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Artikel 2 · BT-Drs. 18/1309 · S. 22
Zu Artikel 2 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) Die Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes dienen der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 5 der Richtli- nie 2011/7/EU. Danach müssen in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften vorhanden sein, die sicherstellen, dass Organisationen, die offiziell als Vertreter von Unternehmen anerkannt sind oder die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung von Unternehmen haben, die Möglichkeit haben, grob nachteilige Vertragsklau- seln oder Praktiken gerichtlich oder behördlich unterbinden zu lassen. Da die Richtlinie 2011/7/EU die In- haltskontrolle im Wege der Verbandsklage nicht mehr wie noch die Richtlinie 2000/35/EG auf „Vertrags- klauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden“, beschränkt, sollen die Unter- lassungsklagemöglichkeiten nach dem UKlaG gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU erweitert wer- den. Zu Nummer 1 Durch § 1a des Unterlassungsklagengesetzes in der Entwurfsfassung (UKlaG-E) sollen neue Unterlassungs- ansprüche geschaffen werden, die sich gegen Geschäftspraktiken richten, die entgegen § 271a, § 286 Ab- satz 5 oder § 288 Absatz 6 BGB-E die Haftung des Schuldners wegen Verzuges beschränken und im Hin- blick auf die Belange des Gläubigers als grob unbillig anzusehen sind. Da gegen Bestimmungen in Allgemei- nen Geschäftsbedingungen, die gegen die genannten Vorschriften verstoßen, bereits ein Unterlassungsan- spruch nach § 1 UKlaG besteht, beschränkt sich § 1a UKlaG-E auf andere Vereinbarungen und Geschäfts- praktiken. Dies umfasst insbesondere auch Individualvereinbarungen, Übungen oder Handelsbräuche. Zu Nummer 2 Durch die Änderungen in § 3 UKlaG soll die Anspruchsberechtigung für die Ansprüche in § 1a UKlaG-E geregelt werden. Zu Buchstabe a Durch die Änderung in Buchstabe a
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.053 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/1309, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.845–89.898 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert edf1d843d6cd79c4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP