
Allgemeine Leistungen
für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
(1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen
Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haus-
halt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leisten-
den folgende allgemeine Leistungen:
1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1
bis 3 genannte Angehörige oder genannten Ange-
hörigen 80 Prozent und
2. für jedes Kind 20 Prozent
des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des
Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsold-
gesetzes).
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in
der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehr-
dienst leistet.
(3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum
nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1
Nummer 1 angerechnet.
§ 18
Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
Für jedes Kind, das während der Ableistung des frei-
willigen Wehrdienstes geboren oder zum Zwecke einer
Adoption erstmals in den Haushalt aufgenommen wird,
erhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende Leistungen
für eine Erstausstattung in Höhe von 450 Euro.
§ 19
Besondere Zuwendung
Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst
Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung.
Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeld-
betrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes gewährt.
§ 20
Erstattung der Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung
Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen
Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haus-
halt leben und kein eigenes Einkommen erzielen, er-
halten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden die Bei-
träge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken-
und Pflegeversicherung erstattet.
§ 21
Überbrückungszuschuss
Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen frei-
willigen Wehrdienst von mindestens einem Monat und
höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei
der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn
sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Ange-
hörigen leben. Die Höhe des Überbrückungszuschusses
entspricht
1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1
bis 3 genannte Angehörige oder genannten Ange-
hörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung
nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und
2. für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Num-
mer 1.
§ 22
Leistungen an Angehörige,
die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
(1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten
Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt
mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden
leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen,
zu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende
nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie
oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, ver-
pflichtet wäre.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen
mit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamt-
betrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz)
und Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsold-
gesetzes) nicht überschreiten.
§ 23
Ersatzansprüche
(1) Steht Angehörigen infolge eines Ereignisses,
durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leis-
tungen nach diesem Abschnitt erforderlich wird, ein ge-
setzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten
zu, so geht der Anspruch in der Höhe auf die Bundes-
republik Deutschland über, in der den Angehörigen
wegen des Ereignisses Leistungen nach diesem Ab-
schnitt gewährt werden.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den
Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 102
bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstat-
tung verlangen.
Kapitel 4
Verfahren
§ 24
Zuständigkeit
Für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bun-
desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
(Bundesamt) zuständig.

§ 25
Antrag
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf
Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind die in § 2 ge-
nannten Personen für die ihnen zustehenden Leistun-
gen.
(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten
Monats nach Beendigung des geleisteten Reservisten-
dienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. In den Fällen
des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antrags-
recht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an
dem der freiwillige Wehrdienst endet.
(3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende
oder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Ver-
waltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhalts-
leistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der
am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antrag-
steller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats
nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
§ 26
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach
Kapitel 2 beantragen, haben Arbeitsentgelte, Dienst-
bezüge und Erwerbsersatzeinkommen anzugeben, die
sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen
nach diesem Gesetz haben dem Bundesamt unverzüg-
lich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung
zugrunde liegen.
(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leis-
tungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben
dem Bundesamt auf Anordnung Auskunft über Art und
Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die
Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin
oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die
Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen
nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bun-
desamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten
zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern,
soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der
Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt
Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen
und der Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis die-
ser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach
diesem Gesetz erforderlich ist.
(6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, für die
Heranziehung und Entlassung von freiwilligen Wehr-
dienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden
zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesamt auf
Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis
für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz
erforderlich ist.
§ 27
Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommen Antragstellerinnen und Antragsteller so-
wie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
ihren Mitwirkungspflichten nach § 26 Absatz 1 und 2
dieses Gesetzes oder nach § 26 Absatz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird hierdurch
die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert,
so kann die Leistung ohne weitere Ermittlungen bis
zur Nachholung der Mitwirkung versagt oder entzogen
werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Aufklärung
des Sachverhalts in anderer Weise absichtlich erheblich
erschwert wird.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen
fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen wer-
den, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungs-
empfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch
hingewiesen worden ist und seiner oder ihrer Mit-
wirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm ge-
setzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die
Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung nach-
träglich gewährt werden.
§ 28
Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
(1) Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz
werden monatlich im Voraus auf Grund eines schrift-
lichen Verwaltungsakts gezahlt. Bemisst sich der An-
spruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen be-
rechnet.
(2) Der Verpflichtungszuschlag nach § 10 Absatz 3
wird gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis
zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehr-
dienst Leistenden gezahlt.
(4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor
dem 24. Dezember gezahlt.
§ 29
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bun-
desminister der Verteidigung kann die Befugnis, die
Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach
diesem Gesetz zu vertreten, durch eine allgemeine An-
ordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung
ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Kapitel 5
Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 30
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 26 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig
oder nicht vollständig macht,
2. entgegen § 26 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
oder

3. entgegen § 26 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt.
§ 31
Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 24 entscheidet über Anträge
auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst
und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November
2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssiche-
rungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zu-
ständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. De-
zember 2015 gestellt wird. In diesen Fällen ist das Un-
terhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober
2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag der
Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers
wird über nach Satz 1 gewährte Leistungen für Dienst-
zeiten ab dem 1. November 2015 durch das Bundes-
amt neu entschieden; die Neubescheidung kann rück-
wirkend nur für die letzten drei Monate beantragt wer-
den.
(2) Ist gegen eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene
Entscheidung vor der Erhebung der Klage ein Wider-
spruchsverfahren durchzuführen, so ist der Widerspruch
bei der bis zum 31. Oktober 2015 zuständigen Behörde
zu erheben. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so
entscheidet ab dem 1. November 2015 das Bundesamt
über den Widerspruch.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet
die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über
die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts
und die Erstattung erbrachter Geldleistungen, wenn ihr
die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts
rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt wer-
den. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Soweit Leistungen auf Grund einer Entscheidung
nach Absatz 1 Satz 1 gewährt worden sind, nimmt die
bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde die Auf-
gaben nach § 32b Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einkom-
mensteuergesetzes wahr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1069
Anlage 1
(zu § 9)
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3
Reservistendienst
Reservistendienst Leistende
Leistende mit einem unter-
ohne Kind haltsberechtigten
Kind1
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 59,06 € 69,48 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 60,05 € 70,61 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 60,42 € 71,02 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 61,92 € 72,58 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 63,91 € 74,84 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 66,87 € 78,17 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 71,24 € 83,27 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 75,42 € 87,75 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 83,70 € 97,07 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 99,75 € 115,36 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 101,89 € 117,88 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 118,32 € 137,79 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 127,42 € 148,76 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
1
4 5
Reservistendienst Reservistendienst
Leistende Leistende
mit zwei unter- mit drei unterhalts-
haltsberechtigten berechtigten
Kindern1 Kindern1
73,08 € 82,48 €
74,06 € 83,27 €
74,32 € 83,39 €
75,43 € 84,05 €
77,65 € 86,21 €
80,93 € 89,43 €
85,99 € 94,43 €
90,46 € 98,84 €
99,86 € 108,12 €
118,18 € 126,47 €
120,70 € 128,82 €
140,54 € 148,38 €
151,47 € 159,17 €
Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.

Anlage 2
(zu den §§ 10 und 11)
Dienstgrad
1 2
Reservisten-
dienstleistungs-
prämie
(§ 10 Absatz 1)
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 18,82 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 20,67 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 21,59 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 23,45 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 24,06 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 24,38 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 24,68 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 25,29 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 25,91 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 26,52 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 27,15 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 27,77 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 29,00 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
Tagessatz
3 4 5
Dienstgeld für ein-
Zuschlag
oder zweitägigen
bei Standort Dienstgeld
Wehrdienst
im Ausland (§ 11)
am Wochenende
(§ 10 Absatz 2)
(§ 11)
10,18 € 28,23 € 37,64 €
11,71 € 31,00 € 41,34 €
13,25 € 32,39 € 43,18 €
13,25 € 35,18 € 46,90 €
13,76 € 36,09 € 48,12 €
14,27 € 36,57 € 48,76 €
14,27 € 37,02 € 49,36 €
14,78 € 37,94 € 50,58 €
15,29 € 38,87 € 51,82 €
15,80 € 39,78 € 53,04 €
16,32 € 40,73 € 54,30 €
16,32 € 41,66 € 55,54 €
16,83 € 43,50 € 58,00 €

Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055),
das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 14a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 13
bis 13d“ durch die Angabe „§§ 6 bis 9“ ersetzt.
2. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2
und nach den §§ 13a und 13b“ durch die Wörter
„§ 6 Absatz 1 und nach § 7“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 13
bis 13d“ durch die Angabe „§§ 6 bis 9“ ersetzt.
(2) § 17 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli
1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Nettoeinkommen
im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungs-
gesetzes“ durch die Wörter „Arbeitsentgelt, ge-
mindert um die hierauf zu entrichtende Einkom-
mensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeit-
nehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
und die Kirchensteuer“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den
laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen
Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung
den in § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungs-
gesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht
mehr als um 135 Prozent übersteigen.“
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „gilt der Dritte
Abschnitt“ durch die Wörter „gelten die §§ 24, 26
und 28“ ersetzt.
3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt ent-
sprechend.“
(3) § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie
nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst
des Auszubildenden geleistet werden,
a) Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an
Selbständige (§ 7),
b) Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
(§ 10),
c) Dienstgeld (§ 11),
d) allgemeine Leistungen (§ 17),
e) Leistungen an Angehörige, die nicht in einem
gemeinsamen Haushalt mit der oder dem frei-
willigen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);“.
(4) In § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152),
die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April
2015 (BGBl. I S. 583, 1008) geändert worden ist, werden
die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach
dem Unterhaltssicherungsgesetz“ durch die Wörter
„Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unter-
haltssicherungsgesetzes“ ersetzt.
(5) § 78 Absatz 1 Nummer 2 des Zivildienstgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005
(BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe,
dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das
Personalmanagement der Bundeswehr die vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle
des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt.“
(6) In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versiche-
rungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 7“ durch die Wörter „den §§ 15
und 20“ ersetzt.
(7) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitrags-
verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831),
die zuletzt durch § 22 Absatz 9 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „(RV-Wehr- und
Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)“ durch die
Wörter „(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitrags-
verordnung – RVWZPauschBeitrV)“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach
dem Unterhaltssicherungsgesetz“ durch die Wörter
„Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Un-
terhaltssicherungsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „der Verdienst-
ausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2“ durch die
Wörter „den Leistungen an Nichtselbständige nach
§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
(8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter „Leistungen für
Selbständige nach § 13a“ durch die Wörter „Leistun-
gen an Selbständige nach § 7“ ersetzt.
2. In § 166 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Un-
terhaltssicherungsgesetz“ durch die Wörter „Leis-
tungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unter-
haltssicherungsgesetzes“ ersetzt.
(9) In § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Septem-
ber 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Überbrückungs-

geld nach § 5a“ durch die Wörter „ein Überbrückungs-
zuschuss nach § 21“ ersetzt.
(10) § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraum-
förderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„5.2 die nach § 3 Nummer 48 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen
nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,“.
(11) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 48 wird wie folgt gefasst:
„48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-
gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7
des Unterhaltssicherungsgesetzes;“.
2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird
wie folgt gefasst:
„h) Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des
Unterhaltssicherungsgesetzes,“.
Artikel 4
Änderung des
Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2015
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Aus-
landsverwendung wegen Verschleppung, Gefangen-
schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusam-
menhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,
so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach
diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des
Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tages-
satz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungs-
zuschlages nach § 8f gezahlt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz
vorangestellt:
„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflicht-
gesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b
des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch
auf Wehrsold.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt.“
3. Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz
vorangestellt:
„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflicht-
gesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstli-
chen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes
teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung.“
4. Die §§ 7, 8, 8a und 8b werden aufgehoben.
5. § 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes
wird er an dem für den Folgemonat geltenden allge-
meinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entspre-
chend.“
6. Die §§ 8h und 8i werden aufgehoben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „76,80 Euro“ durch
die Angabe „96 Euro“ und die Angabe „2,56 Euro“
durch die Angabe „3,20 Euro“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu,
wenn sie
1. entlassen werden
a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des
Soldatengesetzes,
b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des
Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähig-
keit vorsätzlich herbeigeführt haben oder
c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Num-
mer 3 des Soldatengesetzes oder
2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bun-
deswehr ausgeschlossen werden.“
8. § 11 wird aufgehoben.
9. Der Anhang EV wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3
am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Unterhaltssicherungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1061. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 95d7fea3b96caebe….