Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Berlin, 31.01.2013 – 16 K 7.12Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 – 8 K 380.17
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 – 8 K 330/20
- OVG NRW, 06.07.2015 – 14 B 1364/14Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 28.05.2013 – 14 K 3549/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des § 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.