Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/6543 · S. 113
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über Berg-
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über Berg- mannssiedlungen) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie durch das Bundesministerium der Finanzen, hat sich mit der Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten im Rhei- nisch-Westfälischen Steinkohlebezirk GmbH in Essen (THS) durch einen Vergleichsvertrag über die Beendigung des Treu- handverhältnisses im Hinblick auf das Bergmannssiedlungs- vermögen gegen einen Ablösebetrag in Höhe von 450 Mio. Euro geeinigt. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn das nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Bergmannssiedlungen begründete Treuhandverhältnis aufgehoben ist. Daher soll die THS aus der Auflistung der Treuhandstellen gestrichen und damit aus dem Regelungsbereich des Gesetzes über Bergmannssiedlungen entlassen werden.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6543, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 403.719–404.559 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert b5e9dfd3482f3045….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP