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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1427

BGBl. 2004 I S. 1427 · 117.462 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1427
                                           Gesetz
                      zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen
                Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
                              (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG)
                                                    Vom 5. Juli 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht                                    Artikel

Änderung des Einkommensteuergesetzes                   1
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 2000                           2
Änderung der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung                                3

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                 4
Änderung der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung                   5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes                   6
Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes                                7

Änderung des Gesetzes zur Verbesserung

der betrieblichen Altersversorgung                     8

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch           9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch          10
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes           11

Änderung des Hüttenknappschaftlichen

Zusatzversicherungs-Gesetzes                          12

Änderung des Wohngeldgesetzes                         13
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes               14
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung                 15

Verordnungsermächtigung                               16

Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang                                       17
Inkrafttreten                                         18

                           Artikel 1
       Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe „§ 22 Arten der sonstigen Ein-
        künfte“ wird die Angabe „§ 22a Rentenbezugs-
        mitteilungen an die zentrale Stelle“ eingefügt.

     b) Nach der Angabe „§ 50e Bußgeldvorschriften“
        wird die Angabe „§ 50f Bußgeldvorschriften“ ein-
        gefügt.

   c) Nach der Angabe „§ 81 Zentrale Stelle“ wird die
      Angabe „§ 81a Zuständige Stelle“ eingefügt.

   d) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

         „§ 91 Datenerhebung und Datenabgleich“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Folgende Nummer 55 wird eingefügt:

         „55. der in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und
              Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes vom
              19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das
              zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
              5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert wor-
              den ist, in der jeweils geltenden Fassung
              geleistete Übertragungswert nach § 4 Abs. 5
              des Betriebsrentengesetzes, wenn die be-
              triebliche Altersversorgung beim ehema-

              ligen und neuen Arbeitgeber über einen

              Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
              ein Unternehmen der Lebensversicherung
              durchgeführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn
              der Übertragungswert vom ehemaligen
              Arbeitgeber oder von einer Unterstützungs-

              kasse an den neuen Arbeitgeber oder eine

              andere Unterstützungskasse geleistet wird.
              Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der
              Unterstützungskasse, des Pensionsfonds,
              der Pensionskasse oder des Unternehmens
              der Lebensversicherung auf Grund des

              Betrages nach Satz 1 und 2 gehören zu den
              Einkünften, zu denen die Leistungen ge-
              hören würden, wenn die Übertragung nach
              § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Betriebs-
              rentengesetzes nicht stattgefunden hätte;“.

   b) Nummer 63 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pensions-
             fonds“ die Wörter „zum Aufbau einer kapital-
             gedeckten betrieblichen Altersversorgung“
             eingefügt.

         bb) In Satz 2 werden die Wörter „für Beiträge an

             eine Zusatzversorgungseinrichtung für be-
             triebliche Altersversorgung im Sinne des
             § 10a Abs. 1 Satz 4 oder“ gestrichen und vor
             dem Wort „soweit“ ein Komma eingefügt.

   c) Nummer 63 wird wie folgt gefasst:

         „63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten
              Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds,
              eine Pensionskasse oder für eine Direktver-
BGBl. 2004, Seite 1428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1428
       „63. sicherung zum Aufbau einer kapitalgedeck-
            ten betrieblichen Altersversorgung, bei der
            eine Auszahlung der zugesagten Alters-, In-
            validitäts- oder Hinterbliebenenversorgungs-
            leistungen in Form einer Rente oder eines
            Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
            des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
            gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
            1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
            zes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geän-
            dert worden ist, in der jeweils geltenden
            Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge
            im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Bei-
            tragsbemessungsgrenze in der Rentenver-
            sicherung der Arbeiter und Angestellten
            nicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit der
            Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Be-
            triebsrentengesetzes verlangt hat, dass die
            Voraussetzungen für eine Förderung nach
            § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. Der
            Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um
            1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des
            Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage
            geleistet werden, die nach dem 31. Dezem-
            ber 2004 erteilt wurde. Aus Anlass der Been-
            digung des Dienstverhältnisses geleistete
            Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuer-
            frei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit
            der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das
            Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem
            Arbeitgeber bestanden hat, nicht überstei-

            gen; der vervielfältigte Betrag vermindert
            sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuer-
            freien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem

            Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis

            beendet wird, und in den sechs vorange-
            gangenen Kalenderjahren erbracht hat;
            Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils
            nicht zu berücksichtigen;“.
   d) Nummer 65 wird wie folgt gefasst:

       „65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsiche-
            rung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zu-
            gunsten eines Versorgungsberechtigten und
            seiner Hinterbliebenen an eine Pensions-
            kasse oder ein Unternehmen der Lebens-
            versicherung zur Ablösung von Verpflichtun-
            gen, die der Träger der Insolvenzsicherung
            im Sicherungsfall gegenüber dem Versor-
            gungsberechtigten und seinen Hinterbliebe-
            nen hat. Das Gleiche gilt für Leistungen zur
            Übernahme von Versorgungsleistungen oder
            unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
            durch eine Pensionskasse oder ein Unter-
            nehmen der Lebensversicherung in den in
            § 4 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes be-
            zeichneten Fällen. Die Leistungen der Pensi-
            onskasse oder des Unternehmens der
            Lebensversicherung auf Grund der Beiträge
            nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2
            gehören zu den Einkünften, zu denen die

            Versorgungsleistungen gehören würden, die
            ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Über-
            nahmefalls zu erbringen wären. Soweit sie
            zu den Einkünften aus nichtselbständiger
            Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von

            ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Er-
            hebung der Lohnsteuer gelten die Pensions-
            kasse oder das Unternehmen der Lebens-
            versicherung als Arbeitgeber und der Leis-
            tungsempfänger als Arbeitnehmer;“.

3. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d wird wie
   folgt gefasst:

   „d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-
       wärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5
       vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung
       für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den
       Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebs-
       rentengesetzes oder den Betrag, den sie an
       einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine
       ihr obliegende Versorgungsverpflichtung über-
       nommen hat.“

4. In § 6a werden jeweils in Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3
   Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und 6 die Wörter „Gesetzes zur
   Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“
   durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt.

5. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen wer-
   den, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
   Doppelbuchstabe bb ergibt.“

6. § 9a wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständi-

             ger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

             ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920
             Euro;
          b) von den Einnahmen aus nichtselbständi-
             ger Arbeit, soweit es sich um Versorgungs-
             bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:
             ein Pauschbetrag von 102 Euro;“.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
      darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfrei-
      betrag einschließlich des Zuschlags zum Versor-
      gungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Ein-
      nahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1
      Buchstabe a, Nr. 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe
      der Einnahmen abgezogen werden.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezo-
           gen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3
           Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;“.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Renten-
                  versicherungen oder landwirtschaft-
                  lichen Alterskassen sowie zu berufs-
                  ständischen Versorgungseinrichtun-
BGBl. 2004, Seite 1429 — Originalseite als Abbildung
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              gen, die den gesetzlichen Rentenver-
              sicherungen vergleichbare Leistungen
              erbringen;

           b) Beiträge des Steuerpflichtigen zum
              Aufbau einer eigenen kapitalgedeck-
              ten Altersversorgung, wenn der Ver-
              trag nur die Zahlung einer monatlichen
              auf das Leben des Steuerpflichtigen
              bezogenen lebenslangen Leibrente
              nicht vor Vollendung des 60. Lebens-
              jahres oder die ergänzende Absiche-
              rung des Eintritts der Berufsunfähig-
              keit (Berufsunfähigkeitsrente), der ver-
              minderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbs-
              minderungsrente) oder von Hinterblie-
              benen (Hinterbliebenenrente) vorsieht;

              Hinterbliebene in diesem Sinne sind

              der Ehegatte des Steuerpflichtigen
              und die Kinder, für die er Kindergeld
              oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6

              erhält; der Anspruch auf Waisenrente
              darf längstens für den Zeitraum beste-
              hen, in dem der Rentenberechtigte die

              Voraussetzungen für die Berücksichti-

              gung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;

              die genannten Ansprüche dürfen nicht

              vererblich, nicht übertragbar, nicht

              beleihbar, nicht veräußerbar und nicht

              kapitalisierbar sein und es darf darü-

              ber hinaus kein Anspruch auf Auszah-

              lungen bestehen.

           Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a
           und b ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie
           Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Renten-
           versicherung und ein diesem gleichge-
           stellter steuerfreier Zuschuss des Arbeit-
           gebers hinzuzurechnen.“

   cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. a) Beiträge zu Versicherungen gegen
              Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und
              Berufsunfähigkeitsversicherungen, die
              nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchsta-
              be b fallen, zu Kranken-, Pflege-,
              Unfall- und Haftpflichtversicherungen
              sowie zu Risikoversicherungen, die
              nur für den Todesfall eine Leistung vor-
              sehen;

           b) Beiträge zu Versicherungen im Sinne
              des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
              Doppelbuchstabe bb bis dd in der am
              31. Dezember 2004 geltenden Fas-
              sung, wenn die Laufzeit dieser Versi-
              cherungen vor dem 1. Januar 2005
              begonnen hat und ein Versicherungs-
              beitrag bis zum 31. Dezember 2004
              entrichtet wurde; § 10 Abs. 1 Nr. 2
              Satz 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 in der
              am 31. Dezember 2004 geltenden
              Fassung ist in diesen Fällen weiter
              anzuwenden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Voraussetzung für den Abzug der in
   Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vor-
   sorgeaufwendungen) ist, dass sie

   1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
      Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
      stehen,
   2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren
         Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem
         Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
         schaft oder einem anderen Vertragsstaat
         des Europäischen Wirtschaftsraums haben
         und das Versicherungsgeschäft im Inland
         betreiben dürfen, und Versicherungsunter-
         nehmen, denen die Erlaubnis zum
         Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist,

       b) an berufsständische Versorgungseinrich-

          tungen oder

       c) an einen Sozialversicherungsträger

       geleistet werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1

   Nr. 2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu berück-

   sichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten

   verdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Höchstbe-

   trag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen,

   die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1

   und 2 gehören oder Einkünfte im Sinne des § 22

   Nr. 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne

   eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf
   Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu
   kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der
   Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten
   Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag
   (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetz-
   lichen Rentenversicherung der Arbeiter und
   Angestellten entspricht. Im Kalenderjahr 2005
   sind 60 vom Hundert der nach den Sätzen 1 bis 3
   ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.
   Der sich danach ergebende Betrag, vermindert
   um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeber-
   anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und
   einen diesem gleichgestellten steuerfreien
   Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausga-
   be abziehbar. Der Vomhundertsatz in Satz 4
   erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis
   zum Kalenderjahr 2025 um je 2 vom-Hundert-
   Punkte je Kalenderjahr.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt

      „(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des
   Absatzes 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2 400
   Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag be-
   trägt 1 500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz
   oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen
   Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstat-
   tung oder Übernahme von Krankheitskosten
   haben oder für deren Krankenversicherung Leis-
   tungen im Sinne des § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14
   erbracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehe-
   gatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbe-
   trag aus der Summe der jedem Ehegatten unter
   den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zuste-
   henden Höchstbeträge.“
BGBl. 2004, Seite 1430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1430
    e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
       fügt:
         „(4a) Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019
       der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach
       Absatz 1 Nr. 2 und 3 in der für das Kalenderjahr
       2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 mit fol-
       genden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

                                              Vorwegabzug
                       Vorwegabzug
        Kalender-                              im Falle der
                          für den
           jahr                             Zusammenveran-
                      Steuerpflichtigen
                                          lagung von Ehegatten

         2005              3 068                6 136

         2006              3 068                6 136
         2007              3 068                6 136

         2008              3 068                6 136
         2009              3 068                6 136

         2010              3 068                6 136

         2011              2 700                5 400
         2012              2 400                4 800

         2013              2 100                4 200
         2014              1 800                3 600
         2015              1 500                3 000
         2016              1 200                2 400
         2017                900                1 800

         2018                600                1 200

         2019                300                  600
       günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag
       anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzu-
       setzen.“

    f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
       ist eine Nachversteuerung durchzuführen bei Ver-
       sicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 Buch-
       stabe b, wenn die Voraussetzungen für den Son-
       derausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 in der
       am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht
       erfüllt sind.“

 8. § 10a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
               Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ver-
               sicherungsfrei Beschäftigten, die nach
               § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 230
               Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozi-
               algesetzbuch von der Versicherungs-
               pflicht befreiten Beschäftigten, deren
               Versorgungsrecht die entsprechende
               Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des
               Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,“.

       bb) Am Ende von Satz 1 Nr. 4 wird nach dem
           Komma das Wort „und“ eingefügt und fol-
           gende Nummer 5 angefügt:

           „5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1

               bis 4, die wegen der Erziehung eines Kin-
               des beurlaubt sind und deshalb keine

            Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt
            erhalten, sofern sie eine Anrechnung von
            Kindererziehungszeiten nach § 56 des
            Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
            Anspruch nehmen könnten, wenn die
            Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
            Rentenversicherung nicht bestehen
            würde,“.

   cc) In Satz 1 werden die Wörter „wenn sie die

       nach Absatz 1a erforderlichen Erklärungen

       abgegeben und nicht widerrufen haben“
       durch die Wörter „wenn sie spätestens bis

       zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
       auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber
       der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich ein-
       gewilligt haben, dass diese der zentralen
       Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuer-
       pflichtige zum begünstigten Personenkreis
       gehört, dass die zuständige Stelle der zentra-

       len Stelle die für die Ermittlung des Mindest-
       eigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der
       Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten
       übermittelt und die zentrale Stelle diese
       Daten für das Zulageverfahren verwenden
       darf“ ersetzt.
   dd) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
        „Bei der Erteilung der Einwilligung ist der
        Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er
        die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjah-

        res, für das sie erstmals nicht mehr gelten
        soll, gegenüber der zuständigen Stelle wider-
        rufen kann.“
   ee) Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

      „(1a) Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1
   Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versi-
   cherungsnummer nach § 147 des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben
   ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
   genannten Steuerpflichtigen über die zuständige
   Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle
   zu beantragen.“

c) In Absatz 2 Satz 3 werden das Semikolon und die
   anschließenden Wörter „hierbei sind zur Berück-
   sichtigung eines Kindes immer die Freibeträge
   nach § 32 Abs. 6 abzuziehen“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

        „Werden Altersvorsorgebeiträge nach Ab-
        satz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach
        § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zu-
        gunsten eines auf seinen Namen lautenden
        Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfal-
        lende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzu-
        rechnen, zu dessen Gunsten die Altersvor-
        sorgebeiträge geleistet wurden.“

   bb) Im neuen Satz 5 werden vor dem Punkt die
       Wörter „sowie der Zulage- oder Versiche-
       rungsnummer nach § 147 des Sechsten

       Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 1431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1431
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Diese Bescheinigung ist auch auszustellen,
          wenn im Falle der mittelbaren Zulageberech-
          tigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebei-
          träge geleistet wurden.“

      bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort
          „Wege“ die Wörter „der Datenerhebung und“

          eingefügt.

9. § 10c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezo-
      gen, wird für die Vorsorgeaufwendungen (§ 10
      Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abge-
      zogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwen-
      dungen nachweist, die zu einem höheren Abzug

      führen. Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus

      1. dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn,
         50 vom Hundert des Beitrags in der Renten-
         versicherung der Arbeiter und Angestellten
         entspricht, und

      2. 11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch
         höchstens 1 500 Euro.

      Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um
      den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den
      Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte
      Arbeitslohn. In den Kalenderjahren 2005 bis 2024
      ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu
      ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag,
      der sich nach Satz 2 Nr. 1 ergibt, auf 20 vom Hun-
      dert begrenzt und dieser Vomhundertsatz in
      jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 vom-Hun-
      dert-Punkte erhöht wird.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „eine

          Altersversorgung ganz oder teilweise ohne
          eigene Beitragsleistungen“ die Wörter „oder
          durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei
          waren,“ eingefügt.
      bb) Die Angabe „20 vom Hundert des Arbeits-
          lohns, jedoch höchstens 1 134 Euro“ wird
          durch die Angabe „11 vom Hundert des
          Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 500 Euro“
          ersetzt.
   c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegat-

      ten zur Einkommensteuer sind die Euro-Beträge
      nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu
      verdoppeln und Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeits-
      lohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden.
      Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen
      haben, ist eine Vorsorgepauschale abzuziehen,
      die sich ergibt aus der Summe
      1. des Betrags, der sich nach Absatz 2 Satz 2
         Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 für einen nicht

         unter Absatz 3 fallenden Ehegatten ergibt, und

      2. 11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne
         beider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000
         Euro.“

    d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Soweit in den Kalenderjahren 2005 bis
       2019 die Vorsorgepauschale nach der für das
       Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c
       Abs. 2 bis 4 günstiger ist, ist diese mit folgenden
       Höchstbeträgen anzuwenden:

                      Betrag     Betrag     Betrag
                       nach       nach       nach      Betrag

                      § 10c      § 10c      § 10c       nach
         Kalender-
                      Abs. 2     Abs. 2     Abs. 2      § 10c
            jahr
                      Satz 2     Satz 2     Satz 2      Abs. 3
                      Nr. 1 in   Nr. 2 in   Nr. 3 in   in Euro
                       Euro       Euro       Euro
           2005       3 068      1 334       667       1 134

           2006       3 068      1 334       667       1 134
           2007       3 068      1 334       667       1 134

           2008       3 068      1 334       667       1 134

           2009       3 068      1 334       667       1 134

           2010       3 068      1 334       667       1 134
           2011       2 700      1 334       667       1 134

           2012       2 400      1 334       667       1 134
           2013       2 100      1 334       667       1 134

           2014       1 800      1 334       667       1 134

           2015       1 500      1 334       667       1 134
           2016       1 200      1 334       667       1 134
           2017         900      1 334       667       1 134

           2018         600      1 334       667       1 134
           2019         300      1 334       667       1 134“.

10. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4,
    6, 7 und 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
    6, 7 und 9“ ersetzt.

11. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Angabe „ , die“
       und die Wörter „gewährt werden“ gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Von Versorgungsbezügen bleiben ein
       nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen
       Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungs-
       freibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungs-
       freibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind
       1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
          der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger

          Bezug

           a) auf Grund beamtenrechtlicher oder ent-
              sprechender gesetzlicher Vorschriften,
           b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von
              Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
              des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
              rechtlichen Verbänden von Körperschaften
           oder

       2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus frü-

          heren Dienstleistungen wegen Erreichens
          einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfä-
          higkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge
          wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten
BGBl. 2004, Seite 1432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1432
         erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der
         Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder,
         wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebens-
         jahr vollendet hat.

       Der maßgebende Vomhundertsatz, der Höchst-
       betrag des Versorgungsfreibetrags und der
       Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der
       nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
                                               Zuschlag
                       Versorgungsfreibetrag
        Jahr des                                  zum
         Versor-      in v.H. der   Höchst-     Versor-
         gungs-         Versor-     betrag     gungsfrei-
        beginns         gungs-      in Euro     betrag
                        bezüge                  in Euro
        bis 2005        40,0         3 000        900

        ab 2006         38,4         2 880        864
           2007         36,8         2 760        828

           2008         35,2         2 640        792

           2009         33,6         2 520        756
           2010         32,0         2 400        720

           2011         30,4         2 280        684
           2012         28,8         2 160        648

           2013         27,2         2 040        612

           2014         25,6         1 920        576
           2015         24,0         1 800        540

           2016         22,4         1 680        504
           2017         20,8         1 560        468
           2018         19,2         1 440        432

           2019         17,6         1 320        396
           2020         16,0         1 200        360

           2021         15,2         1 140        342

           2022         14,4         1 080        324
           2023         13,6         1 020        306

           2024         12,8           960        288
           2025         12,0           900        270
           2026         11,2           840        252

           2027         10,4           780        234
           2028           9,6          720        216
           2029           8,8          660        198
           2030           8,0          600        180

           2031           7,2          540        162

           2032           6,4          480        144

           2033           5,6          420        126
           2034           4,8          360        108

           2035           4,0          300         90
           2036           3,2          240         72

           2037           2,4          180         54

           2038           1,6          120         36
           2039           0,8           60         18

           2040           0,0            0           0
       Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfrei-
       betrag ist

       a) bei Versorgungsbeginn vor 2005

           das Zwölffache des Versorgungsbezugs für
           Januar 2005,

       b) bei Versorgungsbeginn ab 2005
           das Zwölffache des Versorgungsbezugs für
           den ersten vollen Monat,

       jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzah-

       lungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeit-
       punkt ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag
       zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe
       der um den Versorgungsfreibetrag geminderten
       Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
       Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unter-
       schiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der
       insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbe-
       trag des Versorgungsfreibetrags und der Zu-
       schlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr

       des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.
       Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versor-
       gungsbezug, bestimmen sich der Vomhundert-
       satz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibe-
       trags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibe-
       trag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr
       des Beginns des Versorgungsbezugs. Der nach

       den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfrei-
       betrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
       gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungs-
       bezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versor-
       gungsbezugs führen nicht zu einer Neuberech-
       nung. Abweichend hiervon sind der Versorgungs-
       freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfrei-
       betrag neu zu berechnen, wenn sich der Versor-
       gungsbezug wegen Anwendung von Anrech-
       nungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsre-
       gelungen erhöht oder vermindert. In diesen Fällen

       sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versor-
       gungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne
       des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der
       Änderung sind der höchste Versorgungsfreibe-
       trag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
       maßgebend. Für jeden vollen Kalendermonat, für
       den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden,
       ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und
       der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in die-
       sem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.“

12. § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

    „6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versiche-
        rungsleistung und der Summe der auf sie ent-

        richteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder
        bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversiche-
        rungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die
        Rentenzahlung gewählt wird, und bei Kapitalver-
        sicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag
        nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen
        worden ist. Wird die Versicherungsleistung nach

        Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuer-
        pflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit
        dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte
        des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Die Sätze 1
        und 2 sind auf Erträge aus fondsgebundenen
        Lebensversicherungen entsprechend anzuwen-
        den;“.
BGBl. 2004, Seite 1433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1433
13. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehö-
       ren auch
       a) Leibrenten und andere Leistungen,

          aa) die aus den gesetzlichen Rentenversiche-
              rungen, den landwirtschaftlichen Alters-
              kassen, den berufsständischen Versor-
              gungseinrichtungen und aus Rentenver-
              sicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1
              Nr. 2 Buchstabe b erbracht werden, so-
              weit sie jeweils der Besteuerung unterlie-
              gen. Bemessungsgrundlage für den der
              Besteuerung unterliegenden Anteil ist der
              Jahresbetrag der Rente.
              Der der Besteuerung unterliegende Anteil
              ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und
              dem in diesem Jahr maßgebenden Vom-
              hundertsatz aus der nachstehenden Tabelle
              zu entnehmen:

                    Jahr des           Besteuerungs-
                  Rentenbeginns         anteil in v.H.
                     bis 2005                 50

                     ab 2006                  52
                         2007                 54

                         2008                 56
                         2009                 58

                         2010                 60

                         2011                 62

                         2012                 64

                         2013                 66
                         2014                 68

                         2015                 70
                         2016                 72

                         2017                 74
                         2018                 76

                         2019                 78
                         2020                 80

                         2021                 81
                         2022                 82

                         2023                 83

                         2024                 84
                         2025                 85

                         2026                 86
                         2027                 87

                         2028                 88
                         2029                 89

                         2030                 90
                         2031                 91

                         2032                 92

                         2033                 93

              2034                 94

              2035                 95

              2036                 96

              2037                 97

              2038                 98

              2039                 99

              2040                100

    Der Unterschiedsbetrag zwischen dem
    Jahresbetrag der Rente und dem der
    Besteuerung unterliegenden Anteil der
    Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.
    Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des
    Rentenbeginns folgt, für die gesamte Lauf-
    zeit des Rentenbezugs. Abweichend hier-
    von ist der steuerfreie Teil der Rente bei
    einer Veränderung des Jahresbetrags der
    Rente in dem Verhältnis anzupassen, in
    dem der veränderte Jahresbetrag der
    Rente zum Jahresbetrag der Rente steht,
    der der Ermittlung des steuerfreien Teils
    der Rente zugrunde liegt. Regelmäßige
    Anpassungen des Jahresbetrags der Rente
    führen nicht zu einer Neuberechnung und
    bleiben bei einer Neuberechnung außer
    Betracht. Folgen nach dem 31. Dezember
    2004 Renten aus derselben Versicherung

    einander nach, gilt für die spätere Rente
    Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der
    Vomhundertsatz nach dem Jahr richtet,

    das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vor-
    hergehenden Renten von dem Jahr des
    Beginns der späteren Rente abgezogen
    wird; der Vomhundertsatz kann jedoch
    nicht niedriger bemessen werden als der
    für das Jahr 2005;

bb) die nicht solche im Sinne des Doppel-
    buchstaben aa sind und bei denen in den
    einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen
    des Rentenrechts enthalten sind. Dies gilt
    auf Antrag auch für Leibrenten und andere
    Leistungen, soweit diese auf bis zum
    31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen
    beruhen, welche oberhalb des Betrags
    des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Ren-

    tenversicherung gezahlt wurden; der
    Steuerpflichtige muss nachweisen, dass
    der Betrag des Höchstbeitrags mindes-
    tens zehn Jahre überschritten wurde. Als
    Ertrag des Rentenrechts gilt für die
    gesamte Dauer des Rentenbezugs der
    Unterschiedsbetrag zwischen dem Jah-
    resbetrag der Rente und dem Betrag, der
    sich bei gleichmäßiger Verteilung des
    Kapitalwerts der Rente auf ihre voraus-
    sichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der
    Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu be-
    rechnen. Der Ertrag des Rentenrechts

    (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden
    Tabelle zu entnehmen:
BGBl. 2004, Seite 1434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1434
                   Bei
                Beginn
              der Rente
                vollen-    Ertrags-

                 detes      anteil

               Lebens-        in

               jahr des      v.H.

               Renten-
               berech-
                 tigten
                0 bis 1      59
                2 bis 3      58

                4 bis 5      57

                6 bis 8      56

                9 bis 10     55

               11 bis 12     54

               13 bis 14     53
               15 bis 16     52
               17 bis 18     51
               19 bis 20     50

               21 bis 22     49
               23 bis 24     48

               25 bis 26     47
                  27         46
               28 bis 29     45
               30 bis 31     44

                  32         43
               33 bis 34     42
                  35         41

               36 bis 37     40

                  38         39

               39 bis 40     38
                  41         37
                  42         36

               43 bis 44     35
                  45         34

               46 bis 47     33
                  48         32

                  49         31

                  50         30

     Bei                   b) Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt
  Beginn                      gefasst:
der Rente                     „b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2 nur
  vollen-
            Ertrags-              bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim
   detes
             anteil               Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen
 Lebens-
               in                 im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch
 jahr des
              v.H.                insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des
 Renten-
 berech-                          Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs. 2
   tigten                         Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,“.
51 bis 52     29           c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
   53         28              aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter „mit
                                  Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatz-
   54         27
                                  versorgungseinrichtung für eine betriebliche
55 bis 56     26                  Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1
                                  Satz 4“ gestrichen.
   57         25
                              bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1
   58         24
                                  bis 5“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1
   59         23                  und 2“ ersetzt.
60 bis 61     22              cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
   62         21                  „Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des
   63         20                  § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-
                                  Zertifizierungsgesetzes gehören zu den Leis-
   64         19                  tungen im Sinne des Satzes 1 in den Fällen
65 bis 66     18                  des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 95
                                  auch die bei diesen Verträgen angesammel-
   67         17                  ten noch nicht besteuerten Erträge.“
   68         16              dd) In Satz 7 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1
69 bis 70     15                  bis 6“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1“ ersetzt.
   71         14              ee) In Satz 7 werden die Wörter „mit Ausnahme
                                  einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine
72 bis 73     13                  betriebliche Altersversorgung im Sinne des
   74         12                  § 10a Abs. 1 Satz 4“ gestrichen.
   75         11
                       14. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
76 bis 77     10
                                                  „§ 22a
78 bis 79       9
                                       Rentenbezugsmitteilungen
   80           8                        an die zentrale Stelle
81 bis 82       7             (1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
83 bis 84       6          rung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
                           Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der
85 bis 87       5          Landwirte, die berufsständischen Versorgungsein-
88 bis 91       4          richtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds,
                           die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen,
92 bis 93       3          die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
94 bis 96       2          be b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80
                           (Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle
 ab 97          1
                           (§ 81) bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr
                           folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung
                           nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nr. 5
              Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,

              die vor dem 1. Januar
                             einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, folgende
1955 zu laufen
                             Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
              begonnen haben, und aus Renten, deren
              Dauer von der Lebenszeit mehrerer Per-             1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
              sonen oder einer anderen Person als des               nung), Familienname, Vorname, Geburtsdatum
              Rentenberechtigten abhängt, sowie aus                 und Geburtsort des Leistungsempfängers;
              Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit

              beschränkt sind, wird

              verordnung bestimmt;
                             2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und
durch eine Rechts-
                                anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3

                                Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und
       b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-               Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55
          teilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt             Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
          werden;“.
ordnung 2000 sowie im Sinne des § 22 Nr. 5. Der
BGBl. 2004, Seite 1435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1435
       im Betrag der Rente enthaltene Teil, der aus-                 Das auf die
       schließlich auf einer Anpassung der Rente beruht,           Vollendung des
       ist gesondert mitzuteilen;                                 64. Lebensjahres
                                                                      folgende
    3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweili-             Kalenderjahr
       gen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31.
       Dezember 2004 Renten aus derselben Versiche-                    2005
       rung einander nach, ist auch die Laufzeit der vor-              2006
       hergehenden Renten mitzuteilen;
                                                                       2007
    4. Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflich-                2008
       tigen.
                                                                       2009
    Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-                2010
    benem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen
                                                                       2011
    automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder
    durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen                 2012
    ist § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechend                   2013
    anzuwenden. Die zentrale Stelle kann auf Antrag eine
    Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                    2014
    druck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2                 2015
    eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
                                                                       2016
       (2) Der Leistungsempfänger hat dem Mitteilungs-                 2017
    pflichtigen seine Identifikationsnummer mitzuteilen.
                                                                       2018
    Teilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnum-
    mer dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung                  2019
    nicht mit, übermittelt das Bundesamt für Finanzen                  2020
    dem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die
    Identifikationsnummer des Leistungsempfängers;                     2021
    weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. In der              2022
    Anfrage dürfen nur die in § 139b Abs. 3 der Abgaben-               2023
    ordnung genannten Daten des Leistungsempfängers
    angegeben werden, soweit sie dem Mitteilungs-                      2024
    pflichtigen bekannt sind. Der Mitteilungspflichtige                2025
    darf die Identifikationsnummer nur verwenden,
                                                                       2026
    soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht
    nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.                             2027
                                                                       2028
      (3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungs-
    empfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die                2029
    Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.“                    2030
                                                                       2031
15. § 24a wird wie folgt gefasst:                                      2032
                            „§ 24a                                     2033

                   Altersentlastungsbetrag                             2034
                                                                       2035
       Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem
    Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Vom-                   2036
    hundertsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und                2037
    der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche
                                                                       2038
    aus nichtselbständiger Arbeit sind. Versorgungsbe-
    züge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leib-                 2039
    renten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a                  2040
    und Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-

   Altersentlastungsbetrag

in v.H. der      Höchstbetrag
Einkünfte          in Euro

  40,0              1 900“.
  38,4              1 824“.

  36,8              1 748“.
  35,2              1 672“.

  33,6              1 596“.
  32,0              1 520“.

  30,4              1 444“.

  28,8              1 368“.
  27,2              1 292“.

  25,6              1 216“.
  24,0              1 140“.

  22,4              1 064“.
  20,8                988“.

  19,2                912“.

  17,6                836“.
  16,0                760“.

  15,2                722“.
  14,4                684“.
  13,6                646“.

  12,8                608“.
  12,0                570“.

  11,2                532“.

  10,4                494“.
   9,6                456“.

   8,8                418“.
   8,0                380“.
   7,2                342“.
   6,4                304“.
   5,6                266“.

   4,8                228“.
   4,0                190“.

   3,2                152“.
   2,4                114“.

   1,6                 76“.

   0,8                 38“.
   0,0                   0“.
    stabe b bleiben bei der Bemessung des Betrags           16. § 31 Satz 5 wird aufgehoben.
    außer Betracht. Der Altersentlastungsbetrag wird
    einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem
                                                            17. In § 39a Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 9a
    Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkom-
                                                                Satz 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1 Nr. 1
    men bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet
                                                                Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den
    hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
                                                                Pauschbetrag (§ 9a
    gatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3
                                                                ersetzt.
    für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. Der
    maßgebende Vomhundertsatz und der Höchstbetrag

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)“
    des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehen-       18. § 39b wird wie folgt geändert:
    den Tabelle zu entnehmen:                                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 1436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1436
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Versorgungs-
           Freibetrags (§ 19 Abs. 2) und“ durch die
           Wörter „Versorgungsfreibetrags und des
           Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19
           Abs. 2) sowie“ ersetzt.

       bb) Satz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a
               Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei
               Versorgungsbezügen den Pauschbetrag
               (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) in den

               Steuerklassen I bis V,“.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „Versorgungs-
           Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und“ durch die Wör-
           ter „Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag
           zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2)
           sowie“ ersetzt.
       bb) In Satz 6 wird das Wort „Versorgungs-Freibe-
           trag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibe-
           trag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibe-
           trag“ ersetzt.

19. In § 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz
    „(§ 9a Satz 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1
    Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen
    den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)“
    ersetzt.

20. § 40b wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von
       den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapital-
       gedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine
       Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von
       20 vom Hundert der Zuwendungen erheben.

          (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuern-

       den Zuwendungen des Arbeitgebers für den

       Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr über-

       steigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver-

       hältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitneh-
       mer gemeinsam in der Pensionskasse versichert,
       so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeit-
       nehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Auftei-
       lung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl
       der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn die-
       ser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei
       sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von
       mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet
       werden, nicht einzubeziehen. Für Zuwendungen,
       die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus
       Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses
       erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von
       1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in
       denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu
       dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall

       ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte
       Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pau-
       schal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeit-
       geber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstver-
       hältnis beendet wird, und in den sechs vorange-
       gangenen Kalenderjahren erbracht hat. Scheidet
       ein Arbeitgeber aus einer Pensionskasse aus und
       muss er anlässlich des Ausscheidens an die Pen-

       sionskasse Zuwendungen für Versorgungsver-
       pflichtungen und Versorgungsanwartschaften
       leisten, die bestehen bleiben, gelten die Sätze 1
       bis 4 für diese Zuwendungen nicht.“

    b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „des Absat-
       zes 1 Satz 1“ durch die Angabe „des Absatzes 1“
       ersetzt.

21. § 41b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

       „8. den Großbuchstaben V, wenn steuerfreie
           Beiträge nach § 3 Nr. 63 geleistet wurden,“.

    b) Die Nummern 11 und 12 werden durch die folgen-
       den Nummern ersetzt:
       „11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversi-
            cherungen und an berufsständische Versor-
            gungseinrichtungen, getrennt nach Arbeit-
            geber- und Arbeitnehmeranteil,
       12. die nach § 3 Nr. 62 gezahlten Zuschüsse zur
           Kranken- und Pflegeversicherung,

       13. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozial-
           versicherungsbeitrag ohne den Arbeitneh-
           meranteil an den Beiträgen nach Nummer 11
           und die Zuschüsse nach Nummer 12.“

22. In § 42b Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Versorgungs-
    Freibetrag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrag
    und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag“ ersetzt.

23. § 49 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

    „7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3
        Buchstabe a, die von den inländischen gesetz-
        lichen Rentenversicherungsträgern, den inlän-
        dischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den

        inländischen berufsständischen Versorgungs-

        einrichtungen, den inländischen Versicherungs-

        unternehmen oder sonstigen inländischen Zahl-

        stellen gewährt werden;“.

24. Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:
                             „§ 50f

                     Bußgeldvorschriften
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 4 die Identi-
    fikationsnummer für andere als die dort genannten
    Zwecke verwendet.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

25. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
       den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
       ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005
       anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
       gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
       erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
       den ist, der für einen nach dem 31. Dezember
BGBl. 2004, Seite 1437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1437
   2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
   wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
   31. Dezember 2004 zufließen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) § 3 Nr. 63 ist bei Beiträgen für eine Direkt-
   versicherung nicht anzuwenden, wenn die ent-
   sprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar
   2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegen-
   über dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die
   Anwendung des § 3 Nr. 63 verzichtet hat. Der Ver-
   zicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses; er
   ist bis zum 30. Juni 2005 oder bei einem späteren
   Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleis-
   tung zu erklären. § 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 ist nicht
   anzuwenden, wenn § 40b Abs. 1 und 2 in der am
   31. Dezember 2004 geltenden Fassung ange-

   wendet wird.“

c) In Absatz 16b werden die Wörter „Gesetzes zur
   Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
   gung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“
   ersetzt.
d) Absatz 24 wird aufgehoben.

e) Absatz 24c wird aufgehoben.

f) Absatz 34b wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur
       Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
       gung“ durch das Wort „Betriebsrentengeset-
       zes“ ersetzt.
   bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1 Satz 3
       Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 1
       Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“
       und werden die Wörter „Gesetzes zur Ver-
       besserung der betrieblichen Altersversor-

       gung“ durch das Wort „Betriebsrentengeset-

       zes“ ersetzt.
g) Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt:
   „Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen,
   die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wor-
   den sind, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezem-
   ber 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
   den.“
h) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei Erträgen aus Altersvorsorgeverträgen im
   Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Altersvorsorge-
   verträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. De-
   zember 2004 geltenden Fassung, die vor dem
   1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist
   § 22 Nr. 5 Satz 6 in der am 31. Dezember 2004
   geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
i) Nach Absatz 38 wird folgender Absatz 38a einge-
   fügt:

      „(38a) Abweichend von § 22a Abs. 1 kann das
   Bundesamt für Finanzen den Zeitpunkt der erst-
   maligen Übermittlung von Rentenbezugsmittei-
   lungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröf-
   fentlichendes Schreiben mitteilen.“
j) Absatz 52a wird wie folgt gefasst:
     „(52a) § 40b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezem-
   ber 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwen-
   den auf Beiträge für eine Direktversicherung des

       Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensi-
       onskasse, die auf Grund einer Versorgungszusa-
       ge geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005
       erteilt wurde. Sofern die Beiträge für eine Direkt-
       versicherung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63
       erfüllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer
       nach Absatz 6 gegenüber dem Arbeitgeber für
       diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63
       verzichtet hat.“

26. In § 79 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der
    folgenden Vorschriften“ gestrichen.

27. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
                           „§ 81a

                      Zuständige Stelle

      Zuständige Stelle ist bei einem

    1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbe-
       soldungsgesetz die die Besoldung anordnende
       Stelle,
    2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die die Amtsbezüge anordnen-

       de Stelle,

    3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem
       von der Versicherungspflicht befreiten Beschäf-
       tigten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der
       die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der
       rentenversicherungsfreien Beschäftigung und
    4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten
       auf Zeit im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der
       zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete
       Arbeitgeber.

    Für die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Steuer-

    pflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.“

28. § 82 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nach die-
       sem Abschnitt“ gestrichen und das nachfolgende
       Wort „geförderte“ groß geschrieben.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören
       auch

       a) die aus dem individuell versteuerten Arbeits-
          lohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge
          an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
          oder eine Direktversicherung zum Aufbau
          einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-
          versorgung und
       b) Beiträge des Arbeitnehmers und des ausge-
          schiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall
          der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a
          des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und
          nach § 3 Nr. 63 oder § 10a und diesem
          Abschnitt geförderten kapitalgedeckten be-
          trieblichen Altersversorgung nach Maßgabe
          des § 1a Abs. 4 und § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
          des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt,
       wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersver-
       sorgungsleistung in Form einer Rente oder eines
       Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
BGBl. 2004, Seite 1438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1438
       Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
       vorgesehen ist. Die §§ 3 und 4 des Betriebsren-
       tengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93
       nicht entgegen.“
    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zäh-

       len

       1. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leis-
          tungen nach dem Fünften Vermögensbil-
          dungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
          chung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
          zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
          vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), in
          der jeweils geltenden Fassung darstellen,

       2. prämienbegünstigte Aufwendungen nach

          dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der
          Fassung der Bekanntmachung vom 30. Okto-
          ber 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert
          durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezem-
          ber 2003 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils gel-
          tenden Fassung,
       3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als
          Sonderausgaben geltend gemacht werden,
          oder

       4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.“

29. § 86 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich
       60 Euro zu leisten.“

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „, mindes-
       tens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung
       zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemes-
       sungsgrundlage“ gestrichen.

    c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 blei-
       ben unberücksichtigt, wenn weitere nach Ab-
       satz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Ein-
       nahmen erzielt werden.“

30. § 87 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 87
             Zusammentreffen mehrerer Verträge
       (1) Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte
    Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträ-
    ge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge
    gewährt. Der insgesamt nach § 86 zu leistende Min-
    desteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge
    geleistet worden sein. Die Zulage ist entsprechend
    dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten
    Beiträge zu verteilen.
       (2) Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann
    die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf
    mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. Es ist nur
    der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst
    die Zulage beantragt wird.“

31. § 89 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf
        Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
        druck bis zum Ablauf des zweiten Kalender-
        jahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt,
        bei dem Anbieter seines Vertrages einzurei-

        chen.“

   bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

        „Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1
        Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder
        eine Versicherungsnummer nach § 147 des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den
        nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten
        noch nicht vergeben ist, hat dieser über sei-
        nen Anbieter eine Zulagenummer bei der

        zentralen Stelle zu beantragen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
      „(1a) Der Zulageberechtigte kann den Anbieter
   seines Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für
   ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes
   Beitragsjahr zu beantragen. Absatz 1 Satz 5 gilt
   mit Ausnahme der Mitteilung geänderter bei-
   tragspflichtiger Einnahmen entsprechend. Ein
   Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Bei-

   tragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag
   auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter
   zu erklären.“
c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
   „Der Anbieter ist verpflichtet,

   a) die Vertragsdaten,

   b) die Versicherungsnummer nach § 147 des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zula-
      genummer des Zulageberechtigten und des-
      sen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe
      einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2
      berechtigten Ehegatten,
   c) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten
      Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbei-
      trags (§ 86),
   d) die für die Gewährung der Kinderzulage erfor-
      derlichen Daten,
   e) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträ-
      ge und
   f) das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten
      Vollmacht
   als die für die Ermittlung und Überprüfung des
   Zulageanspruchs und Durchführung des Zulage-
   verfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. Er
   hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalen-
   dervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum
   Ende des folgenden Monats nach amtlich vorge-
   schriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschrie-
   benen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
   oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertra-
   gung an die zentrale Stelle zu übermitteln.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1

   bevollmächtigt worden, hat er der zentralen Stelle
   die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben
BGBl. 2004, Seite 1439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1439
       für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das
       Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit-
       teln. Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im
       Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der An-
       bieter die Angaben bis zum Ende des folgenden
       Kalendervierteljahres nach der Bevollmächti-
       gung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in
       Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu über-
       mitteln. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.“

32. § 90 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der
       von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten
       Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulagean-

       spruch besteht. Soweit der zuständige Träger der

       Rentenversicherung keine Versicherungsnummer
       vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfül-
       lung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen
       Aufgaben eine Zulagenummer. Die zentrale Stelle
       teilt im Falle eines Antrags nach § 10a Abs. 1a der
       zuständigen Stelle, im Falle eines Antrags nach
       § 89 Abs. 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenum-
       mer mit; von dort wird sie an den Antragsteller
       weitergeleitet.“
    b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.“

33. § 90a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „und“ das Wort

           „Abs.“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „Beitragsjahr“ durch
           das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Altersvorsorge-

       verträgen“ durch das Wort „Verträgen“ ersetzt.

34. § 91 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 91
             Datenerhebung und Datenabgleich

       (1) Für die Berechnung und Überprüfung der

    Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der

    Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach

    § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Ren-
    tenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die
    Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanz-
    ämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei
    ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 auf auto-
    matisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch
    Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung
    des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf
    die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen
    Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnah-
    men erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach
    § 89 übermittelt worden sind. Für Zwecke der Über-
    prüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr
    übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2
    übermittelten Daten automatisiert abgleichen. Führt
    die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten
    oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mit-
    zuteilen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der

    Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die geson-
    derte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist
    dies dem Finanzamt mitzuteilen.
       (2) Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle
    die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
    bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden
    Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitbaren
    Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu
    übermitteln. Liegt die Einwilligung nach § 10a Abs. 1
    Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem in Satz 1
    genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle
    die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden
    Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung
    nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.“

35. In § 92 Nr. 3 wird das Wort „Altersvorsorgevertrag“

    durch das Wort „Vertrag“ ersetzt.

36. § 93 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen
       nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10
       Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
       zierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5
       und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-
       Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
       ber 2004 geltenden Fassung genannten Voraus-

       setzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt
       (schädliche Verwendung), sind die auf das ausge-
       zahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfal-
       lenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 geson-
       dert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)

       zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer Auszah-

       lung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1
       Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
       rungsgesetzes) und bei Auszahlungen im Falle
       des Todes des Zulageberechtigten. Eine Rück-

       zahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil

       der Zulagen und der Steuerermäßigung,
       a) der auf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Alters-
          vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes an-
          gespartes gefördertes Altersvorsorgevermö-
          gen entfällt, wenn es in Form einer Hinterblie-
          benenrente an die dort genannten Hinterblie-

          benen ausgezahlt wird; dies gilt auch für Leis-

          tungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an Hinterblie-

          bene des Steuerpflichtigen;

       b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die
          für die zusätzliche Absicherung der vermin-
          derten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche
          Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbil-
          dung verwendet worden sind;
       c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen
          entfällt, das im Falle des Todes des Zulagebe-
          rechtigten auf einen auf den Namen des Ehe-
          gatten lautenden Altersvorsorgevertrag über-
          tragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt
          des Todes des Zulageberechtigten die Voraus-
          setzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
         „(1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
       entfällt auch, soweit im Rahmen der Regelung der
BGBl. 2004, Seite 1440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1440
       Scheidungsfolgen eine Übertragung des geför-
       derten Altersvorsorgevermögens auf einen Alters-
       vorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehe-
       gatten erfolgt, zu Lasten des geförderten Vertrages
       mit einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträ-

       ger für den ausgleichsberechtigten Ehegatten
       Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Ren-
       tenversicherung begründet werden oder das
       Kapital aus einem geförderten Vertrag entnom-
       men und von dem ausgleichsberechtigten Ehe-
       gatten unmittelbar auf einen auf seinen Namen
       lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird.
       Einer Übertragung steht die Abtretung des geför-
       derten Altersvorsorgevermögens im Rahmen der
       Regelung der Scheidungsfolgen gleich. Wird von
       dem berechtigten früheren Ehegatten dieses
       Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet,
       gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß für die darin ent-
       haltenen Zulagen und die anteilig nach § 10a Abs. 4
       gesondert festgestellten Beträge.“

    c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 4 Abs. 2
       und 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn das
       geförderte Altersvorsorgevermögen auf eine der
       in § 82 Abs. 2 Buchstabe a genannten Einrichtun-
       gen der betrieblichen Altersversorgung zum Auf-
       bau einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-
       versorgung übertragen und eine lebenslange
       Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
       gesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des

       Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in

       der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
       sung vorgesehen wird.“

    d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „(3) Auszahlungen zur Abfindung einer Klein-
       betragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase
       gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine
       Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleich-
       mäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der

       Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden
       Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 vom
       Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
       steigt. Bei der Berechnung dieses Betrags sind
       alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des
       Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichti-
       gen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte
       Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.“

37. § 94 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „In den Fällen des § 93 Abs. 3 gelten die Sätze 1

       und 5 entsprechend.“

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 4
       Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 90 Abs. 4 Satz 2
       bis 6“ ersetzt.

38. In § 95 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 4
    und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
    setzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“
    ersetzt.

39. Dem § 97 wird folgender Satz angefügt:
    „§ 93 Abs. 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes
    bleiben unberührt.“

40. § 99 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
       ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach
       den §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmel-
       dung nach § 90 Abs. 3 und für die in den §§ 92
       und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheini-
       gungen und im Einvernehmen mit den obersten
       Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für die
       nach § 10a Abs. 5 Satz 1 und § 22 Nr. 5 Satz 7 vor-
       gesehenen Bescheinigungen und den Inhalt und
       Aufbau der für die Durchführung des Zulagever-
       fahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestim-
       men.“

    b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. Grundsätze des vorgesehenen Datenaustau-
           sches zwischen den Anbietern, der zentralen
           Stelle, den Trägern der gesetzlichen Renten-
           versicherung, der Bundesagentur für Arbeit,
           den Meldebehörden, den Familienkassen,
           den zuständigen Stellen und den Finanzäm-
           tern und“.

                        Artikel 2

          Änderung der Einkommensteuer-

           Durchführungsverordnung 2000

   Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18
des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird
wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Bei Versicherungen, deren Laufzeit vor dem
          1. Januar 2005 begonnen hat, hat der Siche-
          rungsnehmer nach amtlich vorgeschriebenem
          Muster dem für die Veranlagung des Versiche-
          rungsnehmers nach dem Einkommen zustän-
          digen Finanzamt, bei einem Versicherungs-
          nehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz
          noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
          dem für die Veranlagung des Sicherungsneh-
          mers zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der

          Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-

          zuzeigen, in denen Ansprüche aus Versiche-
          rungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von
          Darlehen eingesetzt werden.“

       cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

            „Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-
            anlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 der
            Abgabenordnung) die Abtretung und die Be-
            leihung unverzüglich anzuzeigen.“
   b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 1441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1441
2. § 30 wird wie folgt gefasst:                                                 22
                              „§ 30                                             23
       Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen                              24
      Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn                             25
   der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10                              26
   Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen
   ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die                        27
   festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichti-                          28
   ge die Beiträge nicht geleistet hätte. Der Unterschied
                                                                            29-30
   zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als
   Nachsteuer zu erheben.“                                                      31
                                                                                32
3. § 55 wird wie folgt geändert:
                                                                                33
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1 Satz 3
                                                                                34
      Buchstabe a des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 22
      Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des                       35-36
      Gesetzes“ ersetzt.                                                        37
   b) In Absatz 2 wird die Tabelle durch die folgende                           38
      Tabelle ersetzt:
                                                                                39
                                            Der Ertragsanteil ist
                                             der Tabelle in § 22            40-41
                                                  Nr. 1 Satz 3                  42
                                                 Buchstabe a
        „Beschränkung                        Doppelbuchstabe                43-44
        der Laufzeit der                     bb des Gesetzes
                                                                                45
       Rente auf ... Jahre                     zu entnehmen,
                           Der Ertrags-
         ab Beginn des                             wenn der                 46-47
                           anteil beträgt
         Rentenbezugs                       Rentenberechtigte
          (ab 1. Januar
                           vorbehaltlich
                                               zu Beginn des
                                                                                48
                           der Spalte 3
         1955, falls die                    Rentenbezugs (vor               49-50
                              ... v.H.
       Rente vor diesem                        dem 1. Januar
        Zeitpunkt zu lau-                       1955, falls die             51-52
       fen begonnen hat)                     Rente vor diesem                   53
                                            Zeitpunkt zu laufen
                                            begonnen hat) das               54-55
                                              ... te Lebensjahr             56-57
                                               vollendet hatte
                                                                            58-59
              1                   2                   3
                                                                            60-61
              1                   0               entfällt
                                                                            62-63
              2                   1               entfällt
                                                                            64-65
              3                   2                  97
                                                                            66-67
              4                   4                  92
                                                                            68-69
              5                   5                  88
                                                                            70-71
              6                   7                  83
                                                                            72-74
              7                   8                  81
                                                                            75-76
              8                   9                  80
                                                                            77-79
              9                 10                   78
                                                                             ab 80
             10                 12                   75
             11                 13                   74

             12                 14                   72
             13                 15                   71

         14-15                  16                   69

          23                60
          24                59
          25                58
          26                57
          27                55

          28                54
          29                53

          30                51

          31                50
          32                49

          33                48

          34                46

          35                45
          36                43
          37                42

          38                41

          39                39
          40                38

          41                36

          42                35

          43                33

          44                32

          45                30

          46                28
          47                27

          48                25
          49                23

          50                21

          51                19

          52                17

          53                15

          54                13

          55                11

          56                 9

          57                 6

          58                 4

          59                 2

     Der Ertragsanteil ist immer der
     Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
     stabe a Doppelbuchstabe bb
     des Gesetzes zu entnehmen.“

     Artikel 3

Änderung der
         16-17                  18                   67                    Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
             18                 19                   65               Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
             19                 20                   64             sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
                                                                    S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
             20                 21                   63
                                                                    vom 15. Dezember
             21                 22                   62             geändert:

2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt
BGBl. 2004, Seite 1442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1442
1. In § 4 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
   durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
   angefügt:

   „4. in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Einkommen-
       steuergesetzes die für die zutreffende Berech-
       nung des Versorgungsfreibetrags und des Zu-
       schlags zum Versorgungsfreibetrag erforderlichen
       Angaben.“

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-
   sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2004
   (BGBl. I S. 1427) sind erstmals anzuwenden auf laufen-
   den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezem-
   ber 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
   wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-

   zember 2004 zufließen.“

                         Artikel 4

       Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„18. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der
     Daten, die nach § 22a des Einkommensteuergeset-
     zes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind
     und die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach
     Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes. Das
     Bundesamt für Finanzen bedient sich zur Durchfüh-
     rung dieser Aufgaben der Bundesversicherungsan-
     stalt für Angestellte, soweit diese zentrale Stelle im
     Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist,
     im Wege der Organleihe. Die Bundesversicherungs-
     anstalt für Angestellte unterliegt insoweit der Fach-
     aufsicht des Bundesamts für Finanzen. Das Nähere,
     insbesondere die Höhe der Verwaltungskostener-

     stattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung gere-

     gelt;“.

                         Artikel 5

                    Änderung der
        Verordnung über die gesonderte Fest-
        stellung von Besteuerungsgrundlagen
        nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

   In § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der
Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2663), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) geändert worden
ist, wird die Angabe „§10 Abs. 2 Satz 2“ durch die Anga-
be „§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b“ und die Angabe „§ 20
Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 36 letzter Satz“
ersetzt.

                        Artikel 6
       Änderung des Steuerberatungsgesetzes

  § 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 59 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
   „a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige
       Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22
       Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte
       aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkom-
       mensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistun-
       gen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergeset-
       zes erzielen,“.

b) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

   „16. a) diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1
           Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
           rungsgesetzes schließen oder vermitteln,
        b) die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Ein-
           kommensteuergesetzes genannten Versor-

           gungseinrichtungen,
        soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses,
        der Durchführung des Vertrages oder der
        Antragstellung nach § 89 des Einkommensteu-
        ergesetzes Hilfe leisten.“

                        Artikel 7

                  Änderung des
  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
  Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. die für den Vertragspartner eine lebens-

               lange und unabhängig vom Geschlecht

               berechnete Altersversorgung vorsieht, die
               nicht vor Vollendung des 60. Lebensjah-
               res oder einer vor Vollendung des 60. Le-
               bensjahres beginnenden Leistung aus

               einem gesetzlichen Alterssicherungssys-
               tem des Vertragspartners (Beginn der
               Auszahlungsphase) gezahlt werden darf;
               Leistungen aus einer ergänzenden Absi-
               cherung der verminderten Erwerbsfähig-
               keit oder Dienstunfähigkeit und einer
               zusätzlichen Absicherung der Hinterblie-
               benen können vereinbart werden; Hinter-
               bliebene in diesem Sinne sind der Ehegat-
               te und die Kinder, für die dem Vertrags-
               partner zum Zeitpunkt des Eintritts des
               Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kin-
               dergeld oder ein Freibetrag nach § 32
               Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
               zugestanden hätte; der Anspruch auf Wai-
BGBl. 2004, Seite 1443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1443
               senrente oder Waisengeld darf längstens
               für den Zeitraum bestehen, in dem der
               Rentenberechtigte die Voraussetzungen
               für die Berücksichtigung als Kind im Sinne
               des § 32 des Einkommensteuergesetzes
               erfüllt;“.
      bb) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden nach
          dem Wort „Dienstunfähigkeit“ die Wörter
          „oder zur Hinterbliebenenabsicherung“ einge-
          fügt.
      cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

           „4. die monatliche Leistungen für den Ver-
               tragspartner in Form einer lebenslangen
               Leibrente oder Ratenzahlungen im Rah-
               men eines Auszahlungsplans mit einer
               anschließenden Teilkapitalverrentung ab
               dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistun-
               gen müssen während der gesamten Aus-
               zahlungsphase gleich bleiben oder stei-
               gen; Anbieter und Vertragspartner können
               vereinbaren, dass bis zu zwölf Monats-
               leistungen in einer Auszahlung zusam-
               mengefasst werden oder eine Kleinbe-
               tragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkom-

               mensteuergesetzes abgefunden wird; bis

               zu 30 vom Hundert des zu Beginn der

               Auszahlungsphase zur Verfügung stehen-

               den Kapitals kann an den Vertragspartner

               außerhalb der monatlichen Leistungen

               ausgezahlt werden; die gesonderte Aus-

               zahlung der in der Auszahlungsphase

               anfallenden Zinsen und Erträge ist zuläs-

               sig;“.

      dd) In Nummer 8 wird die Angabe „zehn“ durch die
          Angabe „fünf“ ersetzt.
      ee) Die Nummern 1, 5 bis 7, 9 und 11 werden auf-
          gehoben.

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 110a
      Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
      die Angabe „§ 110a Abs. 2 und 2a des Versiche-
      rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9“
   durch die Angabe „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Am Ende von Nummer 2 wird das Wort „und“
          durch ein Komma ersetzt.
      bb) Am Ende von Nummer 3 werden der Punkt
          durch ein Komma ersetzt sowie folgende
          Nummern 4, 5 und 6 angefügt:

           „4. das Guthaben, das dem Vertragspartner
               bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am
               jeweiligen Jahresende über einen Zeit-
               raum von zehn Jahren maximal bis zum
               Beginn der Auszahlungsphase vor und
               nach Abzug der Wechselkosten zur Über-
               tragung auf ein anderes Anlageprodukt
               oder einen anderen Anbieter zustünde,
               und die Summe der bis dahin insgesamt
               gezahlten gleich bleibenden Beiträge,

                wobei sich das gebildete Guthaben und
                die zu zahlenden Beiträge jeweils um
                einen Satz von 2, 4 oder 6 vom Hundert
                jährlich verzinsen. Sind für einen Teil oder
                die gesamte Ansparphase bereits unter-
                schiedliche Beiträge oder eine bestimmte
                Verzinsung vertraglich vereinbart, sind
                diese anstelle der zuvor genannten Beträ-
                ge zur Berechnung heranzuziehen,
           5.   die Anlagemöglichkeiten und die Struktur
                des Anlagenportfolios sowie über das
                Risikopotential und darüber, ob und wie
                ethische, soziale und ökologische Belan-
                ge bei der Verwendung der eingezahlten
                Beiträge berücksichtigt werden, und

           6.   die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1
                zweiter Halbsatz des Einkommensteuer-
                gesetzes als Voraussetzung der Förder-
                berechtigung für den dort genannten Per-
                sonenkreis.“
   b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertrags-

      partner jährlich schriftlich über die Verwendung der

      eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher

      gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen

      Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die

      Verwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirt-

      schafteten Erträge sowie bei Umwandlung eines

      bestehenden Vertrags in einen Altersvorsorgever-

      trag die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung ange-

      sammelten Beiträge und Erträge zu informieren; im
      Rahmen der jährlichen Berichterstattung muss der
      Anbieter auch darüber schriftlich informieren, ob
      und wie ethische, soziale und ökologische Belange
      bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsor-
      gebeiträge berücksichtigt werden.“

4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9“
   durch die Angabe „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.

5. § 8 wird um folgenden Absatz 5 erweitert:

      „(5) Als Muster verwendbare zertifizierte Altersvor-
   sorgeverträge, die nicht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

   genannten Voraussetzungen erfüllen, sind mit Wir-
   kung vom 1. Januar 2006 durch Bescheid der Zertifi-
   zierungsstelle zu widerrufen.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Für Verträge, die nach § 5 in der am
      31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert
      wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Geset-
      zes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen
      Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember
      2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung
      des Vertrags nicht erforderlich. Satz 1 gilt ohne
      zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der
      Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Aus-
BGBl. 2004, Seite 1444 — Originalseite als Abbildung
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       gestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis
       31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit seinen
       Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme
       der in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
       aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5. Juli 2004
       (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen ganz

       oder teilweise vereinbart. Die Änderung des

       Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber
       schriftlich anzuzeigen.“

                         Artikel 8

                     Änderung des
              Gesetzes zur Verbesserung
          der betrieblichen Altersversorgung

  Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geän-
dert:

 1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe

    „(BetrAVG)“ durch die Angabe „(Betriebsrentenge-
    setz – BetrAVG)“ ersetzt.

 2. Dem § 1a wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem
    Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das
    Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eige-
    nen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht
    auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die
    Regelungen über Entgeltumwandlung gelten ent-
    sprechend.“

 3. § 2 Abs. 6 wird aufgehoben.

 4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3
                          Abfindung

      (1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende
    Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen
    der folgenden Absätze abgefunden werden.

       (2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne
    Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der
    Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultieren-
    den laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehe-
    nen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleis-
    tungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße
    nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
    nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für
    die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfin-
    dung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von sei-
    nem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Ge-
    brauch macht.

       (3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeit-
    nehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetz-
    lichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

      (4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines
   Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne
   Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden wer-
   den, wenn die Betriebstätigkeit vollständig einge-
   stellt und das Unternehmen liquidiert wird.

      (5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages

   gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

      (6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und
   einmalig zu zahlen.“

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4
                        Übertragung

     (1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende
   Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen
   der folgenden Absätze übertragen werden.

     (2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
   kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem
   neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
   1. die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen

      werden oder

   2. der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen
      unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche
      Altersversorgung (Übertragungswert) auf den
      neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn die-
      ser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue
      Anwartschaft gelten die Regelungen über Ent-
      geltumwandlung entsprechend.
      (3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres
   nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von sei-
   nem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der
   Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber über-
   tragen wird, wenn
   1. die betriebliche Altersversorgung über einen Pen-
      sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-
      versicherung durchgeführt worden ist und

   2. der Übertragungswert die Beitragsbemessungs-
      grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
      und Angestellten nicht übersteigt.

   Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungs-
   träger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versiche-
   rungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt
   hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung
   oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt
   hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem
   Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen
   und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
   oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die
   neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Ent-
   geltumwandlung entsprechend.

      (4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das
   Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer
   Pensionskasse oder einem Unternehmen der
   Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeit-
   nehmers oder Versorgungsempfängers übernom-
   men werden, wenn sichergestellt ist, dass die Über-
   schussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16
   Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4
   bis 6 gilt entsprechend.
BGBl. 2004, Seite 1445 — Originalseite als Abbildung
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      (5) Der Übertragungswert entspricht bei einer
   unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine
   Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen
   Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemes-
   senen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt
   der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts
   sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkann-
   ten Regeln der Versicherungsmathematik maßge-
   bend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über
   einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine
   Direktversicherung durchgeführt worden ist, ent-
   spricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapi-
   tal im Zeitpunkt der Übertragung.

      (6) Mit der vollständigen Übertragung des Über-
   tragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen
   Arbeitgebers.“

6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                           „§ 4a
                    Auskunftsanspruch

      (1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
   hat dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Inte-
   resse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
   1. in welcher Höhe aus der bisher erworbenen
      unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in
      der Versorgungsregelung vorgesehenen Alters-
      grenze ein Anspruch auf Altersversorgung be-
      steht und
   2. wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft
      nach § 4 Abs. 3 der Übertragungswert ist.
      (2) Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungs-
   träger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen
   schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem
   Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversor-
   gung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-
   versorgung bestehen würde.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger
      der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und
      Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden
      letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungs-
      falls erfolgt sind, nur
      1. für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen,
         soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von
         bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemes-
         sungsgrenze in der Rentenversicherung der
         Arbeiter und Angestellten für eine betriebliche
         Altersversorgung verwendet werden oder
      2. für im Rahmen von Übertragungen gegebene
         Zusagen, soweit der Übertragungswert die
         Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenver-
         sicherung der Arbeiter und Angestellten nicht
         übersteigt.“
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „des Bundesauf-
      sichtsamtes für das Versicherungswesen“ durch
      die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienst-
      leistungsaufsicht“ ersetzt.

 8. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „eines
       Monats“ durch die Wörter „von drei Monaten“
       ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Der Träger der Insolvenzsicherung kann
       eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeit-
       nehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der
       aus der Anwartschaft resultierenden laufenden
       Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Alters-
       grenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen
       zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach
       § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
       übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer
       die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
       erstattet worden sind. Dies gilt entsprechend für
       die Abfindung einer laufenden Leistung. Die
       Abfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie
       an ein Unternehmen der Lebensversicherung
       gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte
       im Rahmen einer Direktversicherung versichert
       ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Abs. 5 gelten
       entsprechend.“

 9. In § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „vom
    Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“
    durch die Wörter „von der Bundesanstalt für Finanz-
    dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
    sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
    Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
    aufsicht“ ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-
       desaufsichtsamt für das Versicherungswesen“
       durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanz-
       dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden die Wörter
       „des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
       rungswesen“ durch die Wörter „der Bundesan-
       stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.

12. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-
    sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
    Wörter „von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
    tungsaufsicht“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ergibt“
    ein Semikolon und die Wörter „§ 4 gilt nicht, wenn die
    Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder
    teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist“ einge-
    fügt.

14. § 30b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 30b

      § 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem
    31. Dezember 2004 erteilt wurden.“
BGBl. 2004, Seite 1446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1446
15. In § 30e Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
    gefügt:
    „Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein
    Recht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die
    Höhe der unverfallbaren Anwartschaft § 2 Abs. 5a
    entsprechend.“

16. § 30g Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) § 3 findet keine Anwendung auf laufende
    Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals
    gezahlt worden sind.“

                         Artikel 9
                     Änderung des
           Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften über die Sozialversicherung – (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 18a Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des
          § 20 des Einkommensteuergesetzes;
       b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erle-
          bens- oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs.1
          Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd
          in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden
          Fassung des Einkommensteuergesetzes,
          wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor
          dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Ver-
          sicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004
          entrichtet wurde, es sei denn, sie werden
          wegen Todes geleistet. Zu den Einnahmen
          gehören außerrechnungsmäßige und rech-
          nungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die
          in den Beiträgen zu diesen Versicherungen ent-
          halten sind, im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in
          der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fas-
          sung des Einkommensteuergesetzes.
       Bei der Ermittlung der Einnahmen sind die Wer-
       bungskosten sowie der Sparerfreibetrag abzuzie-
       hen,“.

2. § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 um

       20 v.H.; sofern es sich dabei um Leistungen han-

       delt, die der nachgelagerten Besteuerung unter-

       liegen, ist das monatliche Einkommen um 31 v.H.

       zu kürzen.“

                        Artikel 10

                   Änderung des
          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I

S. 718) geändert worden ist, wird nach den Wörtern „als
zentraler Stelle nach“ die Angabe „§ 22a und“ eingefügt.

                        Artikel 11
                      Änderung
         des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  In § 112 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 5
Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

                        Artikel 12
             Änderung des Hüttenknapp-
     schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes

  In § 12 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2167), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch
die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

                        Artikel 13

          Änderung des Wohngeldgesetzes
  In § 10 Abs. 2 Nr. 1.3 des Wohngeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002
(BGBl. I S. 474), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Ertragsanteil“ die Wörter
„oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil“ einge-
fügt.

                        Artikel 14

                    Änderung
         des Wohnraumförderungsgesetzes

  In § 21 Abs. 2 Nr. 1.3 des Wohnraumförderungsgeset-

zes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das

zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember

2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, werden nach

dem Wort „Ertragsanteil“ die Wörter „oder den der

Besteuerung unterliegenden Anteil“ eingefügt.

                        Artikel 15

       Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
  § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Arbeitsentgeltverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch die Verordnung
vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3667) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 1447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1447
„5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pen-
    sionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63
    Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im
    Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 vom Hun-
    dert der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-
    versicherung der Arbeiter und Angestellten; für darin
    enthaltene Beträge aus einer Entgeltumwandlung
    (§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) besteht Bei-
    tragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008,“.

                       Artikel 16
              Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverord-
nungen die Bezeichnung „Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung“ durch die Bezeichnung
„Betriebsrentengesetz“ ersetzen und die hierdurch
bedingten sprachlichen Anpassungen vornehmen.

                        Artikel 17
                     Rückkehr zum
            einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 2, 3, 5 und 15 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweili-
gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                        Artikel 18
                      Inkrafttreten
  (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe ee, Nr. 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe
aa und ee, Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 36 Buchstabe b
und Nr. 39 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

   (2) Artikel 6 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Janu-
ar 2004 in Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 5. Juli 2004
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                             Hans Eichel
                                         Die Bundesministerin
                                 für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                             Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1427. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 87f6a64998cfeecc….