Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 23 Pauschaler Abzug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 08.12.2020 – 8 K 48/20
- VG Berlin, 20.09.2019 – 8 K 119.18Zitiert von 3
- VG Berlin, 16.04.2018 – 8 K 274.17Zitiert von 4
- VG Berlin, 16.10.2019 – 8 L 270.19
- VG Berlin, 08.08.2023 – 8 K 381/22
- VG Berlin, 30.09.2020 – 8 K 90/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 30.09.2020 – 8 K 95/20
- VG Berlin, 24.06.2020 – 8 K 268.19Zitiert von 2
- FG Münster, 21.09.2016 – 7 K 990/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/23#abs-1 (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach den §§ 21 und 22 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die Leistung von
vorgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/23#abs-2 (2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 Prozent des sich nach den §§ 21 und 22 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Angehörigen geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.