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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 233

BGBl. 2016 I S. 233 · 16.206 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 233
                                       Gesetz
                  zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung
           von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
                                               Vom 17. Februar 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 309 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

   „13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
        eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Er-
        klärungen, die dem Verwender oder einem Drit-
        ten gegenüber abzugeben sind, gebunden wer-
        den

        a) an eine strengere Form als die schriftliche
           Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz
           notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist
           oder
        b) an eine strengere Form als die Textform in
           anderen als den in Buchstabe a genannten

           Verträgen oder

        c) an besondere Zugangserfordernisse.“

2. In § 675a werden nach dem Wort „(Standardge-
   schäfte)“ die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen
   auch elektronisch,“ gestrichen und werden nach
   dem Wort „Geschäftsbesorgung“ die Wörter „in
   Textform“ eingefügt.

                        Artikel 2

            Änderung des Einführungs-

      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 86 Satz 2 werden die Wörter „abhängig
   machen“ durch die Wörter „abhängig zu machen“
   ersetzt.
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 37 angefügt:
                          „§ 37

                 Überleitungsvorschrift
        zum Gesetz zur Verbesserung der zivil-
      rechtlichen Durchsetzung von verbraucher-
    schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
     § 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung
  ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das
  nach dem 30. September 2016 entstanden ist.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes

  Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6
des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Unterlassungs-

      anspruch“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf
          Unterlassung“ die Wörter „und Beseitigung“
          eingefügt.

      bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:
          „Werden die Zuwiderhandlungen in einem
          Unternehmen von einem Mitarbeiter oder

          Beauftragten begangen, so ist der Unterlas-

          sungsanspruch oder der Beseitigungsan-
          spruch auch gegen den Inhaber des Unter-
          nehmens begründet. Bei Zuwiderhandlun-
          gen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11
          genannten Vorschriften richtet sich der Be-
          seitigungsanspruch nach den entsprechen-
          den datenschutzrechtlichen Vorschriften.“
BGBl. 2016, Seite 234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 234
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. die Vorschriften zur Umsetzung der Arti-
             kel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU
             des Europäischen Parlaments und des
             Rates vom 10. März 2010 zur Koordi-
             nierung bestimmter Rechts- und Verwal-
             tungsvorschriften der Mitgliedstaaten
             über die Bereitstellung audiovisueller
             Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010,
             S. 1),“.
      bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

         „11. die Vorschriften, welche die Zulässig-
              keit regeln

              a) der Erhebung personenbezogener
                 Daten eines Verbrauchers durch einen
                 Unternehmer oder
              b) der Verarbeitung oder der Nutzung
                 personenbezogener Daten, die über
                 einen Verbraucher erhoben wurden,
                 durch einen Unternehmer,

              wenn die Daten zu Zwecken der Wer-

              bung, der Markt- und Meinungsfor-

              schung, des Betreibens einer Auskunf-

              tei, des Erstellens von Persönlichkeits-

              und Nutzungsprofilen, des Adresshan-

              dels, des sonstigen Datenhandels oder
              zu vergleichbaren kommerziellen Zwe-
              cken erhoben, verarbeitet oder genutzt
              werden.“

      dd) Folgender Satz wird angefügt:
         „Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung
         oder Datennutzung zu einem vergleichbaren
         kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1
         Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor,
         wenn personenbezogene Daten eines Ver-
         brauchers von einem Unternehmer aus-
         schließlich für die Begründung, Durchführung
         oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen
         oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldver-

         hältnisses mit dem Verbraucher erhoben, ver-

         arbeitet oder genutzt werden.“

  d) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 2a Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                         „§ 2b

                   Missbräuchliche
           Geltendmachung von Ansprüchen
     Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den
  §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berück-
  sichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
  ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient,
  gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf
  Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechts-
  verfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen
  kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine
  Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen
  verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben
  unberührt.“

4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „und auf Widerruf“ durch ein Komma und die
      Wörter „auf Widerruf und auf Beseitigung“ er-
      setzt.
   b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
          dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtun-
          gen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der
          Europäischen Kommission nach Artikel 4
          Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des
          Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 23. April 2009 über Unterlassungskla-
          gen zum Schutz der Verbraucherinteressen
          (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen
          sind,

