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Artikel 4 · BT-Drs. 16/6543 · S. 113

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über Berg-

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über Berg-
mannssiedlungen)
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
sowie durch das Bundesministerium der Finanzen, hat sich
mit der Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten im Rhei-
nisch-Westfälischen Steinkohlebezirk GmbH in Essen (THS)
durch einen Vergleichsvertrag über die Beendigung des Treu-
handverhältnisses im Hinblick auf das Bergmannssiedlungs-
vermögen gegen einen Ablösebetrag in Höhe von 450 Mio.
Euro geeinigt. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn das nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
begründete Treuhandverhältnis aufgehoben ist. Daher soll
die THS aus der Auflistung der Treuhandstellen gestrichen
und damit aus dem Regelungsbereich des Gesetzes über
Bergmannssiedlungen entlassen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6543, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 403.719–404.559 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert b5e9dfd3482f3045….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP