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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1147

BGBl. 2019 I S. 1147 · 206.329 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1147
                                        Gesetz
                               zur nachhaltigen Stärkung
                  der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
          (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)
                                                       Vom 4. August 2019

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel   1   Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel   2   Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel   3   Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Artikel   4   Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Artikel   5   Änderung der Personalaktenverordnung Wehrpflich-
              tige
Artikel 6     Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 7     Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 8     Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbe-
              schäftigungsverordnung
Artikel 9     Änderung der Uniformverordnung
Artikel 10    Änderung der Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungs-
              geldverordnung
Artikel 11    Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Artikel 12    Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-
              lungsgesetzes
Artikel 13    Änderung des Reservistinnen- und Reservistenge-
              setzes
Artikel 14    Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-
              gungsgesetzes
Artikel 15    Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 16    Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 17    Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Artikel 18    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 19    Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 20    Änderung der Berufsförderungsverordnung
Artikel 21    Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 22    Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unter-
              halts von Reservistendienst Leistenden (Unterhalts-
              sicherungsgesetz – USG)
Artikel 23    Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 24    Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 25    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 26     Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
               verordnung
Artikel 27     Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -über-
               mittlungsverordnung
Artikel 28     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 29     Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialge-
               setzbuch
Artikel 30     Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbei-
               tragsverordnung

Artikel 31     Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 32     Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 33     Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 34     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                             Artikel 1

                 Änderung des
       Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

   Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I
S. 2070), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht ein-

   gefügt:
                       „I n h a l t s ü b e r s i c h t

                               Abschnitt 1
                        Allgemeine Vorschriften

   §   1     Begriffsbestimmung
   §   2     Anwendungsbereich
   §   3     Berufliche Qualifizierung
   §   4     Schutzzeit
   §   5     Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
BGBl. 2019, Seite 1148 — Originalseite als Abbildung
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                          Abschnitt 2
                         Regelungen für
                 Soldatinnen und Soldaten sowie
            frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
  § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art

  § 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
  § 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehme-
      rin oder Arbeitnehmer
  § 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer
      Hinterbliebenen

                          Abschnitt 3

                        Regelungen für
      Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie

   für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
  § 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
  § 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit

                          Abschnitt 4
                         Regelungen für
            Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
       frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
  § 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstel-
       lung

  § 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
  § 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehme-
       rinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der
       Schutzzeit
  § 15 Befristete Arbeitsverhältnisse
                          Abschnitt 5

                        Regelungen für

       Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks

  § 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helfe-
       rinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
  § 17 Erstattungsanspruch
  § 18 Entschädigung

                          Abschnitt 6
                  Besondere Personengruppen
  § 19  Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete
        Beschäftigte des Bundes
  § 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte

  § 20a Bezugspersonen

                          Abschnitt 7

                      Schlussvorschriften
  § 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen

  § 22 Übergangsregelung
  § 23 Zuständiger Geschäftsbereich“.

2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Ein-
  satzunfalls.“
3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 5
     Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ die
     Wörter „in der bis einschließlich 25. Juli 2012
     geltenden Fassung“ eingefügt.
  b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6
     bis 10“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9“
     ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 5
     Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ die
     Wörter „in der bis einschließlich 25. Juli 2012
     geltenden Fassung“ eingefügt.

4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne
   des § 4 Absatz 1“ durch die Wörter „nach § 4 Ab-
   satz 1 Satz 1“ ersetzt.
5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

                          „§ 20a

                    Bezugspersonen
     (1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die
  Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert
  ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Auf-
  wendungen, soweit diese notwendig waren:

  1. Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in ent-

     sprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des
     Bundesreisekostengesetzes,
  2. Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,
  3. Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der
     Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkom-
     mensteuergesetzes und
  4. Aufwendungen für Kinderbetreuung.

  Bezugspersonen sind:
  1. Verwandte ersten Grades,

  2. die Ehegattin oder der Ehegatte,

  3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
  4. die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, so-
     fern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschä-
     digten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
     (2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
  werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson

  für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens

  dreiwöchiger Dauer erstattet.“

6. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 3 Num-
   mer 3 und § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe
   „§ 4 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1“
   ersetzt.

                       Artikel 2
               Änderung des
         Beamtenversorgungsgesetzes

   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art
  seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Er-
  krankung an einer bestimmten Krankheit besonders
  ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Er-
  krankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der
  Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes
  zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als
  Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädi-
  gende Verhältnisse verursacht worden ist, denen
  der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten
  Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
  Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt
  die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Für
  die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind
  auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder
  § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begrün-
  dende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer
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  Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursa-
  chen, und die schädigende Einwirkung überwiegend
  durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verur-
  sacht worden ist.“
2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird
  auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund
  eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Un-

  falls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im

  Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im

  Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet
  (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Aus-
  land ist eine Verwendung auf Grund eines Überein-
  kommens oder einer Vereinbarung mit einer über-
  oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit ei-
  nem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb
  des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
  Luftfahrzeugen,
  1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vor-
     liegt oder
  2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Ab-
     satz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungs-
     gesetzes stattfindet.
  Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland
  oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf
  Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar ge-
  steigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung
  im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintref-
  fen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen

  des Einsatzgebietes.“

                      Artikel 3

              Änderung der
     Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
   In § 26 Absatz 1 der Bundeswehr-Heilfürsorgever-
ordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431)
wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

                      Artikel 4

                 Änderung des

               Wehrpflichtgesetzes
   Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, die-
ses wiederum geändert durch Artikel 1 Nummer 2
Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1738), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie

    folgt gefasst:

   „§ 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Vertei-
         digungsfall“.

 2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit
      Ausnahme der Erfassung werden in bundeseige-
      ner Verwaltung durchgeführt und folgenden,
      dem Bundesministerium der Verteidigung unter-
      stehenden Behörden der Bundeswehrverwal-
      tung übertragen:

     1. Bundesamt für das Personalmanagement der
        Bundeswehr – Bundesoberbehörde –,
     2. Karrierecenter der Bundeswehr – Bundesun-
        terbehörden –.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mittel-
     und“ gestrichen.
3. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzäm-

     tern“ durch die Wörter „Karrierecentern der Bun-

     deswehr“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz wird
     jeweils das Wort „Kreiswehrersatzämter“ durch
     die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr“ er-
     setzt.
  c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Kreiswehr-
     ersatzämter“ durch die Wörter „Karrierecenter
     der Bundeswehr“ ersetzt.
  d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
     des § 17 Absatz 4 Satz 6 des Soldatengesetzes“
     gestrichen.
4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzämtern“
     durch die Wörter „Karrierecentern der Bundes-
     wehr“ ersetzt.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „Spannungs- und
     Verteidigungsfall“ durch die Wörter „Span-
     nungs- oder Verteidigungsfall“ ersetzt.

5. In § 25 werden die Wörter „und 93 Absatz 2 Num-

   mer 3“ durch die Angabe „bis 29e“ ersetzt.
6. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 48
     Absatz 1 Nummer 5 Satz 1“ durch die Wörter
     „§ 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt“
     durch die Wörter „Karrierecenter der Bundes-
     wehr“ ersetzt.
7. § 48 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 48

                 Bereitschaftsdienst,
           Spannungs- oder Verteidigungsfall
    (1) Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst
  nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden,

  1. können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2
     und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die
     Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehr-
     pflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten
     würde;

  2. können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst

     herangezogene Wehrpflichtige gemustert und
     einberufen werden;

  3. hat der Widerspruch gegen den Musterungsbe-
     scheid keine aufschiebende Wirkung;
  4. ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die be-
     reits in den Streitkräften gedient haben, § 23
     Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersu-
     chung gilt die Einstellungsuntersuchung;
  5. haben männliche Personen, die das 17. Lebens-
     jahr vollendet haben, auf Anordnung der Bun-
     desregierung
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       a) Vorsorge dafür zu treffen, dass Mitteilungen
          der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-
          reichen, auch wenn sie der Wehrüberwa-
          chung nicht unterliegen,
       b) die Genehmigung des zuständigen Karriere-
          centers der Bundeswehr einzuholen, wenn
          sie die Bundesrepublik Deutschland verlas-
          sen wollen,
       c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich
          außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
          aufhalten, und sich beim zuständigen oder
          nächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu
          melden.
  Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für männliche Personen,
  die

  1. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bun-
     desrepublik Deutschland haben,

  2. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei
     einer deutschen Dienststelle oder einer über-
     oder zwischenstaatlichen Organisation beschäf-
     tigt sind oder

  3. mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder
     Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten
     Stelle
       a) sich außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
          land aufhalten oder
       b) die Bundesrepublik Deutschland verlassen.
    (2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und folgende Vor-
  schriften:
  1. die Meldebehörden übermitteln dem Bundesamt
     für das Personalmanagement der Bundeswehr
     zur Vorbereitung von Einberufungen und Heran-
     ziehungen die Daten nach § 15 Absatz 3;
  2. die Meldung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 Num-
     mer 1 ist innerhalb von 48 Stunden zu erstatten;
     § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz

     ist nicht anzuwenden;

  3. ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als
     Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, kann
     zum Zivildienst einberufen werden, bevor über
     den Antrag entschieden worden ist;

  4. eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5
     oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstel-
     lung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die
     Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehr-
     pflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten
     würde;
  5. ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom
     Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf
     Antrag zum Sanitätsdienst einberufen;
  6. ein Wehrpflichtiger, der sich zum freiwilligen Ein-
     tritt in die Bundeswehr meldet, kann von einem
     Bataillonskommandeur oder einem Offizier in ent-
     sprechender Dienststellung als Soldat, der auf
     Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit
     dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit
     seinem letzten in der Bundeswehr erreichten
     Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einbe-
     rufung durch das Karrierecenter der Bundes-
     wehr nicht möglich ist.“

 8. In § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 13a Absatz 1 Satz 4
    wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzamtes“
    durch die Wörter „Karrierecenters der Bundeswehr“
    ersetzt.
 9. In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 1 Nummer 7, § 6a Ab-
    satz 3 Satz 4 und § 13 Absatz 1 werden jeweils die
    Wörter „Spannungs- und Verteidigungsfall“ durch
    die Wörter „Spannungs- oder Verteidigungsfall“ er-
    setzt.
10. In § 6a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 6b
    Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11
    Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
    Absatz 2 Satz 1 und 2, § 20 Satz 1, § 24 Absatz 6
    Satz 1 Nummer 1, den §§ 24a, 29 Absatz 1 Satz 3
    Nummer 4 und § 42 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
    das Wort „Kreiswehrersatzamt“ durch die Wörter
    „Karrierecenter der Bundeswehr“ ersetzt.

11. In § 16 Absatz 2 Satz 1, § 20b Satz 3 und § 23
    Satz 5 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzäm-
    ter“ durch die Wörter „Karrierecenter der Bundes-
    wehr“ ersetzt.

12. In § 33 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und
    § 35 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Wehr-
    bereichsverwaltung“ durch die Wörter „das Bun-
    desamt für das Personalmanagement der Bundes-
    wehr“ ersetzt.

                       Artikel 5
               Änderung der
   Personalaktenverordnung Wehrpflichtige
  Die Personalaktenverordnung Wehrpflichtige vom
15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3169) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehr-
   ersatzamt“ durch die Wörter „Karrierecenter der
   Bundeswehr“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsun-
         terlagen dienen“ durch die Wörter „Gesund-
         heitsakte dient“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „sind“ durch das Wort
         „ist“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Gesund-
         heitsunterlagen“ durch die Wörter „der Ge-
         sundheitsakte“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Gesund-
         heitsunterlagen“ durch die Wörter „der Ge-
         sundheitsakte“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das
     Wort „Kreiswehrersatzamtes“ durch die Wörter
     „Karrierecenters der Bundeswehr“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsunter-
     lagen sind“ durch die Wörter „Gesundheitsakte
     ist“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesundheitsunter-
     lagen können“ durch die Wörter „Gesundheits-
     akte kann“ und die Wörter „Wehrmedizinalstatistik
BGBl. 2019, Seite 1151 — Originalseite als Abbildung
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     und Berichtswesen“ durch die Wörter „Präventiv-
     medizin der Bundeswehr“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehr-
     ersatzamt“ durch die Wörter „Karrierecenter der
     Bundeswehr“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Einsicht-
     nahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunter-
     lagen“ durch die Wörter „Einsichtnahme in die
     Gesundheitsakte oder Auskunft aus der Gesund-
     heitsakte“ ersetzt.

                       Artikel 6
                  Änderung des
                 Soldatengesetzes

  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patienten-
             rechte“.
   b) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgenden
      Angaben ersetzt:

      „§ 29    Personalakte
      § 29a    Verarbeitung von besonderen Kategorien
               personenbezogener Daten

      § 29b    Gesundheitsakte

      § 29c    Personalaktenführende Stelle
      § 29d    Aufbewahrung von Personalakten

      § 29e    Befugtes Offenbaren von Privatgeheim-
               nissen“.
   c) Nach der Angabe zu § 30c wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit       bei   be-
             stimmten Tätigkeiten“.
   d) Nach der Angabe zu § 63a wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesse-
             rung der personellen Einsatzbereit-
             schaft“.

 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist
   die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich
   zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.“

 3. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben.

 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                          „§ 17a
      Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte

     (1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Ste-
   hende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder
   wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht
   vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

     (2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen
  seinen Willen nur dann dulden, wenn sie
  1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer
     Krankheiten dienen oder
  2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwen-
     dungsfähigkeit dienen.
  Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Ar-
  tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird
  insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1
  Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infek-
  tionsschutzgesetzes unberührt.
    (3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutent-
  nahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und
  röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat
  zu dulden.

     (4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche
  Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder
  Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Ver-
  sorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist
  eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen
  Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

     (5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Ab-
  satz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten ent-
  sprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerli-
  chen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren
  anzuwenden. Die §§ 630d und 630e des Bürger-
  lichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend,
  sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden
  Anwendung entgegenstehen.“
5. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Ab-
   satz 3 werden die Wörter „erfolgreiche Besuch einer
   Hauptschule“ jeweils durch das Wort „Hauptschul-

   abschluss“ ersetzt.
6. In § 28 Absatz 6 werden die Wörter „Deutschen
   Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zu
   der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes“
   durch die Wörter „Europäischen Parlament, zum
   Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden
   Körperschaft eines Landes“ ersetzt.
7. § 28a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach ei-
     ner Beschäftigung im öffentlichen Dienst von
     mindestens 20 Jahren“ durch die Wörter „nach
     mindestens 20-jähriger Beschäftigung im öffent-
     lichen Dienst“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „erklärt“ durch die
         Wörter „sich verpflichtet“, das Wort „geneh-
         migungspflichtiger“ durch das Wort „geneh-
         migungsbedürftiger“ und das Wort „geneh-
         migungspflichtige“ durch das Wort „geneh-
         migungsbedürftige“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird diese Ver-
         pflichtung schuldhaft verletzt“ durch die
         Wörter „Handelt der Berufssoldat seiner Ver-
         pflichtung nach Satz 1 schuldhaft zuwider“
         ersetzt.

     cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Ge-
         währung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen,
BGBl. 2019, Seite 1152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1152
          dürfen genehmigt werden, auch wenn der
          Soldat sich nach Satz 1 verpflichtet hat.“
8. § 29 wird durch die folgenden §§ 29 bis 29e ersetzt:

                          „§ 29

                       Personalakte

     Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu füh-
  ren. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes
  bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Ab-
  satz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengeset-
  zes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
  desbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass

  § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des

  § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinar-

  gesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbe-

  amtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der

  Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

                          § 29a

              Verarbeitung von besonderen
          Kategorien personenbezogener Daten
     (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
  ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
  Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
  personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
  kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
  (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
  4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
  L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen folgende Stellen
  nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der
  §§ 29b bis 29d verarbeiten:

  1. der Sanitätsdienst der Bundeswehr:

       a) Gesundheitsdaten, biometrische Daten und

          genetische Daten von Soldaten für Zwecke

          der unentgeltlichen truppenärztlichen Versor-

          gung und der eindeutigen Identifizierung so-

          wie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem
          Dienstverhältnis,

       b) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Solda-
          ten für Zwecke der Feststellung der medizini-
          schen Eignung,
  2. der Psychologische Dienst der Bundeswehr:

       a) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Solda-

          ten für Zwecke der Feststellung der psycho-

          logischen Eignung und der Analyse des

          psychologischen Potenzials,

       b) nach Buchstabe a erhobene Daten von Sol-
          daten für Zwecke der Qualitätssicherung und
          Weiterentwicklung der Verfahren zur Feststel-
          lung der psychologischen Eignung und der
          Analyse des psychologischen Potenzials so-
          wie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem
          Dienstverhältnis.

  Mit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen
  betraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs
  genannt sind.
     (2) Biometrische Daten von Soldaten dürfen von
  Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeri-
  ums der Verteidigung, die nicht dem Sanitätsdienst
  der Bundeswehr angehören, zum Zweck der ein-
  deutigen Identifizierung verarbeitet werden, wenn
  dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die

Daten sind durch technische und organisatorische
Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsicht-
nahme zu schützen.

    (3) Der für die Personalbearbeitung zuständigen

Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur
Feststellung der medizinischen oder psycholo-
gischen Eignung mitzuteilen. Angaben zu Religion
oder Weltanschauung, Gesundheitsdaten, biome-
trische Daten und genetische Daten dürfen nicht
übermittelt werden.

   (4) Personenbezogene Daten, die zur Feststel-

lung der psychologischen Eignung oder zur Ana-

lyse des psychologischen Potenzials verarbeitet

werden, sind unverzüglich zu löschen, wenn die

Kenntnis der Daten nicht mehr erforderlich ist, spä-

testens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres
der Erhebung. Mindestens alle zwei Jahre ist zu

prüfen, ob die Kenntnis der Daten noch erforderlich
ist. Abweichend von Satz 1 sind Daten über fliegen-
des Personal, Personal der Flugführungsdienste,
Operateure unbemannter Luftfahrzeugsysteme
und Taucher 30 Jahre zu speichern und dann zu
löschen. Können durch die Löschung schutzwür-
dige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wer-
den, sind die Daten mit dessen Einwilligung weiter
zu speichern.
  (5) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, bio-
metrischen Daten und genetischen Daten ist zulässig

1. für Zwecke der wissenschaftlichen oder histori-
   schen Forschung oder für statistische Zwecke
   nach Maßgabe des § 27 des Bundesdaten-

   schutzgesetzes sowie

2. aus zwingenden Gründen der Verteidigung nach

   Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buch-

   stabe d und Absatz 2 des Bundesdatenschutz-

   gesetzes.

                       § 29b

                 Gesundheitsakte
   (1) Für jeden Soldaten ist eine Gesundheitsakte
zu führen. Die Gesundheitsakte besteht aus der
Gesundheitsgrundakte und aus fall- sowie fachrich-

tungsbezogenen Gesundheitsteilakten. Das Bun-

desministerium der Verteidigung legt fest, welche

Teile der Gesundheitsakte elektronisch zu führen

sind. § 114 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes
gilt entsprechend. § 114 Absatz 3 des Bundesbe-
amtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte nicht
anzuwenden.

   (2) Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der
Personalakte. Sie ist getrennt von der übrigen
Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren.
Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsicht-
lich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken.
§ 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzu-
wenden. § 110 Absatz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder
mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung
einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Solda-
ten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevoll-
mächtigte nicht entgegenstehen darf.
BGBl. 2019, Seite 1153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1153
   (3) Soweit für laufende oder künftige Untersu-
chungen, Behandlungen oder Begutachtungen er-
forderlich, sind in der Gesundheitsakte zu doku-
mentieren:
1. medizinische Maßnahmen und ihre Ergebnisse,
2. Therapien und ihre Wirkungen,
3. Eingriffe und ihre Wirkungen.
Alle Aufklärungen und Einwilligungen sind in der
Gesundheitsakte zu dokumentieren, Arztbriefe
stets aufzunehmen.

   (4) Die Dokumentation in der Gesundheitsakte
hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit der Untersuchung, Behandlung und Begutach-
tung zu erfolgen. Änderungen von Eintragungen
sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Ein-
tragung erkennbar bleibt und zudem erkennbar ist,
wann und von wem die Änderung vorgenommen
worden ist.
   (5) Die wesentlichen Informationen zu Untersu-
chungen, Behandlungen und Begutachtungen, die
in Gesundheitsteilakten dokumentiert sind, sind auch
in der Gesundheitsgrundakte zu dokumentieren.

   (6) Nimmt der Soldat auf Veranlassung des
Dienstherrn oder im Notfall Erbringer medizinischer
Leistungen außerhalb der Bundeswehr in An-
spruch, so dürfen die Leistungserbringer die von
ihnen erhobenen personenbezogenen Daten an
die für die Weiterbehandlung zuständige Stelle im
Sanitätsdienst der Bundeswehr und die für die Ab-
rechnung zuständige Stelle übermitteln. Die über-
mittelten Daten dürfen von der für die Weiterbe-
handlung zuständigen Stelle in der Gesundheits-
akte gespeichert und von der für die Abrechnung
zuständigen Stelle zur Abrechnung mit den Leis-
tungserbringern verarbeitet werden.

                       § 29c
           Personalaktenführende Stelle

  (1) Die Personalakte wird geführt

1. für nach der Bundesbesoldungsordnung B be-

   soldete oder entsprechend verwendete Soldaten

   und für frühere Generale und frühere Admirale im
   Bundesministerium der Verteidigung,

2. für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das

   Personalmanagement der Bundeswehr und

3. für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Num-
   mer 1 genannten bei dem für die Dienstleis-
   tungsüberwachung und Wehrüberwachung zu-
   ständigen Karrierecenter der Bundeswehr.
Teilakten können, ihrer Zweckbestimmung entspre-
chend, von anderen Stellen geführt werden.
  (2) Personalakten, die in einem Karrierecenter
der Bundeswehr geführt werden, können beim
Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-
deswehr aufbewahrt werden.
   (3) Die Gesundheitsgrundakte wird von der für
die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zu-
ständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundes-
wehr geführt. Eine Gesundheitsteilakte wird von der
Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ge-

führt, die die jeweilige medizinische Maßnahme
vornimmt.
  (4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundes-
wehr führt
1. die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des
   Wehrdienstverhältnisses und
2. die Gesundheitsteilakten ab
   a) dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,
   b) dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder

   c) der Außerdienststellung der aktenführenden
      Sanitätseinrichtung,

   je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt
   ist.
   (5) Die Personalakte unanfechtbar anerkannter
Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des
Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis
an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben abzugeben. Aus der Gesundheits-
akte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben,
die die körperliche Eignung betreffen.

                         § 29d

         Aufbewahrung von Personalakten
  (1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere
Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind,
aufzubewahren

1. bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des
   Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet
   haben,
2. bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des
   Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet
   haben,

3. bei früheren Soldaten, die
   a) nicht mehr dienstfähig sind,
   b) nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine
      Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in

      Betracht kommt,

   c) vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit

      worden sind,

   d) aus anderen als aus Altersgründen aus der
      Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht

      ausgeschieden sind oder

   e) verstorben sind,

   bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des
   Ereignisses oder Zustands.
   (2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis
zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewah-
ren und danach zu vernichten.

                         § 29e
   Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
   Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten
im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der
Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b
bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der
sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des
§ 203 des Strafgesetzbuchs.“
BGBl. 2019, Seite 1154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1154
 9. In § 30 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
    „Sanitätsoffizier-Anwärter“ durch das Wort „Sani-
    tätsoffizieranwärter“ ersetzt.
10. § 30a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs-
      soldaten oder Soldaten auf Zeit“ durch das Wort
      „Soldaten“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „In der Rechtsverordnung werden die Wehr-
       dienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbe-
       schäftigung zulässig ist.“
11. § 30c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
       von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bun-
       desministeriums der Verteidigung verwendet
       werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Aus-
       nahmen sind zulässig für Führungskräfte vom
       Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleich-
       baren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten,
       die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bun-
       desministeriums der Verteidigung verwendet
       werden, gilt das für die aufnehmende Stelle
       geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger
       der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt
       das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht
       entsprechend.“
   b) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach den Wörtern
      „Zusammenziehungen sowie“ die Wörter „ein-
      satzbezogenen Operationsplanungen und“ ein-
      gefügt.

   c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
           dem Wort „bestimmt“ die Wörter „für im
           Geschäftsbereich des Bundesministeriums
           der Verteidigung verwendete Soldaten“ ein-
           gefügt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „größtmög-
           lichen“ durch das Wort „bestmöglichen“
           ersetzt.

   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des
       Bundesministeriums der Verteidigung bei militä-
       rischen Stellen verwendet werden, in denen
       Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusam-
       mengeschlossen sind, können durch Rechtsver-
       ordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3
       und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 aus-
       genommen werden.“
12. Nach § 30c wird folgender § 30d eingefügt:

                          „§ 30d

                      Höchstzulässige

          Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten

      (1) Die höchstzulässige durchschnittliche wö-
   chentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf
   Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens
   bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden
   angehoben werden, soweit

    1. Soldaten
       a) Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Über-
          wachung des nationalen Luftraums oder
       b) Tätigkeiten als fliegende Besatzung im mari-
          timen Such- und Rettungsdienst
       ausüben und

    2. die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen
       Umfang ausgeübt werden können.
    Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung
    nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechts-
    verordnung aufzuheben. § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt
    unberührt.
      (2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1
    Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverord-
    nung das Nähere zur Gewährleistung eines best-
    möglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.“
13. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Unteroffi-
       ziere“ ein Komma und die Wörter „Feldwebel-
       anwärter jedoch erst“ eingefügt.
    b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Offizieranwärter und Geoinformationsoffizier-
           anwärter nach Abschluss des für ihre Lauf-
           bahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit
           der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffi-
           zieranwärter jedoch erst mit der Beförderung
           zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapo-
           theker sowie Militärmusikoffizieranwärter
           erst mit der Beförderung zum Hauptmann,“.
14. In § 40 Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
    satz 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

15. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Offizieranwärters“ ein Komma und die Wörter „Sa-
    nitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters
    oder Geoinformationsoffizieranwärters“ eingefügt.
16. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende be-
    sondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht
    hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den
    Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten
    ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnis-
    ses um bis zu zwei Jahre über die besondere Al-

    tersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im
    dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätes-
    tens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Al-
    tersgrenze gestellt werden.“
17. In § 45 Absatz 5 wird die Angabe „§ 147 Abs. 3“
    durch die Angabe „§ 147 Absatz 2“ ersetzt.

18. § 49 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 wird das Wort „Sanitätsoffizier-Anwär-
       ter“ durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter“
       ersetzt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ab-

       lauf eines Monats nach der Bekanntgabe des
       Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des
       Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozent-
       punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
       § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzin-
       sen.“
BGBl. 2019, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1155
19. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Überschreitens“
    durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.
20. § 55 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
   1. ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier
      eignet,
   2. ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum
      Sanitätsoffizier eignet,
   3. ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht
      zum Millitärmusikoffizier eignet,
   4. ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich
      nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
   5. ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feld-
      webel eignet, und
   6. ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Un-
      teroffizier eignet.“
21. § 56 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische
      Ausbildung mit einem Studium oder einer Fach-
      ausbildung verbunden war, muss die Kosten des
      Studiums oder der Fachausbildung erstatten,
      wenn er

      1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder
         als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
      2. seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätz-
         lich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
      3. nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
      4. seine Rechtsstellung verloren hat oder

      5. durch Urteil in einem gerichtlichen Diszipli-
         narverfahren aus dem Dienstverhältnis ent-
         fernt worden ist.“
   b) In Satz 2 wird das Wort „Sanitätsoffizier-Anwär-
      ter“ durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter“
      ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:

      „Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ab-
      lauf eines Monats nach der Bekanntgabe des
      Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des
      Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozent-
      punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach

      § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzin-

      sen.“

22. In § 58a werden die Wörter „Reservistinnen- und

    Reservistengesetz“ durch das Wort „Reservisten-
    gesetz“ ersetzt.

23. In § 58c Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor

    Nummer 1 die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

24. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Überschreitens“ durch
      das Wort „Erreichens“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4“
      durch die Wörter „§ 60 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
25. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
      fügt:

      „5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der
          personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und“.
   c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
26. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:
                          „§ 63b
                    Wehrdienst zur
                temporären Verbesserung
           der personellen Einsatzbereitschaft
     (1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der
   personellen Einsatzbereitschaft dient
   1. dem Erhalt oder der Herstellung der Funktions-
      fähigkeit von Organisationseinheiten bei anders
      nicht abwendbaren Vakanzen oder
   2. der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu be-
      wältigender Auftragsspitzen.
   Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten
   1. eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder
   2. eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis
      eines Soldaten auf Zeit
   nicht möglich ist.

      (2) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der
   Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im
   Kalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Ge-
   samtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht
   angerechnet.“
27. In § 67 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Deut-
    schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum
    Europäischen Parlament“ durch die Wörter „Euro-
    päischen Parlament, zum Deutschen Bundestag
    oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines
    Landes“ ersetzt.

28. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
      „drei“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 4 Satz 3
      und 6 bis 8“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 2
      bis 4“ ersetzt.

29. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
      „drei“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 4 Satz 3

      und 6 bis 8“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 2

      bis 4“ ersetzt.

30. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 7 werden die Wörter „Deutschen
      Bundestag, zu einem Landtag oder zum Euro-

      päischen Parlament“ durch die Wörter „Euro-

      päischen Parlament, zum Deutschen Bundestag
      oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines
      Landes“ ersetzt.
   b) In Nummer 10 wird in dem Satzteil vor Satz 2 der
      Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
31. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „der Streitkräf-
    te“ durch die Wörter „im Geschäftsbereich des
    Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.
32. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 27“
      durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1156
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Das Bundesministerium der Verteidigung
       erlässt die Rechtsverordnungen über
       1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses
          nach § 1 Absatz 3,
       2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizier-
          prüfungen nach § 27 Absatz 7,
       3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung
          nach § 30a,
       4. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnah-
          men zur Gewährleistung eines bestmöglichen
          Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei be-
          sonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

       5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3
          und 5 nach § 30c Absatz 6,

       6. die Anhebung der höchstzulässigen durch-
          schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach
          § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleis-
          tung eines bestmöglichen Arbeits- und Ge-
          sundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
       7. die verwendungsbezogenen Mindestdienst-
          zeiten nach § 46 Absatz 3.“

                      Artikel 7

                 Änderung der
          Soldatenlaufbahnverordnung
   In § 1 Nummer 2a der Soldatenlaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2654) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Reservistinnen-
und Reservistengesetz“ durch das Wort „Reservisten-

gesetz“ ersetzt.

                      Artikel 8

                Änderung der
               Soldatinnen- und
  Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
   Die Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-
gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I
S. 3157), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom

13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt:

                          „§ 1
          Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

     Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienst-
  arten zulässig:
  1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
  2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf
     Zeit und
  3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der
     personellen Einsatzbereitschaft.“

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeit-

  beschäftigung frühestens mit der Erklärung des
  Einverständnisses zur Ableistung des Wehrdienstes
  beantragt werden. Über einen Antrag, der mit der
  Einverständniserklärung gestellt worden ist, ist spä-

   testens mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu
   entscheiden.“
3. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Num-
   mer 3, sofern die Soldatin oder der Soldat die für die
   Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung abge-
   schlossen hat.“

                       Artikel 9
                  Änderung der
                Uniformverordnung

  § 2 der Uniformverordnung vom 25. April 2008
(BGBl. I S. 778) wird wie folgt gefasst:

                          „§ 2

                  Begriffsbestimmung
  Uniform ist die Uniform der Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr mit den Abzeichen des Dienstgrads,
den zu führen die frühere Soldatin oder der frühere Sol-
dat berechtigt ist.“

                      Artikel 10

                  Änderung der
            Sanitätsoffizier-Anwärter-
           Ausbildungsgeldverordnung

  Die Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverord-
nung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

   „Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung

                     (SanOAAusbGV)“.

2. In § 3 werden die Wörter „Sanitätsoffizier-Anwärterin
   oder ein Sanitätsoffizier-Anwärter“ durch die Wörter
   „Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizier-
   anwärter“ ersetzt.

                      Artikel 11

                 Änderung der

         Soldatenarbeitszeitverordnung
  Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 1995) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
                     Geltungsbereich
     Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und
   Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundes-
   ministeriums der Verteidigung verwendet werden.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 9 wird aufgehoben.

   b) Die Nummern 10 bis 15 werden die Nummern 9

      bis 14.

3. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
   ter „nach § 30c Absatz 1 Satz 3 des Soldatengeset-
   zes“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 1157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1157
                       Artikel 12

                Änderung des
               Soldatinnen- und
        Soldatengleichstellungsgesetzes
  In § 20 Absatz 1 Satz 4 des Soldatinnen- und Sol-
datengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 88 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird das Wort „Gesundheitsunterlagen“
durch das Wort „Gesundheitsakte“ ersetzt.

                       Artikel 13
                Änderung des
   Reservistinnen- und Reservistengesetzes

  Das Reservistinnen- und Reservistengesetz vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das durch Artikel 8
des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                         „Gesetz
         über die Rechtsstellung der Reservisten
              (Reservistengesetz – ResG)“.
2. In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
   ter „der Bundeswehr“ gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3

             Berechtigung zum Tragen der
    Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

      (1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten,
   die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann ge-
   stattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des
   Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu
   tragen.

      (2) Näheres regelt das Bundesministerium der
   Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung
   sind insbesondere zu regeln
   1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen
      werden darf, und
   2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die
      Gestattung nach Absatz 1.“

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                  Benachteiligungsverbot
      Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Beru-
   fenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeits-
   platzschutzgesetzes entsprechend.“
5. Dem § 13 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist
   die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat
   vor dem Entlassungstag zuzustellen.“

                       Artikel 14

                 Änderung des

                Soldatinnen- und

          Soldatenbeteiligungsgesetzes
  Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das durch Ar-

tikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) In Universitäten wählen die Studierenden
     eine Vertrauensperson und mindestens zwei stell-
     vertretende Vertrauenspersonen entsprechend Ab-
     satz 1 in dem Wahlbereich, der ihrer oder ihrem
     nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.
     Die Wahl ist wählergruppenübergreifend durchzu-
     führen.“
  b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die Bildung
     von laufbahnübergreifenden Wählergruppen“
     durch die Wörter „eine wählergruppenübergrei-
     fende Wahl“ ersetzt.

2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 der
   Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz“
   durch die Wörter „§ 14 der Wahlverordnung zum
   Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz“ er-

   setzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprü-
     chen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an
     die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der
     für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Dis-

     ziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder
     des betroffenen Soldaten.“

  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4
     ersetzt:

        „(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist
     die Maßnahme auszusetzen und die oder der
     nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine
     Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet
     ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2
     gelten nicht im Fall der Geltendmachung von
     Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1
     Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungs-
     ausschuss unmittelbar angerufen werden. Die
     Einberufung des Schlichtungsausschusses kann
     von der oder dem für die Maßnahme zuständigen
     Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson ver-
     langt werden.

        (3) Der Schlichtungsausschuss ist von der
     Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden
     Richter des zuständigen Truppendienstgerichts
     einzuberufen. Er besteht aus
     1. der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzen-
        den Richter des zuständigen Truppendienst-
        gerichts,
     2. der oder dem Vorgesetzten,
     3. der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten
        sowie

     4. der Vertrauensperson und einer stellvertreten-
        den Vertrauensperson.

     Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an

     der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhin-
     dert, so bestimmt die Vertrauensperson eine wei-
     tere Vertrauensperson des Verbands zum Mit-
     glied des Schlichtungsausschusses.
BGBl. 2019, Seite 1158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1158
          (4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt
       nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten
       nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet
       mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-
       scheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden
       des Schlichtungsausschusses.“
   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 5 und 6.
   d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 3
           Satz 1 Nummer 2 bis 5“ durch die Wörter
           „§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6“
           ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3
          Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet
          die zuständige schadensbearbeitende Dienst-
          stelle.“
4. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Bei Ermessensentscheidungen der oder des Dis-
   ziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufs-
   förderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag
   der Soldatin oder des Soldaten mit.“

5. In § 28 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der
   Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
   son“ ersetzt.
6. In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Laufbahn-
   gruppen“ durch das Wort „Wählergruppen“ ersetzt.
7. In § 46 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „alle zwei
   Monate“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.

8. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

   „Eine Zuteilung erfolgt auch, wenn eine Dienststelle
   die Voraussetzungen für die Wahl einer eigenen Per-

   sonalvertretung nach dieser Vorschrift erfüllt, eine

   Personalvertretung jedoch nicht gebildet wird. Eine

   bestehende Zuteilung behält in diesem Fall ihre
   Wirksamkeit. § 17 Absatz 5 und § 19 Absatz 4 Satz 2
   und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind

   bei der Wahl einer Personalvertretung nach dieser
   Vorschrift nicht anzuwenden.“

                      Artikel 15

                  Änderung der
              Wehrdisziplinarordnung

  Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 31
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „Reservistinnen-

   und Reservistengesetz“ durch das Wort „Reservis-
   tengesetz“ und jeweils die Wörter „Reservistinnen-
   und Reservistengesetzes“ durch das Wort „Reser-
   vistengesetzes“ ersetzt.
2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die
   Wörter „Reservistinnen- und Reservistengesetz“
   durch das Wort „Reservistengesetz“ ersetzt.

3. In § 62 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Feldwebel“
   durch die Wörter „Dienstgrad Feldwebel, bei Stabs-
   unteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier“ ersetzt.

4. In § 74 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Kreiswehr-
   ersatzämter“ durch die Wörter „Karrierecenter der
   Bundeswehr“ ersetzt.
5. In § 146 werden die Wörter „Bundesministerium des
   Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium des
   Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.

                         Artikel 16
                    Wehrsoldgesetz
                        (WSG)
                   Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1
                   Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anspruch auf Wehrsold
§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsge-
    setzes

                           Abschnitt 2

                         Geldbezüge
§ 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
§ 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
     rung für Angehörige
§ 6 Auslandsvergütung
§ 7 Anpassung des Wehrsolds
§ 8 Entlassungsgeld
§ 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen
§ 10 Vergütung für besondere Erschwernisse
§ 11 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
§ 12 Auslandsverwendungszuschlag
§ 13 Kaufkraftausgleich

                           Abschnitt 3

                         Sachbezüge
§ 14   Unterkunft

§ 15   Dienstkleidung und Ausrüstung

§ 16   Heilfürsorge

§ 17   Verpflegung, Verpflegungsgeld

                           Abschnitt 4

                    Übergangsregelungen

§ 18   Übergangsregelung
Anlage   Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergü-
         tung

                      Abschnitt 1

            Allgemeine Vorschriften

                              §1

                   Anwendungsbereich

 (1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die

Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

  (2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
1. Wehrsoldgrundbetrag,
2. Kinderzuschlag,
3. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegever-
   sicherung für Angehörige,

4. Auslandsvergütung,

5. Entlassungsgeld,
6. Vergütung für herausgehobene Funktionen,
BGBl. 2019, Seite 1159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1159
7. Vergütung für besondere Erschwernisse,
8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,

9. Auslandsverwendungszuschlag.

  (3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbe-

züge:

1. Unterkunft,
2. Dienstkleidung und Ausrüstung,

3. Heilfürsorge,
4. Verpflegung.

                            §2

                 Anspruch auf Wehrsold

  (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom
Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an
dem das Wehrdienstverhältnis endet.

   (2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer be-

sonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung,

Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zu-
sammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten
haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen
sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der
Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zu-
stand, weitergewährt.

                            §3

                 Anwendung von
   Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
  (1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die
§§ 9, 11, 12 und 17a des Bundesbesoldungsgesetzes
gelten entsprechend.

   (2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem
Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese
Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind,
gilt folgende Zuordnung:
1. die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Be-
   soldungsgruppe A 3,

2. die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Be-

   soldungsgruppe A 4.

                      Abschnitt 2
                      Geldbezüge

                            §4
       Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
   (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monat-
lichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsold-
grundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in
der Anlage.

   (2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes
Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kinder-
geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksich-
tigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes
oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes
zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die
Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der
Tabelle in der Anlage.

                          §5
           Erstattung der Beiträge zur
 Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige

   Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach

§ 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit

§ 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichti-
gungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit
oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Sol-
datin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetz-
lichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge er-
stattet.

                          §6

                 Auslandsvergütung

   (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Aus-
landsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung
an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen
oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge

nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungs-

gesetzes erhalten.

  (2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich
nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.

                          §7
             Anpassung des Wehrsoldes

   Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Ab-
satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder
verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinder-
zuschlag und die Auslandsvergütung um denselben
Prozentsatz, um den das Grundgehalt, der Familienzu-
schlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgrad-
gleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen
Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. Das
Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils
geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt be-
kannt.

                          §8

                   Entlassungsgeld

    (1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs

Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung
ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Ein-
tritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
   (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des
freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold
100 Euro.
   (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt
die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen sta-
tionärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in
Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes)
unberücksichtigt.

  (4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlas-
sungsgeld, wenn sie
1. entlassen werden

   a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbin-
      dung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
   b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbin-
      dung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
BGBl. 2019, Seite 1160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1160
   c) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verbin-
      dung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
      sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich her-
      beigeführt haben, oder
   d) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3
      jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Sol-
      datengesetzes,
2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des
   Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausge-
   schlossen werden oder

3. innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwil-
   ligen Wehrdienstes in ein Dienstverhältnis als Solda-
   tin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden (§ 40
   des Soldatengesetzes).

                          §9
    Vergütung für herausgehobene Funktionen
   (1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs
Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die
Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funk-
tion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen
Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfänge-
rinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage
im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesol-
dungsgesetzes zusteht.

  (2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent
der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX
des Bundesbesoldungsgesetzes.

                          § 10
       Vergütung für besondere Erschwernisse
   (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung
besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergü-
tung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfän-
gern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbe-
soldungsgesetzes zusteht.
  (2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund
des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene
Rechtsverordnung entsprechend.

                          § 11
  Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
   (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergü-
tung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsemp-
fängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den
§§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes und
den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergü-
tung gewährt wird.
  (2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent
der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit gewährt werden.

                          § 12
           Auslandsverwendungszuschlag
   (1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonde-
ren Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten
einen Auslandsverwendungszuschlag unter den glei-
chen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in
dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen

und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2
des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlas-
sene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
   (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Solda-
tinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslands-
verwendungszuschlags zu.

                          § 13
                  Kaufkraftausgleich

   Geldbezüge nach den §§ 4, 6, 9, 10 und 11 unterlie-
gen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwen-
dung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn
auch die Besoldung der an demselben Dienstort statio-
nierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftaus-
gleich unterliegt.

                    Abschnitt 3
                   Sachbezüge

                          § 14
                      Unterkunft

   (1) Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund dienst-
licher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemein-
schaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft un-
entgeltlich bereitgestellt.

   (2) Soldatinnen und Soldaten werden die notwendi-
gen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück
erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium
der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
                          § 15
           Dienstkleidung und Ausrüstung

  (1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstklei-
dung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
   (2) Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche
Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für
deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

                          § 16
                     Heilfürsorge
   (1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf
Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärzt-
lichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgeset-
zes gilt entsprechend.
   (2) Soldatinnen und Soldaten, deren Dienstzeit auf
bis zu sechs Monate festgesetzt worden ist, wird zahn-
ärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbe-
dürftigkeit und nur insoweit gewährt, als sie zur Wieder-
herstellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist, es sei
denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen
einer Wehrdienstbeschädigung.

                          § 17
           Verpflegung, Verpflegungsgeld
   (1) Soldatinnen und Soldaten, die für die Dauer eines
auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienst-
reisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet
sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
BGBl. 2019, Seite 1161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1161
  (2) Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 erhalten in
entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bun-
desreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe
der Beträge, die nach § 16 des Bundesreisekosten-
gesetzes festgesetzt sind, wenn
1. sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an
   der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder
2. ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt
   werden kann.

tungen aus Anlass der Neufassung des Wehrsoldgeset-
zes ab dem 1. Januar 2020 verringern. Der Ausgleichs-
betrag berechnet sich aus der Differenz zwischen der
Summe der Beträge aus:
1. dem Wehrsold nach § 2 Absatz 1 und § 8c des
   Wehrsoldgesetzes in der bis zum 31. Dezember
   2019 geltenden Fassung,
2. einer Leistung nach § 13 des Unterhaltssicherungs-
   gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten-
   (3) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie       den Fassung,
den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäf-
ten im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeld-
verordnung und bei Dienstgeschäften im Ausland die
§§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldver-

ordnung entsprechend.

                    Abschnitt 4

            Übergangsregelungen

                             § 18

                 Übergangsregelung
   Soldatinnen und Soldaten, deren Wehrdienst vor
dem 1. Januar 2020 begonnen hat, erhalten eine Aus-
gleichszahlung, wenn sich die ihnen zustehenden Leis-
3. einer Leistung nach den §§ 17 und 22 des Unter-
   haltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
   ber 2019 geltenden Fassung,

4. einer Leistung nach § 13 des Unterhaltssicherungs-

   gesetzes und einer Leistung nach den §§ 17 und 22
   des Unterhaltssicherungsgesetzes in der jeweils bis

   zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

und dem Wehrsold nach § 4 in der seit dem 1. Januar
2020 geltenden Fassung. Der Anspruch auf die Aus-
gleichszulage endet, wenn die Voraussetzungen für
die aufgeführten Leistungen nach der jeweils genann-
ten Vorschrift entfallen und der Gesamtbetrag dieser
Leistungen den Betrag des Wehrsoldes nach § 4 nicht
mehr übersteigt.

                                                   Anlage
                                       (zu den §§ 4 und 6)
                          Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung

                      1                       2

                    Wehr-
                     sold-                Dienstgrad
                    gruppe

                      1       Grenadier, Jäger, Panzer-
                              schütze, Panzergrenadier,
                              Panzerjäger, Kanonier,
                              Panzerkanonier, Pionier,
                              Panzerpionier, Funker,
                              Panzerfunker, Schütze,
                              Flieger, Sanitätssoldat,
                              Matrose
                      2       Gefreiter
                      3       Obergefreiter
                      4       Hauptgefreiter

             Monatsbetrag in Euro
      3               4             5
                   Kinder-
  Wehrsold-       zuschlag      Auslands-
 grundbetrag       je Kind      vergütung
(§ 4 Absatz 1) (§ 4 Absatz 2) (§ 6 Absatz 2)

          1 500           100           305

          1 550                         305
          1 650                         350
          1 900                         350
BGBl. 2019, Seite 1162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1162
                      Artikel 17

                  Änderung des

           Arbeitsplatzschutzgesetzes
   Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                        „Abschnitt 1
          Grundwehrdienst und Wehrübungen“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
       „Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen ver-
       fügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für
       eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahl-
       te, um die gesetzlichen Abzüge geminderte
       Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozial-
       gesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag;
       der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens
       einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt
       wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Ar-
       beitgeber ist.“

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Auf Antrag erstattet der Bund einem Ar-
       beitgeber, der kein Arbeitgeber des öffentlichen
       Dienstes ist, die zusätzlichen Kosten für die Ein-
       stellung einer Ersatzkraft auf Grund einer Wehr-
       übung im Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt im
       Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Höhe
       eines Drittels der dem Arbeitnehmer zustehen-
       den Mindestleistung nach § 8 Absatz 1 in Ver-
       bindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungs-
       gesetzes. Sie erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber

       nachweist, dass er eine fachlich gleichwertige
       Ersatzkraft eingestellt hat. Der Anspruch besteht
       für jeden Tag der Wehrübung ab dem 21. Tag,
       höchstens jedoch für 30 Tage. Der Antrag ist nur
       zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor
       Beginn der Wehrübung gestellt wird.“
 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

                            „§ 5

                  Benachteiligungsverbot
      Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leis-
   tet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in
   beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil
   entstehen.“
 4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

 5. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
 6. Dem § 9 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
    gefügt:
   „Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfüg-
   barer Haushaltsmittel dem Dienstherrn für eine
   Wehrübung im Kalenderjahr die um die gesetz-
   lichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis

   30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig,
   wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der

   Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht für
   Dienstherren nach § 2 des Bundesbeamtengeset-
   zes.“
 7. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2
    bis 4“ gestrichen.

 8. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:

                        „Abschnitt 2
                         Meldung“.
 9. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „der Erfassungs-
    behörde oder einer Wehrersatzbehörde“ durch die
    Wörter „den Karrierecentern der Bundeswehr“ er-
    setzt.
10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                        „Abschnitt 3

         Alters- und Hinterbliebenenversorgung“.
11. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und
       Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherun-
       gen in Einrichtungen nach dem Betriebsrenten-
       gesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig
       der gesetzlichen Rentenversicherung und Ver-
       sicherungen in öffentlich-rechtlichen Versiche-
       rungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Be-
       rufsgruppe.“
   b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 6 bis 9“
      durch die Angabe „§§ 5 bis 8“ ersetzt.

   c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
12. § 14b Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.
13. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:

                           „§ 14c

                         Verfahren
      (1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein
   Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach
   § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können An-
   träge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt
   werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet
   das Bundesamt für das Personalmanagement der

   Bundeswehr. Leistungen nach den §§14a und 14b
   werden an die Einrichtung der Alters- und Hinter-
   bliebenenversorgung ausgezahlt.
      (2) Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Be-
   gründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzu-
   bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
   Datum der Entscheidung über den Erstattungsan-
   trag.“
14. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:

                        „Abschnitt 4
                   Schlussvorschriften“.
15. § 16 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 10 ist nur bei Übungen (§ 61 des Soldatengeset-
   zes) und Wehrdienst zur temporären Verbesserung
   der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b des Sol-
   datengesetzes) anzuwenden.“
BGBl. 2019, Seite 1163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1163
                        Artikel 18

                 Änderung des
          Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I

S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                     „I n h a l t s ü b e r s i c h t

                                 Teil 1
                    Einleitende Vorschriften
    §    1 Persönlicher Geltungsbereich
    §    1a Regelung durch Gesetz
    §    2 Wehrdienstzeit

                                 Teil 2

          Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
                           Abschnitt 1
                 Berufsförderung und
               Dienstzeitversorgung der
          Soldaten auf Zeit, Berufsförderung
        der freiwilligen Wehrdienst Leistenden

                          Unterabschnitt 1

                     Allgemeine Vorschriften
    §    3 Zweck und Arten
    §    3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
    §    4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen
            und beruflichen Bildung
    §    5 Förderung der schulischen und beruflichen Bil-
            dung der Soldaten auf Zeit
    §    6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung

                          Unterabschnitt 2
            Eingliederung in das spätere Berufsleben

    §    7 Eingliederungsmaßnahmen

    §    7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Er-
            werbsleben
    §    8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen
            Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und
            Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Be-
            schäftigungsverhältnissen
    §    8a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen
            Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden
            Dienstverhältnissen
    §    9 Eingliederungs- und Zulassungsschein
    §   10 Stellenvorbehalt
    §   10a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun-
            gen

                          Unterabschnitt 3

           Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit

    § 11 Übergangsgebührnisse
    § 11a Ausgleichsbezüge
    § 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegever-
          sicherung
    § 12 Übergangsbeihilfe

                          Unterabschnitt 4

           Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

           der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
    § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
    § 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse

§ 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach
      Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbe-
      schäftigung
§ 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienst-
      bezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten

§ 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten

§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit

                     Abschnitt 2

Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten

                    Unterabschnitt 1

             Arten der Dienstzeitversorgung
§ 14     Arten der Dienstzeitversorgung

                    Unterabschnitt 2
                       Ruhegehalt
§   15Entstehen des Anspruchs

§   16Berechnung des Ruhegehalts
§   17Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§   18Zweijahresfrist
§   19(weggefallen)
§   20Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§   21Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§   22Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im
      öffentlichen Dienst

§ 23 Ausbildungszeiten
§ 24 Sonstige Zeiten
§ 24a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 24b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet
§ 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigen-
      der Verwendung
§ 26 Höhe des Ruhegehalts
§ 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

                    Unterabschnitt 3

                     Unfallruhegehalt

§ 27     Unfallruhegehalt

                    Unterabschnitt 4
                    Kapitalabfindung

§   28   Allgemeines
§   29   Ausschluss
§   30   Höhe der Kapitalabfindung
§   31   Sicherung bei Grundstückskauf
§   32   Rückzahlung
§   33   Höhe der Rückzahlung
§   34   Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts

§   35   Kosten der Beurkundung

                    Unterabschnitt 5

                    Unterhaltsbeitrag

§ 36     Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten

                    Unterabschnitt 6
                     Übergangsgeld

§ 37     Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten

                    Unterabschnitt 7

               Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 38     Ausgleich bei Altersgrenzen
BGBl. 2019, Seite 1164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1164
                       Unterabschnitt 8
             Berufsförderung der Berufssoldaten
   § 39     Berufsförderung der Berufssoldaten

   § 40     Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbs-
            leben

                        Abschnitt 3

                   Versorgung der
            Hinterbliebenen von Soldaten

   § 41  Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für
         Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von
         Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflicht-
         gesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst
         nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
         leisten
   § 42 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von
         Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehr-
         dienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen
         Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten
         Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
   § 42a Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen
         von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die
         Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach
         § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des

         Soldatengesetzes leisten

   § 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten

   § 44 Bezüge bei Verschollenheit

   § 44a Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene

         Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

                        Abschnitt 4

             Gemeinsame Vorschriften

       für Soldaten und ihre Hinterbliebenen

   § 45     Anwendungsbereich
   § 46     Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge,
            Versorgungsauskunft

   §   47   Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
   §   48   Pfändung, Abtretung und Verpfändung
   §   49   Rückforderung
   §   50   Aufrechnung und Zurückbehaltung

   §   51   (weggefallen)
   §   52   (weggefallen)
   §   53   Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
            Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

   § 54     Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
            Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenalters-
            geld
   § 55     Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
            aus dem öffentlichen Dienst
   § 55a    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und
            Renten
   § 55b    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und
            Versorgung aus zwischenstaatlichen oder über-
            staatlichen Verwendungen
   § 55c    Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehe-
            scheidung
   § 55d    Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
   § 55e    Anwendung des Bundesversorgungsteilungsge-
            setzes
   § 55f    Abzug für Pflegeleistungen
   § 56     Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verur-

            teilung
   § 57     Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung
            einer erneuten Berufung
   § 58     Entziehung der Versorgung
   § 59     Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungs-
            bezüge für Hinterbliebene
   § 60     Anzeigepflicht
   § 61     Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

                     Abschnitt 5
           Umzugskosten-
   vergütung, Unfallentschädigung,
Schadensausgleich in besonderen Fällen

§ 62  Umzugskostenvergütung
§ 63  Einmalige Unfallentschädigung für besonders ge-
      fährdete Soldaten
§ 63a Einmalige Entschädigung

§ 63b Schadensausgleich in besonderen Fällen

                     Abschnitt 6

              Versorgung bei
     besonderen Auslandsverwendungen
§ 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz
      vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatz-
      versorgung
§ 63d Unfallruhegehalt

§ 63e Einmalige Entschädigung
§ 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
§ 63g Anrechnung von Geldleistungen

                     Abschnitt 7

            Anrechnung sonstiger

    Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 64     Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare

         Zeiten

§   65   Krankheits- und Gewahrsamszeiten

§   66   Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
§   67   (weggefallen)
§   68   Zeiten bei Stationierungsstreitkräften

§   69   Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene

         und Umsiedler

                     Abschnitt 8

            Besondere Leistungen
        entsprechend den Regelungen
    des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§   70   Kindererziehungszuschlag

§   71   Kindererziehungsergänzungszuschlag
§   72   Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
§   73   Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§   74   Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

§   75   (weggefallen)

§   76   (weggefallen)
§   77   (weggefallen)
§   78   (weggefallen)
§   79   (weggefallen)

                         Teil 3
               Beschädigtenversorgung

                     Abschnitt 1
         Versorgung beschädigter
      Soldaten nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter
 Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
§ 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
§ 81 Wehrdienstbeschädigung

§ 81a Versorgung bei Schädigungen während einer Be-
      urlaubung
§ 81b Versorgung bei Schädigungen während der Heil-
      und Krankenbehandlung nach dem Bundesver-
      sorgungsgesetz
§ 81c Versorgung bei Schädigungen während besonde-
      rer Verwendungen nach § 63c
§ 81d Versorgung bei Schädigungen während Ver-
      schleppungen oder Gefangenschaft
BGBl. 2019, Seite 1165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1165
§ 81e Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen
      im Ausland
§ 81f Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen
      Kindes
§ 82 Heilbehandlung in besonderen Fällen
§ 83 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen,
      Beginn der Versorgung
§ 83a Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an
      den Arbeitgeber

§ 84 Zusammentreffen von Ansprüchen

                      Abschnitt 2

          Versorgung beschädigter
     Soldaten während des Wehrdienst-
    verhältnisses und Sondervorschriften
§ 85 Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung

§ 85a Geldleistungen der Wohnungshilfe

§ 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen
      Aufwendungen

                           Teil 4
           Fürsorgeleistungen an ehemalige
          Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit

§ 86a Arbeitslosenbeihilfe

                           Teil 5

          Organisation, Verfahren, Rechtsweg
§ 87 Dienstzeitversorgung
§ 88 Beschädigtenversorgung
§ 88a Arbeitslosenbeihilfe

                           Teil 6

                   Schlussvorschriften

§   89    (weggefallen)
§   89a   Dienstbezüge
§   89b   Anpassung der Versorgungsbezüge
§   90    Anrechnung von Geldleistungen

§   91    Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten
          Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
§ 91a     Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienst-
          beschädigung
§ 91b     Bußgeldvorschrift
§ 92      Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 92a     Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung
          der Einheit Deutschlands
§ 92b     Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme
          von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches
          Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn

§ 92c     Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter
          Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-
          hältnis eines anderen Dienstherrn in dem in
          Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 93      Benennung eines Kontos
§ 94      Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am
          1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94a     Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am
          1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94b     Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vor-
          handene Berufssoldaten
§ 94c     Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines
          Berufssoldaten
§ 95      Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997
          eingetretene Versorgungsfälle

§ 96      Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999
          eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar
          1999 vorhandene Soldaten

  § 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001
        eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar
        2001 vorhandene Berufssoldaten
  § 97 Übergangsregelungen aus Anlass des Versor-
        gungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienst-
        rechtsneuordnungsgesetzes
  § 98 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsför-
        derungsfortentwicklungsgesetzes
  § 98a Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des
        Instituts der Anstellung

  § 99 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von
        Hochschulausbildungszeiten

  § 100 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass
        des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
  § 101 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzver-
        sorgungs-Verbesserungsgesetzes
  § 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundes-
        wehrreform-Begleitgesetzes

  § 103 Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-
        Attraktivitätssteigerungsgesetzes

  § 104 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
        aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
  § 105 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur
        Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und
        weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
  § 106 Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Ver-
        sichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundes-
        wehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes“.

2. Die Paragrafen und die übergeordneten Gliede-
   rungseinheiten erhalten jeweils die Überschrift,
   die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „ihnen zu einer angemessenen
         Eingliederung in das zivile Erwerbsleben

         verhelfen“ werden durch die Wörter „die
         Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und
         Beschäftigungssuche unterstützen“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Alle Leistungen der Berufsförderung die-
         nen der angemessenen Eingliederung in
         das zivile Erwerbsleben.“

  b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7
     Absatz 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 4“ er-
     setzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 7 Ab-
     satz 1 und 5)“ durch die Wörter „(§ 7 Absatz 1

     und 7)“ ersetzt.
4. Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-
  dauer von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit
  nach dem 31. Dezember 2020 endet, sind ver-
  pflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer
  Dienstzeit an einem Beratungsgespräch des Kar-
  rierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungs-
  dienst – teilzunehmen.“

5. In § 4 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bil-
   dungsmaßnahmen“ durch die Wörter „Maßnah-
   men der schulischen und beruflichen Bildung“
   ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Bildungs-
     maßnahmen“ durch die Wörter „Maßnahmen
BGBl. 2019, Seite 1166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1166
       der schulischen und beruflichen Bildung“ er-
       setzt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Dauer der För-
      derung“ durch das Wort „Förderungsdauer“ er-
      setzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Förderungs-

           zeiten nach Absatz 4 werden“ durch die

           Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4

           wird“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamt-
           dienstzeit von mindestens 20 Jahren redu-

           ziert sich der Umfang der Minderung nach
           den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent.“

       cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
           „Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen“
           durch die Wörter „Förderungsdauer nach
           Absatz 4 soll“ sowie das Wort „können“
           durch das Wort „kann“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 werden die Wörter „Förderungs-
      zeiten nach Absatz 4 vermindern“ durch die
      Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 ver-
      mindert“ ersetzt.
   e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Förderungs-
           zeiten nach Absatz 4 vermindern“ durch die
           Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4
           vermindert“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Förderungs-
           zeiträume nach Absatz 4 werden“ durch die
           Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4
           wird“ ersetzt.
   f) In Absatz 8 werden die Wörter „Förderungs-
      zeiten nach Absatz 4 vermindern“ durch die
      Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 ver-
      mindert“ ersetzt und werden die Wörter „, des
      Hauptschul- oder eines diesem mindestens
      gleichwertigen schulischen Abschlusses“ ge-
      strichen.
   g) In Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „Dauer der Förderung“ durch das Wort
      „Förderungsdauer“ ersetzt.
   h) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „werden die Förderungszeiten“
           werden durch die Wörter „wird die Förde-
           rungsdauer“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Unbeschadet einer Verminderung nach
           Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch
           im Umfang von mindestens sechs Monaten.“
   i) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer

       Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.“

   j) In Absatz 12 Satz 1 wird das Wort „Bildungs-
      maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme der
      schulischen und beruflichen Bildung“ ersetzt.

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Bildungsmaßnahmen“
     durch die Wörter „Maßnahmen der schulischen
     und beruflichen Bildung“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Maßnahmen der schulischen Bildung an Bun-
     deswehrfachschulen sind kostenfrei. Die Kos-

     ten des Besuchs von Maßnahmen der berufli-

     chen Bildung an einer Bundeswehrfachschule

     können auf die Kostenhöchstbeträge in pau-

     schalierter Form angerechnet werden.“
8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:
                         „§ 7

              Eingliederungsmaßnahmen

     (1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehr-
  dienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leis-
  tende werden während der ersten sieben Jahre
  nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt,
  einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifika-
  tionsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die ver-
  mittlerische Betreuung durch das Karrierecenter
  der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.
     (2) Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer
  zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienst-
  grad eingestellt wurden oder die während ihrer
  Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militär-
  fachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des
  § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben An-
  spruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter
  Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungs-
  praktika teilzunehmen, und zwar
  1. bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens
     zwölf Jahren an drei Berufsorientierungsprak-
     tika mit einer Dauer von jeweils einem Monat
     und
  2. bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens
     20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika
     mit einer Dauer von jeweils einem Monat.
  Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt wer-
  den, wenn es zur Umsetzung des Förderungs-
  plans zweckmäßig ist. Berufsorientierungspraktika
  können auch nach Ablauf der Dienstzeit gefördert
  werden. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
     (3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-
  dauer von mindestens vier Jahren, die keinen
  Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten
  Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht
  werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Frei-
  stellung vom militärischen Dienst an einem Be-
  rufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von ei-
  nem Monat teilzunehmen. Absatz 2 Satz 3 bis 5
  gilt entsprechend. Soldaten auf Zeit mit einer Ge-
  samtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann
  abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Be-
  rufsorientierungspraktika ermöglicht werden.
     (4) Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind
  Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die

  eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das

  Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaß-
  nahmen). Vor oder nach der Förderung einer
  schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme
  kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder
BGBl. 2019, Seite 1167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1167
Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewer-
bertrainingsprogrammen mit den gleichen Leis-
tungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der
schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 ge-
fördert werden. Für Soldaten auf Zeit, die keinen
Anspruch auf Förderung der schulischen und
beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt
Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die
Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienst-
zeitende beginnt. Für Soldaten auf Zeit mit einer
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie
für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer
von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer
Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt
bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6
Absatz 3 entsprechend.
   (5) Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienst-
zeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit

nach dem 30. September 2022 endet, sind ver-

pflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren

vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliede-
rungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecen-
ter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –
unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundes-
wehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der
Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit
denen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt
zusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten
auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die
Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht er-
stattet.

   (6) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-

dauer von mindestens vier Jahren haben nach Ab-

lauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme
an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von je-
weils einem Monat. Soldaten auf Zeit mit einer
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren ha-
ben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch
auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika
mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Mo-
nat. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

   (7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für frei-
willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatenge-
setzes Leistende, die ihre volle berufliche Leis-
tungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit
erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienst-
zeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss
gewährt werden.

   (8) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer
festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf
Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Been-
digung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach
dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der
schulischen und beruflichen Bildung um Einstel-
lung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die
Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt
auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an
den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vor-
geschriebene, über die allgemeinbildende Schul-
bildung hinausgehende Ausbildung ohne unzuläs-
sige Überschreitung der Regelzeit durchführt und
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendi-
gung der Ausbildung um Einstellung in den öffent-
lichen Dienst bewirbt.

   (9) Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkos-
tenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten
gewährt werden, wenn sie einen ehemaligen
Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von
mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Einglie-
derung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Un-
terstützung bei dem Erwerb eines angemessenen
Arbeitsplatzes bedarf. Die Erforderlichkeit zusätz-
licher Unterstützung des ehemaligen Soldaten auf
Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf
dessen Antrag festzustellen. § 6 Absatz 3 gilt ent-
sprechend.

                       § 7a
            Förderung zur Teilhabe
        am zivilberuflichen Erwerbsleben
  (1) Soldaten, die

1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit er-

   littenen Gesundheitsschadens behindert oder

   von Behinderung bedroht sind und

2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem
   Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teil-
   zuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich
   gemindert sein werden,
erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die
erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Um-
schulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die
§§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entspre-
chend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Sol-
daten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu er-
halten, zu verbessern, herzustellen oder wieder-

herzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben

möglichst auf Dauer zu sichern.

   (2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpas-
sungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaß-
nahmen entscheidet das Karrierecenter der Bun-
deswehr – Berufsförderungsdienst –. Die Eignung,
die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des
Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche
Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen
zu berücksichtigen.

   (3) Die Maßnahmen werden für die Zeit geför-
dert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist,
um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen.
Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn be-
sondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maß-
nahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit
dem Ausscheiden aus dem Dienst.
  (4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittel-
barem Zusammenhang stehen, insbesondere
Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel-
kosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivie-
rung und beruflichen Eingliederung des Soldaten,
werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

   (5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz
bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur
Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wieder-
herstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.
   (6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Be-
rufsförderungsdienst – kann Soldaten mit Behin-
derung oder von Behinderung bedrohte Soldaten
für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2
vom militärischen Dienst freistellen. Die Entschei-
BGBl. 2019, Seite 1168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1168
   dung ergeht auf der Grundlage einer Stellung-
   nahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einver-
   nehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die
   Freistellung kann widerrufen werden, wenn
   1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle
      Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern,

      und

   2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstli-
      chen Belange erheblich gefährdet wäre.“
 9. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „den dort fest-
           gelegten Förderungszeiten“ durch die Wör-
           ter „der dort festgelegten Dauer der Förde-
           rung“ ersetzt.
       bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

          „Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1
          und 2 verkürzen sich um
          1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Ab-
             satz 3 des Soldatengesetzes, in der
             während einer Beurlaubung ohne Geld-
             und Sachbezüge Verwendungseinkom-
             men im Sinne des § 53 Absatz 5 erzielt
             wird,
          2. Zeiten einer Freistellung vom militäri-
             schen Dienst nach § 5 Absatz 11.

          Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner
          um den Umfang einer Minderung nach
          Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6
          bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Ab-
          satz 10 verbleibt ein Anspruch auf Über-
          gangsgebührnisse von mindestens sechs
          Monaten.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“
           durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „der auf Antrag
           gewährt wird,“ gestrichen, wird das Wort
           „Bildungsmaßnahme“ durch die Wörter
           „Maßnahme der schulischen und berufli-
           chen Bildung“ und werden die Wörter „vom
           Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

       cc) In Satz 4 wird das Wort „Bildungsmaßnah-
           me“ durch die Wörter „Maßnahme der
           schulischen und beruflichen Bildung“ er-
           setzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort
           „Bildungsmaßnahme“ durch die Wörter
           „Maßnahme der schulischen und berufli-
           chen Bildung“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienst-
          zeit von mindestens 20 Jahren werden
          Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3
          gewährt.“

   d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zwei-
       mal für insgesamt längstens zwölf Monate auf-

       geschoben oder unterbrochen werden; dies gilt
       nicht für Monate, in denen Verwendungsein-
       kommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1
       bezogen wird.“
10. Dem § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung

    freiwillig versicherte ehemalige Soldaten auf Zeit,
    die eine Rente der gesetzlichen Rentenversiche-
    rung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn
    der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträ-
    gen zur Krankenversicherung und sozialen Pflege-

    versicherung erhalten, sofern sie die Vorversiche-
    rungszeit zur Krankenversicherung der Rentner
    nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Bu-
    ches Sozialgesetzbuch nur auf Grund ihrer Dienst-
    zeit nicht erfüllt haben. Der Unterhaltsbeitrag darf
    nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwi-
    schen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen
    und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in
    der Krankenversicherung der Rentner zu entrich-
    ten wären. Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht ge-
    währt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen
    des ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der
    Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3
    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschrei-
    ten. Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein
    Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu
    entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der
    beitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen
    Soldaten auf Zeit betragen. Die wirtschaftlichen
    Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit
    sind angemessen zu berücksichtigen.“

11. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom
       Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „frühere“
       durch das Wort „ehemalige“ ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13

      Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
      (1) Übergangsbeihilfe erhalten

    1. Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis
       zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis
       endet

       a) wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das
          Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1
          des Soldatengesetzes), oder

       b) wegen Dienstunfähigkeit,

    2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungs-
       gesetz, die nach der Eignungsübung nicht als
       Soldaten auf Zeit übernommen werden.
    Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden
    vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im
    Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird ein
    Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unter-
    haltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn,
    dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an
    das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwil-
    ligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengeset-
    zes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.“
BGBl. 2019, Seite 1169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1169
13. § 13a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 58b
          des Soldatengesetzes“ die Wörter „, eine
          Eignungsübung nach dem Eignungs-
          übungsgesetz“ eingefügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf
          Grund des früheren Dienstverhältnisses
          nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden
          hat, wird angerechnet.“
      cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

          „Ausgleichsbezüge, die ihm auf Grund des

          früheren Dienstverhältnisses nach § 11a

          zugestanden haben, sind auf den Anspruch

          auf Übergangsgebührnisse oder Aus-

          gleichsbezüge aus dem neuen Dienstver-

          hältnis anzurechnen.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit
      von mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende
      kann auf Antrag eine weitere Förderung im Um-
      fang von insgesamt höchstens sechs Monaten
      nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn

      1. er entweder den Anspruch auf Förderung
         nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft
         oder nur noch einen Restanspruch auf För-
         derung im Umfang von bis zu sechs Mona-
         ten hat und

      2. ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schu-
         lischen und beruflichen Bildung zum Zweck
         der beruflichen Eingliederung besteht.

      Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens
      20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach
      Satz 1 um weitere vier Monate verlängert wer-
      den.“
14. Dem § 13b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme
   einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 oder
   § 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes wer-
   den bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12
   und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versor-
   gungsbezüge nicht berücksichtigt.“

15. In § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die
    Angabe „§ 7 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 7
    Absatz 8“ ersetzt.

16. § 13e wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „früheren“ durch das
      Wort „ehemaligen“ und werden die Wörter
      „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-

      setzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „früheren“ durch das

      Wort „ehemaligen“ ersetzt.

   c) In Satz 3 wird das Wort „frühere“ durch das
      Wort „ehemalige“ ersetzt.
17. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
    satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1“ und die Wörter „bis zum Zeit-

     punkt des Eintritts in den Ruhestand“ durch die
     Wörter „bis zum Eintritt in den Ruhestand“ ersetzt.

 18. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der
     Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr
     der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit be-
     sonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt
     die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass
     der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des
     Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt
     jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch ge-
     sundheitsschädigende Verhältnisse verursacht
     worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines
     dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland

     besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kom-

     menden Krankheiten bestimmt die Bundesregie-

     rung durch Rechtsverordnung. Für die Feststel-

     lung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch

     den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6

     des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begrün-
     dende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie
     ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu
     verursachen, und die schädigende Einwirkung
     überwiegend durch dienstliche Verrichtungen
     nach Satz 1 verursacht worden ist.“
 19. § 33 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
        „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
        setzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundertsät-
        zen“ durch das Wort „Prozentsätzen“ und das
        Wort „Hundertsätze“ durch das Wort „Prozent-
        sätze“ ersetzt.

 20. In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe
     „450 Euro“ durch die Angabe „525 Euro“ ersetzt
     und werden die Wörter „, wobei ein zweimaliges
     Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu
     450 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer
     Betracht bleibt“ gestrichen.
 21. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
        den die Wörter „Förderungszeiten betragen“
        durch die Wörter „Dauer der Förderung be-
        trägt“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Ab-
        satz 1, 2, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
        satz 1, 3, 4 und 7“ ersetzt.

     c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bildungs-
        maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme der

        schulischen und beruflichen Bildung“ ersetzt
        und werden die Wörter „vom Hundert“ durch
        das Wort „Prozent“ ersetzt.

 22. § 40 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7a“ durch die An-

        gabe „§ 7“ ersetzt.

     b) Folgender Satz wird angefügt:

        „§ 7a gilt entsprechend.“
22a. In § 42a Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe
     „Abschnitts IV“ durch die Angabe „Abschnitts 4“
     ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170
23. § 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter
      „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
      setzt.
   b) In Satz 8 wird das Wort „Vomhundertsätze“
      durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
24. § 55b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
      satzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ und
      werden die Wörter „vom Hundert“ durch das
      Wort „Prozent“ ersetzt.
   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
           durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „Vom-
           hundertsatzes“ durch das Wort „Prozent-
           satzes“ ersetzt.
25. In § 55c Absatz 2 Satz 2 und in § 55d Absatz 2
    Satz 1 wird jeweils das Wort „Hundertsätze“ durch
    das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
26. In § 55f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vom-
    hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ er-
    setzt.
27. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
       „Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
       Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
       1. die Verlegung des Wohnsitzes,
       2. den Bezug von Versorgungskrankengeld
          (§ 11 Absatz 7) und den Bezug und jede Än-
          derung von Einkünften nach § 11 Absatz 3
          Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22
          und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37, 43, 53
          bis 55b und 59 Absatz 2,

       3. die Begründung eines neuen öffentlich-
          rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines
          privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öf-
          fentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Ab-
          satz 6,

       4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach
          dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
       5. den Bezug von beitragspflichtigen Einnah-
          men zur Sozialversicherung, sofern diese zu-
          sammen mit den Übergangsgebührnissen die
          maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der
          gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159
          des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
          überschreiten.
       Die Witwe hat der Regelungsbehörde auch eine
       erneute Heirat (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
       sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Er-
       werb und jede Änderung eines neuen Versor-
       gungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs
       (§ 59 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unver-
       züglich anzuzeigen.“
   b) In Absatz 4 wird das Wort „Berufsförderungs-
      dienst“ durch die Wörter „Karrierecenter der
      Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-
      setzt.

28. In § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
    „Bildungsmaßnahme“ durch die Wörter „Maß-
    nahme der schulischen und beruflichen Bildung“
    ersetzt.
29. § 63c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist
   eine Verwendung auf Grund eines Übereinkom-
   mens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder
   zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem
   auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb
   des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder
   in Luftfahrzeugen,
   1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vor-
      liegt oder
   2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Ab-
      satz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesol-
      dungsgesetzes stattfindet.
   Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland
   oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
   auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleich-
   bar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Ver-
   wendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit
   dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit
   dem Verlassen des Einsatzgebietes.“
30. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
          durch das Wort „oder“ ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
          „6. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivil-
              dienstgesetz geleistet hat.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Num-
      mer 1, 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1,
      2 und 4 bis 6“ ersetzt.
31. § 81 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
      fügt:

         „(7) Für die Feststellung einer gesundheitli-
      chen Schädigung als Folge einer Wehrdienst-
      beschädigung nach Anlage 1 der Berufskrank-
      heiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997
      (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fas-
      sung sind auch den Versicherungsschutz nach
      § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge-
      setzbuch begründende Tätigkeiten zu berück-
      sichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet wa-
      ren, die Krankheit zu verursachen, und die
      schädigende Einwirkung überwiegend durch
      dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verur-
      sacht worden ist.“
   b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
32. § 88 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesminis-
      terium“ durch die Wörter „die Bundesministerin
      oder den Bundesminister“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Die Vertretung kann durch eine allgemeine
      Anordnung anderen Behörden übertragen wer-
      den; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
      zu veröffentlichen.“
BGBl. 2019, Seite 1171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1171
33. In § 94 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 94a
    Nummer 5 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils
    das Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort
    „Prozentsätze“ ersetzt.

34. § 94b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter
      „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Hun-
      dertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“
      ersetzt.

35. § 96a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben
       anzuwenden:
                           Minderung des
                            Ruhegehalts      Höchstsatz
                                            der Gesamt-
           Zeitpunkt der   für jedes Jahr
                              des vor-       minderung
            Versetzung
                             gezogenen       des Ruhe-
        in den Ruhestand
                            Ruhestands         gehalts
                              (Prozent)       (Prozent)

       vor dem
       1. Januar 2002           1,8            3,6

       vor dem
       1. Januar 2003           2,4            7,2

       vor dem
       1. Januar 2004           3,0           10,8“.

36. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „erweiterten För-
       derungszeiträume“ durch die Wörter „erwei-
       terte Dauer der Förderung“ ersetzt.

   b) In Satz 4 wird das Wort „Bildungsmaßnahme“
      durch die Wörter „Maßnahme der beruflichen
      Bildung“ ersetzt.
37. § 102 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Ver-
          sorgungsempfänger sowie für die Soldaten,
          die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehr-
          reform-Begleitgesetzes in das Dienstver-
          hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-
          den sind oder freiwilligen Wehrdienst nach
          Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der
          bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung
          angetreten oder eine Eignungsübung nach
          dem Eignungsübungsgesetz geleistet ha-
          ben, gilt weiterhin das bisherige Recht, so-
          fern zwischen den Dienstverhältnissen
          keine Unterbrechung bestand.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Bildungsmaßnah-
          me“ durch die Wörter „Maßnahme der
          schulischen und beruflichen Bildung“ er-
          setzt.

      cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „§ 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5,
          8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a
          und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12
          Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45,

            59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli
            2012 geltenden Fassung anzuwenden.“
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10
        darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des
        Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in
        der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung
        nicht unterschreiten.“
 38. § 106 wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf
        ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem
        31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis
        ausgeschieden sind.“

 39. In § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3

     Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 1

     und 2, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 und 2,

     § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2

     Satz 1, § 30 Absatz 1, § 53 Absatz 1 Satz 2, Ab-
     satz 2 Nummer 3, Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 3
     und Absatz 8, § 54 Satz 2 und 3, § 55 Absatz 2
     Satz 1 Nummer 3, Satz 3 und 5, Absatz 3 und 4
     Satz 3, § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 55b
     Absatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 2, § 63 Absatz 1
     zweiter Halbsatz, § 63a Absatz 1, den §§ 63d
     und 63f Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 3, § 74

     Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 94b Ab-
     satz 1 Satz 3 sowie § 100 Absatz 4 werden jeweils

     die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
     zent“ ersetzt.

                      Artikel 19

              Weitere Änderung des
          Soldatenversorgungsgesetzes
  § 13 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 18 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird durch die fol-
genden Sätze ersetzt:

„Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Über-
brückungszuschuss gewährt, wenn sie mit dem Solda-
ten in einem gemeinsamen Haushalt leben, und zwar:
1. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c
   des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Per-
   sonen ein Zuschuss in Höhe von 400 Euro und

2. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e
   des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Kin-
   der in Höhe von 200 Euro.
Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht
gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss
an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwil-
ligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
leistet.“

                      Artikel 20

                  Änderung der

           Berufsförderungsverordnung
  Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 91 des
BGBl. 2019, Seite 1172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1172
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgenden An-
      gaben ersetzt:
       „§ 1      Maßnahmen der schulischen und beruf-
                 lichen Bildung
       § 1a      Zuständigkeiten“.

   b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe

      eingefügt:

       „§ 2a     Erstattung von Aufwendungen für die
                 Berufsberatung“.

   c) Die Angabe zu § 22 wird durch folgende Angabe
      ersetzt:
       „§ 22     (weggefallen)“.

   d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 32a Lohnkostenzuschuss“.

   e) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8
              des Soldatenversorgungsgesetzes“.
   f) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden durch
      folgende Angabe ersetzt:

       „§ 38     Übergangsregelungen“.

 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
                              „§ 1
                        Maßnahmen der
              schulischen und beruflichen Bildung

      (1) Schulische und berufliche Bildung werden
   durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungs-
   ziel vermittelt. Gefördert werden nur Maßnahmen,
   die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvor-
   schriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbil-

   dungsgang durchgeführt werden.

      (2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine
   Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die
   die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch
   nicht verfügt.
      (3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher
   Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn
   bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits
   vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit
   dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung
   für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend
   angestrebten Maßnahme der schulischen oder be-
   ruflichen Bildung sein wird.

                             § 1a
                       Zuständigkeiten
      (1) Für die Beratung in Fragen der schulischen
   und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter
   der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu-
   ständig.
      (2) Die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4
   und 5 dieser Verordnung trifft, soweit im Folgenden
   nichts anderes bestimmt ist, das Karrierecenter der
   Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.

    (3) Örtlich zuständig ist das Karrierecenter, in
  dessen Bereich die Soldatin oder der Soldat ihren
  oder seinen Standort oder, soweit kein Standort
  bestimmt werden kann, ihren oder seinen Wohnsitz
  oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von
  Satz 1 ist zuständig
  1. bei einer internen Maßnahme der schulischen
     und beruflichen Bildung oder einer zivilberuflich
     anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme
     im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung

     grundsätzlich das Karrierecenter der Bundes-

     wehr – Berufsförderungsdienst –, in dessen Zu-
     ständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,

  2. das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsför-
     derungsdienst – am Sitz der Bundeswehrfach-
     schule für die Förderungsberechtigten, die an ei-
     ner Maßnahme der schulischen und beruflichen
     Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,

  3. für das Verfahren nach § 32 das Karrierecenter
     der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –, in

     dessen Zuständigkeitsbereich die Einarbeitung
     erfolgen soll.
     (4) Das Bundesamt für das Personalmanage-
  ment der Bundeswehr trifft die Entscheidungen
  nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsge-
  setzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach
  § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht
  über die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-

  förderungsdienst – aus.
      (5) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-
  förderungsdienst – trifft die Entscheidung nach § 11
  Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin
  oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die
  Förderungsberechtigten besucht haben oder besu-
  chen werden. Die Entscheidung nach § 14 Absatz 1
  trifft die Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin
  oder des Leiters der Bundeswehrfachschule oder
  deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.

     (6) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft

  die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehr-
  gängen und Studienkursen nach § 9, die Zulassung
  zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie
  den Ausbildungsort. Es übt die Fachaufsicht über
  die Bundeswehrfachschulen aus.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf
     Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch
     in Begleitung von einer der folgenden Personen
     teilzunehmen:
     1. der Ehegattin oder des Ehegatten,
     2. der Lebenspartnerin oder des Lebenspart-
        ners,
     3. einer Person, mit der die oder der Förde-
        rungsberechtigte in einem Haushalt zusam-
        menlebt.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
     fügt:
       „(4) Die Förderungsberechtigten nach § 3a
     Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ha-
     ben an der Berufsberatung teilzunehmen. Das
     Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-
BGBl. 2019, Seite 1173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1173
     rungsdienst – vereinbart mit den truppendienst-
     lichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. Die
     truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die
     Teilnahme sicher. Die Verpflichtung zur Teil-
     nahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 3a Ab-
     satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits
     eine entsprechende Beratung stattgefunden hat.“
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
     Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr“ werden
     durch die Wörter „Karrierecenter der Bundes-
     wehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.
  e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die
     Wörter „Der Berufsförderungsdienst“ werden
     durch die Wörter „Das Karrierecenter der Bun-
     deswehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.
  f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

  g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

        „(9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen

     Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes

     leisten, werden vor der Inanspruchnahme von

     Leistungen der Berufsförderung und im Übrigen
     auf Antrag beraten.“

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                          „§ 2a

                  Erstattung von
         Aufwendungen für die Berufsberatung
     (1) Hat die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf
  Zeit die Wehrdienstzeit beendet und ist ihr oder ihm

  gestattet worden, von einem auswärtigen Wohn-,
  Maßnahme- oder Arbeitsort zur Berufsberatung an-
  zureisen, so werden die Aufwendungen für Fahrten
  zum und vom nächstgelegenen Beratungsort er-

  stattet. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach

  den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes

  geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

    (2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
  mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier
  Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von
  Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem ge-

  meinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in
  entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 des
  Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden.
  Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Bera-
  tungsgespräch gestellt wird. Absatz 1 gilt entspre-
  chend.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Berufsför-
     derungsdienst“ durch die Wörter „das Karriere-
     center der Bundeswehr – Berufsförderungs-
     dienst –“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Be-
     rufsförderungsdienst“ durch die Wörter „das
     Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-
     rungsdienst –“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Frühere“
     durch das Wort „Ehemalige“, das Wort „frühere“
     durch das Wort „ehemalige“ und das Wort „Be-
     rufsförderungsdienstes“ durch die Wörter „Kar-
     rierecenters der Bundeswehr – Berufsförde-
     rungsdienst –“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
     gilt entsprechend.“
  b) In Absatz 3 wird das Wort „Ausschlussfrist“
     durch das Wort „Frist“ und das Wort „Berufsför-
     derungsdienst“ durch die Wörter „Karrierecenter
     der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-
     setzt.

7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der
  auflösenden Bedingung, dass die oder der Förde-
  rungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeit-
  raums
  1. aus der Bundeswehr ausscheidet,
  2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als
     Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt

     wird,

  3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwen-

     dungsbezogener Altersgrenze die Zusage der

     Anschlussverwendung erhält oder

  4. an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb
     der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.

  Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die wei-

  tere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden.
  Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen,
  werden nicht erstattet.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

               „1. Grundlehrgang von einem Studien-

                   halbjahr zur Vorbereitung auf einen

                   Lehrgang nach den Nummern 4, 5

                   oder 8 sowie zur Vorbereitung auf
                   Maßnahmen der beruflichen Bil-
                   dung,“.
         bbb) Die Nummern 7 bis 9 werden durch die

              folgenden Nummern 7 bis 10 ersetzt:

               „7. Maßnahmen der beruflichen Aus-,
                   Fort- und Weiterbildung,
                8. Lehrgang zur Erlangung         des
                   Hauptschulabschlusses,
                9. Lehrgang zur Vorbereitung auf Ein-
                   stellungsprüfungen,
               10. Studienkurse zur Vorbereitung auf
                   Studiengänge oder vergleichbare
                   Ausbildungen.“
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6
         und 8 bis 10 sind

         1. schulische Maßnahmen im Sinne des § 5
            Absatz 2 des Soldatenversorgungsgeset-
            zes,

         2. Maßnahmen der schulischen Bildung im
            Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Sol-
            datenversorgungsgesetzes.“
  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2019, Seite 1174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1174
       „Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
       mer 7 gelten die von der zuständigen Stelle fest-
       gelegten Zugangsvoraussetzungen.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „bis 7“ durch
      die Angabe „und 6“ ersetzt.

   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Num-
       mer 10 dauern
       1. für Förderungsberechtigte, die die Fachhoch-
          schulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im
          Rahmen der Förderung nach § 5 des Solda-
          tenversorgungsgesetzes erworben haben
          und im folgenden Schulhalbjahr einen Studi-
          enkurs besuchen wollen, in der Regel drei
          Monate,
       2. für andere Förderungsberechtigte mit einer
          Hochschulzugangsberechtigung höchstens
          zwölf Monate.“
 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der
   Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch
   1 200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbe-
   trag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. Mit Zustim-
   mung des Bundesministeriums der Verteidigung
   kann in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrgän-
   gen von der Anrechnung abgesehen werden.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufsförderungs-
      dienst“ durch die Wörter „Karrierecenter der
      Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Berufsför-
           derungsdienst“ durch die Wörter „Das Kar-
           rierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-
           rungsdienst –“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Karrierecenter
           der Bundeswehr“ durch die Wörter „Karrie-
           recenter der Bundeswehr – Berufsförde-

           rungsdienst –“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Berufsförde-
      rungsdienst“ durch die Wörter „Karrierecenter
      der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „7“ durch die An-

      gabe „6 und 8“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
       auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindes-
       tens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die För-
       derung bis zu sechs Monate vor dem Dienst-
       zeitende erfolgen kann.“
   b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach
      Satz 1“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Karriere-
      center der Bundeswehr“ durch die Wörter „Kar-

      rierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungs-
      dienst –“ ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Sol-
      daten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Ver-
      pflichteten die Kosten selbst tragen müssten,
      wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung
      bestünde, werden folgende Kosten nach Maß-
      gabe dieser Verordnung erstattet:
      1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),
      2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),

      3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),
      4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der
         Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),
      5. Kosten für    Eignungsfeststellungsverfahren
         (§ 25) und
      6. Umzugsauslagen (§ 26).
      Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des
      Bundesministeriums der Verteidigung oder der
      von ihm bestimmten Stelle erstattet werden.
      Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie
      nach Art und Höhe zur Erreichung des ange-
      strebten schulischen und beruflichen Bildungs-
      ziels notwendig sind. Leistungen Dritter, die für
      denselben Zweck gewährt werden, sind anzu-
      rechnen.
        (2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
      und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden
      Höchstbeträgen erstattet:
               Dauer der Förderung
                nach § 5 Absatz 4
                  des Soldaten-        Höchstbetrag
               versorgungsgesetzes       in Euro
                    in Monaten
                         1                   2

         1             12                  5 000

         2             18                  7 000

         3             24                  9 000

         4             30                 11 000
         5             36                 13 000

         6             42                 15 000
         7             48                 17 000

         8             54                 19 000

         9             60                 21 000
      Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5
      Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
      richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbe-
      trag für jeden Monat, für den Anspruch auf För-
      derung nicht besteht beziehungsweise besteht,
      um 333,33 Euro, insbesondere
      1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer
         nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldaten-
         versorgungsgesetzes,
      2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldaten-
         versorgungsgesetzes oder
BGBl. 2019, Seite 1175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1175
      3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach
         den §§ 13b und 13c des Soldatenversor-
         gungsgesetzes.
      Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamt-
      dienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1 000
      Euro, von mindestens 20 Jahren um 2 000 Euro
      und von 25 Jahren um 3 000 Euro. In Ausnahme-
      fällen kann das Bundesministerium der Verteidi-
      gung oder die von ihm bestimmte Stelle eine
      Überschreitung des Höchstbetrags zulassen.
      Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein

      ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienst-

      verhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat

      auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kosten-

      erstattungen nach § 5 des Soldatenversor-
      gungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerech-
      net, der auf Grund der neuen Verpflichtungs-
      dauer besteht. Nicht ausgeschöpfte Beträge
      werden nicht ausgezahlt.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen
      werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in
      Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldaten-
      versorgungsgesetzes nicht angerechnet.“

14. § 20 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
    und 3 ersetzt:
      „(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

      (3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder
   ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer
   geförderten Maßnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 5
   des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, er-
   neut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis
   als Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder
   Soldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeit-
   nehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund
   die bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstel-
   lung entstandenen notwendigen Kosten der Maß-
   nahme.“
15. § 22 wird aufgehoben.
16. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufsförde-
      rungsdienstes“ durch die Wörter „Karrierecen-
      ters der Bundeswehr – Berufsförderungs-
      dienst –“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufsförde-
      rungsdienst“ durch die Wörter „Karrierecenter
      der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-
      setzt.

17. Dem § 27 werden die folgenden Sätze angefügt:

   „Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bil-
   dung sind grundsätzlich unterbrechungsfrei zu för-
   dern. Auf Antrag können unterrichtsfreie Zeiten ei-
   ner Maßnahme aus der Förderung ausgeklammert

   werden, soweit dies nach der Förderungsplanung

   zur Erreichung des Eingliederungsziels zwingend

   notwendig ist. Unzulässig ist die Beschränkung

   der Förderung auf kostenintensive Teile der Maß-
   nahme.“

18. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Karriere-
      center der Bundeswehr“ durch die Wörter „Kar-

      rierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungs-
      dienst –“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Karrierecenter“ durch die Wörter „Karrierecen-
      ter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“
      ersetzt.
   c) In Absatz 4 wird das Wort „Berufsförderungs-
      dienst“ durch die Wörter „Karrierecenter der
      Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-
      setzt.

   d) In Absatz 5 werden die Wörter „der Berufsförde-

      rungsdienst“ durch die Wörter „das Karriere-

      center der Bundeswehr – Berufsförderungs-

      dienst –“ ersetzt.

19. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Bereits entstandene Kosten werden im Fall der
   Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies
   gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor
   Antritt einer Maßnahme entstanden sind.“
20. § 30 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 30
    Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes

      (1) Für die Unterstützung zur Erlangung eines
   Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das
   Personalmanagement der Bundeswehr und bei
   den Karrierecentern der Bundeswehr – Berufsförde-
   rungsdienst – ein Job-Service eingerichtet.

      (2) Der Job-Service kann Leistungen privater Ar-
   beitsvermittlerinnen oder Arbeitsvermittler, für die
   eine erfolgsbezogene Vergütung von nicht mehr
   als 2 500 Euro anfällt, in Anspruch nehmen, um eine
   Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit mit
   einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren
   bei der Arbeitssuche zu unterstützen, wenn
   1. innerhalb von zwei Jahren nach Dienstzeitende
      keine Vermittlung durch den Job-Service erfolgt
      ist und
   2. andernfalls die Eingliederung der Soldatin oder
      des Soldaten in das zivile Erwerbsleben nach
      Ablauf des Bezugszeitraums der Übergangsge-
      bührnisse zu scheitern droht.

   Eine Vergütung der Arbeitsvermittlung darf nicht
   vereinbart werden für den Fall, dass das Beschäfti-
   gungsverhältnis

   1. von vornherein auf weniger als sieben Monate
      begrenzt ist oder
   2. bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber
      begründet wird, bei der oder dem die ehemalige

      Soldatin oder der ehemalige Soldat während der
      letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäfti-
      gung bereits mehr als drei Monate lang beschäf-
      tigt war.

   Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen auf Zeit

   und Soldaten auf Zeit mit einer Mindestverpflich-

   tungszeit von vier Jahren und einem Lebensalter

   bei Dienstzeitende von mindestens 50 Jahren.

