Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand: 10.06.2019
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Wird zitiert von 678 Entscheidungen zu § 1 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2017 – I ZR 184/15Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Beseitigungsanspruch einer Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung; Erlöschen des Anspruchs bei Wegfall des Störungszustands; Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen - KlauselersetzungZitiert von 40
- OLG Düsseldorf, 24.04.2013 – VI - U (Kart) 4/12
- LG Karlsruhe, 27.10.2017 – 10 O 222/17
- OLG Celle, 18.11.2025 – 13 UKl 3/24Zitiert von 2
- BGH, 06.12.2012 – III ZR 173/12Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei Verschmelzung des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger; Begründung der ErstbegehungsgefahrZitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2024 – 6 U 206/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.08.2026 – 20 UKl 2/24Fondsgebundene Rentenversicherung: Unwirksamkeit einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 329/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1218)
BGBl. 2014 I S. 1218
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.