      2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
         werblicher oder selbständiger beruflicher
         Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl
         von Unternehmen angehört, die Waren oder
         Dienstleistungen gleicher oder verwandter
         Art auf demselben Markt vertreiben, wenn
         sie insbesondere nach ihrer personellen,
         sachlichen und finanziellen Ausstattung im-
         stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufga-

         ben der Verfolgung gewerblicher oder selb-

         ständiger beruflicher Interessen tatsächlich

         wahrzunehmen, und soweit die Zuwider-

         handlung die Interessen ihrer Mitglieder be-

         rührt,“.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Bundesamt für Justiz führt die Liste
      der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner
      Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung
      veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines je-
      den Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht.
      Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar
      und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Euro-
      päische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4
      Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Ver-

      eine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen

      Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher
      durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Be-
      ratung wahrzunehmen, wenn
      1. sie mindestens drei Verbände, die im gleichen
         Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens

         75 natürliche Personen als Mitglieder haben,
      2. sie mindestens ein Jahr bestanden haben
         und
      3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert
         erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen
         Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam
         und sachgerecht erfüllen werden.“

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Qualifizierte Einrichtungen, die Ansprü-
      che nach § 2 Absatz 1 wegen Zuwiderhandlun-
      gen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 durch Abmahnung
BGBl. 2016, Seite 235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 235
     oder Klage geltend gemacht haben, sind ver-
     pflichtet, dem Bundesamt für Justiz jährlich die
     Anzahl dieser Abmahnungen und erhobenen
     Klagen mitzuteilen und über die Ergebnisse der
     Abmahnungen und Klagen zu berichten. Das
     Bundesamt für Justiz berücksichtigt diese Be-
     richte bei der Beurteilung, ob bei der qualifizier-
     ten Einrichtung die sachgerechte Aufgabenerfül-
     lung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3
     gesichert erscheint.“

  d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bundes-
     ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-
     braucherschutz“ eingefügt.
6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „, geändert durch
     Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom

     11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22),“ gestri-
     chen.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch
     die Angabe „§ 2b“ ersetzt.

7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                         „§ 12a

             Anhörung der Datenschutz-
    behörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
    Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem
  Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine
  Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutz-
  gesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum
  Gegenstand hat, die zuständige inländische Daten-
  schutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwen-
  den, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einst-
  weiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung
  entschieden wird.“

8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
   fasst:

                      „Abschnitt 3

                     Auskunft zur
            Durchsetzung von Ansprüchen“.
9. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 4
         der Richtlinie 98/27/EG“ durch die Wör-
         ter „Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
         2009/22/EG“ ersetzt.

     bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die

         Wörter „gemäß § 1 oder § 2“ durch die Wör-

         ter „nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a“
         ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem
     Auskunftsberechtigten einen angemessenen
     Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlan-
     gen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem
     Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden
     sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs ver-
     langen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen
     Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a
     hat.“

10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach
    § 1 oder § 2“ durch die Wörter „eines Anspruchs
    nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a“ ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende
      gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und
      für Verbraucherschutz“ eingefügt.

   c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Bundes-
      ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-
      braucherschutz“ eingefügt und wird das Wort
      „Technologie“ durch das Wort „Energie“ ersetzt.

12. Folgender § 17 wird angefügt:

                           „§ 17

                  Überleitungsvorschrift
         zum Gesetz zur Verbesserung der zivil-
       rechtlichen Durchsetzung von verbraucher-
    schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

      § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 in der ab dem

   24. Februar 2016 geltenden Fassung findet bis zum
   Ablauf des 30. September 2016 keine Anwendung
   auf Zuwiderhandlungen gegen § 4b des Bundes-
   datenschutzgesetzes, soweit die Datenübermittlung
   bis zum 6. Oktober 2015 auf der Grundlage der Ent-
   scheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli
   2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates über die Ange-
   messenheit des von den Grundsätzen des „sicheren
   Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten
   Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt
   vom Handelsministerium der USA (ABl. L 215 vom
   25.8.2000, S. 7) erfolgt ist.“

                       Artikel 4

                 Änderung des
    Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

   § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2158) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf dem-

     selben Markt vertreiben,“ das Wort „soweit“

     durch das Wort „wenn“ ersetzt.

  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
         dass sie in der Liste der qualifizierten Einrich-
         tungen nach § 4 des Unterlassungsklagen-
         gesetzes oder in dem Verzeichnis der Euro-
         päischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3
         der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
         über Unterlassungsklagen zum Schutz der Ver-
         braucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009,
         S. 30) eingetragen sind;“.
BGBl. 2016, Seite 236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 236
2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des An-
   spruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungs-
   klagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach
   dieser Vorschrift“ durch die Wörter „der dort aufge-
   führten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagen-
   gesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift“ er-
   setzt.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

                              Artikel 5

                            Inkrafttreten

    Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 treten
  am 1. Oktober 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
  Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 17. Februar 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 233. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 72af176a49199065….