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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3450

BGBl. 2004 I S. 3450 · 26.727 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3450
                                      Zweites Gesetz
                        zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 15. Dezember 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Änderung
             des Vierten Gesetzes für
     moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

  Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11a wird aufgehoben.

2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj
   wird aufgehoben.

3. Artikel 25 Nr. 1, 2, 5 Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a
   Doppelbuchstabe hh und ii sowie Nr. 6d, 7, 8, 9a

   und 12 Buchstabe a wird aufgehoben.

                        Artikel 2
                      Änderung
           des Gesetzes zur Einordnung
    des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

   Artikel 24 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-

rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003

(BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom

9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
                        „Artikel 24
                      Änderung
           des Wohnraumförderungsgesetzes

  § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wohnraumförderungsge-
setzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004

(BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
a) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.

b) Das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ wird durch die
   Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.“

                        Artikel 3
          Änderung des Wohngeldgesetzes

  Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geän-
dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004
(BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
       „§ 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom
            Wohngeld“.

    b) Die Angabe

                          „Fünfter Teil
                        Mietzuschuss für
                Empfänger von Leistungen der
              Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
       § 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurück-
            stellung des Mietzuschusses
       § 32 Bemessung des Mietzuschusses

       § 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzu-

            schusses, Belehrungspflicht, sonstige an-

            zuwendende Vorschriften, Zuständigkeit“

       wird durch die Angabe
                          „Fünfter Teil
                        Mietzuschuss für
                Empfänger von Leistungen der
              Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge

       §§ 31 bis 33 (weggefallen)“
       ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3451
   c) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:

      „§ 37b Übermittlung von Wohngelddaten, auto-

             matisierter Datenabgleich, Meldepflicht“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 1
                 Zweck des Wohngeldes,
                Ausschluss vom Wohngeld
      (1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung
   angemessenen und familiengerechten Wohnens als
   Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen
   für den Wohnraum geleistet.
     (2) Empfänger von

   1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des
      Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialge-
      setzbuch,
   2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
      Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch

      Sozialgesetzbuch,

   3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach
      dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

   4. a) Leistungen der ergänzenden         Hilfe   zum

         Lebensunterhalt oder

      b) anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim
         oder einer gleichartigen Einrichtung, die den
         Lebensunterhalt umfassen,

      nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach

      einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

   5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleis-
      tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
      und

   6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetz-

      buch in Haushalten, zu denen ausschließlich

      Empfänger dieser Leistungen gehören,

   bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft be-
   rücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von
   Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Als
   Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch
   die in § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
   buch, § 19 Abs. 1 und 4, den §§ 20 und 43 Abs. 1 des
   Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des

   Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19
   Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in
   § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes

   genannten Personen, die bei der gemeinsamen

   Ermittlung ihres Bedarfs oder bei der Ermittlung der

   Leistung nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozi-

   algesetzbuch für die Empfänger nach Satz 1 Nr. 2

   berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leis-

   tungen nach Satz 1 gelten auch die Personen, deren

   Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen

   sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gel-

   ten nicht Personen, denen diese ausschließlich als
   Darlehen gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
   vorbehaltlich des Satzes 6 auch für die Dauer des

   Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund
   und Höhe der Leistungen. Der Ausschluss gilt vom
   Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine
   Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die

   Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats
   an beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des

   nächsten Monats an.

     (3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2
   vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglie-
   der in Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1) bleibt un-
   berührt.
      (4) Das auf Grund des Antrages eines nach Ab-
   satz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstel-
   lers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen
   nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antrag-
   stellers berücksichtigt.
     (5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld
   ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung
   nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Be-
   antragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten
   Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 8 maßge-

      bende Betrag“ durch die Wörter „Höchstbetrag
      nach § 8 Abs. 1“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Wird der Wohnraum sowohl von zum Haus-

      halt rechnenden Familienmitgliedern als auch von
      nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlosse-
      nen Familienmitgliedern bewohnt (Mischhaus-
      halt), ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der
      Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichti-

      gen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnen-

      den Familienmitglieder an der Gesamtzahl der
      Personen des Mischhaushalts entspricht. In die-
      sem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der nach
      § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen
      Familienmitglieder Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwen-

      den. Im Fall des Satzes 1 ist nur der Anteil des

      Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichti-

      gen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnen-
      den Familienmitglieder an der Gesamtzahl der
      Personen des Mischhaushalts entspricht; die
      Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts ist
      für die Ermittlung des Höchstbetrages maßge-
      bend.“

4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

      „1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6

           des Einkommensteuergesetzes steuerfreien

           Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-

           schriften aus öffentlichen Mitteln versor-

           gungshalber an Wehr- und Zivildienstbe-

           schädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegs-

           beschädigte und Kriegshinterbliebene so-

           wie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt

           werden,“.

   b) Die Nummer 1.10 wird aufgehoben.

   c) Die bisherige Nummer 1.11 wird Nummer 1.10.

   d) In Nummer 5.1 wird das Wort „Familienhaushalt“
      durch die Wörter „Haushalt (§ 4 Abs. 2) oder nicht
      zum Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1)“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3452
    e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

       „7. die zum Lebensunterhalt bestimmten Leis-

           tungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6, auch

           wenn bei deren Berechnung keine Kosten der
           Unterkunft berücksichtigt worden sind, mit
           Ausnahme der in Nummer 5.5 genannten
           Leistungen,“.
    f) Die Nummer 8 wird aufgehoben.

    g) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
       Nummern 8 und 9.

 5. § 26 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4
    Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und
    eine Belehrung über die Mitteilungspflichten nach
    § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 2 und
    Abs. 4a Satz 1 enthalten.“

 6. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ers-
       ten des Monats, von dem ab die Bewilligung von
       Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist,
       wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf
       die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalender-
       monats gestellt wird.“

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Der neue Bewilligungszeitraum beginnt im
       Fall des § 30 Abs. 4 am Ersten des Monats, an
       dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbe-

       scheides eintritt, wenn der Antrag auf Wohngeld

       vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksam-

       keit folgenden Kalendermonats gestellt wird.“

 7. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „eine zu seinem
           Familienhaushalt rechnende Person“ durch
           die Wörter „ein zum Haushalt rechnendes
           Familienmitglied“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „an“ die
           Wörter „ein zum Haushalt rechnendes Famili-
           enmitglied oder“ eingefügt.

    b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
       „In der Regel wird das Wohngeld auf das von dem
       Empfänger angegebene inländische Konto bei
       einem Geldinstitut gezahlt. Wenn das Wohngeld
       an den Wohnsitz des Empfängers übermittelt
       wird, sind die dadurch veranlassten Kosten abzu-
       ziehen. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger
       nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos
       bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden
       nicht möglich ist.“

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

 8. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
       ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

          „Nummer 3 ist auch dann anzuwenden, wenn die
          Einnahmeverringerung auf Grund der Verringe-

          rung der Zahl der zum Haushalt rechnenden

          Familienmitglieder eintritt.“

       b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
          kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

          „Nummer 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die
          Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der
          Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-
          glieder eintritt.“

       c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein
          Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
          fügt:

          „dies gilt auch dann, wenn die Einnahmeerhö-
          hung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum
          Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt.“
1

    9. § 30 wird wie folgt geändert:
       a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

          „Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld
          nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familien-
          mitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1
          Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstor-
          bene Antragsteller und zum Haushalt rechnende
          Familienmitglieder entsprechend.“

       b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 4a
          eingefügt:

             „(4) Der Bewilligungsbescheid nach § 26 wird

          unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum

          ein bei der Berechnung des Wohngeldes berück-

          sichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom
          Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksam-
          keit des Bescheides tritt zum Zeitpunkt der Ände-
          rung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe
          eines Monats zum auf die Änderung folgenden
          nächsten Ersten eines Monats ein. Als Zeitpunkt
          der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des
          Zeitraumes, in dem das Familienmitglied nach § 1
          Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der
          Wohngeldempfänger ist von der Unwirksamkeit
          des Bewilligungsbescheides zu unterrichten.

             (4a) Der Wohngeldempfänger hat der zustän-
          digen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn für ein
          bei der Berechnung des Wohngeldes berücksich-
          tigtes Familienmitglied ein Verwaltungsverfahren
          zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leis-
          tung nach § 1 Abs. 2 begonnen hat oder das
          Familienmitglied eine solche Leistung empfängt.
          Die bei der Berechnung des Wohngeldes berück-
          sichtigten Familienmitglieder sind verpflichtet,
          dem Wohngeldempfänger die in Satz 1 genann-
          ten Tatsachen mitzuteilen.“

       c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

            „(5) Wegen anderer als der in § 1 Abs. 2, § 29

          und den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 genann-
          ten Umstände ändert sich der Anspruch auf
          Wohngeld nicht.“
BGBl. 2004, Seite 3453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3453
10. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und

    Entscheidungen nach Maßgabe des § 2

    1. Art des Antrages und der Entscheidung;
    2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn-
       geldes;
    3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums
       nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatli-
       chen Wohngeldes;

    4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Er-
       werbsleben und dessen Geschlecht, Stellung im
       Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des
       Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für
       die Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-
       setz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
       geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder;
       bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) die
       Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts
       sowie die Zahl der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld
       ausgeschlossenen Familienmitglieder;

    5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu
       berücksichtigenden, bei einem Mischhaushalt
       (§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteiligen, Höchstbeträge für

       Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1);

    6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung
       des Wohngeldes zu berücksichtigenden Famili-

       enmitglieder, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4

       Satz 1) kopfteilig, nach Ausstattung, Größe

       und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung,

       Höhe der monatlichen Miete oder Belastung,
       im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus
       Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der
       Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraum-
       förderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung
       (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren
       Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);
    7. die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs. 2 vom
       Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfän-
       gers und der übrigen bei der Berechnung des
       Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmit-
       glieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung
       des Jahreseinkommens nicht zu berücksichti-
       genden Beträge und die dafür maßgebenden
       Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche
       Gesamteinkommen; im Falle eines nach § 1

       Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohn-

       geldempfängers die Art der beantragten oder

       empfangenen Leistung;

    8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und
       die angewandte Gesetzesfassung.“

11. § 37b wird wie folgt gefasst:

                            „§ 37b

            Übermittlung von Wohngelddaten,
        automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht

       (1) Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersu-
    chen der für die Erhebung der Ausgleichszahlung
    nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubven-
    tionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlas-
    senen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen
    Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinha-

ber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeit-
raum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5

Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsub-

ventionierung im Wohnungswesen oder entspre-
chender landesrechtlicher Vorschriften und der Ertei-
lung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt.
  (2) Die Wohngeldstelle darf zur Vermeidung
rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die
zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und
Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaf-
ten regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs
daraufhin überprüfen,

1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1
   Abs. 2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden
   oder wurden; dies gilt auch für Personen, die
   nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Empfänger der Leistun-
   gen gelten,
2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Ein-
   kommensteuergesetzes dem Bundesamt für
   Finanzen übermittelt worden sind,

3. ob und für welche Zeiträume bereits Leistungen
   nach diesem Gesetz beantragt oder empfangen
   werden oder wurden,

4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundes-

   agentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosen-
   geld eingestellt hat,

5. ob und von welchem Zeitpunkt an alle zum Haus-

   halt rechnenden Familienmitglieder in der Woh-

   nung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht

   mehr gemeldet sind.

Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufe-
nen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf
von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehöri-
gen Bewilligungsbescheides zulässig.
  (3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen
nur
1. Name, Vorname (Rufname),

2. Geburtsdatum, Geburtsort,
3. Anschrift,

4. Tatsache des Antrages auf Wohngeld und des
   Wohngeldbezuges sowie
5. Zeitraum des Wohngeldbezuges

an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2

und 4 genannten Stellen und die für die Leistungen

nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die

Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen
Stellen übermittelt werden. Die der Wohngeldstelle
übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der
Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt
werden. Die übermittelten Daten, bei denen die
Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellun-

gen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu ver-
nichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle
in geeigneter Weise auf die Datenübermittlung hinzu-
weisen.

  (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten
und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Abgleich
durch und übermitteln die Daten über Feststellungen
BGBl. 2004, Seite 3454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3454
    nach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle. Die
    jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger
    sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich
    zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
       (5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2
    ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dür-
    fen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1
    bis 3 auch der Datenstelle der Rentenversicherungs-
    träger als Vermittlungsstelle übermittelt werden.
    Diese darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittel-
    ten Daten speichern und nutzen, soweit dies nach
    dem Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2
    erforderlich ist. Die Vermittlungsstelle gleicht die
    übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im
    Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohn-
    geldstelle zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle
    der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten
    sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabglei-
    che zu löschen.
       (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ver-
    fahren des automatisierten Datenabgleichs und die

    Kosten des Verfahrens zu regeln.“

12. § 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nach den Wörtern „verbleibt es“ werden die Wör-
       ter „vorbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt.
    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „§ 30 Abs. 4 und 4a ist für die Leistung des Wohn-
       geldes auch dann anzuwenden, wenn über den
       zu Grunde liegenden Antrag vor dem Inkrafttreten
       dieser Vorschrift entschieden worden ist.“

13. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
    fügt:

    „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mischhaushalte

    (§ 7 Abs. 4 Satz 1).“

14. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 4
    Satz 1 und 3 oder § 30 Abs. 1 Satz 2“ durch die Anga-
    be „§ 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
    oder § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4a Satz 1“ ersetzt.

                        Artikel 4
                    Änderung
         des Wohnraumförderungsgesetzes

  § 21 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
   „1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des

        Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge,
        die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus
        öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr-
        und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterblie-
        benen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterblie-
        bene sowie ihnen gleichgestellte Personen ge-
        zahlt werden,“.

2. Die Nummer 1.9 wird aufgehoben.

3. Die bisherige Nummer 1.10 wird Nummer 1.9.

4. In Nummer 5.1 wird das Wort „Familienhaushalt“
   durch das Wort „Haushalt“ ersetzt.

5. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
   „7.1 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
        halts nach den §§ 19 bis 22 sowie den §§ 24
        und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

   „7.2 die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
        nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buches
        Sozialgesetzbuch,
   „7.3 die Leistungen der Grundsicherung im Alter und
        bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 1 bis 3 des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnah-
        me der Leistungen für einmalige Bedarfe,
   „7.4 die Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
        tungsgesetz,

   „7.5 die Leistungen der ergänzenden Hilfe zum

        Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversor-
        gungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das
        dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der
        Leistungen für einmalige Bedarfe,
        soweit diese Leistungen die bei ihrer Berech-
        nung berücksichtigten Kosten für Wohnraum
        übersteigen,“.

6. Die Nummer 8 wird aufgehoben.

7. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

                        Artikel 5

                    Aufhebung

            des Wohngeldsondergesetzes

  Das Wohngeldsondergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird aufgeho-
ben.

                        Artikel 6
                    Aufhebung der
           Verordnung zur Änderung der
    Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes

  Die Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des
Wohngeldsondergesetzes vom 9. November 1994
(BGBl. I S. 3419) wird aufgehoben.

                        Artikel 7

                     Änderung
        des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 68 Nr. 10 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3
BGBl. 2004, Seite 3455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3455

des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242)                 kel 0 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
geändert worden ist, werden die Wörter „und das Wohn-               S. 3302) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
geldsondergesetz“ gestrichen.
                                                                    „5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einzie-
                                                                        hung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung
                                                                        von Wohngeld nach § 37b des Wohngeldgesetzes,“.
                        Artikel 8
                    Änderung                                                                   Artikel 9
       des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
                                                                                             Inkrafttreten

  § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialge-
                                                                      (1) Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkün-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
                                                                    dung in Kraft.
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-             (2) Die Artikel 3 bis 8 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.



                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 15. Dezember 2004

                                          Für den Bundespräsidenten
                                         Der Präsident des Bundesrates
                                               Matthias Platzeck

                                                   Der Bundeskanzler
                                                   Gerhard Schröder

                                                    Der Bundesminister
                                    f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                        Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9427589a0db02a60….