Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3450
BGBl. 2004 I S. 3450 · 26.727 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 11a wird aufgehoben.
2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj
wird aufgehoben.
3. Artikel 25 Nr. 1, 2, 5 Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe hh und ii sowie Nr. 6d, 7, 8, 9a
und 12 Buchstabe a wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes zur Einordnung
des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Artikel 24 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Artikel 24
Änderung
des Wohnraumförderungsgesetzes
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wohnraumförderungsge-
setzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004
(BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
a) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.
b) Das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ wird durch die
Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.“
Artikel 3
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geän-
dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004
(BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom
Wohngeld“.
b) Die Angabe
„Fünfter Teil
Mietzuschuss für
Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§ 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurück-
stellung des Mietzuschusses
§ 32 Bemessung des Mietzuschusses
§ 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzu-
schusses, Belehrungspflicht, sonstige an-
zuwendende Vorschriften, Zuständigkeit“
wird durch die Angabe
„Fünfter Teil
Mietzuschuss für
Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§§ 31 bis 33 (weggefallen)“
ersetzt.

c) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
„§ 37b Übermittlung von Wohngelddaten, auto-
matisierter Datenabgleich, Meldepflicht“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zweck des Wohngeldes,
Ausschluss vom Wohngeld
(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung
angemessenen und familiengerechten Wohnens als
Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen
für den Wohnraum geleistet.
(2) Empfänger von
1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des
Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialge-
setzbuch,
2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,
3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
4. a) Leistungen der ergänzenden Hilfe zum
Lebensunterhalt oder
b) anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung, die den
Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleis-
tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
und
6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
buch in Haushalten, zu denen ausschließlich
Empfänger dieser Leistungen gehören,
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft be-
rücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von
Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Als
Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch
die in § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch, § 19 Abs. 1 und 4, den §§ 20 und 43 Abs. 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19
Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
genannten Personen, die bei der gemeinsamen
Ermittlung ihres Bedarfs oder bei der Ermittlung der
Leistung nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozi-
algesetzbuch für die Empfänger nach Satz 1 Nr. 2
berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leis-
tungen nach Satz 1 gelten auch die Personen, deren
Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen
sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gel-
ten nicht Personen, denen diese ausschließlich als
Darlehen gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
vorbehaltlich des Satzes 6 auch für die Dauer des
Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund
und Höhe der Leistungen. Der Ausschluss gilt vom
Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine
Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die
Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats
an beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des
nächsten Monats an.
(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2
vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglie-
der in Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1) bleibt un-
berührt.
(4) Das auf Grund des Antrages eines nach Ab-
satz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstel-
lers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen
nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antrag-
stellers berücksichtigt.
(5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld
ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung
nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Be-
antragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 8 maßge-
bende Betrag“ durch die Wörter „Höchstbetrag
nach § 8 Abs. 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird der Wohnraum sowohl von zum Haus-
halt rechnenden Familienmitgliedern als auch von
nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlosse-
nen Familienmitgliedern bewohnt (Mischhaus-
halt), ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der
Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichti-
gen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnen-
den Familienmitglieder an der Gesamtzahl der
Personen des Mischhaushalts entspricht. In die-
sem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der nach
§ 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen
Familienmitglieder Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwen-
den. Im Fall des Satzes 1 ist nur der Anteil des
Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichti-
gen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnen-
den Familienmitglieder an der Gesamtzahl der
Personen des Mischhaushalts entspricht; die
Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts ist
für die Ermittlung des Höchstbetrages maßge-
bend.“
4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6
des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-
schriften aus öffentlichen Mitteln versor-
gungshalber an Wehr- und Zivildienstbe-
schädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegs-
beschädigte und Kriegshinterbliebene so-
wie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt
werden,“.
b) Die Nummer 1.10 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 1.11 wird Nummer 1.10.
d) In Nummer 5.1 wird das Wort „Familienhaushalt“
durch die Wörter „Haushalt (§ 4 Abs. 2) oder nicht
zum Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1)“ ersetzt.

e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die zum Lebensunterhalt bestimmten Leis-
tungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6, auch
wenn bei deren Berechnung keine Kosten der
Unterkunft berücksichtigt worden sind, mit
Ausnahme der in Nummer 5.5 genannten
Leistungen,“.
f) Die Nummer 8 wird aufgehoben.
g) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 8 und 9.
5. § 26 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und
eine Belehrung über die Mitteilungspflichten nach
§ 29 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 4a Satz 1 enthalten.“
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ers-
ten des Monats, von dem ab die Bewilligung von
Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist,
wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf
die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalender-
monats gestellt wird.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der neue Bewilligungszeitraum beginnt im
Fall des § 30 Abs. 4 am Ersten des Monats, an
dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbe-
scheides eintritt, wenn der Antrag auf Wohngeld
vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksam-
keit folgenden Kalendermonats gestellt wird.“
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „eine zu seinem
Familienhaushalt rechnende Person“ durch
die Wörter „ein zum Haushalt rechnendes
Familienmitglied“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „an“ die
Wörter „ein zum Haushalt rechnendes Famili-
enmitglied oder“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„In der Regel wird das Wohngeld auf das von dem
Empfänger angegebene inländische Konto bei
einem Geldinstitut gezahlt. Wenn das Wohngeld
an den Wohnsitz des Empfängers übermittelt
wird, sind die dadurch veranlassten Kosten abzu-
ziehen. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger
nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos
bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden
nicht möglich ist.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Nummer 3 ist auch dann anzuwenden, wenn die
Einnahmeverringerung auf Grund der Verringe-
rung der Zahl der zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder eintritt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Nummer 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die
Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der
Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-
glieder eintritt.“
c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„dies gilt auch dann, wenn die Einnahmeerhö-
hung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum
Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt.“
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9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld
nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familien-
mitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1
Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstor-
bene Antragsteller und zum Haushalt rechnende
Familienmitglieder entsprechend.“
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 4a
eingefügt:
„(4) Der Bewilligungsbescheid nach § 26 wird
unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum
ein bei der Berechnung des Wohngeldes berück-
sichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom
Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksam-
keit des Bescheides tritt zum Zeitpunkt der Ände-
rung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe
eines Monats zum auf die Änderung folgenden
nächsten Ersten eines Monats ein. Als Zeitpunkt
der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des
Zeitraumes, in dem das Familienmitglied nach § 1
Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der
Wohngeldempfänger ist von der Unwirksamkeit
des Bewilligungsbescheides zu unterrichten.
(4a) Der Wohngeldempfänger hat der zustän-
digen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn für ein
bei der Berechnung des Wohngeldes berücksich-
tigtes Familienmitglied ein Verwaltungsverfahren
zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leis-
tung nach § 1 Abs. 2 begonnen hat oder das
Familienmitglied eine solche Leistung empfängt.
Die bei der Berechnung des Wohngeldes berück-
sichtigten Familienmitglieder sind verpflichtet,
dem Wohngeldempfänger die in Satz 1 genann-
ten Tatsachen mitzuteilen.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wegen anderer als der in § 1 Abs. 2, § 29
und den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 genann-
ten Umstände ändert sich der Anspruch auf
Wohngeld nicht.“

10. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und
Entscheidungen nach Maßgabe des § 2
1. Art des Antrages und der Entscheidung;
2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn-
geldes;
3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums
nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatli-
chen Wohngeldes;
4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Er-
werbsleben und dessen Geschlecht, Stellung im
Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des
Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für
die Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-
setz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder;
bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) die
Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts
sowie die Zahl der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld
ausgeschlossenen Familienmitglieder;
5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu
berücksichtigenden, bei einem Mischhaushalt
(§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteiligen, Höchstbeträge für
Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1);
6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung
des Wohngeldes zu berücksichtigenden Famili-
enmitglieder, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4
Satz 1) kopfteilig, nach Ausstattung, Größe
und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung,
Höhe der monatlichen Miete oder Belastung,
im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus
Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der
Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraum-
förderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung
(§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren
Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);
7. die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs. 2 vom
Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfän-
gers und der übrigen bei der Berechnung des
Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmit-
glieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung
des Jahreseinkommens nicht zu berücksichti-
genden Beträge und die dafür maßgebenden
Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche
Gesamteinkommen; im Falle eines nach § 1
Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohn-
geldempfängers die Art der beantragten oder
empfangenen Leistung;
8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und
die angewandte Gesetzesfassung.“
11. § 37b wird wie folgt gefasst:
„§ 37b
Übermittlung von Wohngelddaten,
automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht
(1) Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersu-
chen der für die Erhebung der Ausgleichszahlung
nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubven-
tionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlas-
senen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen
Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinha-
ber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeit-
raum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5
Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsub-
ventionierung im Wohnungswesen oder entspre-
chender landesrechtlicher Vorschriften und der Ertei-
lung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt.
(2) Die Wohngeldstelle darf zur Vermeidung
rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die
zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und
Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaf-
ten regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs
daraufhin überprüfen,
1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden
oder wurden; dies gilt auch für Personen, die
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Empfänger der Leistun-
gen gelten,
2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes dem Bundesamt für
Finanzen übermittelt worden sind,
3. ob und für welche Zeiträume bereits Leistungen
nach diesem Gesetz beantragt oder empfangen
werden oder wurden,
4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundes-
agentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosen-
geld eingestellt hat,
5. ob und von welchem Zeitpunkt an alle zum Haus-
halt rechnenden Familienmitglieder in der Woh-
nung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht
mehr gemeldet sind.
Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufe-
nen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf
von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehöri-
gen Bewilligungsbescheides zulässig.
(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen
nur
1. Name, Vorname (Rufname),
2. Geburtsdatum, Geburtsort,
3. Anschrift,
4. Tatsache des Antrages auf Wohngeld und des
Wohngeldbezuges sowie
5. Zeitraum des Wohngeldbezuges
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
und 4 genannten Stellen und die für die Leistungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die
Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen
Stellen übermittelt werden. Die der Wohngeldstelle
übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der
Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt
werden. Die übermittelten Daten, bei denen die
Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellun-
gen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu ver-
nichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle
in geeigneter Weise auf die Datenübermittlung hinzu-
weisen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten
und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Abgleich
durch und übermitteln die Daten über Feststellungen

