Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 20 Gesamteinkommen
Stand: 10.06.2019
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 20 WoFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 20.09.2019 – 8 K 119.18Zitiert von 3
- VG Berlin, 16.04.2018 – 8 K 274.17Zitiert von 4
- VG Berlin, 08.12.2020 – 8 K 48/20
- VG Berlin, 30.09.2020 – 8 K 95/20
- VG Berlin, 30.09.2020 – 8 K 90/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.06.2020 – 8 K 268.19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 20 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3450)
BGBl. 2004 I S. 3450
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