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Artikel 2 · BT-Drs. 19/12084 · S. 37
Zu Artikel 2 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) Zu Nummer 1 § 2b UKlaG wird durch eine Regelung ergänzt, die § 8b Absatz 2 UWG-E entspricht. Zu Nummer 2 Durch Nummer 2 wird § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG an die Änderungen in § 8 UWG angepasst. § 3 Absatz 1 Satz 3 UKlaG-E regelt die Rechtsfolgen des Ruhens der Eintragung. Zu Nummer 3 Durch Nummer 3 werden die §§ 4 bis 4d UKlaG-E eingefügt, durch die insbesondere das BfJ verpflichtet wird, die Eintragungen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen turnusmäßig von Amts wegen zu überprüfen. Au- ßerdem werden Berichtspflichten für qualifizierte Einrichtungen und Mittteilungspflichten der Gerichte gegen- über dem BfJ geschaffen, damit das BfJ seine Prüfungspflichten besser erfüllen kann. Auf Grund der Verweisung in § 8a Absatz 3 UWG-E gelten diese Vorschriften auch für die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8a UWG-E. Zu § 4 UKlaG-E Zu Absatz 1 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 UKlaG. Verzichtet wird nur auf die jährliche Bekanntmachung der Liste der qualifizierten Einrichtungen im Bundesanzeiger, weil die aktuelle Liste heute ein- fach für jedermann über das Internet zugänglich ist. Zu Absatz 2 Absatz 2 Satz 1 regelt die Anforderungen an die qualifizierten Einrichtungen. Diese werden vergleichbar den Anforderungen an die qualifizierten Wirtschaftsverbände in § 8a UWG-E geregelt, um einem Missbrauch der Ansprüche nach dem UKlaG und dem UWG besser entgegenzuwirken. Künftig können nur noch Idealvereine in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen werden, deren Zweck nicht auf die Gewinnerzielung für ihre Mitglieder oder Dritte gerichtet sein darf. Eine Ein- tragung ist nur möglich, wenn die Vereine seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eing
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.029 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/12084, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 107.472–115.501 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert ee514174150c7cfd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP