Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 3 Anspruchsberechtigte Stellen
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/3#abs-1 (1) Die in den §§ 1 bis 2a bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
Für Ansprüche nach § 2a wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter qualifizierter Wirtschaftsverband die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/3#abs-2 (2) Qualifizierte Verbraucherverbände und qualifizierte Wirtschaftsverbände nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgetreten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/3#abs-3 (3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
Wird zitiert von 637 Entscheidungen zu § 3 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 26.05.2023 – 2-24 O 156/21
- BGH, 25.09.2002 – VIII ZR 253/99Unterlassungsklage eines Wirtschaftsverbandes: Klagebefugnis ohne direktes Wettbewerbsverhältnis sowie Inhaltskontrolle von Vergütungsklauseln in Tankstellenverträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 28.05.2020 – I ZR 186/17(Vorabentscheidungsersuchen: Klagemöglichkeit von Mitbewerbern oder berechtigten Verbänden vor Zivilgerichten wegen Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2016/679 ohne konkrete Verletzung der Rechte Betroffener oder ohne Beauftragung durch Betroffene - App-Zentrum)Zitiert von 7
- BGH, 14.12.2017 – I ZR 184/15Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Beseitigungsanspruch einer Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung; Erlöschen des Anspruchs bei Wegfall des Störungszustands; Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen - KlauselersetzungZitiert von 40
- OLG Köln, 17.04.2012 – 9 U 207/11Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.08.2017 – 9 U 12/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.08.2026 – 20 UKl 2/24Fondsgebundene Rentenversicherung: Unwirksamkeit einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Hamm, 07.07.2026 – 13 UKl 4/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2123)
BGBl. 2021 I S. 2123
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 203)
BGBl. 2016 I S. 203
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1218)
BGBl. 2014 I S. 1218
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774)
BGBl. 2003 I S. 1774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.