Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1427
BGBl. 2004 I S. 1427 · 117.462 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
(Alterseinkünftegesetz – AltEinkG)
Vom 5. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 2000 2
Änderung der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung 3
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 4
Änderung der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes 6
Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes 7
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung 8
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch 10
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 11
Änderung des Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes 12
Änderung des Wohngeldgesetzes 13
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes 14
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung 15
Verordnungsermächtigung 16
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang 17
Inkrafttreten 18
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 22 Arten der sonstigen Ein-
künfte“ wird die Angabe „§ 22a Rentenbezugs-
mitteilungen an die zentrale Stelle“ eingefügt.
b) Nach der Angabe „§ 50e Bußgeldvorschriften“
wird die Angabe „§ 50f Bußgeldvorschriften“ ein-
gefügt.
c) Nach der Angabe „§ 81 Zentrale Stelle“ wird die
Angabe „§ 81a Zuständige Stelle“ eingefügt.
d) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91 Datenerhebung und Datenabgleich“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 55 wird eingefügt:
„55. der in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und
Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes vom
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung
geleistete Übertragungswert nach § 4 Abs. 5
des Betriebsrentengesetzes, wenn die be-
triebliche Altersversorgung beim ehema-
ligen und neuen Arbeitgeber über einen
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
ein Unternehmen der Lebensversicherung
durchgeführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn
der Übertragungswert vom ehemaligen
Arbeitgeber oder von einer Unterstützungs-
kasse an den neuen Arbeitgeber oder eine
andere Unterstützungskasse geleistet wird.
Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der
Unterstützungskasse, des Pensionsfonds,
der Pensionskasse oder des Unternehmens
der Lebensversicherung auf Grund des
Betrages nach Satz 1 und 2 gehören zu den
Einkünften, zu denen die Leistungen ge-
hören würden, wenn die Übertragung nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Betriebs-
rentengesetzes nicht stattgefunden hätte;“.
b) Nummer 63 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pensions-
fonds“ die Wörter „zum Aufbau einer kapital-
gedeckten betrieblichen Altersversorgung“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „für Beiträge an
eine Zusatzversorgungseinrichtung für be-
triebliche Altersversorgung im Sinne des
§ 10a Abs. 1 Satz 4 oder“ gestrichen und vor
dem Wort „soweit“ ein Komma eingefügt.
c) Nummer 63 wird wie folgt gefasst:
„63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten
Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds,
eine Pensionskasse oder für eine Direktver-

„63. sicherung zum Aufbau einer kapitalgedeck-
ten betrieblichen Altersversorgung, bei der
eine Auszahlung der zugesagten Alters-, In-
validitäts- oder Hinterbliebenenversorgungs-
leistungen in Form einer Rente oder eines
Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge
im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Bei-
tragsbemessungsgrenze in der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten
nicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit der
Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Be-
triebsrentengesetzes verlangt hat, dass die
Voraussetzungen für eine Förderung nach
§ 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. Der
Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um
1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des
Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage
geleistet werden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2004 erteilt wurde. Aus Anlass der Been-
digung des Dienstverhältnisses geleistete
Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuer-
frei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit
der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem
Arbeitgeber bestanden hat, nicht überstei-
gen; der vervielfältigte Betrag vermindert
sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuer-
freien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem
Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis
beendet wird, und in den sechs vorange-
gangenen Kalenderjahren erbracht hat;
Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils
nicht zu berücksichtigen;“.
d) Nummer 65 wird wie folgt gefasst:
„65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsiche-
rung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zu-
gunsten eines Versorgungsberechtigten und
seiner Hinterbliebenen an eine Pensions-
kasse oder ein Unternehmen der Lebens-
versicherung zur Ablösung von Verpflichtun-
gen, die der Träger der Insolvenzsicherung
im Sicherungsfall gegenüber dem Versor-
gungsberechtigten und seinen Hinterbliebe-
nen hat. Das Gleiche gilt für Leistungen zur
Übernahme von Versorgungsleistungen oder
unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
durch eine Pensionskasse oder ein Unter-
nehmen der Lebensversicherung in den in
§ 4 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes be-
zeichneten Fällen. Die Leistungen der Pensi-
onskasse oder des Unternehmens der
Lebensversicherung auf Grund der Beiträge
nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2
gehören zu den Einkünften, zu denen die
Versorgungsleistungen gehören würden, die
ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Über-
nahmefalls zu erbringen wären. Soweit sie
zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von
ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Er-
hebung der Lohnsteuer gelten die Pensions-
kasse oder das Unternehmen der Lebens-
versicherung als Arbeitgeber und der Leis-
tungsempfänger als Arbeitnehmer;“.
3. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d wird wie
folgt gefasst:
„d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-
wärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5
vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung
für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den
Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebs-
rentengesetzes oder den Betrag, den sie an
einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine
ihr obliegende Versorgungsverpflichtung über-
nommen hat.“
4. In § 6a werden jeweils in Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3
Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und 6 die Wörter „Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“
durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt.
5. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen wer-
den, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb ergibt.“
6. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständi-
ger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920
Euro;
b) von den Einnahmen aus nichtselbständi-
ger Arbeit, soweit es sich um Versorgungs-
bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:
ein Pauschbetrag von 102 Euro;“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfrei-
betrag einschließlich des Zuschlags zum Versor-
gungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Ein-
nahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a, Nr. 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe
der Einnahmen abgezogen werden.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezo-
gen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Renten-
versicherungen oder landwirtschaft-
lichen Alterskassen sowie zu berufs-
ständischen Versorgungseinrichtun-

gen, die den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen vergleichbare Leistungen
erbringen;
b) Beiträge des Steuerpflichtigen zum
Aufbau einer eigenen kapitalgedeck-
ten Altersversorgung, wenn der Ver-
trag nur die Zahlung einer monatlichen
auf das Leben des Steuerpflichtigen
bezogenen lebenslangen Leibrente
nicht vor Vollendung des 60. Lebens-
jahres oder die ergänzende Absiche-
rung des Eintritts der Berufsunfähig-
keit (Berufsunfähigkeitsrente), der ver-
minderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbs-
minderungsrente) oder von Hinterblie-
benen (Hinterbliebenenrente) vorsieht;
Hinterbliebene in diesem Sinne sind
der Ehegatte des Steuerpflichtigen
und die Kinder, für die er Kindergeld
oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6
erhält; der Anspruch auf Waisenrente
darf längstens für den Zeitraum beste-
hen, in dem der Rentenberechtigte die
Voraussetzungen für die Berücksichti-
gung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
die genannten Ansprüche dürfen nicht
vererblich, nicht übertragbar, nicht
beleihbar, nicht veräußerbar und nicht
kapitalisierbar sein und es darf darü-
ber hinaus kein Anspruch auf Auszah-
lungen bestehen.
Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a
und b ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Renten-
versicherung und ein diesem gleichge-
stellter steuerfreier Zuschuss des Arbeit-
gebers hinzuzurechnen.“
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. a) Beiträge zu Versicherungen gegen
Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und
Berufsunfähigkeitsversicherungen, die
nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchsta-
be b fallen, zu Kranken-, Pflege-,
Unfall- und Haftpflichtversicherungen
sowie zu Risikoversicherungen, die
nur für den Todesfall eine Leistung vor-
sehen;
b) Beiträge zu Versicherungen im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb bis dd in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung, wenn die Laufzeit dieser Versi-
cherungen vor dem 1. Januar 2005
begonnen hat und ein Versicherungs-
beitrag bis zum 31. Dezember 2004
entrichtet wurde; § 10 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 in der
am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung ist in diesen Fällen weiter
anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Voraussetzung für den Abzug der in
Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vor-
sorgeaufwendungen) ist, dass sie
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
stehen,
2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren
Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums haben
und das Versicherungsgeschäft im Inland
betreiben dürfen, und Versicherungsunter-
nehmen, denen die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist,
b) an berufsständische Versorgungseinrich-
tungen oder
c) an einen Sozialversicherungsträger
geleistet werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
Nr. 2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu berück-
sichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten
verdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Höchstbe-
trag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen,
die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1
und 2 gehören oder Einkünfte im Sinne des § 22
Nr. 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne
eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf
Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu
kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der
Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten
Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetz-
lichen Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten entspricht. Im Kalenderjahr 2005
sind 60 vom Hundert der nach den Sätzen 1 bis 3
ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.
Der sich danach ergebende Betrag, vermindert
um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeber-
anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und
einen diesem gleichgestellten steuerfreien
Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausga-
be abziehbar. Der Vomhundertsatz in Satz 4
erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis
zum Kalenderjahr 2025 um je 2 vom-Hundert-
Punkte je Kalenderjahr.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt
„(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2 400
Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag be-
trägt 1 500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz
oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen
Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstat-
tung oder Übernahme von Krankheitskosten
haben oder für deren Krankenversicherung Leis-
tungen im Sinne des § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14
erbracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehe-
gatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbe-
trag aus der Summe der jedem Ehegatten unter
den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zuste-
henden Höchstbeträge.“

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019
der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach
Absatz 1 Nr. 2 und 3 in der für das Kalenderjahr
2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 mit fol-
genden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
Vorwegabzug
Vorwegabzug
Kalender- im Falle der
für den
jahr Zusammenveran-
Steuerpflichtigen
lagung von Ehegatten
2005 3 068 6 136
2006 3 068 6 136
2007 3 068 6 136
2008 3 068 6 136
2009 3 068 6 136
2010 3 068 6 136
2011 2 700 5 400
2012 2 400 4 800
2013 2 100 4 200
2014 1 800 3 600
2015 1 500 3 000
2016 1 200 2 400
2017 900 1 800
2018 600 1 200
2019 300 600
günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag
anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzu-
setzen.“
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
ist eine Nachversteuerung durchzuführen bei Ver-
sicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 Buch-
stabe b, wenn die Voraussetzungen für den Son-
derausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 in der
am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht
erfüllt sind.“
8. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ver-
sicherungsfrei Beschäftigten, die nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 230
Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozi-
algesetzbuch von der Versicherungs-
pflicht befreiten Beschäftigten, deren
Versorgungsrecht die entsprechende
Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,“.
bb) Am Ende von Satz 1 Nr. 4 wird nach dem
Komma das Wort „und“ eingefügt und fol-
gende Nummer 5 angefügt:
„5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1
bis 4, die wegen der Erziehung eines Kin-
des beurlaubt sind und deshalb keine
Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt
erhalten, sofern sie eine Anrechnung von
Kindererziehungszeiten nach § 56 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
Anspruch nehmen könnten, wenn die
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht bestehen
würde,“.
cc) In Satz 1 werden die Wörter „wenn sie die
nach Absatz 1a erforderlichen Erklärungen
abgegeben und nicht widerrufen haben“
durch die Wörter „wenn sie spätestens bis
zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber
der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich ein-
gewilligt haben, dass diese der zentralen
Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuer-
pflichtige zum begünstigten Personenkreis
gehört, dass die zuständige Stelle der zentra-
len Stelle die für die Ermittlung des Mindest-
eigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der
Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten
übermittelt und die zentrale Stelle diese
Daten für das Zulageverfahren verwenden
darf“ ersetzt.
dd) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Erteilung der Einwilligung ist der
Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er
die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjah-
res, für das sie erstmals nicht mehr gelten
soll, gegenüber der zuständigen Stelle wider-
rufen kann.“
ee) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1
Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versi-
cherungsnummer nach § 147 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben
ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
genannten Steuerpflichtigen über die zuständige
Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle
zu beantragen.“
c) In Absatz 2 Satz 3 werden das Semikolon und die
anschließenden Wörter „hierbei sind zur Berück-
sichtigung eines Kindes immer die Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 abzuziehen“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Werden Altersvorsorgebeiträge nach Ab-
satz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach
§ 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zu-
gunsten eines auf seinen Namen lautenden
Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfal-
lende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzu-
rechnen, zu dessen Gunsten die Altersvor-
sorgebeiträge geleistet wurden.“
bb) Im neuen Satz 5 werden vor dem Punkt die
Wörter „sowie der Zulage- oder Versiche-
rungsnummer nach § 147 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Diese Bescheinigung ist auch auszustellen,
wenn im Falle der mittelbaren Zulageberech-
tigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebei-
träge geleistet wurden.“
bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort
„Wege“ die Wörter „der Datenerhebung und“
eingefügt.
9. § 10c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezo-
gen, wird für die Vorsorgeaufwendungen (§ 10
Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abge-
zogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwen-
dungen nachweist, die zu einem höheren Abzug
führen. Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus
1. dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn,
50 vom Hundert des Beitrags in der Renten-
versicherung der Arbeiter und Angestellten
entspricht, und
2. 11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch
höchstens 1 500 Euro.
Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um
den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den
Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte
Arbeitslohn. In den Kalenderjahren 2005 bis 2024
ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu
ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag,
der sich nach Satz 2 Nr. 1 ergibt, auf 20 vom Hun-
dert begrenzt und dieser Vomhundertsatz in
jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 vom-Hun-
dert-Punkte erhöht wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „eine
Altersversorgung ganz oder teilweise ohne
eigene Beitragsleistungen“ die Wörter „oder
durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei
waren,“ eingefügt.
bb) Die Angabe „20 vom Hundert des Arbeits-
lohns, jedoch höchstens 1 134 Euro“ wird
durch die Angabe „11 vom Hundert des
Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 500 Euro“
ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegat-
ten zur Einkommensteuer sind die Euro-Beträge
nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu
verdoppeln und Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeits-
lohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden.
Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen
haben, ist eine Vorsorgepauschale abzuziehen,
die sich ergibt aus der Summe
1. des Betrags, der sich nach Absatz 2 Satz 2
Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 für einen nicht
unter Absatz 3 fallenden Ehegatten ergibt, und
2. 11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne
beider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000
Euro.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit in den Kalenderjahren 2005 bis
2019 die Vorsorgepauschale nach der für das
Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c
Abs. 2 bis 4 günstiger ist, ist diese mit folgenden
Höchstbeträgen anzuwenden:
Betrag Betrag Betrag
nach nach nach Betrag
§ 10c § 10c § 10c nach
Kalender-
Abs. 2 Abs. 2 Abs. 2 § 10c
jahr
Satz 2 Satz 2 Satz 2 Abs. 3
Nr. 1 in Nr. 2 in Nr. 3 in in Euro
Euro Euro Euro
2005 3 068 1 334 667 1 134
2006 3 068 1 334 667 1 134
2007 3 068 1 334 667 1 134
2008 3 068 1 334 667 1 134
2009 3 068 1 334 667 1 134
2010 3 068 1 334 667 1 134
2011 2 700 1 334 667 1 134
2012 2 400 1 334 667 1 134
2013 2 100 1 334 667 1 134
2014 1 800 1 334 667 1 134
2015 1 500 1 334 667 1 134
2016 1 200 1 334 667 1 134
2017 900 1 334 667 1 134
2018 600 1 334 667 1 134
2019 300 1 334 667 1 134“.
10. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4,
6, 7 und 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
6, 7 und 9“ ersetzt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Angabe „ , die“
und die Wörter „gewährt werden“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von Versorgungsbezügen bleiben ein
nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen
Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungs-
freibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungs-
freibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind
1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger
Bezug
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder ent-
sprechender gesetzlicher Vorschriften,
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus frü-
heren Dienstleistungen wegen Erreichens
einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfä-
higkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge
wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten

erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der
Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder,
wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebens-
jahr vollendet hat.
Der maßgebende Vomhundertsatz, der Höchst-
betrag des Versorgungsfreibetrags und der
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Zuschlag
Versorgungsfreibetrag
Jahr des zum
Versor- in v.H. der Höchst- Versor-
gungs- Versor- betrag gungsfrei-
beginns gungs- in Euro betrag
bezüge in Euro
bis 2005 40,0 3 000 900
ab 2006 38,4 2 880 864
2007 36,8 2 760 828
2008 35,2 2 640 792
2009 33,6 2 520 756
2010 32,0 2 400 720
2011 30,4 2 280 684
2012 28,8 2 160 648
2013 27,2 2 040 612
2014 25,6 1 920 576
2015 24,0 1 800 540
2016 22,4 1 680 504
2017 20,8 1 560 468
2018 19,2 1 440 432
2019 17,6 1 320 396
2020 16,0 1 200 360
2021 15,2 1 140 342
2022 14,4 1 080 324
2023 13,6 1 020 306
2024 12,8 960 288
2025 12,0 900 270
2026 11,2 840 252
2027 10,4 780 234
2028 9,6 720 216
2029 8,8 660 198
2030 8,0 600 180
2031 7,2 540 162
2032 6,4 480 144
2033 5,6 420 126
2034 4,8 360 108
2035 4,0 300 90
2036 3,2 240 72
2037 2,4 180 54
2038 1,6 120 36
2039 0,8 60 18
2040 0,0 0 0
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfrei-
betrag ist
a) bei Versorgungsbeginn vor 2005
das Zwölffache des Versorgungsbezugs für
Januar 2005,
b) bei Versorgungsbeginn ab 2005
das Zwölffache des Versorgungsbezugs für
den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzah-
lungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeit-
punkt ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag
zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe
der um den Versorgungsfreibetrag geminderten
Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unter-
schiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der
insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbe-
trag des Versorgungsfreibetrags und der Zu-
schlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr
des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.
Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versor-
gungsbezug, bestimmen sich der Vomhundert-
satz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibe-
trags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibe-
trag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr
des Beginns des Versorgungsbezugs. Der nach
den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfrei-
betrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungs-
bezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versor-
gungsbezugs führen nicht zu einer Neuberech-
nung. Abweichend hiervon sind der Versorgungs-
freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfrei-
betrag neu zu berechnen, wenn sich der Versor-
gungsbezug wegen Anwendung von Anrech-
nungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsre-
gelungen erhöht oder vermindert. In diesen Fällen
sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versor-
gungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne
des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der
Änderung sind der höchste Versorgungsfreibe-
trag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
maßgebend. Für jeden vollen Kalendermonat, für
den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden,
ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und
der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in die-
sem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.“
12. § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versiche-
rungsleistung und der Summe der auf sie ent-
richteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder
bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversiche-
rungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die
Rentenzahlung gewählt wird, und bei Kapitalver-
sicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag
nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen
worden ist. Wird die Versicherungsleistung nach
Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuer-
pflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit
dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte
des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Die Sätze 1
und 2 sind auf Erträge aus fondsgebundenen
Lebensversicherungen entsprechend anzuwen-
den;“.

13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehö-
ren auch
a) Leibrenten und andere Leistungen,
aa) die aus den gesetzlichen Rentenversiche-
rungen, den landwirtschaftlichen Alters-
kassen, den berufsständischen Versor-
gungseinrichtungen und aus Rentenver-
sicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b erbracht werden, so-
weit sie jeweils der Besteuerung unterlie-
gen. Bemessungsgrundlage für den der
Besteuerung unterliegenden Anteil ist der
Jahresbetrag der Rente.
Der der Besteuerung unterliegende Anteil
ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und
dem in diesem Jahr maßgebenden Vom-
hundertsatz aus der nachstehenden Tabelle
zu entnehmen:
Jahr des Besteuerungs-
Rentenbeginns anteil in v.H.
bis 2005 50
ab 2006 52
2007 54
2008 56
2009 58
2010 60
2011 62
2012 64
2013 66
2014 68
2015 70
2016 72
2017 74
2018 76
2019 78
2020 80
2021 81
2022 82
2023 83
2024 84
2025 85
2026 86
2027 87
2028 88
2029 89
2030 90
2031 91
2032 92
2033 93
2034 94
2035 95
2036 96
2037 97
2038 98
2039 99
2040 100
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Jahresbetrag der Rente und dem der
Besteuerung unterliegenden Anteil der
Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.
Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des
Rentenbeginns folgt, für die gesamte Lauf-
zeit des Rentenbezugs. Abweichend hier-
von ist der steuerfreie Teil der Rente bei
einer Veränderung des Jahresbetrags der
Rente in dem Verhältnis anzupassen, in
dem der veränderte Jahresbetrag der
Rente zum Jahresbetrag der Rente steht,
der der Ermittlung des steuerfreien Teils
der Rente zugrunde liegt. Regelmäßige
Anpassungen des Jahresbetrags der Rente
führen nicht zu einer Neuberechnung und
bleiben bei einer Neuberechnung außer
Betracht. Folgen nach dem 31. Dezember
2004 Renten aus derselben Versicherung
einander nach, gilt für die spätere Rente
Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der
Vomhundertsatz nach dem Jahr richtet,
das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vor-
hergehenden Renten von dem Jahr des
Beginns der späteren Rente abgezogen
wird; der Vomhundertsatz kann jedoch
nicht niedriger bemessen werden als der
für das Jahr 2005;
bb) die nicht solche im Sinne des Doppel-
buchstaben aa sind und bei denen in den
einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen
des Rentenrechts enthalten sind. Dies gilt
auf Antrag auch für Leibrenten und andere
Leistungen, soweit diese auf bis zum
31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen
beruhen, welche oberhalb des Betrags
des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung gezahlt wurden; der
Steuerpflichtige muss nachweisen, dass
der Betrag des Höchstbeitrags mindes-
tens zehn Jahre überschritten wurde. Als
Ertrag des Rentenrechts gilt für die
gesamte Dauer des Rentenbezugs der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Jah-
resbetrag der Rente und dem Betrag, der
sich bei gleichmäßiger Verteilung des
Kapitalwerts der Rente auf ihre voraus-
sichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der
Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu be-
rechnen. Der Ertrag des Rentenrechts
(Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen:

