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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1218

BGBl. 2014 I S. 1218 · 16.349 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218
                                           Gesetz
                    zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
                     und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes1
                                                         Vom 22. Juli 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                      Änderung des
                 Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:

                               „§ 271a

               Vereinbarungen über Zahlungs-,
              Überprüfungs- oder Abnahmefristen

        (1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die
     Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als
     60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlan-
     gen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich
     getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläu-
     bigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner
     nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung
     oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der
     Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zah-
     lungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genann-
     ten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es
     wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts ver-

     mutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rech-
     nung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt
     des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläu-
     biger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt die-

     ser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der

     Gegenleistung.

       (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber
     im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes
     gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abwei-
     chend von Absatz 1

     1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Er-
        füllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als
        30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ver-
        langen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung
        ausdrücklich getroffen und aufgrund der beson-
        deren Natur oder der Merkmale des Schuldver-
        hältnisses sachlich gerechtfertigt ist;

     2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Er-
        füllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als
        60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ver-
        langen kann, unwirksam.

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
    Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48
    vom 23.2.2011, S. 1).

  Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
  den.
     (3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprü-
  fung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen,
  so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die
  Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr
  als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung be-
  trägt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen
  und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht
  grob unbillig ist.

    (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3
  unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

     (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf

  1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und
     sonstigen Ratenzahlungen sowie

  2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher
     die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
     (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschrif-
  ten, aus denen sich Beschränkungen für Vereinba-
  rungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnah-
  mefristen ergeben, unberührt.“

2. Dem § 286 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abwei-
  chende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs
  gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.“
3. § 288 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 288
      Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden“.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort

     „neun“ ersetzt.

  c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

        „(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat
     bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Ver-
     braucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zah-
     lung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies
     gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung
     um eine Abschlagszahlung oder sonstige Raten-
     zahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist
     auf einen geschuldeten Schadensersatz anzu-
     rechnen, soweit der Schaden in Kosten der
     Rechtsverfolgung begründet ist.

        (6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung,
     die den Anspruch des Gläubigers einer Entgelt-
     forderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist un-
     wirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die
     diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch
     des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die

     Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des

     Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung
     begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn
BGBl. 2014, Seite 1219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1219
     sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers
     grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den
     Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder
     des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der
     Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel
     als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3
     sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch
     gegen einen Verbraucher richtet.“
4. Nach § 308 Nummer 1 werden die folgenden Num-
   mern 1a und 1b eingefügt:

  „1a. (Zahlungsfrist)

        eine Bestimmung, durch die sich der Verwen-
        der eine unangemessen lange Zeit für die Erfül-
        lung einer Entgeltforderung des Vertragspart-
        ners vorbehält; ist der Verwender kein Verbrau-
        cher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit
        von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Ge-
        genleistung oder, wenn dem Schuldner nach
        Empfang der Gegenleistung eine Rechnung
        oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht,
        von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser
        Rechnung oder Zahlungsaufstellung unange-
        messen lang ist;

  1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
        eine Bestimmung, durch die sich der Verwen-
        der vorbehält, eine Entgeltforderung des Ver-
        tragspartners erst nach unangemessen langer
        Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Ge-
        genleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein

        Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass

        eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang

        der Gegenleistung unangemessen lang ist;“.

5. § 310 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 305 Abs. 2 und 3
     und die §§ 308 und 309“ durch die Wörter „§ 305
     Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und
     § 309“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 308 und 309“
     durch die Wörter „§ 308 Nummer 1, 2 bis 8 und
     § 309“ ersetzt.
  c) In Satz 3 werden die Wörter „findet § 307 Abs. 1
     und 2“ durch die Wörter „finden § 307 Absatz 1
     und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b“ ersetzt.

                         Artikel 2

                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes
   Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                            „§ 1a

          Unterlassungsanspruch wegen der
     Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

    Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
  Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingun-
  gen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3,
  des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des

  Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann
  auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
     mer 1 die Angabe „§§ 1 und 2“ durch die Angabe
     „§§ 1 bis 2“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeich-
     neten Stellen können die folgenden Ansprüche
     nicht geltend machen:

     1. Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Ge-
        schäftsbedingungen gegenüber einem Unter-
        nehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
        oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 98
        Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbe-
        werbsbeschränkungen) verwendet oder wenn
        Allgemeine Geschäftsbedingungen zur aus-
        schließlichen Verwendung zwischen Unterneh-
        mern oder zwischen Unternehmern und öffent-
        lichen Auftraggebern empfohlen werden,

     2. Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zu-
        widerhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bür-
        gerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch
        eines Verbrauchers.“

                       Artikel 3
            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-

gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I

S. 1061), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird
folgender § 34 angefügt:

                         „§ 34
                Überleitungsvorschrift
          zum Gesetz zur Bekämpfung von
         Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
   Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden
Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden,
das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abwei-
chend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften
auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhält-

nis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem
30. Juni 2016 erbracht wird.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066) wird wie folgt geändert:
 1. In § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
    „System“ durch die Wörter „neuen System nach
    Nummer 1“ ersetzt.

 2. In § 24 Absatz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
    folgt gefasst:

   „Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf“.
 3. In § 31 Absatz 4 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird
    die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 51“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1220
4. In § 60 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 47“
   die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 6“
   ersetzt.
5. § 61 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern „in

     Anspruch nimmt,“ das Wort „und“ durch das

     Wort „oder“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-
     gabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“

     ersetzt.

6. In § 73 Absatz 4 wird die Angabe „§ 59 Absatz 3“
   durch die Angabe „§ 60 Absatz 2“ und wird nach
   den Wörtern „Kündigung des“ das Wort „Bilanzkrei-
   ses“ durch das Wort „Bilanzkreisvertrages“ ersetzt.

7. § 78 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Ab-
     satz 2“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bis zum
     30. September 2011 und in den folgenden Jah-
     ren“ durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
8. § 100 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird das Wort „anzuwen-
           den,“ durch die Wörter „anzuwenden; abwei-
           chend hiervon ist für Anlagen, die vor dem
           1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4 zweiter
           Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Geset-
           zes in der am 31. Dezember 2008 geltenden
           Fassung erneuert worden sind, ausschließ-
           lich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4 des
           Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
           31. Dezember 2008 geltenden Fassung an-
           zuwenden,“ ersetzt.
       bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-
           stabe b eingefügt:
          „b) statt § 9 ist § 6 des Erneuerbare-Ener-
              gien-Gesetzes in der am 31. Dezember
              2011 geltenden Fassung unbeschadet
              des § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
              Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
              am 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit
              folgenden Maßgaben anzuwenden:

              aa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist
                  entsprechend anzuwenden,
              bb) § 9 Absatz 8 ist anzuwenden, und

              cc) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6
                  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
                  in der am 31. Dezember 2011 gelten-
                  den Fassung entsprechend anzu-
                  wenden,“.

       cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c,
           und in dem neuen Buchstaben c wird nach
           der Angabe „29,“ die Angabe „32,“ und nach
           der Angabe „die §§“ die Angabe „19,“ einge-
           fügt.

       dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden

           die Buchstaben d und e, und in dem neuen

           Buchstaben e wird das Komma am Ende
           durch einen Punkt ersetzt.

       ee) Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach
       Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen,
       der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahme-
       begriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur
       Stromerzeugung eingesetzte Biomethan aus-
       schließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt,
       die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal
       Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist ha-
       ben.“
    c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwen-
       den, die ausschließlich Biomethan einsetzen,
       das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt,

       die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
       genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Ja-
       nuar 2014 genehmigt worden ist und die vor
       dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan
       in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die An-
       lage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Bio-
       methan aus einer anderen Gasaufbereitungsan-
       lage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig
       nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit
       Biomethan betrieben, ist Satz 3 entsprechend
       anzuwenden.“
    d) In Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 werden
       jeweils nach der Angabe „§ 9 Absatz 1“ die Wör-
       ter „Nummer 2 oder Absatz 2“ durch die Wörter
       „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2“ ersetzt.
 9. In § 101 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28“
    durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
10. In § 103 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Buch-
    stabe a bis c“ durch die Wörter „Buchstabe a
    oder b“ ersetzt.

11. In Nummer I.1 Buchstabe b der Anlage 3 wird die
    Angabe „Nummer I.2.1“ durch die Wörter „Num-
    mer II.1 erster Spiegelstrich“ ersetzt.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. August
2014 in Kraft.
BGBl. 2014, Seite 1221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1221

                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
             sind gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 22. Juli 2014

                             Der Bundespräsident
                                Joachim Gauck

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Der Bundesminister
                d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                      Heiko Maas

                             Der Bundesminister
                         für Wirtschaft und Energie
                               Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1218. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 27ce366b1339c3ff….