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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2568

BGBl. 2020 I S. 2568 · 34.997 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
                                                Gesetz
                                  zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
                                                 Vom 26. November 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
              Änderung des Gesetzes
          gegen den unlauteren Wettbewerb
  Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
         „(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

       1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienst-
          leistungen in nicht unerheblichem Maße und
          nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,

       2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förde-

          rung gewerblicher oder selbstständiger beruf-

          licher Interessen, die in der Liste der qualifizier-
          ten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen
          sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
          Unternehmern angehört, die Waren oder
          Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art
          auf demselben Markt vertreiben, und die Zu-
          widerhandlung die Interessen ihrer Mitglieder
          berührt,

       3. den qualifizierten Einrichtungen, die in der
          Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4
          des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen
          sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus
          anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-
          on, die in dem Verzeichnis der Europäischen
          Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richt-
          linie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 23. April 2009 über Unter-
          lassungsklagen zum Schutz der Verbraucherin-
          teressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die
          zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302
          (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden
          ist, eingetragen sind,

       4. den Industrie- und Handelskammern, den nach
          der Handwerksordnung errichteten Organisa-
          tionen und anderen berufsständischen Körper-
          schaften des öffentlichen Rechts im Rahmen
          der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Ge-
          werkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer
          Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger

          beruflicher Interessen.

          (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3
       können die Ansprüche nicht geltend machen, so-
       lange ihre Eintragung ruht.“

  b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4a“ durch
     die Angabe „§ 4e“ ersetzt.
2. Nach § 8a werden die folgenden §§ 8b und 8c ein-
   gefügt:
                          „§ 8b
      Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
     (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der
  qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht
  sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Inter-
  netseite.
    (2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen sat-
  zungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche
  oder selbstständige berufliche Interessen zu verfol-
  gen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren
  Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird
  auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

  1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
  2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindes-

     tens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben

     wahrgenommen hat,

  3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner
     personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-
     tung gesichert erscheint, dass er
     a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig
        dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen
        wird und

     b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend
        machen wird, um für sich Einnahmen aus Ab-
        mahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
  4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem
     Verbandsvermögen gewährt werden und Perso-
     nen, die für den Verband tätig sind, nicht durch
     unangemessen hohe Vergütungen oder andere
     Zuwendungen begünstigt werden.

    (3) § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des
  Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend
  anzuwenden.

                          § 8c
             Verbot der missbräuchlichen
      Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

     (1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8
  Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksich-
  tigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
    (2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im
  Zweifel anzunehmen, wenn

  1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend

     dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
     Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von
     Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung
     einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
BGBl. 2020, Seite 2569 — Originalseite als Abbildung
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  2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Ver-
     stößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch
     Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl
     der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis
     zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht
     oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber
     das wirtschaftliche Risiko seines außergericht-
     lichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst
     trägt,
  3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine
     Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,

  4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen verein-

     bart oder gefordert werden,

  5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung
     offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverlet-
     zung hinausgeht,

  6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hät-
     ten abgemahnt werden können, einzeln abge-
     mahnt werden oder

  7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere
     Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die An-
     sprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne
     sachlichen Grund nicht zusammen geltend ge-
     macht werden.
    (3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung
  von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom
  Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidi-
  gung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weiter-
  gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

3. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „12 Absatz 1
   Satz 2“ durch die Angabe „13 Absatz 3“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12

                 Einstweiliger Rechtsschutz;
     Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung“.
  b) Absatz 1 wird aufgehoben.
  c) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

  d) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die
     Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“
     ersetzt.
5. Die §§ 13 und 14 werden durch die folgenden §§ 13
   bis 14 ersetzt:
                          „§ 13

    Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

     (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlas-

  sungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner

  vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
  abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit
  durch Abgabe einer mit einer angemessenen Ver-
  tragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
  beizulegen.
    (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich
  angegeben werden:
  1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im
     Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma
     des Vertreters,
  2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
     nach § 8 Absatz 3,

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatz-
   anspruch geltend gemacht wird und wie sich
   dieser berechnet,
4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsäch-
   lichen Umstände,

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch
   auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
  (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den
Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der
Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erfor-
derlichen Aufwendungen verlangen.

   (4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Auf-

wendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberech-
tigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen
bei

1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Tele-
   medien begangenen Verstößen gegen gesetzliche
   Informations- und Kennzeichnungspflichten oder

2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU)
   2016/679 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
   Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
   ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
   hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
   Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
   L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
   S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Un-
   ternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, so-
   fern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter
   beschäftigen.

   (5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder
nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht
oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf
Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der
Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen An-
spruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung
erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach
Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwen-
dungsersatzanspruchs, die der Abmahnende gel-
tend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung
ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn
die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den
Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht
erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche
bleiben unberührt.

                        § 13a
                   Vertragsstrafe

   (1) Bei der Festlegung einer angemessenen Ver-

tragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Um-

stände zu berücksichtigen:

1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei
   schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des
   Verschuldens,
3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit
   des Abgemahnten sowie
4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an
   erfolgten und zukünftigen Verstößen.
  (2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach
Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Ab-
satz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung
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  bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen,
  wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als
  100 Mitarbeiter beschäftigt.
    (3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000
  Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung
  angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Fol-
  gen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern
  und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerhebli-
  chem Maße beeinträchtigt und wenn der Abge-
  mahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter
  beschäftigt.

     (4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des
  Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertrags-
  strafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in an-
  gemessener Höhe.
    (5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart,
  deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Ab-
  gemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne
  Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle
  nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Ab-
  gemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in
  angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor
  der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach
  Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht
  zulässig.

                           § 14
                Sachliche und örtliche
       Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
    (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit
  denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes
  geltend gemacht wird, sind die Landgerichte aus-
  schließlich zuständig.

     (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit
  denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes gel-
  tend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in
  dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Ge-
  richtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitig-
  keiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses
  Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das
  Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwider-
  handlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
  1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen
     im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Tele-
     medien oder

  2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Ab-
     satz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines
     Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend
     gemacht werden,
  es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen all-
  gemeinen Gerichtsstand.

     (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer

  Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wett-
  bewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der
  Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist.
  Die Landesregierungen können die Ermächtigung

  durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-

  tungen übertragen. Die Länder können außerdem

  durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes

  obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder

  teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen
  Landes übertragen.“

6. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Wettbe-
   werbshandlungen“ durch die Wörter „geschäftlichen
   Handlungen“ ersetzt.
7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                          „§ 15a
              Überleitungsvorschrift zum
      Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

     (1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden
  auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits
  rechtshängig sind.

    (2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht
  anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. De-
  zember 2020 bereits zugegangen sind.“
8. § 20 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 20

                   Bußgeldvorschriften
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig

  1. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Ab-
     satz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf
     oder unter Verwendung einer automatischen An-
     rufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne
     dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
  2. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b
     Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch
     in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengeset-
     zes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht
     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
     erstattet oder

  3. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in
     Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlas-
     sungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren
     Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
     verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
     verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
     diese Bußgeldvorschrift verweist.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
  Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
  dreihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
  einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-
  det werden.

     (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
  satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
  rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
  die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
  kommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übri-
  gen Fällen das Bundesamt für Justiz.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
            Unterlassungsklagengesetzes

  Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I

S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6

des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
BGBl. 2020, Seite 2571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2571
  „Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im
  Zweifel anzunehmen, wenn

  1. die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten
     Vertragsstrafe verlangt wird,

  2. die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung

     offensichtlich über die abgemahnte Rechtsver-

     letzung hinausgeht,

  3. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen

     hätten abgemahnt werden können, einzeln ab-

     gemahnt werden oder

  4. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere

     Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die An-

     sprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne
     sachlichen Grund nicht zusammen geltend ge-
     macht werden.“

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprü-
  che auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Besei-
  tigung stehen zu:
  1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste
     nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizier-
     ten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten
     der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis
     der Europäischen Kommission nach Artikel 4
     Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen
     sind,

  2. den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in
     die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den un-
     lauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit
     ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern
     angehört, die Waren und Dienstleistungen glei-
     cher oder verwandter Art auf demselben Markt
     vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interes-
     sen ihrer Mitglieder berührt,

  3. den Industrie- und Handelskammern, den nach
     der Handwerksordnung errichteten Organisatio-
     nen und anderen berufsständischen Körper-
     schaften des öffentlichen Rechts sowie den
     Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer
     Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger be-
     ruflicher Interessen.
  Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Sat-
  zes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Num-
  mer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend
  machen, solange ihre Eintragung ruht.“

3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt:

                          „§ 4

          Liste der qualifizierten Einrichtungen
     (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der
  qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie
  in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internet-
  seite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Ja-
  nuar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die
  Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4
  Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
    (2) Ein eingetragener Verein, zu dessen sat-
  zungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der
  Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklä-
  rung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen
  Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1. er mindestens drei Verbände, die im gleichen
   Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens
   75 natürliche Personen als Mitglieder hat,

2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindes-
   tens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen

   ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufga-

   ben wahrgenommen hat,

3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie sei-

   ner personellen, sachlichen und finanziellen

   Ausstattung gesichert erscheint, dass er

   a) seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künf-

      tig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfül-

      len wird und

   b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend
      machen wird, um für sich Einnahmen aus Ab-
      mahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,

4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem
   Vereinsvermögen gewährt werden und Perso-
   nen, die für den Verein tätig sind, nicht durch
   unangemessen hohe Vergütungen oder andere
   Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucher-
zentralen sowie andere Verbraucherverbände,
wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln ge-
fördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

   (3) Über die Eintragung wird durch einen schrift-
lichen Bescheid entschieden, der dem antrag-
stellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage
eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter
Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständi-
gen Registergerichts, der Registernummer und des
satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

   (4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz
einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste ein-
getragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintra-
gung.

                         § 4a

            Überprüfung der Eintragung
   (1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts
wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der
Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungs-
voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
1. nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erst-
   eintragung und danach jeweils nach Ablauf von
   fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprü-

   fung oder

2. unabhängig von den Fristen nach Nummer 1,
   wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Ein-
   tragungsvoraussetzungen bestehen.
   (2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begrün-
dete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung,
die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintra-
gungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1
erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz
zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die
Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung
aussetzen.
   (3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizier-
ten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder
zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Über-
BGBl. 2020, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
  prüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines
  Zwangsgelds anhalten.

                           § 4b
        Berichtspflichten und Mitteilungspflichten

     (1) Die qualifizierten Einrichtungen, die in der
  Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind
  verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalender-
  jahres dem Bundesamt für Justiz für das voran-
  gegangene Kalenderjahr zu berichten über

  1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Ab-

     mahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige
     Verfügungen und erhobene Klagen zur Durch-
     setzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen
     Durchsetzungsmaßnahmen zugrunde liegenden
     Zuwiderhandlungen,

  2. die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen

     vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsver-
     pflichtungen unter Angabe der Höhe der darin
     vereinbarten Vertragsstrafe,
  3. die Höhe der entstandenen Ansprüche auf

       a) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,

       b) Erstattung der Kosten     der     gerichtlichen

          Rechtsverfolgung und

       c) verwirkte Vertragsstrafen sowie
  4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember
     und deren Bezeichnung.
  Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf quali-
  fizierte Einrichtungen, für die die Vermutung nach
  § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.
      (2) Das Bundesamt für Justiz kann die quali-
  fizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglie-
  der zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch
  die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
     (3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz
  Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt
  wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der
  Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch
  missbräuchlich geltend gemacht hat.

                           § 4c
                Aufhebung der Eintragung

     (1) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung
  in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft
  aufzuheben, wenn
  1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
  2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4
     Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen
     sind.

     (2) Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte da-
  mit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1
  Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist,
  so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der
  Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anord-
  nen. Das Ruhen darf für längstens drei Monate
  angeordnet werden. Ruht die Eintragung, ist dies
  in der Liste nach § 4 zu vermerken.
    (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
  Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
  haben keine aufschiebende Wirkung.

     (4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für
  Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse
  daran hat, dass die Eintragung einer qualifizierten
  Einrichtung in der Liste nach § 4 ruht oder aufge-
  hoben worden ist.

                          § 4d

               Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
  braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
  verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  die Einzelheiten zu regeln

  1. zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in
     die Liste nach § 4 sowie zur Überprüfung und
     Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten
     Einrichtung in der Liste nach § 4, einschließlich
     der in den Verfahren bestehenden Mitwirkungs-

     und Nachweispflichten und

  2. zu den Berichtspflichten der qualifizierten Ein-
     richtungen nach § 4b Absatz 1.“
4. Der bisherige § 4a wird § 4e und in Absatz 2 Satz 3
   wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „und 3“

   eingefügt.

5. In § 5 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5“

   durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13
   Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommu-
     nikations- oder Telemediendienste erbringt oder
     an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat
     anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1
     Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die
     zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekom-
     munikations- oder Telemediendiensten Beteilig-
     ten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich
     versichern, dass sie die Angaben zur Durch-
     setzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a
     oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig
     beschaffen können.“
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4a“ durch
     die Angabe „§ 4e“ ersetzt.
7. In § 13a wird die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe
   „§ 4e“ ersetzt.

8. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-
   fasst:
                      „Abschnitt 6
                  Bußgeldvorschriften“.
9. § 16 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 16
                  Bußgeldvorschriften

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig
  1. entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit
     einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2,
     einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
     oder
  2. einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1
     oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
BGBl. 2020, Seite 2573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2573
       einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
       soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
       ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
       weist.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
       (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
    satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
    rigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.“

10. Nach § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:
                        „Abschnitt 7

                 Überleitungsvorschriften“.

11. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17

            Überleitungsvorschriften zu dem

       Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

       (1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1
    sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifi-
    zierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember
    2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden
    und die am 2. Dezember 2020 schon länger als
    zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind,
    vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. De-
    zember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu über-
    prüfen.
       (2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind
    erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.“

                       Artikel 3
                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes

   § 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzunehmen“
      das Komma und die Wörter „auch wenn diese
      Ansprüche nebeneinander geltend gemacht wer-

      den“ gestrichen.
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem
      Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung
      angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer
      Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbe-
      werbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur
      unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach
      Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch
      maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen
      die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung
      nebeneinander geltend gemacht werden.“
2. In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Absatz 4“ durch
   die Angabe „§ 12 Absatz 3“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
               Urheberrechtsgesetzes
  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-

zes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1
  und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie
  § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
  Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die
  Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende
  vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Auf-
  wendungen verlangen.“

2. § 97a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe
         einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist,

         anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlas-

         sungsverpflichtung erheblich über die abge-
         mahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder
     unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der
     für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Auf-
     wendungen verlangen, es sei denn, es war für
     den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmah-
     nung nicht erkennbar, dass die Abmahnung un-
     berechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche
     bleiben unberührt.“

                       Artikel 5

                    Änderung des
                   Designgesetzes

   Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu-
letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 40a Reparaturklausel“.

2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
                         „§ 40a

                    Reparaturklausel
     (1) Es besteht kein Designschutz für ein in ein
  Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes
  Design, das ein Bauelement eines komplexen Er-
  zeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet
  wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses
  zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches
  Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn
  der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bau-
  element auf den Markt gebracht wird, ein anderer
  als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.

     (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die
  Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung
  des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnis-
  ses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder
  in einer anderen geeigneten Form unterrichtet wer-
BGBl. 2020, Seite 2574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2574
  den, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter
  miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen
  für Reparaturzwecke wählen können.“

3. § 73 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
          „(2) § 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus
       einem eingetragenen Design, das vor dem 2. De-
       zember 2020 angemeldet wurde.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
     sätze 3 bis 5.
4. In § 74 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 72 Ab-
   satz 2“ durch die Angabe „§ 72 Absatz 3“ ersetzt.

                        Artikel 6
                 Änderung des
   EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
   In § 7 Absatz 1 Satz 1 des EU-Verbraucherschutz-
durchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3367), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe „§ 4e“ ersetzt.
                        Artikel 7

                 Änderung des
   Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32e Absatz 6 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 3“ ersetzt.

2. In § 34a Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“
   durch die Angabe „§ 33 Absatz 4“ ersetzt.

                        Artikel 8
                      Änderung des
                Buchpreisbindungsgesetzes
   § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Buchpreis-
bindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I
S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-
    licher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die
    in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
    nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren
    Wettbewerb eingetragen sind,“.

                        Artikel 9
                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Folgende Änderungen treten am 1. Dezember
2021 in Kraft:
1. In Artikel 1 Nummer 1 § 8 Absatz 3,

2. Artikel 2 Nummer 2 sowie

3. Artikel 8.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 26. November 2020
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                 der Justiz und für Verbraucherschutz
                                         Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2568. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 652ae80f9bbbb2c7….