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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 233
BGBl. 2016 I S. 233 · 16.206 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung
von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Vom 17. Februar 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 309 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Er-
klärungen, die dem Verwender oder einem Drit-
ten gegenüber abzugeben sind, gebunden wer-
den
a) an eine strengere Form als die schriftliche
Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz
notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist
oder
b) an eine strengere Form als die Textform in
anderen als den in Buchstabe a genannten
Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“
2. In § 675a werden nach dem Wort „(Standardge-
schäfte)“ die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen
auch elektronisch,“ gestrichen und werden nach
dem Wort „Geschäftsbesorgung“ die Wörter „in
Textform“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 86 Satz 2 werden die Wörter „abhängig
machen“ durch die Wörter „abhängig zu machen“
ersetzt.
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 37 angefügt:
„§ 37
Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Verbesserung der zivil-
rechtlichen Durchsetzung von verbraucher-
schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
§ 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung
ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das
nach dem 30. September 2016 entstanden ist.“
Artikel 3
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6
des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Unterlassungs-
anspruch“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf
Unterlassung“ die Wörter „und Beseitigung“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Werden die Zuwiderhandlungen in einem
Unternehmen von einem Mitarbeiter oder
Beauftragten begangen, so ist der Unterlas-
sungsanspruch oder der Beseitigungsan-
spruch auch gegen den Inhaber des Unter-
nehmens begründet. Bei Zuwiderhandlun-
gen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11
genannten Vorschriften richtet sich der Be-
seitigungsanspruch nach den entsprechen-
den datenschutzrechtlichen Vorschriften.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Vorschriften zur Umsetzung der Arti-
kel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. März 2010 zur Koordi-
nierung bestimmter Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010,
S. 1),“.
bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. die Vorschriften, welche die Zulässig-
keit regeln
a) der Erhebung personenbezogener
Daten eines Verbrauchers durch einen
Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung
personenbezogener Daten, die über
einen Verbraucher erhoben wurden,
durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Wer-
bung, der Markt- und Meinungsfor-
schung, des Betreibens einer Auskunf-
tei, des Erstellens von Persönlichkeits-
und Nutzungsprofilen, des Adresshan-
dels, des sonstigen Datenhandels oder
zu vergleichbaren kommerziellen Zwe-
cken erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung
oder Datennutzung zu einem vergleichbaren
kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1
Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor,
wenn personenbezogene Daten eines Ver-
brauchers von einem Unternehmer aus-
schließlich für die Begründung, Durchführung
oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen
oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldver-
hältnisses mit dem Verbraucher erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt werden.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 2a Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Missbräuchliche
Geltendmachung von Ansprüchen
Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den
§§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient,
gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechts-
verfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen
kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine
Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben
unberührt.“
4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„und auf Widerruf“ durch ein Komma und die
Wörter „auf Widerruf und auf Beseitigung“ er-
setzt.
b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtun-
gen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der
Europäischen Kommission nach Artikel 4
Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2009 über Unterlassungskla-
gen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen
sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
werblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl
von Unternehmen angehört, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter
Art auf demselben Markt vertreiben, wenn
sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung im-
stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufga-
ben der Verfolgung gewerblicher oder selb-
ständiger beruflicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen, und soweit die Zuwider-
handlung die Interessen ihrer Mitglieder be-
rührt,“.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Justiz führt die Liste
der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner
Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung
veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines je-
den Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht.
Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar
und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Euro-
päische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4
Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Ver-
eine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen
Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher
durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Be-
ratung wahrzunehmen, wenn
1. sie mindestens drei Verbände, die im gleichen
Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens
75 natürliche Personen als Mitglieder haben,
2. sie mindestens ein Jahr bestanden haben
und
3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert
erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen
Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam
und sachgerecht erfüllen werden.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Qualifizierte Einrichtungen, die Ansprü-
che nach § 2 Absatz 1 wegen Zuwiderhandlun-
gen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 durch Abmahnung

oder Klage geltend gemacht haben, sind ver-
pflichtet, dem Bundesamt für Justiz jährlich die
Anzahl dieser Abmahnungen und erhobenen
Klagen mitzuteilen und über die Ergebnisse der
Abmahnungen und Klagen zu berichten. Das
Bundesamt für Justiz berücksichtigt diese Be-
richte bei der Beurteilung, ob bei der qualifizier-
ten Einrichtung die sachgerechte Aufgabenerfül-
lung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3
gesichert erscheint.“
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bundes-
ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-
braucherschutz“ eingefügt.
6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „, geändert durch
Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22),“ gestri-
chen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch
die Angabe „§ 2b“ ersetzt.
7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Anhörung der Datenschutz-
behörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem
Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine
Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutz-
gesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum
Gegenstand hat, die zuständige inländische Daten-
schutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einst-
weiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung
entschieden wird.“
8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Auskunft zur
Durchsetzung von Ansprüchen“.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 4
der Richtlinie 98/27/EG“ durch die Wör-
ter „Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
2009/22/EG“ ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
Wörter „gemäß § 1 oder § 2“ durch die Wör-
ter „nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem
Auskunftsberechtigten einen angemessenen
Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlan-
gen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem
Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden
sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs ver-
langen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen
Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a
hat.“
10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach
§ 1 oder § 2“ durch die Wörter „eines Anspruchs
nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und
für Verbraucherschutz“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Bundes-
ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-
braucherschutz“ eingefügt und wird das Wort
„Technologie“ durch das Wort „Energie“ ersetzt.
12. Folgender § 17 wird angefügt:
„§ 17
Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Verbesserung der zivil-
rechtlichen Durchsetzung von verbraucher-
schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 in der ab dem
24. Februar 2016 geltenden Fassung findet bis zum
Ablauf des 30. September 2016 keine Anwendung
auf Zuwiderhandlungen gegen § 4b des Bundes-
datenschutzgesetzes, soweit die Datenübermittlung
bis zum 6. Oktober 2015 auf der Grundlage der Ent-
scheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli
2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die Ange-
messenheit des von den Grundsätzen des „sicheren
Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten
Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt
vom Handelsministerium der USA (ABl. L 215 vom
25.8.2000, S. 7) erfolgt ist.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2158) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf dem-
selben Markt vertreiben,“ das Wort „soweit“
durch das Wort „wenn“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
dass sie in der Liste der qualifizierten Einrich-
tungen nach § 4 des Unterlassungsklagen-
gesetzes oder in dem Verzeichnis der Euro-
päischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3
der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
über Unterlassungsklagen zum Schutz der Ver-
braucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009,
S. 30) eingetragen sind;“.

2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des An-
spruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungs-
klagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach
dieser Vorschrift“ durch die Wörter „der dort aufge-
führten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagen-
gesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift“ er-
setzt.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 treten
am 1. Oktober 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Februar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 233. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 72af176a49199065….