Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1218
BGBl. 2014 I S. 1218 · 16.349 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes1
Vom 22. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:
„§ 271a
Vereinbarungen über Zahlungs-,
Überprüfungs- oder Abnahmefristen
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die
Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als
60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlan-
gen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich
getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläu-
bigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner
nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung
oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der
Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zah-
lungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genann-
ten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es
wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts ver-
mutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rech-
nung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt
des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläu-
biger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt die-
ser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der
Gegenleistung.
(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber
im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abwei-
chend von Absatz 1
1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Er-
füllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als
30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ver-
langen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung
ausdrücklich getroffen und aufgrund der beson-
deren Natur oder der Merkmale des Schuldver-
hältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Er-
füllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als
60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ver-
langen kann, unwirksam.
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48
vom 23.2.2011, S. 1).
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den.
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprü-
fung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen,
so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die
Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr
als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung be-
trägt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen
und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht
grob unbillig ist.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3
unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und
sonstigen Ratenzahlungen sowie
2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher
die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschrif-
ten, aus denen sich Beschränkungen für Vereinba-
rungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnah-
mefristen ergeben, unberührt.“
2. Dem § 286 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abwei-
chende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs
gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.“
3. § 288 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 288
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden“.
b) In Absatz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort
„neun“ ersetzt.
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat
bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Ver-
braucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zah-
lung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies
gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung
um eine Abschlagszahlung oder sonstige Raten-
zahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist
auf einen geschuldeten Schadensersatz anzu-
rechnen, soweit der Schaden in Kosten der
Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung,
die den Anspruch des Gläubigers einer Entgelt-
forderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist un-
wirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die
diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch
des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die
Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des
Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung
begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn

sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers
grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den
Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder
des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der
Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel
als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch
gegen einen Verbraucher richtet.“
4. Nach § 308 Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 1a und 1b eingefügt:
„1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwen-
der eine unangemessen lange Zeit für die Erfül-
lung einer Entgeltforderung des Vertragspart-
ners vorbehält; ist der Verwender kein Verbrau-
cher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit
von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Ge-
genleistung oder, wenn dem Schuldner nach
Empfang der Gegenleistung eine Rechnung
oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht,
von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser
Rechnung oder Zahlungsaufstellung unange-
messen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwen-
der vorbehält, eine Entgeltforderung des Ver-
tragspartners erst nach unangemessen langer
Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Ge-
genleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein
Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass
eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang
der Gegenleistung unangemessen lang ist;“.
5. § 310 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 305 Abs. 2 und 3
und die §§ 308 und 309“ durch die Wörter „§ 305
Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und
§ 309“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 308 und 309“
durch die Wörter „§ 308 Nummer 1, 2 bis 8 und
§ 309“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „findet § 307 Abs. 1
und 2“ durch die Wörter „finden § 307 Absatz 1
und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der
Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3,
des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Angabe „§§ 1 und 2“ durch die Angabe
„§§ 1 bis 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeich-
neten Stellen können die folgenden Ansprüche
nicht geltend machen:
1. Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen gegenüber einem Unter-
nehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 98
Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen) verwendet oder wenn
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur aus-
schließlichen Verwendung zwischen Unterneh-
mern oder zwischen Unternehmern und öffent-
lichen Auftraggebern empfohlen werden,
2. Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zu-
widerhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch
eines Verbrauchers.“
Artikel 3
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird
folgender § 34 angefügt:
„§ 34
Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden
Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden,
das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abwei-
chend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften
auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhält-
nis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem
30. Juni 2016 erbracht wird.“
Artikel 4
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„System“ durch die Wörter „neuen System nach
Nummer 1“ ersetzt.
2. In § 24 Absatz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf“.
3. In § 31 Absatz 4 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird
die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 51“ ersetzt.

4. In § 60 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 47“
die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 6“
ersetzt.
5. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern „in
Anspruch nimmt,“ das Wort „und“ durch das
Wort „oder“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-
gabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“
ersetzt.
6. In § 73 Absatz 4 wird die Angabe „§ 59 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 60 Absatz 2“ und wird nach
den Wörtern „Kündigung des“ das Wort „Bilanzkrei-
ses“ durch das Wort „Bilanzkreisvertrages“ ersetzt.
7. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bis zum
30. September 2011 und in den folgenden Jah-
ren“ durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
8. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „anzuwen-
den,“ durch die Wörter „anzuwenden; abwei-
chend hiervon ist für Anlagen, die vor dem
1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4 zweiter
Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der am 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung erneuert worden sind, ausschließ-
lich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2008 geltenden Fassung an-
zuwenden,“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-
stabe b eingefügt:
„b) statt § 9 ist § 6 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung unbeschadet
des § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist
entsprechend anzuwenden,
bb) § 9 Absatz 8 ist anzuwenden, und
cc) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2011 gelten-
den Fassung entsprechend anzu-
wenden,“.
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c,
und in dem neuen Buchstaben c wird nach
der Angabe „29,“ die Angabe „32,“ und nach
der Angabe „die §§“ die Angabe „19,“ einge-
fügt.
dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden
die Buchstaben d und e, und in dem neuen
Buchstaben e wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
ee) Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach
Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen,
der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahme-
begriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur
Stromerzeugung eingesetzte Biomethan aus-
schließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt,
die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal
Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist ha-
ben.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwen-
den, die ausschließlich Biomethan einsetzen,
das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt,
die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Ja-
nuar 2014 genehmigt worden ist und die vor
dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan
in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die An-
lage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Bio-
methan aus einer anderen Gasaufbereitungsan-
lage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig
nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit
Biomethan betrieben, ist Satz 3 entsprechend
anzuwenden.“
d) In Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 werden
jeweils nach der Angabe „§ 9 Absatz 1“ die Wör-
ter „Nummer 2 oder Absatz 2“ durch die Wörter
„Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2“ ersetzt.
9. In § 101 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28“
durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
10. In § 103 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Buch-
stabe a bis c“ durch die Wörter „Buchstabe a
oder b“ ersetzt.
11. In Nummer I.1 Buchstabe b der Anlage 3 wird die
Angabe „Nummer I.2.1“ durch die Wörter „Num-
mer II.1 erster Spiegelstrich“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. August
2014 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1218. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 27ce366b1339c3ff….