§ 3 Finanzielle Hilfe
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.09.2022 – L 3 VE 19/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 – L 13 VJ 29/12Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.02.2014 – L 7 VE 15/11
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2014 – L 3 VE 4/13Zitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21
- BSG, 06.10.2011 – B 9 V 3/11 B(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Anti-D-Hilfegesetz - MdE-Bewertung - Anwendbarkeit des § 30 Abs 2 BVG)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 10.12.2019 – B 9 V 18/19 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Antrag nach § 109 SGG nicht zugleich Antrag auf Beweiserhebung nach § 103 SGG - Unbedingtheit des Beweisantrags - Abhängigkeit des Beweisantrags von einer ungünstigen Würdigung des Gerichts - rechtliches Gehör - Darlegungsanforderungen)Zitiert von 5
- SG Altenburg, 18.05.2011 – S 8 VM 617/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AntiDHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3#abs-1 (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3#abs-2 (2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 30 272 Euro,
von 40 434 Euro,
von 50 598 Euro,
von 60 815 Euro,
von 70 und mehr 1 088 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3#abs-3 (3) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 10 und 20 3 579 Euro,
von 30 6 136 Euro,
von 40 7 669 Euro,
von 50 10 226 Euro,
von 60 und mehr 15 339 Euro.
Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3#abs-4 (4) Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt.