Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 3022
BGBl. 2003 I S. 3022 · 260.033 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Vom 27. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das fol-
gende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil –
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung –
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
schen –
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz –
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung –
Artikel 11 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 76 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 13 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 72 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 16 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverord-
nung
Artikel 17 Änderung des Heimgesetzes
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Pflichten der
Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegen-
nahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbrin-
gung eines Bewohners oder Bewerbers
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“
Artikel 20 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes
Artikel 22 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
setzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
subventionierung im Wohnungswesen
Artikel 24 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Artikel 26 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
Artikel 28 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
Artikel 30 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 31 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 32 Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 33 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 34 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 35 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Artikel 36 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverord-
nung
Artikel 37 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 38 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 39 Änderung der Kostenordnung
Artikel 40 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 41 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 42 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 44 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 45 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 46 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 47 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 48 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 49 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung 2000
Artikel 50 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 51 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 52 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 53 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 54 Änderung der Hörgeräteakustikermeisterverord-
nung
Artikel 55 Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsver-
ordnung
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte
Artikel 57 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
Artikel 58 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 59 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 60 Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstif-
tung
Artikel 61 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Artikel 62 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 63 Änderung der Schwerbehindertenausweisverord-
nung
Artikel 64 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-
gabeverordnung
Artikel 65 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 66 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Artikel 67 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Artikel 68 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 69 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 70 Inkrafttreten
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII)
– Sozialhilfe –
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
§ 3 Träger der Sozialhilfe
§ 4 Zusammenarbeit
§ 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§ 6 Fachkräfte
§ 7 Aufgabe der Länder
Zweites Kapitel
Leistungen der Sozialhilfe
Erster Abschnitt
Grundsätze der Leistungen
§ 8 Leistungen
§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 10 Leistungserbringung
§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
§ 12 Leistungsabsprache
§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 16 Familiengerechte Leistungen
Zweiter Abschnitt
Anspruch auf Leistungen
§ 17 Anspruch
§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe
§ 19 Leistungsberechtigte
§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zwei-
ten Buch
§ 22 Sonderregelungen für Auszubildende
§ 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§ 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer
§ 26 Einschränkung, Aufrechnung
Drittes Kapitel
Hilfe zum Lebensunterhalt
§ 27 Notwendiger Lebensunterhalt
§ 28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze
§ 29 Unterkunft und Heizung
§ 30 Mehrbedarf
§ 31 Einmalige Bedarfe
§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§ 33 Beiträge für die Vorsorge
§ 34 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
§ 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 36 Vermutung der Bedarfsdeckung
§ 37 Ergänzende Darlehen
§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage
§ 39 Einschränkung der Leistung
§ 40 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel
Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 41 Leistungsberechtigte
§ 42 Umfang der Leistungen
§ 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhalts-
ansprüchen
Zweiter Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 44 Besondere Verfahrensregelungen
§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversiche-
rung
Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit
§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 48 Hilfe bei Krankheit
§ 49 Hilfe zur Familienplanung
§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 51 Hilfe bei Sterilisation
§ 52 Leistungserbringung, Vergütung
Sechstes Kapitel
Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen
§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
§ 58 Gesamtplan
§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 60 Verordnungsermächtigung

Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege
§ 61 Leistungsberechtigte und Leistungen
§ 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse
§ 63 Häusliche Pflege
§ 64 Pflegegeld
§ 65 Andere Leistungen
§ 66 Leistungskonkurrenz
Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 67 Leistungsberechtigte
§ 68 Umfang der Leistungen
§ 69 Verordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71 Altenhilfe
§ 72 Blindenhilfe
§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 74 Bestattungskosten
Zehntes Kapitel
Einrichtungen
§ 75 Einrichtungen und Dienste
§ 76 Inhalt der Vereinbarungen
§ 77 Abschluss von Vereinbarungen
§ 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 79 Rahmenverträge
§ 80 Schiedsstelle
§ 81 Verordnungsermächtigungen
Elftes Kapitel
Einsatz des
Einkommens und des Vermögens
Erster Abschnitt
Einkommen
§ 82 Begriff des Einkommens
§ 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
§ 84 Zuwendungen
Zweiter Abschnitt
Einkommensgrenzen für die
Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§ 85 Einkommensgrenze
§ 86 Abweichender Grundbetrag
§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§ 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
Dritter Abschnitt
Vermögen
§ 90 Einzusetzendes Vermögen
§ 91 Darlehen
Vierter Abschnitt
Einschränkung der Anrechnung
§ 92 Anrechnung bei behinderten Menschen
Fünfter Abschnitt
Verpflichtungen anderer
§ 93 Übergang von Ansprüchen
§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürger-
lichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 95 Feststellung der Sozialleistungen
Sechster Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 96 Verordnungsermächtigungen
Zwölftes Kapitel
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Erster Abschnitt
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 97 Sachliche Zuständigkeit
§ 98 Örtliche Zuständigkeit
§ 99 Vorbehalt abweichender Durchführung
Zweiter Abschnitt
Sonderbestimmungen
§ 100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen
Fürsorgevereinbarung
§ 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
Dreizehntes Kapitel
Kosten
Erster Abschnitt
Kostenersatz
§ 102 Kostenersatz durch Erben
§ 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfä-
hige Unterkunftskosten
Zweiter Abschnitt
Kostenerstattung
zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Fa-
milie
§ 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§ 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 110 Umfang der Kostenerstattung
§ 111 Verjährung
§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene
Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen
§ 113 Vorrang der Erstattungsansprüche
§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonsti-
gen Vorschriften
§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise
aus dem Ausland

Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen
§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 117 Pflicht zur Auskunft
§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe
§ 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§ 120 Verordnungsermächtigung
Fünfzehntes Kapitel
Statistik
§ 121 Bundesstatistik
§ 122 Erhebungsmerkmale
§ 123 Hilfsmerkmale
§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum
§ 125 Auskunftspflicht
§ 126 Übermittlung, Veröffentlichung
§ 127 Übermittlung an Kommunen
§ 128 Zusatzerhebungen
§ 129 Verordnungsermächtigung
Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms
Mainzer Modell
§ 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deut-
sche im Ausland
§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche
nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des
Zweiten Buches
§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbe-
reinigungsgesetzes
§ 136 Maßgaben des Einigungsvertrages
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§1
Aufgabe der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtig-
ten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der
Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so
weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben;
darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren
Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben
die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe
im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwir-
ken.
§2
Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Ein-
satz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines
Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche
Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-
pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, blei-
ben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leis-
tungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil
nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistun-
gen vorgesehen sind.
§3
Träger der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen
Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien
Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht
etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch
Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen
örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben
einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Er-
füllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind
und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten
Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der
Sozialhilfe.
§4
Zusammenarbeit
(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stel-
len, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel die-
nen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt
werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern
von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten und dem
Neunten Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleis-
tungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabi-
litationsträger und mit Verbänden.
(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen,
gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leis-
tungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemein-
schaften gebildet werden.
(3) Soweit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer
Vereinbarung zu regeln.
§5
Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaf-
ten des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der frei-
en Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben
und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden
durch dieses Buch nicht berührt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchfüh-
rung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesell-
schaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden
der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie ach-
ten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und
Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein,
dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohl-
fahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirk-
sam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Ver-
bände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf
dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.

(4) Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohl-
fahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von
der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Dies gilt
nicht für die Erbringung von Geldleistungen.
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Ver-
bände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen
die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die
Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einver-
standen sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leis-
tungsberechtigten gegenüber verantwortlich.
(6) § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§6
Fachkräfte
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches
werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer
Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine
ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten ha-
ben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche
Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die
Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von
Beratung und Unterstützung.
§7
Aufgabe der Länder
Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die
Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufga-
ben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere
den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der
Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von
Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten
Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der
Qualitätssicherung fördern.
Zweites Kapitel
Leistungen der Sozialhilfe
Erster Abschnitt
Grundsätze der Leistungen
§8
Leistungen
Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(§§ 41 bis 46),
3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53
bis 60),
5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig-
keiten (§§ 67 bis 69),
7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
§9
Sozialhilfe nach der
Besonderheit des Einzelfalles
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit
des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs,
den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mit-
teln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Le-
bensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf
die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen
werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der
Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilsta-
tionär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies
nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist,
weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend
gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Ver-
einbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels
dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in
der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung
mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in
einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch
Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
§ 10
Leistungserbringung
(1) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geld-
leistung oder Sachleistung erbracht.
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Bera-
tung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und
Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3) Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung,
soweit nicht dieses Buch etwas anderes bestimmt oder
die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser
oder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungs-
berechtigten es wünschen. Gutscheine und andere un-
bare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleis-
tungen.
§ 11
Beratung
und Unterstützung, Aktivierung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden
die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforder-
lich, unterstützt.
(2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den
Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die
mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der
Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemein-
schaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement.
Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leis-
tungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu
befähigen. Die Beratung umfasst auch eine gebotene
Budgetberatung.

(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit
erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die
Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten
der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements.
Soweit Leistungsberechtigte zumutbar einer Tätigkeit
nachgehen können, umfasst die Unterstützung auch das
Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und
Begleitung der Leistungsberechtigten. Auf die Wahrneh-
mung von Unterstützungsangeboten ist hinzuwirken.
Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zu-
mutbaren Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu
sowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung
verpflichtet.
(4) Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht
zugemutet werden, wenn
1. sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinde-
rung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage
sind oder
2. sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Ren-
tenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entspre-
chendes Lebensalter erreicht oder überschritten ha-
ben oder
3. der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen-
steht.
Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet
werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines
Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines
Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der
Regel nicht gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsbe-
rechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tagesein-
richtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften
des Achten Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozi-
alhilfe sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden
vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes ange-
boten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichti-
gen, die den Leistungsberechtigten durch die Führung
eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen ent-
stehen.
(5) Auf die Beratung und Unterstützung von Verbän-
den der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der
rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen ist
zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch
eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachbera-
tungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hin-
zuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach
Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebensla-
ge, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfor-
derlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwun-
den werden kann; in anderen Fällen können Kosten über-
nommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in
Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der
Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungs-
stellen erfolgen.
§ 12
Leistungsabsprache
Vor oder spätestens bis zu vier Wochen nach Beginn
fortlaufender Leistungen sollen in einer schriftlichen Leis-
tungsabsprache die Situation der leistungsberechtigten
Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung
der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven
Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt
und die Leistungsabsprache unterzeichnet werden. So-
weit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist,
ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsab-
sprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hinblick auf
die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies in der
Leistungsabsprache näher festgelegt werden. Die Leis-
tungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft
und fortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen
in diesem Buch gehen vor.
§ 13
Leistungen für Einrichtungen,
Vorrang anderer Leistungen
(1) Die Leistungen können entsprechend den Erforder-
nissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außer-
halb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teil-
stationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre
oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Stationäre
Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsbe-
rechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten.
Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären
und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor sta-
tionären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leis-
tung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete sta-
tionäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leis-
tung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu
prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtli-
chen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Un-
zumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle
Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sons-
tigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der
Erziehung dienen.
§ 14
Vorrang von Prävention und Rehabilitation
(1) Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind
zum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen
Leistungen verbundenen Ziele vorrangig zu erbringen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe unterrichten die zuständi-
gen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter,
wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation ge-
boten erscheinen.
§ 15
Vorbeugende und nachgehende Leistungen
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden,
wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise
abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwen-
den.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer
Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die
Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
§ 54 ist vorrangig anzuwenden.

§ 16
Familiengerechte Leistungen
Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen
Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten
berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der
Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt
der Familie festigen.
Zweiter Abschnitt
Anspruch auf Leistungen
§ 17
Anspruch
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit
bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der
Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das
Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistun-
gen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht,
sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragen-
den Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall
gegebenenfalls abzuändern.
§ 18
Einsetzen der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von
ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraus-
setzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe
oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall
bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die
darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger
der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle
unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu
übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen
für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1
maßgebenden Zeitpunkt ein.
§ 19
Leistungsberechtigte
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapi-
tel dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren not-
wendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem
Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind
das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder
Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören
minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer
Eltern oder eines Elternteils an und können sie den not-
wendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und
Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen
und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils
gemeinsam zu berücksichtigen.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vier-
ten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten, die das
65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr
vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert
sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die
dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind
zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behin-
derte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen
Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Ka-
pitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsbe-
rechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unver-
heiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die
Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Ver-
mögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses
Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Eltern-
teil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden
Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils
nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-
nen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und
Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im
Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen er-
bracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die
Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für
Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leis-
tung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem
Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die
Pflege geleistet hat.
§ 20
Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,
dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Um-
fangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehe-
gatten. § 36 gilt entsprechend.
§ 21
Sonderregelung für
Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfä-
hige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsbe-
rechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebens-
unterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34, so-
weit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu
übernehmen sind. Bestehen über die Zuständigkeit zwi-
schen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedli-
che Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches
Anwendung.

§ 22
Sonderregelungen für Auszubildende
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60
bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungs-
fähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens-
unterhalt. In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Le-
bensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet wer-
den.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubilden-
de,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Aus-
bildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des
Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbil-
dungsbeihilfe haben oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1
Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
§ 23
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhal-
ten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit,
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe
zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften
des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann
Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall ge-
rechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten
nicht für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsbe-
rechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
sind oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsge-
nehmigung sind und sich voraussichtlich dauerhaft im
Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen
außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige
Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, blei-
ben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
leistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozial-
hilfe.
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu
erlangen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie
zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer
Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur
zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes
oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebote-
ne Behandlung einer schweren oder ansteckenden Er-
krankung geleistet werden.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf
für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwande-
rungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist
auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwir-
ken.
(5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich
Ausländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Be-
schränkung zuwider aufhalten, darf der für den tatsächli-
chen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur
die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leis-
tung erbringen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die eine
räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besit-
zen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in
dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Satz 2 fin-
det keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundes-
gebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flücht-
lings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur
Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und
Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus ver-
gleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
§ 24
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann
im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen
einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und
zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das
Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtli-
chen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrich-
tung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von
dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von
anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der
Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten
sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthalts-
land.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu bean-
tragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche
Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstel-
lende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Aus-
land oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zustän-
dige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte
und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusam-
men, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der äl-
testen Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist
keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemein-
samer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu
bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange
eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deut-
schen Dienststellen im Ausland zusammen.
§ 25
Erstattung von Aufwendungen Anderer
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen
erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe
nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwen-
dungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie
nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu
tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb
angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozial-
hilfe beantragt wird.

§ 26
Einschränkung, Aufrechnung
(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt
Unerlässliche eingeschränkt werden
1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des
18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen ver-
mindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für
die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizu-
führen,
2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
So weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhalts-
berechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haus-
haltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch
die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden.
(2) Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche
mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine
leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrach-
ter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungs-
berechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige
Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veran-
lasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kosten-
ersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. Die Aufrech-
nungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei
Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der
Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann
erneut aufgerechnet werden.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfol-
gen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen
werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozi-
alhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt
worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der
Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
Drittes Kapitel
Hilfe zum Lebensunterhalt
§ 27
Notwendiger Lebensunterhalt
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbe-
sondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des tägli-
chen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täg-
lichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Be-
ziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen
Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der not-
wendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbe-
sondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwach-
sen bedingten Bedarf.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen
geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebens-
unterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen
haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erfor-
derliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den
Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kosten-
beitrag verlangt werden.
§ 28
Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze
(1) Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensun-
terhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von
Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonder-
bedarfe nach den §§ 30 bis 34 wird nach Regelsätzen
erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt,
wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise ander-
weitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsver-
ordnung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der
monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverord-
nung nach § 40 fest. Sie können dabei die Träger der
Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der
Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen re-
gionale Regelsätze zu bestimmen. Die Regelsätze für den
Haushaltsvorstand (Eckregelsätze) in den Ländern Bran-
denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt und Thüringen dürfen bis zur Festsetzung im
Jahre 2010 nicht mehr als 14 Euro unter dem durch-
schnittlichen Eckregelsatz in den anderen Ländern fest-
gesetzt werden.
(3) Die Regelsätze werden so bemessen, dass der
Bedarf nach Absatz 1 dadurch gedeckt werden kann. Die
Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwick-
lung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und
Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächli-
chen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von
Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Daten-
grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichpro-
be. Die Bemessung wird überprüft und gegebenenfalls
weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Ein-
kommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(4) Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass bei
Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kin-
dern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträ-
gen der Leistungen nach den §§ 29 und 31 und unter
Berücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden
Betrages nach § 82 Abs. 3 unter den erzielten monat-
lichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer
Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger ein-
maliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld
in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer
alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben.
(5) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei an-
deren Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil
untergebracht, so wird in der Regel der notwendige
Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe
der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen,
sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht
übersteigen.
§ 29
Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die
Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie inso-
weit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Ver-
mögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuer-
kennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht

möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Woh-
nungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise
die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längs-
tens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages
über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte
den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach
den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis
zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unter-
kunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe
nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen ver-
pflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden
Aufwendungen vorher zugestimmt. Leistungen für die
Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Emp-
fangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckent-
sprechende Verwendung durch die Leistungsberechtig-
ten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind
hiervon schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaf-
fungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zu-
stimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll
erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der
Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen
notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Un-
terkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefun-
den werden kann.
(2) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich
die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche
Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungs-
markt hinreichend angemessener freier Wohnraum ver-
fügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzu-
mutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die
tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungs-
markts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Ver-
hältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher
Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistun-
gen können durch eine monatliche Pauschale abgegol-
ten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die
persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und
Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heiz-
möglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu be-
rücksichtigen.
§ 30
Mehrbedarf
(1) Für Personen, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem
Sechsten Buch sind,
und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches
mit dem Merkzeichen G besitzen, wird ein Mehrbedarf
von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes an-
erkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Be-
darf besteht.
(2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwanger-
schaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert
des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht
im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren min-
derjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren
Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichen-
der Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für
ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei
Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für
jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1
nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom
Hundert des Eckregelsatzes.
(4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr
vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbe-
darf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender
Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen wäh-
rend einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere
einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1
Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
(5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen
oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung
bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Er-
nährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener
Höhe anerkannt.
(6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehr-
bedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes
nicht übersteigen.
§ 31
Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei
Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-
rechtlichen Bestimmungen
werden gesondert erbracht.
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden auch erbracht,
wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistun-
gen benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften
und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle
kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie
innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leis-
tung entschieden worden ist.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können
als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemes-
sung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über
die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare
Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
§ 32
Beiträge für die
Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1
des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften
Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden
die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit

die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19
Abs. 1 erfüllen. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht
anzuwenden.
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwil-
lige Krankenversicherung übernommen werden, soweit
sie angemessen sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwil-
ligen Krankenversicherung werden solche Beiträge über-
nommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussicht-
lich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 3 ist
insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversi-
cherungsbeiträge übernommen werden, werden auch die
damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversiche-
rung übernommen.
§ 33
Beiträge für die Vorsorge
Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine
angemessene Alterssicherung oder auf ein angemesse-
nes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen
Kosten übernommen werden.
§ 34
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn
dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und not-
wendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darle-
hen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung
von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhält-
nisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das
Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrneh-
mung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes
und der geltend gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern die-
ser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mit-
geteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die
Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift
offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters
beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entspre-
chende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bun-
desversorgungsgesetz verwendet werden.
§ 35
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen
umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Ein-
richtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebens-
unterhalt.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst
insbesondere Kleidung und einen angemessenen Bar-
betrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Abs. 2 Satz 2 ist
nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Le-
bensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in
Höhe von mindestens 26 vom Hundert des Eckregel-
satzes. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Lan-
desbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für
die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe
des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, so-
weit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder
für den Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
§ 36
Vermutung der Bedarfsdeckung
Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfra-
gende Person), gemeinsam mit anderen Personen in
einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen
Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirt-
schaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von
ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit
dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet wer-
den kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird
oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der
Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen
zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensun-
terhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für nachfragende
Personen,
1. die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur
Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit
ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben,
oder
2. die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des
§ 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten
Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die
genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und
das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem
Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung
erfolgt.
§ 37
Ergänzende Darlehen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfass-
ter und nach den Umständen unabweisbar gebotener
Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen
auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen
erbracht werden.
(2) Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt
kann die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Teil-
beträgen in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregel-
satzes von der Leistung einbehalten werden.
§ 38
Darlehen bei vorübergehender Notlage
(1) Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und
der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für
kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als
Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von
Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2
können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemein-
sam vergeben werden.

(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechen-
de Anwendung.
§ 39
Einschränkung der Leistung
(1) Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Ver-
pflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnah-
me an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert
sich der maßgebende Regelsatz in einer ersten Stufe um
bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in
weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die
Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu be-
lehren.
(2) § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
§ 40
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Be-
messung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie
ihre Berechnung und Fortschreibung.
Viertes Kapitel
Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 41
Leistungsberechtigte
(1) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und
bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von
der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemin-
dert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann,
auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach diesem Kapitel erhalten.
(2) Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberech-
tigte nach Absatz 1, soweit sie ihren Lebensunterhalt
nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82
bis 84 und 90 beschaffen können.
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Ka-
pitel haben Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre
Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
führt haben.
§ 42
Umfang der Leistungen
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung umfassen:
1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Re-
gelsatz nach § 28,
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leis-
tungen in einer stationären oder teilstationären Ein-
richtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung
Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemesse-
nen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete
eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98
zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu le-
gen,
3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die ein-
maligen Bedarfe entsprechend § 31,
4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversiche-
rungsbeiträgen entsprechend § 32,
5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.
Reichen die Leistungen nach Satz 1 nicht aus, um diesen
Bedarf des Antragsberechtigten zu decken, können wei-
tere Leistungen als ergänzende Darlehen entsprechend
§ 37 erbracht werden.
§ 43
Besonderheiten bei
Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen
(1) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt le-
benden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Part-
ners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen Be-
darf nach diesem Buch übersteigen, sind nach den §§ 19
und 20 Satz 1 zu berücksichtigen; § 36 Satz 1 ist nicht
anzuwenden.
(2) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten ge-
genüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksich-
tigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne
des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von
100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkom-
men der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort ge-
nannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der
Vermutung nach Satz 2 kann der zuständige Träger der
Sozialhilfe von den Leistungsberechtigten Angaben ver-
langen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnis-
se der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Über-
schreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze
vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten
gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über
ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit
die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht
zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen
des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen
oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Leistungsberechtigte
haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorien-
tierten Grundsicherung, wenn die nach Satz 2 geltende
Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist.
Zweiter Abschnitt
Ve r f a h r e n s b e s t i m m u n g e n
§ 44
Besondere Verfahrensregelungen
(1) Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalender-
monate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer

Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum
am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden
ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetre-
ten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht
zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der
neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzel-
fall stattfinden.
§ 45
Feststellung der
dauerhaften vollen Erwerbsminderung
(1) Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den
nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen
Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Vor-
aussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen, wenn es
auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsbe-
rechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt
sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Ver-
mögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollstän-
dig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Renten-
versicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozial-
hilfe bindend. Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn
1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraus-
setzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen eines An-
trags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung fest-
gestellt hat oder
2. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte
Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder
Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2
und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungs-
berechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3
Nr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert
gilt.
Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger können Vereinba-
rungen über das Verfahren schließen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe erstatten den Trägern der
Rentenversicherung die Kosten und Auslagen nach
§ 109a Abs. 2 des Sechsten Buches, die auf Grund des
Ersuchens nach Absatz 1 entstehen. Die kommunalen
Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenver-
sicherungsträger können Vereinbarungen über die Zah-
lung von Pauschalbeträgen schließen. Ein Kostenersatz
nach dem Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels fin-
det nicht statt.
§ 46
Zusammenarbeit mit den
Trägern der Rentenversicherung
Der zuständige Träger der Rentenversicherung infor-
miert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41,
die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvorausset-
zungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel.
Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf
Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter
dem 27fachen Betrag des aktuellen Rentenwertes nach
den §§ 68 und 255c des Sechsten Buches, ist der Infor-
mation zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Der
Träger der Rentenversicherung übersendet einen einge-
gangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der
monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraus-
setzungen der Leistungsberechtigung an den zuständi-
gen Träger der Sozialhilfe. Eine Verpflichtung des Trägers
der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn
eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Ka-
pitel wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im
Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen
nicht in Betracht kommt.
Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit
§ 47
Vorbeugende Gesundheitshilfe
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Unter-
suchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur er-
bracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine
Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden ein-
zutreten droht.
§ 48
Hilfe bei Krankheit
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Ver-
schlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden
zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung
entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt
Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelun-
gen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Bu-
ches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach
Satz 1 vor.
§ 49
Hilfe zur Familienplanung
Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung,
die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der
empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für em-
pfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn
diese ärztlich verordnet worden sind.
§ 50
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebam-
menhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. Pflege in einer stationären Einrichtung und
4. häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1
geleistet.
§ 51
Hilfe bei Sterilisation
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation
werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begut-
achtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit
Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Kranken-
hauspflege geleistet.

§ 52
Leistungserbringung, Vergütung
(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. So-
weit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt
der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Trä-
ger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter
den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern
entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Kran-
kenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwen-
dung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren gerings-
ten Umfang geleistet.
(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47
bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach
dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Rege-
lungen mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des Dritten
Titels anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne
des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärz-
te haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung,
welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt,
Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist,
für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300
bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer
ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrech-
nung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger
der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1
sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der
Sozialhilfe entsprechend.
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzli-
chen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den
Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches
zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen
der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend
§ 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss
geleistet.
(5) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
nach § 54 Abs. 1 Satz 1 gelten die Absätze 2 und 3 ent-
sprechend.
Sechstes Kapitel
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
§ 53
Leistungsberechtigte und Aufgabe
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne
von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in
ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einge-
schränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinde-
rung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliede-
rungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des
Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der
Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit
einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Be-
hinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe
erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei
denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Er-
kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheits-
hilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erfor-
derlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leis-
tungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,
eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behin-
derung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern
und die behinderten Menschen in die Gesellschaft ein-
zugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten
Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung
eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen ange-
messenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie
möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vor-
schriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem
Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen
Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die
Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistun-
gen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
§ 54
Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den
Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten
Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbe-
sondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und
zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich
der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die
Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allge-
meinen Schulpflicht bleiben unberührt,
2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemes-
senen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hoch-
schule,
3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene
Tätigkeit,
4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstät-
ten nach § 56,
5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der
ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und
zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen
am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur
Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Reha-
bilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversiche-
rung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung
bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leis-
tungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren
Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleis-
tet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
§ 55
Sonderregelung für
behinderte Menschen in Einrichtungen
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behin-
derte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der

Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des
Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die
Pflegeleistungen in der Einrichtung. Stellt der Träger der
Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflege-
bedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht
sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der
Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Ein-
richtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Ein-
richtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wün-
schen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.
§ 56
Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behin-
derte Menschen nach § 41 des Neunten Buches ver-
gleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleis-
tet werden.
§ 57
Trägerübergreifendes Persönliches Budget
Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag
Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trä-
gerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der
Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind
insoweit anzuwenden.
§ 58
Gesamtplan
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie
möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzel-
nen Leistungen auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der
Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozial-
hilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im
Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandeln-
den Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem
Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für
Arbeit, zusammen.
§ 59
Aufgaben des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht be-
stimmte Stelle hat die Aufgabe,
1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtig-
te über die nach Art und Schwere der Behinderung
geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der
Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behan-
delnden Arzt auch während und nach der Durchfüh-
rung von Heilmaßnahmen und Leistungen der Einglie-
derungshilfe zu beraten; die Beratung ist mit Zustim-
mung des behinderten Menschen oder des Personen-
sorgeberechtigten im Benehmen mit den an der
Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe
beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht
der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behand-
lung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behan-
delnden Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein
amtliches Merkblatt auszuhändigen. Für die Beratung
sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforder-
lichen Sprechtage durchzuführen,
2. mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des
Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Ser-
vicestelle nach den §§ 22 und 23 des Neunten Buches
den Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die
Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vor-
bereitung abzustimmen und
3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der
erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissen-
schaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung
der zuständigen obersten Landesbehörde weiterzu-
leiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die
Namen der behinderten Menschen und der Personen-
sorgeberechtigten nicht anzugeben.
§ 60
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über
die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkrei-
ses der behinderten Menschen, über Art und Umfang der
Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zu-
sammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen
der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durch-
führen, erlassen.
Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege
§ 61
Leistungsberechtigte und Leistungen
(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die ge-
wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun-
gen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraus-
sichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem
oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pfle-
ge zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behin-
derten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weni-
ger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen ge-
ringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe
für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für
Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrich-
tung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des
Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder
teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht
ausreichen.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfs-
mittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre
Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt
sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die
in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführ-
ten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt ent-
sprechend. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als
Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets er-
bracht werden. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in
Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des
Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Ab-
satzes 1 sind:

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörun-
gen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sin-
nesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,
Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endo-
gene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinde-
rungen,
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge
derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absat-
zes 1 sind.
(4) Der Bedarf des Absatzes 1 besteht in der Unter-
stützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernah-
me der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Ver-
richtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen,
Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die
Darm- und Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zuberei-
ten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen
und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Ste-
hen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wieder-
aufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,
Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
und das Beheizen.
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches, die
Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Bu-
ches, die Verordnung nach § 30 des Elften Buches, die
Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die
pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches
und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach
§ 80 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung
des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pfle-
geleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Ab-
grenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach
§ 64 entsprechende Anwendung.
§ 62
Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß
der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch ist auch
der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu
Grunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei
beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
§ 63
Häusliche Pflege
Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll
der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pfle-
ge einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung
durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen,
oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das
Nähere regeln die §§ 64 bis 66. In einer stationären oder
teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine
Leistungen zur häuslichen Pflege.
§ 64
Pflegegeld
(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Er-
nährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrich-
tungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens
einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach
in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versor-
gung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein
Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 des Elften Buches.
(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Er-
nährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszei-
ten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung be-
nötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflege-
geld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
des Elften Buches.
(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Er-
nährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen
täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der haus-
wirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflege-
bedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages
nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krank-
heit oder Behinderung gegenüber einem gesunden
gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.
(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus,
dass der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei
pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen
Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeig-
neter Weise selbst sicherstellen. Besteht der Anspruch
nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag
entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der Kalen-
dermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird
bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der
Pflegebedürftige gestorben ist. Stellt die Pflegekasse ihre
Leistungen nach § 37 Abs. 6 des Elften Buches ganz oder
teilweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den Absät-
zen 1 bis 4.
§ 65
Andere Leistungen
(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die
angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu er-
statten; auch können angemessene Beihilfen geleistet
sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene
Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht
anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der
Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonde-
ren Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeit-
weilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die an-
gemessenen Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 erhal-
ten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge

einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für
eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn
diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
§ 66
Leistungskonkurrenz
(1) Leistungen nach § 64 und § 65 Abs. 2 werden nicht
erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen
nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf das Pfle-
gegeld sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige Leis-
tungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hun-
dert, Pflegegelder nach dem Elften Buch jedoch in dem
Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach § 65 werden neben den Leis-
tungen nach § 64 erbracht. Werden Leistungen nach § 65
Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechts-
vorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu
zwei Drittel gekürzt werden.
(3) Bei teilstationärer Betreuung von Pflegebedürftigen
oder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durch-
geführten Maßnahme kann das Pflegegeld nach § 64 an-
gemessen gekürzt werden.
(4) Leistungen nach § 65 Abs. 1 werden insoweit nicht
erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweck-
entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvor-
schriften in Anspruch zu nehmen. Stellen die Pflegebe-
dürftigen ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte beson-
dere Pflegekräfte sicher, können sie nicht auf die Inan-
spruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch
verwiesen werden. In diesen Fällen ist ein nach dem Elf-
ten Buch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leis-
tung nach § 65 Abs. 1 anzurechnen.
Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 67
Leistungsberechtigte
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse
mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leis-
tungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu er-
bringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig
sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen
Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches
gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
§ 68
Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die not-
wendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu
beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu ver-
hüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreu-
ung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen,
Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines
Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und
Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erfor-
derlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Ge-
samtplan zu erstellen.
(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen
und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleis-
tungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der
in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berück-
sichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerli-
chem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies
den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigun-
gen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt ha-
ben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenar-
beiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und
die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam
ergänzen.
§ 69
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgren-
zung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und
Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.
Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 70
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
(1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen
zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner
der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und
die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leis-
tungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht
werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die
Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden
oder aufgeschoben werden kann.
(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreu-
ung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur
Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3) § 65 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der
angemessenen Kosten für eine vorübergehende ander-
weitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen er-
bracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen
Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts
geboten ist.
§ 71
Altenhilfe
(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach
den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe
gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen,
Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhü-
ten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen
die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemein-
schaft teilzunehmen.
(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesonde-
re in Betracht:

1. Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaft-
lichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen
gewünscht wird,
2. Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer
Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen
entspricht,
3. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Auf-
nahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter
Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung
eines geeigneten Heimplatzes,
4. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inan-
spruchnahme altersgerechter Dienste,
5. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder
Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung,
der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter
Menschen dienen,
6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit
nahe stehenden Personen ermöglichen.
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht
werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Ein-
kommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Ein-
zelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
§ 72
Blindenhilfe
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch
die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe
gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach
anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe
sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften
Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I
und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit
50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II,
höchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Betrages nach
Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistun-
gen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversi-
cherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blin-
de Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie
293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem
Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Ren-
tenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verän-
dert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrich-
tung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder
teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträ-
ger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach
Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten,
höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach
Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats
an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden
vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung.
Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von
der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem
Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn
die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle
zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach
Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen
Blindheit (§§ 61 und 63) außerhalb von stationären Ein-
richtungen sowie ein Barbetrag (§ 35 Abs. 2) nicht
gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzu-
wenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen
Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht
Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach ande-
ren Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren
beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünf-
zigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser
Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende
Störungen des Sehvermögens vorliegen.
§ 73
Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen er-
bracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel
rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als
Darlehen erbracht werden.
§ 74
Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden
übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zu-
gemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Zehntes Kapitel
Einrichtungen
§ 75
Einrichtungen und Dienste
(1) Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre
Einrichtungen im Sinne von § 13. Die §§ 75 bis 80 finden
auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen
die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu
schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger
vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden kön-
nen. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern
von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter
Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Si-
cherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbrin-
gung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen
vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der
Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trä-
gern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist
als die anderer Träger.
(3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht,
ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergü-
tung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Trä-
ger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinba-
rung über

1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leis-
tungsvereinbarung),
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen
für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Ver-
gütungsvereinbarung) und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
Leistungen (Prüfungsvereinbarung)
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähig-
keit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirt-
schaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.
(4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen
nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leis-
tungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies
nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu
hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vor-
zulegen, das die Voraussetzung des § 76 erfüllt, und sich
schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend die-
sem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu
der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der
Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner
nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach
den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit
anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Ver-
einbarungsinhalte des Trägers der Sozialhilfe mit ver-
gleichbaren Einrichtungen entsprechend. Der Träger der
Sozialhilfe hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang
dieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 5 gilt entspre-
chend.
(5) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des
§ 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang
und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pfle-
geleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege
und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leis-
tungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatz-
leistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des
Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach
§ 61 weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1
gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapi-
tel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem
Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger
der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter
Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches
nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinba-
rungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind.
§ 76
Inhalt der Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarung über die Leistung muss die
wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens
jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrich-
tung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel
und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals
sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstat-
tung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrich-
tung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leis-
tungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und
zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweck-
mäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten.
(2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 be-
stehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft
und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnah-
men (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für
betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstat-
tung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen
Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale wird
nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichba-
rem Bedarf kalkuliert. Einer verlangten Erhöhung der Ver-
gütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht
der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der
Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
(3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Trä-
ger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die
Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leis-
tungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durch-
führung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen.
Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigne-
ter Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung
zugänglich zu machen. Die Träger der Sozialhilfe haben
mit den Heimaufsichtsbehörden und dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung zusammenzuarbeiten,
um Doppelprüfungen möglichst zu vermeiden.
§ 77
Abschluss von Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 sind vor Be-
ginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünfti-
gen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen;
nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Kommt
eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 innerhalb von sechs
Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich
zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die
Schiedsstelle nach § 80 auf Antrag einer Partei unverzüg-
lich über die Gegenstände, über die keine Einigung er-
reicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der
Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Die Klage
richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht
gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Ent-
scheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen
treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird
ein Zeitpunkt nicht bestimmt, werden Vereinbarungen mit
dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schieds-
stelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der
Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesen
Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen
von Vergütungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Ver-
einbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder festge-
setzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergü-
tungen weiter.
(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen
der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung
über die Vergütung zu Grunde lagen, sind die Vergütun-
gen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden
Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1
und 2 gelten entsprechend.
§ 78
Außerordentliche Kündigung
der Vereinbarungen
Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen
oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leis-

tungsberechtigten und deren Kostenträgern durch die
Einrichtung ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht
zumutbar, kann der Träger der Sozialhilfe die Verein-
barungen nach § 75 Abs. 3 ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist kündigen. Das gilt insbesondere dann, wenn
in der Prüfung nach § 76 Abs. 3 oder auf andere Weise
festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der
Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende
Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
dem Träger der Einrichtung nach dem Heimgesetz die
Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrich-
tung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte
Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die
Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten
Buches bleibt unberührt.
§ 79
Rahmenverträge
(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die
kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schlie-
ßen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen
auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmen-
verträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und
§ 76 Abs. 2 über
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauscha-
len und -beträgen nach § 75 Abs. 3 zu Grunde zu
legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die
Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76
Abs. 2,
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und
Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die
Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleich-
barem Bedarf nach § 76 Abs. 2 sowie die Zahl dieser
zu bildenden Gruppen,
3. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile
nach § 41 des Neunten Buches und
4. den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 75
Abs. 3
ab. Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religions-
gemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonsti-
gen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können
die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religions-
gemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abge-
schlossen werden, dem die Einrichtung angehört. In den
Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderhei-
ten der jeweiligen Leistungen nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel berücksichtigt werden.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kom-
munalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Trä-
ger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren ge-
meinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der
Verträge nach Absatz 1.
§ 80
Schiedsstelle
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird bei
der zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle ge-
bildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger
der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und über-
örtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Einrich-
tungen und deren Stellvertreter werden von den Vereini-
gungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der
Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von
diesen bestellt. Bei der Bestellung der Vertreter der Ein-
richtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsit-
zende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten
Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Eini-
gung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestel-
len oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für
das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benen-
nen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag
einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und
benennt die Kandidaten.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden
mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich
keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 81
Verordnungsermächtigungen
(1) Kommen die Verträge nach § 79 Abs. 1 innerhalb
von sechs Monaten nicht zustande, nachdem die Lan-
desregierung schriftlich dazu aufgefordert hat, können
die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Vor-
schriften stattdessen erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-
lung, die Amtsdauer und Amtsführung, die Erstattung der
baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand
der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 80, die Rechts-
aufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhe-
bung und die Höhe der Gebühren sowie über die Vertei-
lung der Kosten zu bestimmen.
Elftes Kapitel
Einsatz des Einkommens
und des Vermögens
Erster Abschnitt
Einkommen
§ 82
Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach die-
sem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversor-
gungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bun-
desentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie
an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleich-
baren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen
Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem
zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benö-
tigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe
angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorge-
beiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes,
soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des
Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben,
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des
Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten
Buches.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist ferner ein
Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens
aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der
Leistungsberechtigten abzusetzen. Abweichend von
Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für
behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel des
Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen
Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen
kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 fest-
gelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
§ 83
Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck er-
bracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu be-
rücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben
Zweck dient.
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als
Einkommen zu berücksichtigen.
§ 84
Zuwendungen
(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben
als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die
Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so güns-
tig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt
wäre.
(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hier-
zu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen
als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Be-
rücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine be-
sondere Härte bedeuten würde.
Zweiter Abschnitt
Einkommensgrenzen
für die Leistungen
nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§ 85
Einkommensgrenze
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung
der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des
Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Ein-
kommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregel-
satzes,
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen
hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-
messenen Umfang nicht übersteigen und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro
aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des
Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehe-
gatten oder Lebenspartner und für jede Person, die
von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwie-
gend unterhalten worden ist oder für die sie nach der
Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe
unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und un-
verheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der
Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des
Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden
Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommens-
grenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregel-
satzes,
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen
hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-
messenen Umfang nicht übersteigen und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro
aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des
Eckregelsatzes für einen Elternteil, wenn die Eltern
zusammenleben, sowie für die nachfragende Person
und für jede Person, die von den Eltern oder der nach-
fragenden Person überwiegend unterhalten worden
ist oder für die sie nach der Entscheidung über die
Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Ein-
kommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nach-
fragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, be-
stimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
(3) Der maßgebende Eckregelsatz bestimmt sich nach
dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung
erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei
Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in
§ 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich
nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbe-
rechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das
Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßge-
bend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

§ 86
Abweichender Grundbetrag
Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften
nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe
können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften
bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze einen höhe-
ren Grundbetrag zu Grunde legen.
§ 87
Einsatz des Einkommens
über der Einkommensgrenze
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die
Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der
Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der
Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbe-
sondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der
Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und
Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere
Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unter-
haltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei
schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3
und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Ein-
kommens über der Einkommensgrenze in Höhe von min-
destens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt
eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise
und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Auf-
bringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt
werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitrau-
mes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die
Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als
ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung
der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von
Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens
ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel
nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkom-
men verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten
Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leis-
tung entschieden worden ist, erwerben.
§ 88
Einsatz des Einkommens
unter der Einkommensgrenze
(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das
Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt
werden,
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen be-
sonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozi-
alhilfe zu leisten wäre,
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mit-
tel erforderlich sind,
3. soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen
Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt
erspart werden. Darüber hinaus soll in angemesse-
nem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt wer-
den von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit
der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie
nicht einen anderen überwiegend unterhalten.
(2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären
Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leis-
tungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung
erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Ach-
tel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des
diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Be-
schäftigung nicht verlangt. § 82 Abs. 3 ist nicht anzuwen-
den.
§ 89
Einsatz des Einkommens
bei mehrfachem Bedarf
(1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Ein-
kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zuge-
mutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei
der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für
einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumu-
ten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt
werden.
(2) Sind im Fall des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle ver-
schiedene Träger der Sozialhilfe zuständig, hat die Ent-
scheidung über die Leistung für den zuerst eingetretenen
Bedarf den Vorrang. Treten die Bedarfsfälle gleichzeitig
ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Ein-
kommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu be-
rücksichtigen.
Dritter Abschnitt
Ve r m ö g e n
§ 90
Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermö-
gen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden
vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum
Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage
oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der
zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder
des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes
dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert
wurde,
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich
zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-
grundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist,
soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1
Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen
(§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch
den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
gefährdet würde,
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisheri-
gen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu
berücksichtigen,
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset-
zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit
unentbehrlich sind,

6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für
die nachfragende Person oder ihre Familie eine be-
sondere Härte bedeuten würde,
7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger,
insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer
Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der
nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19
Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen
mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird
und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt
werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach
der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Bei-
spiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Men-
schen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem
Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes
sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des
Wohngebäudes,
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei
ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person
zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder
von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht
werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzuset-
zen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehöri-
gen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung
nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der
Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
wesentlich erschwert würde.
§ 91
Darlehen
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden
Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens
nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine
Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen
geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon
abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rück-
zahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Vierter Abschnitt
Einschränkung der Anrechnung
§ 92
Anrechnung bei behinderten Menschen
(1) Erfordert die Behinderung Leistungen für eine sta-
tionäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behin-
derte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordne-
te Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür auch dann in
vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3
genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem
Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den
Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Auf-
bringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunter-
halts zuzumuten
1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die
noch nicht eingeschult sind,
2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
einschließlich der Vorbereitung hierzu,
3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht einge-
schulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen
angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine
sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu er-
forderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen
für behinderte Menschen erbracht werden,
5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26
des Neunten Buches),
6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des
Neunten Buches),
7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behin-
derte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und
in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten
(§ 56),
8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behin-
derten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am
Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in
besonderen teilstationären Einrichtungen für behin-
derte Menschen erbracht werden.
Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berück-
sichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Die
Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunter-
halts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe
der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Auf-
wendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum,
in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der
Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwie-
gen. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist
aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkom-
men des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag
in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt.
Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über
die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf
ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das
Mittagessen bestimmen. Zum Ersatz der Kosten nach
den §§ 103 und 104 ist insbesondere verpflichtet, wer
sich in den Fällen der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert
hat.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leis-
tungen für denselben Zweck zu erbringen, dem die in
Absatz 2 genannten Leistungen dienen, wird seine Ver-
pflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche
Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von
den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung
der Mittel verlangt werden.

Fünfter Abschnitt
Ve r p f l i c h t u n g e n a n d e r e r
§ 93
Übergang von Ansprüchen
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben
bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten
Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehe-
gatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistun-
gen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen ande-
ren, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ers-
ten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch
schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass die-
ser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn
übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch
wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum
Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit den
Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtig-
te Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten
Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur
insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung
des anderen entweder die Leistung nicht erbracht wor-
den wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92
Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu
leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausge-
schlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfän-
det oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten
Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird.
Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei
Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-
waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,
haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der
Regelung des Absatzes 1 vor.
§ 94
Übergang von Ansprüchen gegen einen
nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für
die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem
Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur
Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger
der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist
ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch
laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des An-
spruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhalts-
pflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört
oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungs-
berechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist;
der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten
nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern
ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprü-
che gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die
schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung
seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt
entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem Drit-
ten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105
Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberech-
tigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pfle-
gebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern
wegen Leistungen nach dem Fünften und Sechsten Kapi-
tel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistun-
gen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu
20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der
Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und
mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften;
die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1
genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeit-
punkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich
das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über,
soweit
1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte
nach dem Dritten Kapitel ist oder bei Erfüllung des
Anspruchs würde oder
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte
bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des
Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von
ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder
auf andere Weise Kenntnis hat.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozial-
hilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den
Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der
Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen
die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit er-
bracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis
zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen
auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn überge-
gangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der
leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtli-
chen Geltendmachung rückübertragen und sich den gel-
tend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.
Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person da-
durch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die
Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechts-
weg zu entscheiden.
§ 95
Feststellung der Sozialleistungen
Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann
die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie
Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne
sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn.
Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Trä-
ger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
Sechster Abschnitt
Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n
§ 96
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Be-

rechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
betrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
le Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder
sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9
bestimmen.
Zwölftes Kapitel
Zuständigkeit der
Träger der Sozialhilfe
Erster Abschnitt
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 97
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtli-
che Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche
Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trä-
gers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt.
Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie mög-
lich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine
einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Ab-
satz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozi-
alhilfe für
1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Men-
schen nach den §§ 53 bis 60,
2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre
Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für
Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu
erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei
verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von
Leistungen der Sozialhilfe beitragen. Hierfür können sie
die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
§ 98
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger
der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungs-
berechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen
Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungs-
berechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur
Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die
Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozial-
hilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungs-
berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt
der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei
Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren
bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten
aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine ande-
re Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen
übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung
ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für
die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.
Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der
gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet
worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor,
hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe
über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie
vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung
im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines
gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt
der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe
örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtig-
ten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der
Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort
liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen
zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1
und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen an Personen, die Leistungen in
Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhal-
ten, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der
vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig
war.
§ 99
Vorbehalt abweichender Durchführung
(1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit
die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeinde-
verbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem
Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen
können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Wider-
spruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit
die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der
Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Ge-
meindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach
diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen
erteilen können; in diesen Fällen erlassen die überörtli-
chen Träger den Widerspruchsbescheid nach dem Sozi-
algerichtsgesetz, soweit nicht nach Landesrecht etwas
anderes bestimmt wird.
Zweiter Abschnitt
Sonderbestimmungen
§ 100
Zuständigkeit auf Grund der
deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlusspro-

tokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli
1952 (BGBl. 1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsor-
gestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die
für die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
nach § 24 Abs. 4 örtlich zuständig wären.
§ 101
Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
(1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, be-
stimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtli-
che Regelung nicht besteht.
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-
burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Dreizehntes Kapitel
Kosten
Erster Abschnitt
Kostenersatz
§ 102
Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder
dessen Ehegatte oder dessen Lebenspartner, falls diese
vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbe-
haltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozial-
hilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kos-
ten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von
zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind
und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1
übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten
oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der
Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegat-
ten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leis-
tungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder
Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1
nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nach-
lassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des
im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu
machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen
des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von
15 340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder
Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder
mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend
bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit die-
ser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt
hat,
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der
Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte
bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jah-
ren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person,
ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für
Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem
1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehil-
fe.
§ 103
Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflich-
tet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich
oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der
Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch
verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als
deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu
Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung
zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie
eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum
Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2
Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jah-
ren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung er-
bracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhem-
mung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines
Leistungsbescheides gleich.
(4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unbe-
rührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstat-
tung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 104
Kostenersatz für
zu Unrecht erbrachte Leistungen
Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leis-
tungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung
des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätz-
liches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung dersel-
ben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
§ 105
Kostenersatz bei Doppelleistungen,
nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in
Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an
die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur
Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe
verpflichtet.
(2) Von den bei der Leistung nach § 27 berücksichtig-
ten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten
für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen
56 vom Hundert nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht

im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder
wenn neben der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzeitig
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden
ist.
Zweiter Abschnitt
Kostenerstattung zwischen
d e n Tr ä g e r n d e r S o z i a l h i l f e
§ 106
Kostenerstattung bei
Aufenthalt in einer Einrichtung
(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der
Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leis-
tenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist
in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnli-
cher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger
der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufge-
wendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozi-
alhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger
gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt
auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung unterge-
bracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der
Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungs-
berechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im
Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung
liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der
Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die
aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu
erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Per-
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98
Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt
außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im
Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser
zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen
zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leis-
tungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf
von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
§ 107
Kostenerstattung bei
Unterbringung in einer anderen Familie
§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein
Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder
bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei
einem Elternteil untergebracht ist.
§ 108
Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
(1) Reist eine Person, die weder im Ausland noch im
Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Aus-
land ein und setzten innerhalb eines Monats nach ihrer
Einreise Leistungen der Sozialhilfe ein, sind die aufge-
wendeten Kosten von dem von einer Schiedsstelle
bestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstat-
ten. Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Ein-
wohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorange-
gangenen Haushaltsjahr für die Träger der Sozialhilfe
nach dieser Vorschrift sowie nach den §§ 24 und 115
ergeben haben, zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für
Personen, die im Inland geboren sind oder bei Einsetzen
der Leistung mit ihnen als Ehegatte, Lebenspartner, Ver-
wandte oder Verschwägerte zusammenleben. Leben
Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwä-
gerte bei Einsetzen der Leistung zusammen, ist ein
gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger der Sozialhilfe
zu bestimmen.
(2) Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bun-
desverwaltungsamt. Die Länder können durch Verwal-
tungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestim-
men.
(3) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Er-
stattung der für eine leistungsberechtigte Person aufge-
wendeten Kosten verpflichtet, hat er auch die für den
Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen
Kinder der leistungsberechtigten Personen aufgewende-
ten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später ein-
reisen und Sozialhilfe innerhalb eines Monats einsetzt.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der für Leistungs-
berechtigte aufgewendeten Kosten entfällt, wenn für
einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten
Sozialhilfe nicht zu leisten war.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden für Per-
sonen, deren Unterbringung nach der Einreise in das
Inland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwi-
schen Bund und Ländern geregelt ist.
§ 109
Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften
Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Ab-
schnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im
Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Voll-
zugsanstalt.
§ 110
Umfang der Kostenerstattung
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, so-
weit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten
die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit
der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für
die Leistung von Sozialhilfe.
(2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeit-
raum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten,
sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungser-
bringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die
Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die
Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2
zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglie-
der des Haushalts zusammen.
§ 111
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten
Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu-
beginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
§ 112
Kostenerstattung auf Landesebene
Die Länder können Abweichendes über die Kosten-
erstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Be-
reichs regeln.
Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen
§ 113
Vorrang der Erstattungsansprüche
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen
andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches
gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung
des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des
Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
§ 114
Ersatzansprüche der Träger
der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe,
Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver-
langen, gegen den die Leistungsberechtigten einen
Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschrif-
ten, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
außer den Kosten der Leistung für diejenige Person, die
den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten
der gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minder-
jährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum
Lebensunterhalt.
§ 115
Übergangsregelung für die
Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kosten-
erstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 gelten-
den Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes
entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden
ist, bleibt bestehen.
Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen
§ 116
Beteiligung sozial erfahrener Dritter
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes be-
stimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvor-
schriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere
aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus
Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes be-
stimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über
einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe
oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie
sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
§ 117
Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt leben-
den Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostener-
satzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu
geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfor-
dert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen
des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen
oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach
Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 36
trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie
Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder
der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunfts-
pflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten
Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch
beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder er-
bracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistun-
gen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der
Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben,
soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem
Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch
beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist
oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen aus-
zuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt
oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger
der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit
im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermö-
gen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der
Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich
ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der
Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die
Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäf-
tigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und
deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebens-
partner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu ge-
ben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer
Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die
ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen
würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-
keit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und
Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 118
Überprüfung, Verwaltungshilfe
(1) Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die
Leistungen nach diesem Buch mit Ausnahme des Vierten
Kapitels beziehen, auch regelmäßig im Wege des auto-
matisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,

1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von
ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Aus-
kunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall-
oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen
werden oder wurden,
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbe-
zuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versiche-
rungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäf-
tigung zusammentreffen,
3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen
(Auskunftsstelle) übermittelt worden sind und
4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 90 Abs. 2
Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätz-
lichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des
Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.
Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorna-
me (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität,
Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der
Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen,
den Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen
führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten
Daten durch und übermitteln die Daten über Feststellun-
gen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe.
Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach
Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzuge-
ben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Sozial-
hilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Über-
prüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der
Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abwei-
chenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu
löschen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,
die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regel-
mäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs
daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für
welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem
Buch durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen wer-
den oder wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten
nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe
oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des
§ 120 Nr. 1 übermittelt werden. Diese führen den Abgleich
der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststel-
lungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Trä-
ger der Sozialhilfe zurück. Sind die ihnen übermittelten
Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1
nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurück-
zugeben, zu löschen oder zu vernichten. Überprüfungs-
verfahren nach diesem Absatz können zusammengefasst
und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbun-
den werden.
(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf
als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den
Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nut-
zen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absät-
zen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der
Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der
bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen,
soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind.
Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversiche-
rungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach
Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
(4) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermei-
dung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe
Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch
beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren
wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen,
Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprü-
fen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erfor-
derlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Ab-
satz 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln. Die Überprü-
fung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten
Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei
denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständig-
keitshalber vorliegen. Nach Satz 1 ist die Überprüfung
folgender Daten zulässig:
1. Geburtsdatum und -ort,
2. Personen- und Familienstand,
3. Wohnsitz,
4. Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsver-
hältnissen von Wohnraum,
5. Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über
Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallent-
sorgung und
6. Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in
Satz 4 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben die
ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten
nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine
Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge-
genstehen.
§ 119
Wissenschaftliche Forschung
im Auftrag des Bundes
Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen
Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung ein Forschungsvorha-
ben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der
Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprü-
fen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit
1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens
erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit ano-
nymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht
durchgeführt werden kann, und
2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorha-
ben das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an
einem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
wiegt.
Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beab-
sichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvor-
habens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schrift-
lich zu unterrichten. Sie können der Übermittlung inner-
halb eines Monats nach der Unterrichtung widerspre-
chen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten
Buches unberührt.
§ 120
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten
Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des
Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die
Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale
Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren
Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines
Bundeslandes umfasst, und
2. das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu
regeln.
Fünfzehntes Kapitel
Statistik
§ 121
Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und
zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
1. die Empfänger von
a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung (§§ 41 bis 46),
c) Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53
bis 60),
e) Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-
rigkeiten (§§ 67 bis 69) und
g) Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74),
2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 122
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach
§ 121 Nr. 1 Buchstabe a sind:
1. für Leistungsempfänger, denen Hilfe zum Lebensun-
terhalt für mindestens einen Monat geleistet wird:
a) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsange-
hörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern
auch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum
Haushaltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbe-
darfszuschläge,
b) für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger
zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten
Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der
Leistung,
c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger
zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b
genannten Merkmalen die unabhängig von der
jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminde-
rung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Bu-
ches, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann,
d) für Leistungsempfänger in Personengemeinschaf-
ten, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung
erfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trä-
gers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtun-
gen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr,
Beginn der ununterbrochenen Leistungserbrin-
gung für mindestens ein Mitglied der Personenge-
meinschaft nach Monat und Jahr, Anspruch und
Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche
Bruttokaltmiete, Art und jeweilige Höhe der ange-
rechneten oder in Anspruch genommenen Ein-
kommen und übergegangenen Ansprüche, Zahl
aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsemp-
fänger im Haushalt,
e) bei Änderung der Zusammensetzung der Perso-
nengemeinschaft und bei Beendigung der Leis-
tungserbringung zusätzlich zu den unter den
Buchstaben a bis d genannten Merkmalen: Monat
und Jahr der Änderung der Zusammensetzung
oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der
Leistung auch Grund der Einstellung der Leistun-
gen und
2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personen-
kreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht, Altersgruppe,
Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohn-
raums, Art des Trägers.
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121
Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und
-jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers,
Staatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung gemäß
§ 41 Abs. 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb von Ein-
richtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewäh-
rung nach Monat und Jahr, die in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5
genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art
des angerechneten Einkommens.
(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121
Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsempfän-
ger: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemein-
de und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Auslän-
dern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers,
erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichts-
jahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art
der Leistung nach § 8, am Jahresende geleistete Hilfe
zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtun-
gen, bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen auch die einzelne Art der Leistun-
gen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leis-
tungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der
Unterbringung; Leistung durch ein Persönliches Budget,
bei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätz-
lich die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allge-
meinen Arbeitsmarkt gelingt, bei Hilfe zur Pflege zusätz-
lich Erbringung von Pflegeleistungen von Sozialversiche-
rungsträgern, bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern
von Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in Ein-
richtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genann-
ten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen
nach dem Vierten Kapitel erhalten.
(4) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121
Nr. 2 sind:

Art des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außer-
halb von Einrichtungen nach § 8, Einnahmen in und
außerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und
Leistungen nach § 8; bei Leistungen nach dem Vierten
Kapitel zusätzlich Anzahl und Kosten der Gutachten nach
§ 45 Satz 2.
§ 123
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
die Kennnummern der Leistungsempfänger,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück-
fragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der
Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschrei-
bung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthal-
ten keine Angaben über persönliche und sachliche Ver-
hältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frü-
hestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der
wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
§ 124
Periodizität, Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
be a bis d und Abs. 2 werden als Bestandserhebungen
jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben
sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungs-
erbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung
der Personengemeinschaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe d zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe e sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendi-
gung der Leistungserbringung und der Änderung der
Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu ertei-
len.
(2) Die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 wird als
Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durch-
geführt.
(3) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 3 und 4 erfolgen
jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
§ 125
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum
Gemeindeteil nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und
§ 122 Abs. 3 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen
und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreis-
angehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, so-
weit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
§ 126
Übermittlung, Veröffentlichung
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnis-
sen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellen-
felder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann
übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf
Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirks-
ebene, aufbereitet sind.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Sta-
tistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bun-
des jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Be-
standserhebung und der Erhebung im Laufe des Be-
richtsjahres Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe
mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leis-
tungsempfänger zur Verfügung.
(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf
die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
§ 127
Übermittlung an Kommunen
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den
zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen
Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren
Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung
nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt
werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5
des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(2) Die Daten können auch für interkommunale Ver-
gleichszwecke übermittelt werden, wenn die betreffen-
den Träger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt
ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach
standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen so-
wie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.
§ 128
Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten
bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach
§ 121 Nr. 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhe-
bungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
§ 129
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern mit Zustimmung des Bundes-
rates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebens-
unterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünf-
ten bis Neunten Kapitel,
c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der
Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistun-
gen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,

d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im
Sinne der §§ 122 und 123 und
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstich-
probe).
Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 130
Übergangsregelung für ambulant Betreute
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege emp-
fangen, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von
ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste
sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfege-
setzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
§ 131
Übergangsregelung aus Anlass
des Sonderprogramms Mainzer Modell
Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden
Leistungen im Sinne des § 83 Abs. 1 zählen auch der
Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie
der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur
Durchführung des Sonderprogramms „Mainzer Modell“
an den Arbeitnehmer erbracht werden.
§ 132
Übergangsregelung zur
Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
(1) Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen
nach § 147b des Bundessozialhilfegesetzes in der zu die-
sem Zeitpunkt geltenden Fassung bezogen haben, erhal-
ten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit wei-
ter.
(2) Deutsche,
1. die in den dem 1. Januar 2004 vorangegangenen
24 Kalendermonaten ohne Unterbrechung Leistungen
nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am
31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen
haben und
2. in dem Aufenthaltsstaat über eine dauerhafte Aufent-
haltsgenehmigung verfügen,
erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit
weiter. Für Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistun-
gen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am
31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben
und weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen, enden die
Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit mit Ablauf
des 31. März 2004.
(3) Deutsche, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen und
1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945
das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien
Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von
ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen
Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu
entziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in das
Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt
Danzig zurückkehren konnten oder
2. nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950
das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande
vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien
Stadt Danzig verlassen haben,
können, sofern sie in dem Aufenthaltsstaat über ein dau-
erhaftes Aufenthaltsrecht verfügen, in außergewöhnli-
chen Notlagen Leistungen erhalten, auch wenn sie nicht
die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 oder
nach § 24 Abs. 1 erfüllen; § 24 Abs. 2 gilt.
§ 133
Übergangsregelung für
besondere Hilfen an Deutsche nach
Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
(1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1
des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und
dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in
außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten,
auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1
erfüllen. § 24 Abs. 2 gilt. Die Höhe dieser Leistungen
bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleich-
baren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die be-
sonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten
durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege
mit Sitz im Inland geleistet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung
der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren
zu bestimmen.
§ 134
Übergangsregelung aus Anlass
des Inkrafttretens des Zweiten Buches
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zwei-
ten Buches, denen bis zum 31. Dezember 2004 Leistun-
gen oder Maßnahmen nach
1. § 18 Abs. 4 und 5,
2. § 19 Abs. 1 und 2 oder
3. § 20
des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. De-
zember 2004 geltenden Fassung bewilligt wurden, gelten
die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung
weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.

§ 135
Übergangs-
regelung aus Anlass des
Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
(1) Erhielten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekran-
ke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose
Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die
durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft
treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßge-
benden Vorschriften weiterzugewähren, längstens je-
doch bis zum 31. Dezember 1987. Sachlich zuständig
bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht
nach Landesrecht der örtliche Träger zuständig ist.
(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rah-
men der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen
andere Behörden bestimmen.
§ 136
Maßgaben des Einigungsvertrages
Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe d und g in Verbindung mit
Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzu-
wenden. Die darüber hinaus noch bestehenden Maßga-
ben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III
Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages
sind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil –
(860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 BGBI. l
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren
Kräften mitwirken.“
2. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in
Anspruch genommen werden:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung,
2. Hilfen zur Gesundheit,
3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
4. Hilfe zur Pflege,
5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten,
6. Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils
gebotene Beratung und Unterstützung.“
3. § 28a wird aufgehoben.
4. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegeset-
zes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt.
5. § 68 Nr. 11 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 103 wird folgender Satz angefügt:
“Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines
trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht
werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Ver-
bindung mit der Budgetverordnung und § 159 des
Neunten Buches finden Anwendung.“
2. In § 124 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
3. In § 192 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
4. In § 196 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
5. In § 304 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
6. In § 371a Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfege-
setz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
7. In § 421e wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines
trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht
werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Ver-
bindung mit der Budgetverordnung und § 159 des
Neunten Buches finden Anwendung.“
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden in der Nummer 4 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 5 angefügt:
„5. des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4
des Neunten Buches.“

3. In § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozi-
alhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“
ersetzt.
4. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
5. In § 62 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Bundessozialhil-
fegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ und die
Angabe „§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
die Angabe „§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
6. In § 191 Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfege-
setzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ und das
Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der
Sozialhilfe“ ersetzt.
7. § 264 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenbehandlung von Empfängern von
Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis
Neunten Kapitel des Zwölften Buches und von
Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versi-
chert sind, wird von der Krankenkasse übernom-
men. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraus-
sichtlich nicht mindestens einen Monat ununter-
brochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für
Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11
Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches bezie-
hen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches
genannten Personen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
gers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“
ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“
ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Sozial-
hilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozi-
alhilfe“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträgern“
durch die Wörter „Trägern der Sozialhilfe“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Sozialhilfeträger“
durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ er-
setzt.
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines
trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht
werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Ver-
bindung mit der Budgetverordnung und § 159 des
Neunten Buches finden Anwendung.“
2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt 3
Unterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes“
durch die Wörter „dem Fünften Kapitel des Zwölften
Buches“ ersetzt.
3. § 109a wird wie folgt gefasst:
„§ 109a
Hilfe in
Angelegenheiten der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren
und beraten Personen, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig
von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbs-
gemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei
denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann,
über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten
Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genann-
ten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach
Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf
Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente
unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist
der Information zusätzlich ein Antragsformular beizu-
fügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des
Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger
der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den
Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe wei-
terleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Renten-
versicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trä-
gern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsi-
cherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammen-
zuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht
nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen
der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten
Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden
weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.
(2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und
entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 Abs. 1 des
Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der
Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr voll-
endet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
marktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43
Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig
ist
1. bei Versicherten der Träger der Rentenversiche-
rung, der für die Erbringung von Leistungen an den
Versicherten zuständig ist,

2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungs-
anstalt, die für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe
örtlich zuständig ist.
Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger können Verein-
barungen über das Verfahren nach Satz 1 schließen.
Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversi-
cherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1
ergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Sozi-
alhilfe zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände
und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträ-
ger können Pauschalbeträge vereinbaren.“
4. In § 299 Satz 2 werden die Wörter „§ 15b des Bundes-
sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 38 des Zwölf-
ten Buches“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung –
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter „oder des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ gestrichen.
2. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leis-
tungen durch ein Persönliches Budget nach § 17
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit
der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Bu-
ches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf
Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation.“
3 . In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder dem
Bundessozialhilfegesetz“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
(860-8)
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
Buch“ ersetzt.
2. In § 35a Abs. 2 werden die Wörter „§ 39 Abs. 3 und 4
Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegeset-
zes“ durch die Wörter „§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den
§§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches“ ersetzt.
3. In § 40 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„§§ 36, 36a, 36b und 37 des Bundessozialhilfegeset-
zes“ durch die Wörter „§§ 47 bis 52 des Zwölften
Buches“ ersetzt.
4. § 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 93 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75
des Zwölften Buches“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „§§ 93 bis 94 des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§§ 75
bis 80 des Zwölften Buches“ ersetzt.
5. In § 90 Abs. 4 werden die Wörter „§§ 76 bis 79, 84 und
85 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches“ er-
setzt.
6. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Angabe „§§ 79,
84, 85“ durch die Wörter „§§ 85, 87 und 88 des
Zwölften Buches“ und die Wörter „§§ 88 und
89 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Wörter „§§ 90 und 91 des Zwölften Buches“
ersetzt.
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „§ 79
Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
die Wörter „§ 85 Abs. 1 des Zwölften Buches“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 79, 84 und 85
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§§ 85, 87 und 88 des Zwölften Buches“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 76 bis 78 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§§ 82 bis 84 des Zwölften Buches“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen –
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21
folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Verordnungsermächtigung“.
2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die
Leistungen durch das Persönliche Budget nach § 17
Abs. 2 nur von einem Leistungsträger ausgeführt
werden.“

3. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Ausführung von
Leistungen, Persönliches Budget
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann
Leistungen zur Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträ-
gern,
2. durch andere Leistungsträger oder
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbe-
sondere auch freien und gemeinnützigen oder pri-
vaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen
(§ 19)
ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistun-
gen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann,
wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch
wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe
auch durch ein monatliches Persönliches Budget
ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in
eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimm-
tes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des
Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des indi-
viduell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträ-
ger, die Pflegekassen und die Integrationsämter
beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den betei-
ligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Kom-
plexleistung erbracht. Budgetfähige Leistungen sind
Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wie-
derkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und
als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht
werden können. Eine Pauschalierung weiterer Leis-
tungen bleibt unberührt. An die Entscheidung ist der
Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten
gebunden.
(3) Persönliche Budgets werden in der Regel als
Geldleistung ausgeführt. In begründeten Fällen sind
Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets wer-
den im Verfahren nach § 10 so bemessen, dass der
individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die
erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen
kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets
die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne
das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen
nicht überschreiten.
(4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen
mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 erst-
angegangene und beteiligte Leistungsträger im Auf-
trag und im Namen der anderen beteiligten Leis-
tungsträger den Verwaltungsakt und führt das weite-
re Verfahren durch.
(5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden
Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung
der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwen-
dung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon-
nen haben.
(6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. De-
zember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt.
Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur
Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld
und die Weiterentwicklung von Versorgungsstruktu-
ren unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswer-
tung erprobt werden.“
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres
zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Bud-
gets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei
Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.“
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Teilhabe“ die Wörter „, bei der Inanspruchnahme
eines Persönlichen Budgets“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 10
Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 des Zwölften
Buches“ ersetzt.
6. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt 7 des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem
Zehnten Kapitel des Zwölften Buches“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 93a Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§ 76 Abs. 2 des Zwölften Buches“ ersetzt.
7. In § 42 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ er-
setzt.
8. In § 62 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Sozialhilfeträger“
durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
9. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetz-
gebenden Körperschaften des Bundes bis zum
31. Dezember 2006 über die Ausführung der Leistun-
gen des Persönlichen Budgets nach § 17. Auf der
Grundlage des Berichts ist zu prüfen, ob weiterer
Handlungsbedarf besteht; die obersten Landessozi-
albehörden werden beteiligt.“
10. § 73 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.
11. In § 137 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 9 des
Zwölften Buches“ ersetzt.
12. § 145 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a
Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Wörter „§ 72 Abs. 5 des Zwölften Buches“ er-
setzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
13. Dem § 159 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an
mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leis-
tungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt
werden.“

Artikel 9
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz –
(860-10-1/2)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt
geändert:
1. In § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozi-
alhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ er-
setzt.
2. In § 116 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Bundessozial-
hilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung –
(860-11)
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt des
Vierten Kapitels nach der Angabe zu § 35 folgende
Angabe eingefügt:
„§ 35a Teilnahme an einem trägerübergreifenden
Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4
des Neunten Buches“.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozial-
hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
Buch“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozi-
alleistungen“ die Wörter „und bei Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ einge-
fügt.
3. In § 26a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundessozial-
hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ er-
setzt.
4. In § 28 Abs. 1 werden in der Nummer 11 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12
angefügt:
„12. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.“
5. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a
Teilnahme an einem
trägerübergreifenden Persönlichen Budget
nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
Pflegebedürftige können auf Antrag die Leistun-
gen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und
§ 41 auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets
nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbin-
dung mit der Budgetverordnung und § 159 des
Neunten Buches erhalten; bei der Kombinationsleis-
tung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus
bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig,
die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen
nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt
werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen
Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen.
Der beauftragte Leistungsträger nach § 17 Abs. 4
des Neunten Buches hat sicherzustellen, dass eine
den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leis-
tungsbewilligung und Verwendung der Leistungen
durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Ande-
re als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche
bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses
Buches unberührt.“
6. In § 43a Satz 1 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75
Abs. 3 des Zwölften Buches“ ersetzt.
7. In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Sozial-
hilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“
ersetzt.
8. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Sozialhilfeträger“
durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ und das
Wort „Sozialhilfeträgern“ durch die Wörter „Trä-
gern der Sozialhilfe“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch
die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
9. In § 85 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträger“
durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
10. In § 87a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
ger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
11. In § 114 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
gers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“
ersetzt.
12. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
gern“ durch die Wörter „Trägern der Sozialhilfe“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
gers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Altenpflegegesetzes
(2124-21)
In § 24 Satz 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690)

wird die Angabe „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung
der Verordnung zur Durchführung
des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
(2170-1-4)
Die Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bun-
dessozialhilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung des § 82
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.
2. In § 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1 des Gesetzes“
durch die Wörter „§ 82 Abs. 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in
Geld bestehen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbe-
züge), sind die auf Grund des § 17 Abs. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialversicherung
zuletzt festgestellten Werte der Sachbezüge maßge-
bend; soweit der Wert der Sachbezüge nicht festge-
setzt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise
des Verbrauchsortes zu Grunde zu legen. Die Ver-
pflichtung, den notwendigen Lebensunterhalt im Ein-
zelfall nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sicherzustellen, bleibt unberührt.“
4. In § 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1
werden jeweils die Wörter „§ 76 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
5. In § 11 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gesetzes“
durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
6. In § 12 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
7. § 13 wird gestrichen.
Artikel 13
Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
(2170-1-6)
Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Eingliederungshilfe-Verordnung)“.
2. In den §§ 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „§ 39
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 53
Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
3. In § 6 werden die Wörter „im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „der medizini-
schen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit § 26 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Hilfe im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter
„Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teil-
habe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
5. In § 9 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 40
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54
Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2
Nr. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2
Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
7. In § 12 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
8. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 5
des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
setzt.
9. In § 13a Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit den §§ 33 und 41 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe im Sinne des § 54
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1
Nr. 3, 7 und 9 des Gesetzes“ durch die Wörter
„§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 41

des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der
Hilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 41 des Geset-
zes“ durch die Wörter „§ 56 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung
der Verordnung zur Durchführung
des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
(2170-1-22)
Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bun-
dessozialhilfegesetzes vom 24. Januar 2001 (BGBl. I
S. 179) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundessozialhil-
fegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhil-
fegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „Zweiten Abschnitt des
Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere nach § 15a“
durch die Angabe „Dritten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34“
ersetzt.
4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des § 88
Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
(2170-1-20)
Die Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988
(BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung des § 90
Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte
im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sind,
1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfra-
genden Person abhängig ist,
a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch 1 600 Euro, jedoch 2 600 Euro bei
nachfragenden Personen, die das 60. Lebens-
jahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsge-
minderten im Sinne der gesetzlichen Renten-
versicherung und den diesem Personenkreis
vergleichbaren Invalidenrentnern,
b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch 2 600 Euro, zuzüglich eines Betra-
ges von 256 Euro für jede Person, die von der
nachfragenden Person überwiegend unterhal-
ten wird,
2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfra-
genden Person und ihres nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der
nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende
Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für
den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Be-
trages von 256 Euro für jede Person, die von der
nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder
Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,
3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minder-
jährigen unverheirateten nachfragenden Person
und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1
Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich
eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil
und eines Betrages von 256 Euro für die nachfra-
gende Person und für jede Person, die von den
Eltern oder von der nachfragenden Person über-
wiegend unterhalten wird.
Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in
Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag
von 1 534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide
Lebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile
(Nummer 3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so
schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die
Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35
Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhiel-
ten.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Ver-
mögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist
der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und
des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von
1 534 Euro, nicht anzusetzen. Leben im Falle von
Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht
zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu
berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person
lebt; lebt sie bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Hilfe-
suchenden“ durch die Wörter „der nachfragenden
Person“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „des § 92a Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „der §§ 103 oder 94“
ersetzt.
4. In § 3 werden die Wörter „§ 152 des Bundessozialhil-
fegesetzes“ durch die Wörter „§ 136 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
(2170-1-21)
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 48 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung des § 118
Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
– SozhiDAV –)“.
2. In § 1 werden die Wörter „§ 117 Abs. 1 und 2 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118
Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 117
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 1 Nr. 1
und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 117 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“
durch die Angabe „§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 117 Abs. 1
Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Wörter „§ 118 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sozi-
alhilfeempfänger“ durch das Wort „Leistungsemp-
fänger“ ersetzt.
6. Die Überschrift zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Abgleich nach § 118 Abs. 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Abgleich nach § 118 Abs. 2
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.
b) Im Text wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch
die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
8. In der Anlage 1 wird das Wort „Sozialhilfeträger“
jeweils durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ und
das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter „Trä-
gers der Sozialhilfe“ ersetzt.
9. In der Anlage 3 wird die Angabe „BSHG“ jeweils
durch die Angabe „SGB XII“ ersetzt.
10. In den Anlagen 4 und 5 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
ger“ jeweils durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“
und das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter
„Trägers der Sozialhilfe“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Heimgesetzes
(2170-5)
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geän-
dert durch Artikel 52 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden das Wort „Bundessozi-
alhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „Abschnitts 7
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „Abschnitts 7
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 11 Satz 3 wird das Wort „Bundessozial-
hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozi-
algesetzbuch“ und das Wort „Sozialhilfeträger“
durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 5 Satz 1 werden das Wort „Bundessozial-
hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch“ und die Wörter „Abschnitt 7 des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Zehn-
ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
3. In § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 werden die Wörter „§ 93
Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Bundessozialhilfegeset-
zes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
5. In § 14 Abs. 8 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75
Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
6. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
7. In § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
8. In § 20 Abs. 7 werden die Wörter „§ 95 des Bundes-
sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 4 Abs. 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung
der Verordnung über die
Pflichten der Träger von Altenheimen,
Altenwohnheimen und Pflegeheimen für
Volljährige im Falle der Entgegennahme
von Leistungen zum Zwecke der Unter-
bringung eines Bewohners oder Bewerbers
(2170-5-3)
In § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die
Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegen-
nahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung
eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978
(BGBl. I S. 553) werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“
(2172-1)
In § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom
17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das
zuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
die Wörter „dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni
1961 (BGBl. I S. 815, 1875)“ gestrichen und nach den
Wörtern „dem Dritten“ die Wörter „und Zwölften“ einge-
fügt.
Artikel 20
Änderung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
(2178-1)
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“
ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 122 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 20
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 90 des Bundes-
sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 93 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfege-
setz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117
des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen sind entsprechend anzuwenden.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e und f werden aufgeho-
ben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Buchstabe b und c wird aufgehoben,
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 21
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2212-2)
In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
(2212-4)
In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsför-
derungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des
Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(2330-22-2)
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über den
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch
die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung
des Wohnraumförderungsgesetzes
(2330-32)
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.
b) Das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ wird durch
die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
2. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.
b) Das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ wird durch die
Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Gesetzes
über die Festlegung eines vorläufigen
Wohnortes für Spätaussiedler
(240-11)
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen
Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225),
zuletzt geändert durch Artikel 17a des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 3a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter
„Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 2 des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 110
Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
setzt.
3. In § 6 Nr. 1 werden die Wörter „dem Bundessozialhil-
fegesetz und“ gestrichen und nach dem Wort „Drit-
ten“ die Wörter „und Zwölften“ eingefügt.
Artikel 26
Änderung
des Bundesentschädigungsgesetzes
(251-1)
§ 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundesentschädigungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird gestri-
chen.
Artikel 27
Änderung
des Entschädigungsrentengesetzes
(251-7-2)
In § 4 Satz 2 des Entschädigungsrentengesetzes vom
22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(255-1)
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),
zuletzt geändert durch Artikel 17b des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangstext werden die Wörter „§ 76 Abs. 1
und 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 79 Abs. 1 Nr. 1,
§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 96 Abs. 1, 97 des
Bundessozialhilfegesetzes)“ durch die Angabe „(§ 3
Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch)“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung der
Freizügigkeitsverordnung/EG
(26-2-1)
In § 8 Abs. 4 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG
vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 51
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, wird die Angabe „Abschnitt 3 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Fünf-
ten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
(26-7)
In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die
Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 31
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
(26-8-1)
In § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 22 der AZRG-Durchführungs-
verordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Konsulargesetzes
(27-5)
In § 5 Abs. 6 Satz 1 des Konsulargesetzes vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der
Beratungshilfevordruckverordnung
(303-15-2)
Die Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. De-
zember 1994 (BGBl. I S. 3839), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 51a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch
die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Im Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe der
Anlage 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Zivilprozessordnung
(310-4)
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird
wie folgt geändert:
1. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2,
2a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Wörter „§ 82 Abs. 2 und 3 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 79 Abs. 1
Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes“
durch die Wörter „§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und die
Wörter „§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes“
durch die Wörter „§ 86 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden das Wort „Bundessozi-
alhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozi-
algesetzbuch“ und die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 94
Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
3. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „der
Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes“
durch die Wörter „des Dritten und Elften Kapitels des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung der
Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
(310-4-7)
Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni
1998 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch Artikel 52
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§ 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
2. Im Antragsformular auf Festsetzung von Unterhalt der
Anlage 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 36
Änderung der Prozess-
kostenhilfevordruckverordnung
(310-19-3)
Die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3001), zuletzt geändert durch Arti-
kel 53 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
2. Im Formular zur Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlage wird das
Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter
„Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 37
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
(312-9-1)
In § 44 Abs. 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das
zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
In § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert
worden ist, wird nach der Nummer 6 folgende Num-
mer 6a eingefügt:
„6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe,“.
Artikel 39
Änderung der Kostenordnung
(361-1)
In § 92 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der Kostenord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
die Wörter „§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
(362-2)
In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengeset-
zes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 41
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2)
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie
folgt geändert:
1. § 1836c wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zu-
sammen mit dem Einkommen seines nicht ge-
trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners
die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Ein-
kommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz
eines Teils des Einkommens zur Deckung eines
bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach
dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder ver-
langt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prü-
fung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur
Deckung der Kosten der Vormundschaft einzuset-
zen ist, nicht mehr berücksichtigt werden.“
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 88 des Bundes-
sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. In § 1836e Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „§ 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 102 Abs. 3 und 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 42
Änderung des Wohngeldgesetzes
(402-27)
In § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002
(BGBl. I S. 474), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 128 Abs. 3 Buchstabe b des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 122 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 43
Änderung des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen
(404-26)
In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bun-
dessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 44
Änderung
des Unterhaltssicherungsgesetzes
(53-3)
In § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002

(BGBl. I S. 972), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 90 des Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 93 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4)
In § 82 Abs. 3 Buchstabe a des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
sozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozi-
algesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Zivildienstgesetzes
(55-2)
In § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 28a des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
Artikel 47
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
In § 53 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 31
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 22 des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 48
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(611-1)
In § 75 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 49
Änderung der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung 2000
(611-1-1)
In § 65 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 50
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
(611-5)
In § 3 Nr. 20 Buchstabe c des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 68 Abs. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs. 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 51
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
(611-10-14)
In § 4 Nr. 16 Buchstabe d des Umsatzsteuergesetzes
1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni
1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 33a des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 68 Abs. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs. 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 52
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(621-1)
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt
geändert:
1. § 276 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
sozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch So-
zialgesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„§ 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 99 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Abschnitt 2 des Bundessozial-
hilfegesetzes“ durch die Angabe „dem Dritten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe ver-
gleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften
bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entspre-
chend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem
Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten
und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens
zuzumuten ist.“
3. In § 363 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 53
Änderung
der Dritten Verordnung
über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
(621-1-LDV3)
In § 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistun-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850),
die zuletzt durch Artikel 54a des Gesetzes vom 24. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter
„Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 54
Änderung der
Hörgeräteakustikermeisterverordnung
(7110-3-110)
In § 1 Abs. 2 Nr. 11 der Hörgeräteakustikermeisterver-
ordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895) wird das Wort
„Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 55
Änderung der Milchfett-
Verbrauch-Verbilligungsverordnung
(7847-11-4-50)
In § 9 Nr. 4 der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsver-
ordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), die zuletzt
durch die Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1704)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 56
Änderung
des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
In § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, wird nach
Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trä-
gerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht wer-
den; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159
des Neunten Buches finden Anwendung.“
Artikel 57
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
§ 51a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 51a
Übernahme der Kranken-
behandlung gegen Kostenerstattung
Für die Übernahme der Krankenbehandlung von Emp-
fängern von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis
Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
die nicht versichert sind, ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwen-
den.“
Artikel 58
Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 25d Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-
lich der Arbeitslosenversicherung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-
gen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese
Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
Grund und Höhe angemessen sind, sowie geför-
derte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Ein-
kommensteuergesetzes, soweit sie den Mindest-
eigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuer-
gesetzes nicht überschreiten,

4. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-
nen notwendigen Ausgaben,
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge
des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des
Neunten Buches.
(4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck
erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu
berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Ein-
zelfall demselben Zweck dient. Eine Entschädigung,
die wegen eines Schadens, der nicht Vermögens-
schaden ist, nach § 253 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu
berücksichtigen. Zu den nicht als Einkommen zu
berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1
zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversiche-
rungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die
nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des
Sonderprogramms „Mainzer Modell“ an den Arbeit-
nehmer erbracht werden.“
2. § 25f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 88 Abs. 2 und 3,
§ 89 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Wörter „§ 90 Abs. 2 und 3, § 91 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a Nr. 3
Buchstabe a oder b des Bundessozialhilfegeset-
zes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Ver-
ordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 26b Abs. 4 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch
die Angabe „Nr. 1“ ersetzt.
4. § 26c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 10 Satz 7 wird die Angabe „§ 2 des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Buchstabe a“
durch die Angabe „Nr. 1“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Buchstabe b“
durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
5. § 27a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Abschnitts 2 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Drit-
ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
6. § 27d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Hilfen zur Gesundheit,“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gilt Ab-
schnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
die Wörter „gelten das Fünfte, Sechste und Achte
Kapitel sowie § 72 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
tritt an die Stelle des Grundbetrages nach
§ 25e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbetrag
1. in Höhe von 4,25 vom Hundert des Bemes-
sungsbetrages in den Fällen
a) der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in
einer vollstationären oder teilstationä-
ren Einrichtung,
b) der Versorgung der in § 53 Abs. 1 Satz 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Personen mit Körperersatz-
stücken sowie mit größeren orthopädi-
schen oder größeren anderen Hilfsmit-
teln (§ 31 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch),
c) der Hilfe zur Pflege in einer vollstationä-
ren oder teilstationären Einrichtung,
wenn sie voraussichtlich auf längere
Zeit erforderlich ist, sowie bei der häus-
lichen Pflege, wenn der in § 26c Abs. 8
Satz 1 und 2 genannte Schweregrad der
Pflegebedürftigkeit besteht,
2. in Höhe von 8,5 vom Hundert des Bemes-
sungsbetrages in den Fällen
a) der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch,
b) des Pflegegeldes nach § 26c Abs. 8
Satz 3.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe b“
durch die Angabe „Nr. 2“, die Angabe „Buch-
stabe a“ durch die Angabe „Nr. 1“ und die
Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a
oder b des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Größere orthopädische oder größere ande-
re Hilfsmittel im Sinne des § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b sind solche, deren Preis mindestens
180 Euro beträgt. Die Leistungen nach § 8 Abs. 1,
§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-
Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des § 27d
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b; das Gleiche gilt für die
besondere Hilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-
nung zur Kriegsopferfürsorge.“
7. In § 27h Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt
gefasst:
„Der Anspruch eines volljährigen Unterhaltsberechtig-
ten, der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege er-
hält, gegenüber seinen Eltern wegen Leistungen nach
§ 27d geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen
Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro
monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch
in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere

Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Ver-
mutung kann widerlegt werden. Die in Satz 3 genann-
ten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt
und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das
Kindergeld verändert.“
8. In § 64b Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Bundessozial-
hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 59
Änderung
der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
(830-2-14)
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Janu-
ar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 100
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 35
Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
2. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und 3 werden die Wörter „Bundes-
sozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 35
Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 23 Abs. 3
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 23 Abs. 3 und
§ 24 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Wörter „§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ und das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 3 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölf-
ten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
4. In § 26 Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfege-
setz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
5. In § 42 Abs. 2 und 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 23
Abs. 3 und § 24 des Bundessozialhilfegesetzes“ je-
weils durch die Wörter „§ 30 Abs. 4 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. In § 51 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 25 des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „gelten § 26
Abs. 1 und § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch“ und die Wörter „§ 29a des Bundessozialhilfege-
setzes“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 4 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
7. § 53 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 60
Änderung
des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
(84-3)
In § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101) wird das
Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölf-
ten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 61
Änderung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(85-3)
§ 8 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3358), das durch Artikel 45 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialleistungen“
die Wörter „und bei Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz“ eingefügt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 15b des Bundessozial-
hilfegesetzes durch die Wörter „§ 38 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In Satz 3 werden die Wörter „und insbesondere § 18
Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ gestrichen.
Artikel 62
Änderung
des Pflege-Versicherungsgesetzes
(860-11-1)
Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 213
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 49a § 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
ger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
2. In Artikel 49a § 5 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Sozial-
hilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“
ersetzt.
3. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 ersten Halbsatz werden die Wörter
„§§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes“
durch die Wörter „§ 85 des Zwölften Buches Sozi-
algesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter „§ 69b Abs. 1
Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Wörter „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 69
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§ 63 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.

Artikel 63
Änderung
der Schwerbehindertenausweisverordnung
(871-1-9)
In § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweis-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 56
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 72 Abs. 5
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 64
Änderung der
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-
verordnung
(871-1-14)
In § 18 Abs. 1 Satz 2 der Schwerbehinderten-Aus-
gleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I
S. 484), die zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 2 des Bundessozialhilfegeset-
zes“ durch die Wörter „§ 2 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
(9231-1)
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
geändert durch Artikel 46a des Gesetzes vom 24. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die
Wörter „§ 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118
Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 117 Abs. 3
Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegeset-
zes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 4 Satz 4 Buch-
stabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
und das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die
Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
„§ 91 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 66
Änderung
der Fahrzeugregisterverordnung
(9232-9)
In § 9a der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Okto-
ber 1987 (BGBl. I S. 2305), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 117 Abs. 3
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118
Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 67
Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Die auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach
Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächti-
gungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert
und aufgehoben werden.
Artikel 68
Aufhebung von Vorschriften
(1) Es werden aufgehoben:
1. das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
2975), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), soweit in
Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist;
2. die Achte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet vom 23. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1509), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
3. die Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a
Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes
vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046),
4. die Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3
des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai 1975
(BGBl. I S. 1109), geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
5. das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsiche-
rung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch
Artikel 11a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954).
(2) §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes
treten am letzten Tag des Kalendermonats der Verkün-
dung außer Kraft, § 101a des Bundessozialhilfegesetzes
tritt am 1. Juli 2005 außer Kraft, § 100 Abs. 1 des Bundes-
sozialhilfegesetzes tritt am 31. Dezember 2006 außer
Kraft.
Artikel 69
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 12 bis 16, 18, 29, 31, 33, 35, 36, 49, 53
bis 55, 59, 63, 64 und 66 beruhenden Teile der dort geän-
derten Anordnungen und Verordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Ver-
bindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung ge-
ändert oder aufgehoben werden.

Artikel 70
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft,
soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 §§ 40, 133 Abs. 2 und Artikel 8 Nr. 4 treten
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 24,
132 und 133 Abs. 1 treten am Ersten des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 §§ 57,
61 Abs. 2 Satz 3 und 4, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1 und 2,
Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 Nr. 2, in Artikel 7 Nr. 2 der Verweis
auf § 57 des Zwölften Buches, Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5
Buchstabe a, Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 sowie Artikel 56 tre-
ten am 1. Juli 2004 in Kraft. Artikel 4 Nr. 3 tritt am 2. Janu-
ar 2005 in Kraft. Artikel 1 § 97 Abs. 3 tritt am 1. Januar
2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale
Ulla Schmidt
Sicherung
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 3022. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a5e79e8fb631a1b1….