nach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle. Die
jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger
sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich
zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2
ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dür-
fen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1
bis 3 auch der Datenstelle der Rentenversicherungs-
träger als Vermittlungsstelle übermittelt werden.
Diese darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittel-
ten Daten speichern und nutzen, soweit dies nach
dem Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2
erforderlich ist. Die Vermittlungsstelle gleicht die
übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im
Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohn-
geldstelle zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle
der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten
sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabglei-
che zu löschen.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ver-
fahren des automatisierten Datenabgleichs und die
Kosten des Verfahrens zu regeln.“
12. § 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „verbleibt es“ werden die Wör-
ter „vorbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 30 Abs. 4 und 4a ist für die Leistung des Wohn-
geldes auch dann anzuwenden, wenn über den
zu Grunde liegenden Antrag vor dem Inkrafttreten
dieser Vorschrift entschieden worden ist.“
13. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mischhaushalte
(§ 7 Abs. 4 Satz 1).“
14. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 4
Satz 1 und 3 oder § 30 Abs. 1 Satz 2“ durch die Anga-
be „§ 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
oder § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4a Satz 1“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
des Wohnraumförderungsgesetzes
§ 21 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des
Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge,
die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus
öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr-
und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterblie-
benen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterblie-
bene sowie ihnen gleichgestellte Personen ge-
zahlt werden,“.
2. Die Nummer 1.9 wird aufgehoben.
3. Die bisherige Nummer 1.10 wird Nummer 1.9.
4. In Nummer 5.1 wird das Wort „Familienhaushalt“
durch das Wort „Haushalt“ ersetzt.
5. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.1 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
halts nach den §§ 19 bis 22 sowie den §§ 24
und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
„7.2 die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch,
„7.3 die Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 1 bis 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnah-
me der Leistungen für einmalige Bedarfe,
„7.4 die Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz,
„7.5 die Leistungen der ergänzenden Hilfe zum
Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversor-
gungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das
dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der
Leistungen für einmalige Bedarfe,
soweit diese Leistungen die bei ihrer Berech-
nung berücksichtigten Kosten für Wohnraum
übersteigen,“.
6. Die Nummer 8 wird aufgehoben.
7. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
Artikel 5
Aufhebung
des Wohngeldsondergesetzes
Das Wohngeldsondergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird aufgeho-
ben.
Artikel 6
Aufhebung der
Verordnung zur Änderung der
Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes
Die Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des
Wohngeldsondergesetzes vom 9. November 1994
(BGBl. I S. 3419) wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 68 Nr. 10 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3

des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) kel 0 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
geändert worden ist, werden die Wörter „und das Wohn- S. 3302) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
geldsondergesetz“ gestrichen.
„5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einzie-
hung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung
von Wohngeld nach § 37b des Wohngeldgesetzes,“.
Artikel 8
Änderung Artikel 9
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Inkrafttreten
§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialge-
(1) Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkün-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
dung in Kraft.
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti- (2) Die Artikel 3 bis 8 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9427589a0db02a60….