Bei
Beginn
der Rente
vollen- Ertrags-
detes anteil
Lebens- in
jahr des v.H.
Renten-
berech-
tigten
0 bis 1 59
2 bis 3 58
4 bis 5 57
6 bis 8 56
9 bis 10 55
11 bis 12 54
13 bis 14 53
15 bis 16 52
17 bis 18 51
19 bis 20 50
21 bis 22 49
23 bis 24 48
25 bis 26 47
27 46
28 bis 29 45
30 bis 31 44
32 43
33 bis 34 42
35 41
36 bis 37 40
38 39
39 bis 40 38
41 37
42 36
43 bis 44 35
45 34
46 bis 47 33
48 32
49 31
50 30
Bei b) Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt
Beginn gefasst:
der Rente „b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2 nur
vollen-
Ertrags- bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim
detes
anteil Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen
Lebens-
in im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch
jahr des
v.H. insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des
Renten-
berech- Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs. 2
tigten Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,“.
51 bis 52 29 c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
53 28 aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter „mit
Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatz-
54 27
versorgungseinrichtung für eine betriebliche
55 bis 56 26 Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1
Satz 4“ gestrichen.
57 25
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1
58 24
bis 5“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1
59 23 und 2“ ersetzt.
60 bis 61 22 cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
62 21 „Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des
63 20 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes gehören zu den Leis-
64 19 tungen im Sinne des Satzes 1 in den Fällen
65 bis 66 18 des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 95
auch die bei diesen Verträgen angesammel-
67 17 ten noch nicht besteuerten Erträge.“
68 16 dd) In Satz 7 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1
69 bis 70 15 bis 6“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1“ ersetzt.
71 14 ee) In Satz 7 werden die Wörter „mit Ausnahme
einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine
72 bis 73 13 betriebliche Altersversorgung im Sinne des
74 12 § 10a Abs. 1 Satz 4“ gestrichen.
75 11
14. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
76 bis 77 10
„§ 22a
78 bis 79 9
Rentenbezugsmitteilungen
80 8 an die zentrale Stelle
81 bis 82 7 (1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
83 bis 84 6 rung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der
85 bis 87 5 Landwirte, die berufsständischen Versorgungsein-
88 bis 91 4 richtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds,
die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen,
92 bis 93 3 die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
94 bis 96 2 be b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80
(Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle
ab 97 1
(§ 81) bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr
folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung
nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nr. 5
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,
die vor dem 1. Januar
einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, folgende
1955 zu laufen
Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
begonnen haben, und aus Renten, deren
Dauer von der Lebenszeit mehrerer Per- 1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
sonen oder einer anderen Person als des nung), Familienname, Vorname, Geburtsdatum
Rentenberechtigten abhängt, sowie aus und Geburtsort des Leistungsempfängers;
Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit
beschränkt sind, wird
verordnung bestimmt;
2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und
durch eine Rechts-
anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor- Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55
teilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
werden;“.
ordnung 2000 sowie im Sinne des § 22 Nr. 5. Der

im Betrag der Rente enthaltene Teil, der aus- Das auf die
schließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, Vollendung des
ist gesondert mitzuteilen; 64. Lebensjahres
folgende
3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweili- Kalenderjahr
gen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31.
Dezember 2004 Renten aus derselben Versiche- 2005
rung einander nach, ist auch die Laufzeit der vor- 2006
hergehenden Renten mitzuteilen;
2007
4. Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflich- 2008
tigen.
2009
Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie- 2010
benem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen
2011
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder
durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen 2012
ist § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechend 2013
anzuwenden. Die zentrale Stelle kann auf Antrag eine
Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- 2014
druck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 2015
eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
2016
(2) Der Leistungsempfänger hat dem Mitteilungs- 2017
pflichtigen seine Identifikationsnummer mitzuteilen.
2018
Teilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnum-
mer dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung 2019
nicht mit, übermittelt das Bundesamt für Finanzen 2020
dem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers; 2021
weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. In der 2022
Anfrage dürfen nur die in § 139b Abs. 3 der Abgaben- 2023
ordnung genannten Daten des Leistungsempfängers
angegeben werden, soweit sie dem Mitteilungs- 2024
pflichtigen bekannt sind. Der Mitteilungspflichtige 2025
darf die Identifikationsnummer nur verwenden,
2026
soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht
nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. 2027
2028
(3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungs-
empfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die 2029
Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.“ 2030
2031
15. § 24a wird wie folgt gefasst: 2032
„§ 24a 2033
Altersentlastungsbetrag 2034
2035
Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem
Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Vom- 2036
hundertsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und 2037
der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche
2038
aus nichtselbständiger Arbeit sind. Versorgungsbe-
züge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leib- 2039
renten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a 2040
und Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
Altersentlastungsbetrag
in v.H. der Höchstbetrag
Einkünfte in Euro
40,0 1 900“.
38,4 1 824“.
36,8 1 748“.
35,2 1 672“.
33,6 1 596“.
32,0 1 520“.
30,4 1 444“.
28,8 1 368“.
27,2 1 292“.
25,6 1 216“.
24,0 1 140“.
22,4 1 064“.
20,8 988“.
19,2 912“.
17,6 836“.
16,0 760“.
15,2 722“.
14,4 684“.
13,6 646“.
12,8 608“.
12,0 570“.
11,2 532“.
10,4 494“.
9,6 456“.
8,8 418“.
8,0 380“.
7,2 342“.
6,4 304“.
5,6 266“.
4,8 228“.
4,0 190“.
3,2 152“.
2,4 114“.
1,6 76“.
0,8 38“.
0,0 0“.
stabe b bleiben bei der Bemessung des Betrags 16. § 31 Satz 5 wird aufgehoben.
außer Betracht. Der Altersentlastungsbetrag wird
einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem
17. In § 39a Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 9a
Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkom-
Satz 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1 Nr. 1
men bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet
Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den
hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
Pauschbetrag (§ 9a
gatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3
ersetzt.
für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. Der
maßgebende Vomhundertsatz und der Höchstbetrag
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)“
des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehen- 18. § 39b wird wie folgt geändert:
den Tabelle zu entnehmen: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Versorgungs-
Freibetrags (§ 19 Abs. 2) und“ durch die
Wörter „Versorgungsfreibetrags und des
Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19
Abs. 2) sowie“ ersetzt.
bb) Satz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei
Versorgungsbezügen den Pauschbetrag
(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) in den
Steuerklassen I bis V,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Versorgungs-
Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und“ durch die Wör-
ter „Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag
zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2)
sowie“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird das Wort „Versorgungs-Freibe-
trag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibe-
trag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibe-
trag“ ersetzt.
19. In § 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 9a Satz 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen
den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)“
ersetzt.
20. § 40b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von
den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapital-
gedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine
Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von
20 vom Hundert der Zuwendungen erheben.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuern-
den Zuwendungen des Arbeitgebers für den
Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr über-
steigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver-
hältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitneh-
mer gemeinsam in der Pensionskasse versichert,
so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeit-
nehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Auftei-
lung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl
der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn die-
ser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei
sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von
mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet
werden, nicht einzubeziehen. Für Zuwendungen,
die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus
Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses
erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von
1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in
denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu
dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall
ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte
Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pau-
schal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeit-
geber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstver-
hältnis beendet wird, und in den sechs vorange-
gangenen Kalenderjahren erbracht hat. Scheidet
ein Arbeitgeber aus einer Pensionskasse aus und
muss er anlässlich des Ausscheidens an die Pen-
sionskasse Zuwendungen für Versorgungsver-
pflichtungen und Versorgungsanwartschaften
leisten, die bestehen bleiben, gelten die Sätze 1
bis 4 für diese Zuwendungen nicht.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „des Absat-
zes 1 Satz 1“ durch die Angabe „des Absatzes 1“
ersetzt.
21. § 41b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. den Großbuchstaben V, wenn steuerfreie
Beiträge nach § 3 Nr. 63 geleistet wurden,“.
b) Die Nummern 11 und 12 werden durch die folgen-
den Nummern ersetzt:
„11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversi-
cherungen und an berufsständische Versor-
gungseinrichtungen, getrennt nach Arbeit-
geber- und Arbeitnehmeranteil,
12. die nach § 3 Nr. 62 gezahlten Zuschüsse zur
Kranken- und Pflegeversicherung,
13. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag ohne den Arbeitneh-
meranteil an den Beiträgen nach Nummer 11
und die Zuschüsse nach Nummer 12.“
22. In § 42b Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Versorgungs-
Freibetrag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrag
und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag“ ersetzt.
23. § 49 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a, die von den inländischen gesetz-
lichen Rentenversicherungsträgern, den inlän-
dischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den
inländischen berufsständischen Versorgungs-
einrichtungen, den inländischen Versicherungs-
unternehmen oder sonstigen inländischen Zahl-
stellen gewährt werden;“.
24. Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:
„§ 50f
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 4 die Identi-
fikationsnummer für andere als die dort genannten
Zwecke verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
25. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005
anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
den ist, der für einen nach dem 31. Dezember

2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
31. Dezember 2004 zufließen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) § 3 Nr. 63 ist bei Beiträgen für eine Direkt-
versicherung nicht anzuwenden, wenn die ent-
sprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar
2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegen-
über dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die
Anwendung des § 3 Nr. 63 verzichtet hat. Der Ver-
zicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses; er
ist bis zum 30. Juni 2005 oder bei einem späteren
Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleis-
tung zu erklären. § 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 ist nicht
anzuwenden, wenn § 40b Abs. 1 und 2 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung ange-
wendet wird.“
c) In Absatz 16b werden die Wörter „Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“
ersetzt.
d) Absatz 24 wird aufgehoben.
e) Absatz 24c wird aufgehoben.
f) Absatz 34b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung“ durch das Wort „Betriebsrentengeset-
zes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 1
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“
und werden die Wörter „Gesetzes zur Ver-
besserung der betrieblichen Altersversor-
gung“ durch das Wort „Betriebsrentengeset-
zes“ ersetzt.
g) Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt:
„Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen,
die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wor-
den sind, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezem-
ber 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den.“
h) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Erträgen aus Altersvorsorgeverträgen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. De-
zember 2004 geltenden Fassung, die vor dem
1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist
§ 22 Nr. 5 Satz 6 in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
i) Nach Absatz 38 wird folgender Absatz 38a einge-
fügt:
„(38a) Abweichend von § 22a Abs. 1 kann das
Bundesamt für Finanzen den Zeitpunkt der erst-
maligen Übermittlung von Rentenbezugsmittei-
lungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröf-
fentlichendes Schreiben mitteilen.“
j) Absatz 52a wird wie folgt gefasst:
„(52a) § 40b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezem-
ber 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwen-
den auf Beiträge für eine Direktversicherung des
Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensi-
onskasse, die auf Grund einer Versorgungszusa-
ge geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005
erteilt wurde. Sofern die Beiträge für eine Direkt-
versicherung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63
erfüllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer
nach Absatz 6 gegenüber dem Arbeitgeber für
diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63
verzichtet hat.“
26. In § 79 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften“ gestrichen.
27. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
„§ 81a
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle ist bei einem
1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbe-
soldungsgesetz die die Besoldung anordnende
Stelle,
2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die die Amtsbezüge anordnen-
de Stelle,
3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem
von der Versicherungspflicht befreiten Beschäf-
tigten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der
die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der
rentenversicherungsfreien Beschäftigung und
4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der
zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete
Arbeitgeber.
Für die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Steuer-
pflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.“
28. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nach die-
sem Abschnitt“ gestrichen und das nachfolgende
Wort „geförderte“ groß geschrieben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören
auch
a) die aus dem individuell versteuerten Arbeits-
lohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge
an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
oder eine Direktversicherung zum Aufbau
einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-
versorgung und
b) Beiträge des Arbeitnehmers und des ausge-
schiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall
der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a
des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und
nach § 3 Nr. 63 oder § 10a und diesem
Abschnitt geförderten kapitalgedeckten be-
trieblichen Altersversorgung nach Maßgabe
des § 1a Abs. 4 und § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt,
wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersver-
sorgungsleistung in Form einer Rente oder eines
Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
vorgesehen ist. Die §§ 3 und 4 des Betriebsren-
tengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93
nicht entgegen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zäh-
len
1. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leis-
tungen nach dem Fünften Vermögensbil-
dungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), in
der jeweils geltenden Fassung darstellen,
2. prämienbegünstigte Aufwendungen nach
dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Okto-
ber 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils gel-
tenden Fassung,
3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als
Sonderausgaben geltend gemacht werden,
oder
4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.“
29. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich
60 Euro zu leisten.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „, mindes-
tens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung
zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemes-
sungsgrundlage“ gestrichen.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 blei-
ben unberücksichtigt, wenn weitere nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Ein-
nahmen erzielt werden.“
30. § 87 wird wie folgt gefasst:
„§ 87
Zusammentreffen mehrerer Verträge
(1) Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte
Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträ-
ge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge
gewährt. Der insgesamt nach § 86 zu leistende Min-
desteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge
geleistet worden sein. Die Zulage ist entsprechend
dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten
Beiträge zu verteilen.
(2) Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann
die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf
mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. Es ist nur
der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst
die Zulage beantragt wird.“
31. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf
Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck bis zum Ablauf des zweiten Kalender-
jahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt,
bei dem Anbieter seines Vertrages einzurei-
chen.“
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1
Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder
eine Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den
nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten
noch nicht vergeben ist, hat dieser über sei-
nen Anbieter eine Zulagenummer bei der
zentralen Stelle zu beantragen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Zulageberechtigte kann den Anbieter
seines Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für
ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes
Beitragsjahr zu beantragen. Absatz 1 Satz 5 gilt
mit Ausnahme der Mitteilung geänderter bei-
tragspflichtiger Einnahmen entsprechend. Ein
Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Bei-
tragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag
auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter
zu erklären.“
c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anbieter ist verpflichtet,
a) die Vertragsdaten,
b) die Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zula-
genummer des Zulageberechtigten und des-
sen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe
einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2
berechtigten Ehegatten,
c) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten
Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbei-
trags (§ 86),
d) die für die Gewährung der Kinderzulage erfor-
derlichen Daten,
e) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträ-
ge und
f) das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten
Vollmacht
als die für die Ermittlung und Überprüfung des
Zulageanspruchs und Durchführung des Zulage-
verfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. Er
hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalen-
dervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum
Ende des folgenden Monats nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschrie-
benen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertra-
gung an die zentrale Stelle zu übermitteln.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1
bevollmächtigt worden, hat er der zentralen Stelle
die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben

für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das
Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit-
teln. Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im
Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der An-
bieter die Angaben bis zum Ende des folgenden
Kalendervierteljahres nach der Bevollmächti-
gung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu über-
mitteln. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.“
32. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der
von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten
Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulagean-
spruch besteht. Soweit der zuständige Träger der
Rentenversicherung keine Versicherungsnummer
vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfül-
lung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen
Aufgaben eine Zulagenummer. Die zentrale Stelle
teilt im Falle eines Antrags nach § 10a Abs. 1a der
zuständigen Stelle, im Falle eines Antrags nach
§ 89 Abs. 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenum-
mer mit; von dort wird sie an den Antragsteller
weitergeleitet.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.“
33. § 90a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „und“ das Wort
„Abs.“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Beitragsjahr“ durch
das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Altersvorsorge-
verträgen“ durch das Wort „Verträgen“ ersetzt.
34. § 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91
Datenerhebung und Datenabgleich
(1) Für die Berechnung und Überprüfung der
Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach
§ 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Ren-
tenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die
Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanz-
ämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei
ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 auf auto-
matisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch
Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung
des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf
die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnah-
men erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach
§ 89 übermittelt worden sind. Für Zwecke der Über-
prüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr
übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2
übermittelten Daten automatisiert abgleichen. Führt
die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten
oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mit-
zuteilen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der
Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die geson-
derte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist
dies dem Finanzamt mitzuteilen.
(2) Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle
die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden
Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitbaren
Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu
übermitteln. Liegt die Einwilligung nach § 10a Abs. 1
Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem in Satz 1
genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle
die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden
Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung
nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.“
35. In § 92 Nr. 3 wird das Wort „Altersvorsorgevertrag“
durch das Wort „Vertrag“ ersetzt.
36. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen
nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10
Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5
und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
ber 2004 geltenden Fassung genannten Voraus-
setzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt
(schädliche Verwendung), sind die auf das ausge-
zahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfal-
lenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 geson-
dert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)
zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer Auszah-
lung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1
Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes) und bei Auszahlungen im Falle
des Todes des Zulageberechtigten. Eine Rück-
zahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil
der Zulagen und der Steuerermäßigung,
a) der auf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes an-
gespartes gefördertes Altersvorsorgevermö-
gen entfällt, wenn es in Form einer Hinterblie-
benenrente an die dort genannten Hinterblie-
benen ausgezahlt wird; dies gilt auch für Leis-
tungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an Hinterblie-
bene des Steuerpflichtigen;
b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die
für die zusätzliche Absicherung der vermin-
derten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche
Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbil-
dung verwendet worden sind;
c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen
entfällt, das im Falle des Todes des Zulagebe-
rechtigten auf einen auf den Namen des Ehe-
gatten lautenden Altersvorsorgevertrag über-
tragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt
des Todes des Zulageberechtigten die Voraus-
setzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
entfällt auch, soweit im Rahmen der Regelung der

Scheidungsfolgen eine Übertragung des geför-
derten Altersvorsorgevermögens auf einen Alters-
vorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehe-
gatten erfolgt, zu Lasten des geförderten Vertrages
mit einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträ-
ger für den ausgleichsberechtigten Ehegatten
Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung begründet werden oder das
Kapital aus einem geförderten Vertrag entnom-
men und von dem ausgleichsberechtigten Ehe-
gatten unmittelbar auf einen auf seinen Namen
lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird.
Einer Übertragung steht die Abtretung des geför-
derten Altersvorsorgevermögens im Rahmen der
Regelung der Scheidungsfolgen gleich. Wird von
dem berechtigten früheren Ehegatten dieses
Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet,
gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß für die darin ent-
haltenen Zulagen und die anteilig nach § 10a Abs. 4
gesondert festgestellten Beträge.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 4 Abs. 2
und 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn das
geförderte Altersvorsorgevermögen auf eine der
in § 82 Abs. 2 Buchstabe a genannten Einrichtun-
gen der betrieblichen Altersversorgung zum Auf-
bau einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-
versorgung übertragen und eine lebenslange
Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung vorgesehen wird.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auszahlungen zur Abfindung einer Klein-
betragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase
gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine
Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleich-
mäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden
Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 vom
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
steigt. Bei der Berechnung dieses Betrags sind
alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des
Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichti-
gen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte
Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.“
37. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 93 Abs. 3 gelten die Sätze 1
und 5 entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 4
Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 90 Abs. 4 Satz 2
bis 6“ ersetzt.
38. In § 95 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 4
und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
setzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“
ersetzt.
39. Dem § 97 wird folgender Satz angefügt:
„§ 93 Abs. 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes
bleiben unberührt.“
40. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach
den §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmel-
dung nach § 90 Abs. 3 und für die in den §§ 92
und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheini-
gungen und im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für die
nach § 10a Abs. 5 Satz 1 und § 22 Nr. 5 Satz 7 vor-
gesehenen Bescheinigungen und den Inhalt und
Aufbau der für die Durchführung des Zulagever-
fahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestim-
men.“
b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Grundsätze des vorgesehenen Datenaustau-
sches zwischen den Anbietern, der zentralen
Stelle, den Trägern der gesetzlichen Renten-
versicherung, der Bundesagentur für Arbeit,
den Meldebehörden, den Familienkassen,
den zuständigen Stellen und den Finanzäm-
tern und“.
Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 2000
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18
des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird
wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Versicherungen, deren Laufzeit vor dem
1. Januar 2005 begonnen hat, hat der Siche-
rungsnehmer nach amtlich vorgeschriebenem
Muster dem für die Veranlagung des Versiche-
rungsnehmers nach dem Einkommen zustän-
digen Finanzamt, bei einem Versicherungs-
nehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
dem für die Veranlagung des Sicherungsneh-
mers zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der
Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-
zuzeigen, in denen Ansprüche aus Versiche-
rungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von
Darlehen eingesetzt werden.“
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-
anlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 der
Abgabenordnung) die Abtretung und die Be-
leihung unverzüglich anzuzeigen.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

2. § 30 wird wie folgt gefasst: 22
„§ 30 23
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen 24
Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn 25
der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10 26
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen
ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die 27
festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichti- 28
ge die Beiträge nicht geleistet hätte. Der Unterschied
29-30
zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als
Nachsteuer zu erheben.“ 31
32
3. § 55 wird wie folgt geändert:
33
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1 Satz 3
34
Buchstabe a des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des 35-36
Gesetzes“ ersetzt. 37
b) In Absatz 2 wird die Tabelle durch die folgende 38
Tabelle ersetzt:
39
Der Ertragsanteil ist
der Tabelle in § 22 40-41
Nr. 1 Satz 3 42
Buchstabe a
„Beschränkung Doppelbuchstabe 43-44
der Laufzeit der bb des Gesetzes
45
Rente auf ... Jahre zu entnehmen,
Der Ertrags-
ab Beginn des wenn der 46-47
anteil beträgt
Rentenbezugs Rentenberechtigte
(ab 1. Januar
vorbehaltlich
zu Beginn des
48
der Spalte 3
1955, falls die Rentenbezugs (vor 49-50
... v.H.
Rente vor diesem dem 1. Januar
Zeitpunkt zu lau- 1955, falls die 51-52
fen begonnen hat) Rente vor diesem 53
Zeitpunkt zu laufen
begonnen hat) das 54-55
... te Lebensjahr 56-57
vollendet hatte
58-59
1 2 3
60-61
1 0 entfällt
62-63
2 1 entfällt
64-65
3 2 97
66-67
4 4 92
68-69
5 5 88
70-71
6 7 83
72-74
7 8 81
75-76
8 9 80
77-79
9 10 78
ab 80
10 12 75
11 13 74
12 14 72
13 15 71
14-15 16 69
23 60
24 59
25 58
26 57
27 55
28 54
29 53
30 51
31 50
32 49
33 48
34 46
35 45
36 43
37 42
38 41
39 39
40 38
41 36
42 35
43 33
44 32
45 30
46 28
47 27
48 25
49 23
50 21
51 19
52 17
53 15
54 13
55 11
56 9
57 6
58 4
59 2
Der Ertragsanteil ist immer der
Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb
des Gesetzes zu entnehmen.“
Artikel 3
Änderung der
16-17 18 67 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
18 19 65 Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
19 20 64 sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
20 21 63
vom 15. Dezember
21 22 62 geändert:
2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt

1. In § 4 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes die für die zutreffende Berech-
nung des Versorgungsfreibetrags und des Zu-
schlags zum Versorgungsfreibetrag erforderlichen
Angaben.“
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2004
(BGBl. I S. 1427) sind erstmals anzuwenden auf laufen-
den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezem-
ber 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
zember 2004 zufließen.“
Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„18. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der
Daten, die nach § 22a des Einkommensteuergeset-
zes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind
und die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes. Das
Bundesamt für Finanzen bedient sich zur Durchfüh-
rung dieser Aufgaben der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte, soweit diese zentrale Stelle im
Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist,
im Wege der Organleihe. Die Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte unterliegt insoweit der Fach-
aufsicht des Bundesamts für Finanzen. Das Nähere,
insbesondere die Höhe der Verwaltungskostener-
stattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung gere-
gelt;“.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über die gesonderte Fest-
stellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
In § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der
Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2663), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) geändert worden
ist, wird die Angabe „§10 Abs. 2 Satz 2“ durch die Anga-
be „§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b“ und die Angabe „§ 20
Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 36 letzter Satz“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 59 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte
aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkom-
mensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistun-
gen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergeset-
zes erzielen,“.
b) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. a) diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1
Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b) die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Ein-
kommensteuergesetzes genannten Versor-
gungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses,
der Durchführung des Vertrages oder der
Antragstellung nach § 89 des Einkommensteu-
ergesetzes Hilfe leisten.“
Artikel 7
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die für den Vertragspartner eine lebens-
lange und unabhängig vom Geschlecht
berechnete Altersversorgung vorsieht, die
nicht vor Vollendung des 60. Lebensjah-
res oder einer vor Vollendung des 60. Le-
bensjahres beginnenden Leistung aus
einem gesetzlichen Alterssicherungssys-
tem des Vertragspartners (Beginn der
Auszahlungsphase) gezahlt werden darf;
Leistungen aus einer ergänzenden Absi-
cherung der verminderten Erwerbsfähig-
keit oder Dienstunfähigkeit und einer
zusätzlichen Absicherung der Hinterblie-
benen können vereinbart werden; Hinter-
bliebene in diesem Sinne sind der Ehegat-
te und die Kinder, für die dem Vertrags-
partner zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kin-
dergeld oder ein Freibetrag nach § 32
Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
zugestanden hätte; der Anspruch auf Wai-

senrente oder Waisengeld darf längstens
für den Zeitraum bestehen, in dem der
Rentenberechtigte die Voraussetzungen
für die Berücksichtigung als Kind im Sinne
des § 32 des Einkommensteuergesetzes
erfüllt;“.
bb) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „Dienstunfähigkeit“ die Wörter
„oder zur Hinterbliebenenabsicherung“ einge-
fügt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die monatliche Leistungen für den Ver-
tragspartner in Form einer lebenslangen
Leibrente oder Ratenzahlungen im Rah-
men eines Auszahlungsplans mit einer
anschließenden Teilkapitalverrentung ab
dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistun-
gen müssen während der gesamten Aus-
zahlungsphase gleich bleiben oder stei-
gen; Anbieter und Vertragspartner können
vereinbaren, dass bis zu zwölf Monats-
leistungen in einer Auszahlung zusam-
mengefasst werden oder eine Kleinbe-
tragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes abgefunden wird; bis
zu 30 vom Hundert des zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehen-
den Kapitals kann an den Vertragspartner
außerhalb der monatlichen Leistungen
ausgezahlt werden; die gesonderte Aus-
zahlung der in der Auszahlungsphase
anfallenden Zinsen und Erträge ist zuläs-
sig;“.
dd) In Nummer 8 wird die Angabe „zehn“ durch die
Angabe „fünf“ ersetzt.
ee) Die Nummern 1, 5 bis 7, 9 und 11 werden auf-
gehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 110a
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Angabe „§ 110a Abs. 2 und 2a des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9“
durch die Angabe „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende von Nummer 2 wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bb) Am Ende von Nummer 3 werden der Punkt
durch ein Komma ersetzt sowie folgende
Nummern 4, 5 und 6 angefügt:
„4. das Guthaben, das dem Vertragspartner
bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am
jeweiligen Jahresende über einen Zeit-
raum von zehn Jahren maximal bis zum
Beginn der Auszahlungsphase vor und
nach Abzug der Wechselkosten zur Über-
tragung auf ein anderes Anlageprodukt
oder einen anderen Anbieter zustünde,
und die Summe der bis dahin insgesamt
gezahlten gleich bleibenden Beiträge,
wobei sich das gebildete Guthaben und
die zu zahlenden Beiträge jeweils um
einen Satz von 2, 4 oder 6 vom Hundert
jährlich verzinsen. Sind für einen Teil oder
die gesamte Ansparphase bereits unter-
schiedliche Beiträge oder eine bestimmte
Verzinsung vertraglich vereinbart, sind
diese anstelle der zuvor genannten Beträ-
ge zur Berechnung heranzuziehen,
5. die Anlagemöglichkeiten und die Struktur
des Anlagenportfolios sowie über das
Risikopotential und darüber, ob und wie
ethische, soziale und ökologische Belan-
ge bei der Verwendung der eingezahlten
Beiträge berücksichtigt werden, und
6. die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz des Einkommensteuer-
gesetzes als Voraussetzung der Förder-
berechtigung für den dort genannten Per-
sonenkreis.“
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertrags-
partner jährlich schriftlich über die Verwendung der
eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher
gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen
Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die
Verwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirt-
schafteten Erträge sowie bei Umwandlung eines
bestehenden Vertrags in einen Altersvorsorgever-
trag die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung ange-
sammelten Beiträge und Erträge zu informieren; im
Rahmen der jährlichen Berichterstattung muss der
Anbieter auch darüber schriftlich informieren, ob
und wie ethische, soziale und ökologische Belange
bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsor-
gebeiträge berücksichtigt werden.“
4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9“
durch die Angabe „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.
5. § 8 wird um folgenden Absatz 5 erweitert:
„(5) Als Muster verwendbare zertifizierte Altersvor-
sorgeverträge, die nicht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Voraussetzungen erfüllen, sind mit Wir-
kung vom 1. Januar 2006 durch Bescheid der Zertifi-
zierungsstelle zu widerrufen.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Verträge, die nach § 5 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert
wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Geset-
zes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen
Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember
2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung
des Vertrags nicht erforderlich. Satz 1 gilt ohne
zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der
Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Aus-

gestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis
31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit seinen
Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme
der in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5. Juli 2004
(BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen ganz
oder teilweise vereinbart. Die Änderung des
Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber
schriftlich anzuzeigen.“
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe
„(BetrAVG)“ durch die Angabe „(Betriebsrentenge-
setz – BetrAVG)“ ersetzt.
2. Dem § 1a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem
Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das
Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eige-
nen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht
auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die
Regelungen über Entgeltumwandlung gelten ent-
sprechend.“
3. § 2 Abs. 6 wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Abfindung
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende
Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen
der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne
Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der
Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultieren-
den laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehe-
nen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleis-
tungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für
die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfin-
dung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von sei-
nem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Ge-
brauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeit-
nehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetz-
lichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines
Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne
Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden wer-
den, wenn die Betriebstätigkeit vollständig einge-
stellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages
gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und
einmalig zu zahlen.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Übertragung
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende
Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen
der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem
neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
1. die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen
werden oder
2. der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen
unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung (Übertragungswert) auf den
neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn die-
ser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue
Anwartschaft gelten die Regelungen über Ent-
geltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von sei-
nem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der
Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber über-
tragen wird, wenn
1. die betriebliche Altersversorgung über einen Pen-
sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-
versicherung durchgeführt worden ist und
2. der Übertragungswert die Beitragsbemessungs-
grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungs-
träger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versiche-
rungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt
hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung
oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt
hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem
Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen
und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die
neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Ent-
geltumwandlung entsprechend.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das
Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer
Pensionskasse oder einem Unternehmen der
Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeit-
nehmers oder Versorgungsempfängers übernom-
men werden, wenn sichergestellt ist, dass die Über-
schussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16
Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4
bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer
unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine
Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen
Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemes-
senen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt
der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts
sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkann-
ten Regeln der Versicherungsmathematik maßge-
bend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über
einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine
Direktversicherung durchgeführt worden ist, ent-
spricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapi-
tal im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Über-
tragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen
Arbeitgebers.“
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Auskunftsanspruch
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
hat dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Inte-
resse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
1. in welcher Höhe aus der bisher erworbenen
unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in
der Versorgungsregelung vorgesehenen Alters-
grenze ein Anspruch auf Altersversorgung be-
steht und
2. wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft
nach § 4 Abs. 3 der Übertragungswert ist.
(2) Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungs-
träger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen
schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem
Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversor-
gung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-
versorgung bestehen würde.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger
der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und
Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden
letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungs-
falls erfolgt sind, nur
1. für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen,
soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von
bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemes-
sungsgrenze in der Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten für eine betriebliche
Altersversorgung verwendet werden oder
2. für im Rahmen von Übertragungen gegebene
Zusagen, soweit der Übertragungswert die
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten nicht
übersteigt.“
b) In Absatz 6 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen“ durch
die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „eines
Monats“ durch die Wörter „von drei Monaten“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Träger der Insolvenzsicherung kann
eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeit-
nehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der
aus der Anwartschaft resultierenden laufenden
Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Alters-
grenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen
zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer
die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
erstattet worden sind. Dies gilt entsprechend für
die Abfindung einer laufenden Leistung. Die
Abfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie
an ein Unternehmen der Lebensversicherung
gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte
im Rahmen einer Direktversicherung versichert
ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Abs. 5 gelten
entsprechend.“
9. In § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „vom
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“
durch die Wörter „von der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
10. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen“
durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden die Wörter
„des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
rungswesen“ durch die Wörter „der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
12. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht“ ersetzt.
13. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ergibt“
ein Semikolon und die Wörter „§ 4 gilt nicht, wenn die
Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder
teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist“ einge-
fügt.
14. § 30b wird wie folgt gefasst:
„§ 30b
§ 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem
31. Dezember 2004 erteilt wurden.“

15. In § 30e Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein
Recht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die
Höhe der unverfallbaren Anwartschaft § 2 Abs. 5a
entsprechend.“
16. § 30g Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 3 findet keine Anwendung auf laufende
Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals
gezahlt worden sind.“
Artikel 9
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften über die Sozialversicherung – (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 18a Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 des Einkommensteuergesetzes;
b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erle-
bens- oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs.1
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd
in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden
Fassung des Einkommensteuergesetzes,
wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor
dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Ver-
sicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004
entrichtet wurde, es sei denn, sie werden
wegen Todes geleistet. Zu den Einnahmen
gehören außerrechnungsmäßige und rech-
nungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die
in den Beiträgen zu diesen Versicherungen ent-
halten sind, im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in
der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fas-
sung des Einkommensteuergesetzes.
Bei der Ermittlung der Einnahmen sind die Wer-
bungskosten sowie der Sparerfreibetrag abzuzie-
hen,“.
2. § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 um
20 v.H.; sofern es sich dabei um Leistungen han-
delt, die der nachgelagerten Besteuerung unter-
liegen, ist das monatliche Einkommen um 31 v.H.
zu kürzen.“
Artikel 10
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, wird nach den Wörtern „als
zentraler Stelle nach“ die Angabe „§ 22a und“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 112 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 5
Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
In § 12 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2167), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch
die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Wohngeldgesetzes
In § 10 Abs. 2 Nr. 1.3 des Wohngeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002
(BGBl. I S. 474), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Ertragsanteil“ die Wörter
„oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil“ einge-
fügt.
Artikel 14
Änderung
des Wohnraumförderungsgesetzes
In § 21 Abs. 2 Nr. 1.3 des Wohnraumförderungsgeset-
zes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Ertragsanteil“ die Wörter „oder den der
Besteuerung unterliegenden Anteil“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der Arbeitsentgeltverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch die Verordnung
vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3667) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pen-
sionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63
Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im
Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 vom Hun-
dert der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-
versicherung der Arbeiter und Angestellten; für darin
enthaltene Beträge aus einer Entgeltumwandlung
(§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) besteht Bei-
tragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008,“.
Artikel 16
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverord-
nungen die Bezeichnung „Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung“ durch die Bezeichnung
„Betriebsrentengesetz“ ersetzen und die hierdurch
bedingten sprachlichen Anpassungen vornehmen.
Artikel 17
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2, 3, 5 und 15 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweili-
gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe ee, Nr. 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe
aa und ee, Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 36 Buchstabe b
und Nr. 39 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Artikel 6 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Janu-
ar 2004 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 5. Juli 2004
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1427. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 87f6a64998cfeecc….