Gesetze / Anti-D-Hilfegesetz

AntiDHG

§ 3 Finanzielle Hilfe

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3#abs-1 (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3#abs-2 (2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 30   272 Euro, 
von 40   434 Euro, 
von 50   598 Euro, 
von 60   815 Euro, 
von 70 und mehr   1 088 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3#abs-3 (3) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 10 und 20   3 579 Euro, 
von 30   6 136 Euro, 
von 40   7 669 Euro, 
von 50   10 226 Euro, 
von 60 und mehr    15 339 Euro.
Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3#abs-4 (4) Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt.

§ 2 § 4