Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
Stand: 02.12.2020
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Wird zitiert von 406 Entscheidungen zu § 5 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 12.02.2025 – 9 UKl 7/24
- OLG Karlsruhe, 21.11.2024 – 12 UKl 1/24Zitiert von 2
- LG Köln, 17.11.2011 – 31 O 264/11
- BGH, 10.02.2011 – I ZB 63/09Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen Präzedenzwirkung für "Parallelverwender" inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Streitverkündung - ParallelverwendungZitiert von 21
- OLG Hamburg, 05.02.2026 – 3 UKl 1/24
- BGH, 23.10.2025 – III ZR 147/24Verbandsklage gegen eine AGB-Klausel eines Telekommunikationsunternehmens zur Sperrmitteilung durch den KundenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.08.2026 – 20 UKl 2/24Fondsgebundene Rentenversicherung: Unwirksamkeit einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 329/25
- BGH, 13.05.2026 – IV ZR 27/25Verbandsklageverfahren: Wirksamkeit der Klauselersetzung in Krankentagegeldversicherungsverträgen im Wege der Bedingungsanpassung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
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