     (3) 50 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 wer-
   den nach sechswöchiger Dauer des Beschäfti-
   gungsverhältnisses und die restlichen 50 Prozent
   nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungs-
   verhältnisses gezahlt.“
BGBl. 2019, Seite 1176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1176
21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7
    Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4
    Satz 1“ und wird das Wort „Berufsförderungsdiens-
    tes“ durch die Wörter „Karrierecenters der Bundes-
    wehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.
22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
                         „§ 32a
                  Lohnkostenzuschuss
      (1) Von einem zusätzlichen Unterstützungsbe-
   darf im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den
   Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berück-
   sichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer
   baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben
   auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen
   werden kann. Ein zusätzlicher Unterstützungsbe-
   darf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin
   oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutba-

   rer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. Die

   Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt

   schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit

   oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhän-
   digen.

     (2) Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem

   regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von

    1. bis zu 1 000 Euro      400 Euro, höchstens
                              jedoch das tatsächlich
                              gezahlte Arbeitsentgelt,

     2.   mehr als 1 000 Euro

          bis zu 2 000 Euro                  700 Euro,

     3.   mehr als 2 000 Euro
          bis zu 3 000 Euro                1 000 Euro,

     4.   mehr als 3 000 Euro              1 300 Euro.

    Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und
    Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
    Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich
    nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeit-
    geber gegen Vorlage eines Nachweises über den
    gezahlten Lohn.
     (3) Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt,
   wenn
   1. es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt,

   2. das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Mo-
      nate befristet ist,

   3. es sich um eine Nebentätigkeit oder eine gering-

      fügige Beschäftigung handelt oder

   4. in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin

      oder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohn-

      kostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den

      Arbeitgeber gezahlt worden ist.

   Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem
   Einarbeitungszuschuss gewährt.
     (4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat

   dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-
   rungsdienst – eine vorzeitige Beendigung des Ar-
   beitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne
   Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten.
      (5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs
   ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuhe-
   ben.“

23. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Ab-
    satz 4“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ und wer-
    den die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr“
    durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr
    – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.
24. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                          „§ 36a
              Eingliederungsseminar nach
     § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes
      (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-
   förderungsdienst – bietet unter Beteiligung des
   Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig ziel-
   gruppenspezifische Eingliederungsseminare nach
   § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an.
   Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Per-
   sonen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver-
   sorgungsgesetzes.

     (2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist

   vom Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-

   rungsdienst – über die truppendienstlichen Vorge-

   setzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.

     (3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen
   dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf

   Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.“

25. In § 37 Satz 1 werden die Wörter „der Berufsförde-

    rungsdienst“ durch die Wörter „das Karrierecenter
    der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-
    setzt.

26. Die §§ 38 und 39 werden durch folgenden § 38 er-

    setzt:
                           „§ 38

                  Übergangsregelungen

     (1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
   Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungs-
   gesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis
   zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4
   Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2,
   § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35
   Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden
   Fassung weiter anzuwenden.
      (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden
   bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 be-
   ginnen.“

27. In § 11 Absatz 3 und § 24 Absatz 2 Satz 1 wird
    jeweils das Wort „Berufsförderungsdienst“ durch

    die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr – Be-

    rufsförderungsdienst –“ ersetzt.

28. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1

    werden jeweils die Wörter „Karrierecenter der Bun-

    deswehr“ durch die Wörter „Karrierecenter der

    Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.

                      Artikel 21

                Änderung des

         Unterhaltssicherungsgesetzes
  Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015
(BGBl. I S. 1061, 1062), das durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 1177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1177
  a) Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:
                         „Kapitel 5

                   Bußgeldvorschriften“.

  b) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10
     Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.“
3. In § 3 werden die Wörter „von bis zu zusätzlich
   59,06 Euro“ gestrichen.
4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des
  Soldatengesetzes werden die Leistungen nach die-
  sem Kapitel anteilig gewährt.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Einkommen-
         steuerbescheid“ das Wort „letzten“ eingefügt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Für die Erhaltung der Betriebsstätte er-
     hält eine Reservistendienst Leistende oder ein
     Reservistendienst Leistender zusätzlich für je-
     den Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Drei-
     hundertsechzigstel der Summe der nach Ab-
     satz 1 ermittelten Einkünfte.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer

     Wahl statt der Leistungen nach den §§ 6 und 7

     für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz

     nach der Tabelle in Anlage 1.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Auf die Mindestleistung nach Absatz 1
     werden die folgenden Leistungen, jeweils ge-
     mindert um die gesetzlichen Abzüge, angerech-
     net:

      1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9
         Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Ab-
         satz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie

      2. Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Solda-
         tenversorgungsgesetzes einschließlich der
         Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1
         Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
         die der oder dem Reservistendienst Leisten-
         den weitergewährt werden.“
 8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „, die ihren Standort
      im Ausland haben,“ gestrichen und werden die
      Wörter „an diesem Standort“ durch die Wörter
      „an diesem Dienstort“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Aus-
      landsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehr-
      soldgesetzes.“
 9. In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dritten“
    durch das Wort „sechsten“ ersetzt.

10. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „Arbeitsentgel-
    te, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen“
    durch die Wörter „Leistungen gemäß § 1 Absatz 2
    Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung
    mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes so-
    wie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldaten-
    versorgungsgesetzes einschließlich der Unter-
    schiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Sol-
    datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
11. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden
   gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.“

12. § 29 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 29
       Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
      Die Bundesministerin der Verteidigung oder der
   Bundesminister der Verteidigung kann die Vertre-
   tung der Bundesrepublik Deutschland in Rechts-

   streitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine

   Anordnung übertragen. Die Anordnung ist im Bun-

   desgesetzblatt zu veröffentlichen.“

13. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-

    fasst:
                         „Kapitel 5

                   Bußgeldvorschriften“.
14. § 31 wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 1178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1178
15. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 1
   (zu § 9)
                                                           Mindestleistung

                          Dienstgrad
                               1                                2

                  Tagessatz
            3                   4                    5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
                                                       Reservistendienst     Leistende         Leistende         Leistende
                                                          Leistende
                                                          ohne Kind

       1    Grenadier, Jäger, Panzerschütze,                65,60 €
            Panzergrenadier, Panzerjäger,
            Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
            Panzerpionier, Funker, Panzer-
            funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
            soldat, Matrose, Gefreiter
       2    Obergefreiter, Hauptgefreiter                   66,69 €
       3    Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,             67,10 €
            Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
            Seekadett
       4    Stabsunteroffizier, Obermaat                    68,77 €
       5    Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,                 70,99 €
            Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
            Oberbootsmann
       6    Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,                 74,27 €
            Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
       7    Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,                 79,12 €
            Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
            bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
            See
       8    Oberleutnant, Oberleutnant zur See              83,76 €
       9    Hauptmann, Kapitänleutnant                      92,96 €
       10   Stabshauptmann, Stabskapitän-                  110,78 €
            leutnant, Major, Korvettenkapitän,
            Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
            veterinär
       11   Oberstleutnant, Fregattenkapitän,              113,16 €
            Oberstabsapotheker, Oberstabs-
            arzt, Oberstabsveterinär
       12   Oberfeldapotheker, Flottillenapo-              131,40 €
            theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
            Oberfeldveterinär
       13   Oberst, Kapitän zur See, Oberst-               141,51 €
            apotheker, Flottenapotheker,
            Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
            veterinär und höhere Dienstgrade
mit einem unter-   mit zwei unter-   mit drei unter-
haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten
      Kind             Kindern           Kindern*
        77,16 €               81,17 €            91,60 €

        78,42 €               82,26 €            92,47 €
        78,87 €               82,54 €            92,61 €

        80,61 €               83,77 €            93,35 €
        83,12 €               86,25 €            95,75 €

        86,81 €               89,87 €            99,33 €

        92,47 €               95,50 €           104,87 €

        97,45 €            100,66 €             109,76 €
       107,81 €            110,90 €             120,08 €
       128,12 €            131,25 €             140,46 €

       130,91 €            134,06 €             143,06 €

       153,03 €            156,09 €             164,78 €

       165,20 €            168,22 €             176,77 €
   * Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind
     erhöht.“
BGBl. 2019, Seite 1179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1179
                           Artikel 22
                        Gesetz
                 über die Leistungen
            zur Sicherung des Unterhalts
          von Reservistendienst Leistenden

         (Unterhaltssicherungsgesetz – USG)

                     Inhaltsübersicht
                           Kapitel 1

                 Allgemeine Vorschriften
§   1   Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
§   2   Teilzeit
§   3   Härteausgleich

§   4   Ruhen der Leistungen

                           Kapitel 2

                         Leistungen

                           Abschnitt 1
           Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§   5   Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§   6   Leistungen an Selbständige

§   7   Zusammentreffen mehrerer Leistungen

§   8   Mindestleistung

§   9   Leistungen für Versorgungsempfänger

                           Abschnitt 2
                 Prämie, Dienstgeld, Zuschläge
§ 10    Kaufkraftausgleich
§ 11    Prämie
§ 12    Zuschlag für längeren Dienst
§ 13    Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
§ 14    Dienstgeld
§ 15    Zuschlag für herausgehobene Funktionen
§ 16    Zuschlag für besondere Erschwernisse
§ 17    Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
§ 18    Auslandsverwendungszuschlag
§ 19    Auslandszuschlag

                           Abschnitt 3
                         Sachleistungen
§ 20    Unterkunft
§ 21    Dienstkleidung und Ausrüstung
§ 22    Heilfürsorge
§ 23    Verpflegung, Verpflegungsgeld

                           Kapitel 3

                          Verfahren

§ 24    Zuständigkeit
§ 25    Antrag
§ 26    Leistungsberechnung
§ 27    Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 28    Folgen fehlender Mitwirkung

§ 29    Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

                           Kapitel 4
                   Bußgeldvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften
Anlage 1    Mindestleistung
Anlage 2    Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag

                       Kapitel 1
               Allgemeine Vorschriften

                          §1

     Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

   (1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leisten-
de. Reservistendienst Leistende sind Personen, die
Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-
gesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an
dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldaten-
gesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im
Sinne dieses Gesetzes.

  (2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind

mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach

§ 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

  (3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses
Gesetz auch für
1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehr-
   pflichtgesetzes,

2. freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im

   Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des

   Wehrpflichtgesetzes und

3. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Ab-
   satz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.
  (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die
§§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.

                          §2

                        Teilzeit
   Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des
Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5
bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach
den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 2 werden anteilig zur
vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage
nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig
gezählt.

                          §3
                    Härteausgleich

   Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-
setzes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtig-
ten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für

jeden Wehrdiensttag gewährt werden.

                          §4

                Ruhen der Leistungen

  Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

1. während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sach-
   bezüge,
2. während einer gerichtlich angeordneten Freiheits-
   entziehung,
3. während eines eigenmächtigen Fernbleibens von
   der Truppe oder der Dienststelle.
BGBl. 2019, Seite 1180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1180
                      Kapitel 2

                     Leistungen
                   Abschnitt 1

              Leistungen zur
        Sicherung des Einkommens

                         §5
                 Leistungen an
       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
   (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reser-
vistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe
des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeits-
entgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
ersetzt.

   (2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der
Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird
die Einbuße ersetzt.

   (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 be-
tragen je Tag der Dienstleistung höchstens 301 Euro.

                         §6
            Leistungen an Selbständige
   Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder
Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selb-
ständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge
der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag
der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von
einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus
dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden
Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch
430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung
der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende
zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal
0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach
Satz 1 ermittelten Einkünfte.

                         §7
       Zusammentreffen mehrerer Leistungen
  Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach
§ 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften
Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

                         §8
                   Mindestleistung
   (1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer
Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für
jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen
Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der
Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen An-
passungen der entsprechenden Grundgehälter und des
Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium
der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tages-
satz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates.
   (2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die
folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die ge-
setzlichen Abzüge, angerechnet:

1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Ab-
   satz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des
   Arbeitsplatzschutzgesetzes und
2. Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenver-
   sorgungsgesetzes einschließlich des Unterschieds-
   betrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
   Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Re-
   servistendienst Leistenden weitergewährt werden.

                         §9
      Leistungen für Versorgungsempfänger
   Reservistendienst leistende Versorgungsempfänge-
rinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens
den Unterschiedsbetrag zwischen

1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohn-
   steuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchen-
   steuer sowie

2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der End-
   stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhege-
   halt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als
   Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
   von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

                   Abschnitt 2
      Prämie, Dienstgeld, Zuschläge

                         § 10
                 Kaufkraftausgleich

   Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 un-
terliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender
Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,
wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort
stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so-
wie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem
Kaufkraftausgleich unterliegt.

                         § 11
                       Prämie
   Reservistendienst Leistende erhalten für jeden Tag
Reservistendienst eine Prämie nach Spalte 2 der Tabelle
in Anlage 2.

                         § 12
            Zuschlag für längeren Dienst
  Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag
von 70 Euro pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst
im Kalenderjahr, höchstens jedoch 700 Euro im Kalen-
derjahr. Die Leistung ist ausgeschlossen, soweit eine
Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 abgeschlossen ist.

                         § 13
                  Zuschlag für die
         Verpflichtung zu längerem Dienst
   Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten
Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines ent-
sprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem
Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst
zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung
einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch
1 470 Euro je Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur
wirksam, wenn
BGBl. 2019, Seite 1181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1181
1. die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem
   15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bun-
   desamt für das Personalmanagement der Bundes-
   wehr (Bundesamt) eingeht und
2. im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12
   gewährt worden sind.

                         § 14
                      Dienstgeld

   Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleis-

tungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem

gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienst-
leistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach

Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen
kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht
gewährt.

                         § 15
     Zuschlag für herausgehobene Funktionen
   (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen wi-
derruflichen Zuschlag für die Dauer der Wahrnehmung
einer herausgehobenen Funktion unter den gleichen
Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfänge-
rinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage
im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesol-
dungsgesetzes zusteht.
  (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entspre-
chenden Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbe-
soldungsgesetzes.

                         § 16
      Zuschlag für besondere Erschwernisse

   (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen wi-
derruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Er-
schwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen
Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besol-
dungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern
eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesol-
dungsgesetzes zusteht.
  (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entspre-

chenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bun-
desbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

                         § 17
   Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
   (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zu-
schlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsemp-
fängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den
§§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und
den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergü-
tung gewährt wird.
   (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen,
die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfängern gewährt werden.

                         § 18

           Auslandsverwendungszuschlag
   (1) Reservistendienst Leistende, die an einer beson-
deren Verwendung im Ausland im Sinne des § 56
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen,
erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter

den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe
und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfän-
gerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3
Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die
dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
  (2) Reservistendienst Leistende, die während einer
besonderen Auslandsverwendung wegen Verschlep-
pung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn

entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste

Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.

                         § 19

                  Auslandszuschlag
   (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zu-
schlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an
diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Aus-
landstrennungsgeld erhalten. Satz 1 gilt nicht bei An-
spruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach
§ 18.
  (2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach
Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.

                    Abschnitt 3
                 Sachleistungen

                         § 20

                      Unterkunft
   (1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund
dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Ge-
meinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft
unentgeltlich bereitgestellt.

   (2) Reservistendienst Leistenden werden die not-
wendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und
zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesminis-
terium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

                         § 21

           Dienstkleidung und Ausrüstung
   Reservistendienst Leistenden werden die Dienstklei-
dung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anord-
nung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für
deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

                         § 22
                     Heilfürsorge
   (1) Reservistendienst Leistende haben Anspruch auf
Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärzt-
lichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgeset-
zes gilt entsprechend.

  (2) Reservistendienst Leistenden mit festgesetzter
Dienstzeit von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche
Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit
und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt,
es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
BGBl. 2019, Seite 1182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1182
                         § 23
           Verpflegung, Verpflegungsgeld

   (1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer
eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von
Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung ver-
pflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung
teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich be-
reitgestellt.
  (2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen
Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes ha-
ben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch
auf unentgeltliche Verpflegung.
   (3) Anspruchsberechtigte nach den Absätzen 1 und 2
erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8
des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld
in Höhe der Beträge, die durch eine allgemeine Verwal-
tungsvorschrift nach § 16 des Bundesreisekostenge-
setzes festgesetzt sind, wenn
1. sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an
   der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder
2. ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt
   werden kann.
   (4) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten
sie den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienst-
geschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Tren-
nungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12
Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung ent-
sprechend.
  (5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt
das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld
dem Kaufkraftausgleich nach § 10.

                      Kapitel 3

                      Verfahren

                         § 24
                    Zuständigkeit
  Für die Durchführung dieses Gesetzes mit Aus-
nahme von Kapitel 2 Abschnitt 3 ist das Bundesamt
zuständig.

                         § 25
                       Antrag

  (1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19
werden auf Antrag gewährt.
   (2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten
Monats nach Beendigung des geleisteten Reservisten-
dienstes.

                         § 26

                Leistungsberechnung
  Bemisst sich der Anspruch auf Leistungen nach Ta-
gen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.

                         § 27
        Auskunfts- und Mitteilungspflichten

  (1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 beantragen, haben Leistun-
gen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatz-

schutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1
des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des
Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes anzugeben, die sie für
die Zeit des Reservistendienstes erhalten.

   (2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen
nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 haben dem Bundes-
amt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungs-
erbringung zugrunde liegen.
   (3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leis-
tungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben
dem Bundesamt auf Anforderung Auskunft über die Art
und die Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte
und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsemp-
fängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen,
soweit die Kenntnis dieser Daten für die Berechnung
der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
  (4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bun-
desamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten
zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern,
soweit die Kenntnis dieser Daten für die Berechnung
der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
   (5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt auf
Ersuchen Auskunft über die ihnen bekannten Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsemp-
fängerinnen und Leistungsempfänger, soweit die
Kenntnis dieser Verhältnisse für die Berechnung der
Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

   (6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, die
Einberufung, die Heranziehung oder die Entlassung
von Reservistendienst Leistenden zuständige Stelle

übermittelt dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich
die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der
Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

                         § 28
            Folgen fehlender Mitwirkung

   (1) Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller
oder eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungs-
empfänger einer Mitwirkungspflicht nach § 27 Absatz 1
oder 2 dieses Gesetzes oder nach § 27 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird
hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich
erschwert, so kann die Leistung ohne weitere Ermitt-
lungen, bis die Mitwirkung nachgeholt wird, versagt
oder entzogen werden. Dies gilt entsprechend, wenn
die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise ab-
sichtlich erheblich erschwert wird.

   (2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen
fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen wer-
den, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungs-
empfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch
hingewiesen worden und ihrer oder seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten an-
gemessenen Frist nachgekommen ist.

  (3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die
Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung
nachträglich gewährt werden.
BGBl. 2019, Seite 1183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1183
                        § 29
   Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
  Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bun-
desminister der Verteidigung kann die Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten
nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung
übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
zu veröffentlichen.

                     Kapitel 4

               Bußgeldvorschriften
                        § 30

                Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 27 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig
   macht,

2. entgegen § 27 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
   oder

3. entgegen § 27 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-
deswehr.
BGBl. 2019, Seite 1184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1184
Anlage 1
(zu § 8)

                                                            Mindestleistung
                         Dienstgrad                                                          Tagessatz
                              1                                  2                     3
                                                                              Reservistendienst
                                                        Reservistendienst         Leistende
                                                           Leistende          mit einem unter-
                                                           ohne Kind          haltsberechtigten
                                                                                    Kind
   1    Grenadier, Jäger, Panzerschütze,                     65,60 €               77,16 €
        Panzergrenadier, Panzerjäger,
        Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
        Panzerpionier, Funker, Panzer-
        funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
        soldat, Matrose, Gefreiter
   2    Obergefreiter, Hauptgefreiter                        66,69 €               78,42 €
   3    Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,                  67,10 €               78,87 €
        Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
        Seekadett
   4    Stabsunteroffizier, Obermaat                         68,77 €               80,61 €
   5    Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,                      70,99 €               83,12 €
        Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
        Oberbootsmann
   6    Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,                      74,27 €               86,81 €
        Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
   7    Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,                      79,12 €               92,47 €
        Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
        bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
        See
   8    Oberleutnant, Oberleutnant zur See                   83,76 €               97,45 €
   9    Hauptmann, Kapitänleutnant                           92,96 €              107,81 €
  10    Stabshauptmann, Stabskapitän-                        110,78 €             128,12 €
        leutnant, Major, Korvettenkapitän,
        Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsve-
        terinär
  11    Oberstleutnant, Fregattenkapitän,                    113,16 €             130,91 €
        Oberstabsapotheker, Oberstabs-
        arzt, Oberstabsveterinär
  12    Oberfeldapotheker, Flottillenapo-                    131,40 €             153,03 €
        theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
        Oberfeldveterinär
  13    Oberst, Kapitän zur See, Oberst-                     141,51 €             165,20 €
        apotheker, Flottenapotheker,
        Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
        veterinär und höhere Dienstgrade
         4                     5
Reservistendienst     Reservistendienst
    Leistende             Leistende
 mit zwei unter-       mit drei unter-
haltsberechtigten     haltsberechtigten
     Kindern               Kindern*
     81,17 €               91,60 €

     82,26 €               92,47 €
     82,54 €               92,61 €

     83,77 €               93,35 €
     86,25 €               95,75 €

     89,87 €               99,33 €

     95,50 €              104,87 €

     100,66 €             109,76 €
     110,90 €             120,08 €
     131,25 €             140,46 €

     134,06 €             143,06 €

     156,09 €             164,78 €

     168,22 €             176,77 €
* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den
  Spalten 4 und 5 erhöht.
BGBl. 2019, Seite 1185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1185
                Anlage 2
(zu den §§ 11, 14 und 19)
                      Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag

                            1

                       Dienstgrad

      1   Grenadier, Jäger, Panzerschütze,
          Panzergrenadier, Panzerjäger,
          Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
          Panzerpionier, Funker, Panzer-
          funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
          soldat, Matrose, Gefreiter
      2   Obergefreiter, Hauptgefreiter
      3   Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
          Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
          Seekadett
      4   Stabsunteroffizier, Obermaat
      5   Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,
          Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
          Oberbootsmann
      6   Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
          Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
      7   Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
          Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
          bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
          See
      8   Oberleutnant, Oberleutnant zur See
      9   Hauptmann, Kapitänleutnant
     10   Stabshauptmann, Stabskapitän-
          leutnant, Major, Korvettenkapitän,
          Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
          veterinär
     11   Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
          Oberstabsapotheker, Oberstabs-
          arzt, Oberstabsveterinär
     12   Oberfeldapotheker, Flottillenapo-
          theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
          Oberfeldveterinär
     13   Oberst, Kapitän zur See, Oberst-
          apotheker, Flottenapotheker,
          Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
          veterinär und höhere Dienstgrade

              Tagessatz
       2                    3
                   Auslandszuschlag
Prämie nach § 11
                      nach § 19
    18,82 €               10,18 €

    20,67 €               11,71 €
    21,59 €               13,25 €

    23,45 €               13,25 €
    24,06 €               13,76 €

    24,38 €               14,27 €

    24,68 €               14,27 €

    25,29 €               14,78 €
    25,91 €               15,29 €
    26,52 €               15,80 €

    27,15 €               16,32 €

    27,77 €               16,32 €

    29,00 €               16,83 €
BGBl. 2019, Seite 1186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1186
                        Artikel 23

                     Änderung des

                  Zivildienstgesetzes
  § 78 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
2301), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Geset-
zes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßga-
           be, dass
          a) in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bun-
             desministeriums der Verteidigung und der
             von diesem bestimmten Stelle sowie in
             § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundes-
             amtes für das Personalmanagement der
             Bundeswehr das Bundesministerium für
             Familie, Senioren, Frauen und Jugend
             und die von diesem bestimmte Stelle tre-
             ten und
          b) an die Stelle des Grundwehrdienstes der
             Zivildienst tritt;“.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „und an die
     Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivil-
     dienst“ gestrichen.

2. In Absatz 2 wird das Wort „Wehrdienst“ durch das
   Wort „Grundwehrdienst“ ersetzt.

                        Artikel 24

                   Änderung des

          Arbeitssicherstellungsgesetzes
   Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 35
   die Wörter „Bundesagentur für Arbeitsvermittlung
   und Arbeitslosenversicherung“ durch die Wörter
   „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
2. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1
  Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1
  und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten ent-
  sprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des
  Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe
  entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstat-
  tungspflichtig ist.“

3. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§§ 6, 12,

   13 und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes“

   durch die Wörter „§§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1

   des Arbeitsplatzschutzgesetzes“ ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3“
     durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter,
       der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forst-
       wirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder
       eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistun-

      gen entsprechend § 6 des Unterhaltssicherungs-
      gesetzes. Die laufenden Nettogeldbezüge aus

      dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.“

   c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1
      und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsge-
      setzes.

        (4) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt
      entsprechend.“

   d) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. In § 23 Absatz 2 und 3, § 26 Satz 5, § 34 Satz 1
   werden jeweils die Wörter „Bundesagentur für Ar-
   beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ durch
   die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

6. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
      Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesagentur
      für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
      rung“ durch die Wörter „Bundesagentur für Ar-
      beit“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das
      Wort „Es“ ersetzt.

                      Artikel 25

                 Änderung des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Dem § 22 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-

buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung – in der Fassung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als
ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse
beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten
Buches).“

                      Artikel 26

                  Änderung der
                Datenerfassungs-
          und ‑übermittlungsverordnung

   § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und
‑übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die

zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember

2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie

folgt gefasst:

„In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Ab-
satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach
§ 5 oder § 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder
Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen-
dungsgesetzes erhalten.“
BGBl. 2019, Seite 1187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1187
                      Artikel 27

                Weitere Änderung
              der Datenerfassungs-

          und ‑übermittlungsverordnung

   Nach § 40a der Datenerfassungs- und -übermitt-
lungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch

Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
folgender § 40b eingefügt:

                         „§ 40b

  Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
   Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen
Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
pflichtig sind, zu melden. Dabei sind
1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflich-
   tigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1
   Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetz-
   buch anzugeben und
2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im
   Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kenn-
   zeichnen.

§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5
gelten entsprechend.“

                      Artikel 28
                Änderung des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  § 166 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-

buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002

(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und
   1a ersetzt:

   „1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst

       Leistende versichert sind, 80 Prozent der Be-

       zugsgröße,

   1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst

       Leistende versichert sind und Leistungen nach
       § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
       Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes er-
       halten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung
       vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde
       liegt beziehungsweise läge, mindestens jedoch
       80 Prozent der Bezugsgröße,“.
2. Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.

                      Artikel 29

            Weitere Änderung des

      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 176a wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Be-
             zieher von Übergangsgebührnissen“.

  b) Nach der Angabe zu § 192a wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Über-
             gangsgebührnissen“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2a werden nach dem Wort „wa-
         ren“ die Wörter „; sind zwischen dem Einsatz-
         unfall und der Einstellung in ein Wehrdienst-
         verhältnis besonderer Art nicht mehr als
         sechs Wochen vergangen, gilt das Wehr-
         dienstverhältnis besonderer Art als mit dem
         Tag des Einsatzunfalls begonnen“ eingefügt.
     bb) Nach Satz 1 Nummer 2a wird folgende Num-
         mer 2b eingefügt:
         „2b. in der sie als ehemalige Soldaten auf
              Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,“.
  b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe
     „§ 6“ ersetzt.

3. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b wird folgende
   Nummer 1c eingefügt:

  „1c. bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf
       Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach
       § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes ge-
       währten Übergangsgebührnisse; liegen weitere
       Versicherungsverhältnisse vor, ist beitrags-
       pflichtige Einnahme höchstens die Differenz

       aus der Beitragsbemessungsgrenze und den

       beitragspflichtigen Einnahmen aus den weite-

       ren Versicherungsverhältnissen,“.

4. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehema-
      ligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs
      von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Sol-
      datenversorgungsgesetzes, Personen in einem

      Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6

      des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und

      für Kindererziehungszeiten vom Bund,“.

5. Nach § 176a wird folgender § 176b eingefügt:

                         „§ 176b
            Beitragszahlung und Abrechnung
        für Bezieher von Übergangsgebührnissen
     Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der
  Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug
  von Übergangsgebührnissen können das Bundes-
  ministerium der Verteidigung oder die von ihm be-
  stimmte Stelle und die Deutsche Rentenversiche-
  rung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinba-
  rung bedarf der Zustimmung des Bundesministeri-

  ums für Arbeit und Soziales.“

6. Nach § 192a wird folgender § 192b eingefügt:

                         „§ 192b
                  Meldepflichten bei
           Bezug von Übergangsgebührnissen
    (1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Über-
  gangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesminis-
BGBl. 2019, Seite 1188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1188
  terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
  Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Über-
  gangsgebührnisse zu melden.

     (2) § 28a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, 3 und 5,

  § 28b Absatz 1 und 4 und § 28c des Vierten Buches

  gelten entsprechend.“

                          Artikel 30

                 Änderung der
                 RV-Wehr- und

    Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
   Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsver-
ordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831),
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
  1. für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder
     § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1
     des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und
     deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166
     Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozi-
     algesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser
     Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen
     zugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die
     Dienstbezüge auf Grund eines versicherten
     Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach
     § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes er-
     halten:

                   Summe der Arbeitsentgelte
       Beitrag =
                   oder Dienstbezüge
                                             x Beitragssatz,

  2. für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder
     § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1
     des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und
     deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166
     Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozi-
     algesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz
     der Bezugsgröße ist:

                 Beitragsbemessungsgrundlage x
                 Beitragssatz x Zahl der Diensttage
       Beitrag =                                    .“
                      365 (in Schaltjahren: 366)

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Leistungen an

     Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1“ durch die

     Wörter „Leistungen nach § 5 Absatz 1“ und die

     Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach

     § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozi-

     algesetzbuch“ durch die Wörter „beitragspflichti-
     gen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b
     des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beitrags-
     pflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1
     des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ durch
     die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach
     § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten
     Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

                       Zuständigkeit

     Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge

   nehmen vor für

   1. Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Per-
      sonalmanagement der Bundeswehr,

   2. Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie
      und zivilgesellschaftliche Aufgaben.“

4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesamt für
   Wehrverwaltung“ durch die Wörter „Bundesamt für
   das Personalmanagement der Bundeswehr“ und die
   Wörter „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die
   Wörter „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
   liche Aufgaben“ ersetzt.

                      Artikel 31

                   Änderung des
             Infektionsschutzgesetzes
   In § 21 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-
kel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 17a Absatz 2“ ersetzt.

                      Artikel 32

                Änderung des
         Wohnraumförderungsgesetzes
   § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraumförde-
rungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 33
           Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und
des Soldatengesetzes in der vom 9. August 2019
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                      Artikel 34

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig

tritt die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. Au-

gust 1995 (BGBl. I S. 1159), die zuletzt durch Artikel 7

des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) ge-

ändert worden ist, außer Kraft.

  (2) Artikel 21 tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.

  (3) In Artikel 18 Nummer 7 tritt § 6 Absatz 1 Satz 2
des Soldatenversorgungsgesetzes am 25. Juni 2019 in
Kraft.
  (4) In Artikel 18 Nummer 8 tritt § 7 Absatz 2 Satz 4
und Absatz 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
am 1. Oktober 2019 in Kraft.
BGBl. 2019, Seite 1189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1189
  (5) Die Artikel 3, 6 Nummer 11 Buchstabe a und c
Doppelbuchstabe aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16,
17, 19, 22, 24 Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26,
28, 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
   (6) Die Artikel 25, 27 und 29 mit Ausnahme von
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten
am 1. Januar 2021 in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt
§ 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am
1. Januar 2021 in Kraft.
  (7) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:
1. das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das

   zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Novem-
   ber 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,
2. die Wehrsoldempfängervergütungsverordnung vom
   9. April 2015 (BGBl. I S. 613), die durch Artikel 1
   der Verordnung vom 11. Februar 2017 (BGBl. I
   S. 276) geändert worden ist,
3. die Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsver-
   ordnung vom 9. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2892)
   und
4. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015
   (BGBl. I S. 1061, 1062), das zuletzt durch Artikel 21
   dieses Gesetzes geändert worden ist.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 4. August 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                               Die Bundesministerin der Verteidigung
                                       Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a9acd4d297ddc78a….