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Artikel 2 · BT-Drs. 19/12084 · S. 37

Zu Artikel 2 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
Zu Nummer 1
§ 2b UKlaG wird durch eine Regelung ergänzt, die § 8b Absatz 2 UWG-E entspricht.
Zu Nummer 2
Durch Nummer 2 wird § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG an die Änderungen in § 8 UWG angepasst. § 3 Absatz 1 Satz 3
UKlaG-E regelt die Rechtsfolgen des Ruhens der Eintragung.
Zu Nummer 3
Durch Nummer 3 werden die §§ 4 bis 4d UKlaG-E eingefügt, durch die insbesondere das BfJ verpflichtet wird,
die Eintragungen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen turnusmäßig von Amts wegen zu überprüfen. Au-
ßerdem werden Berichtspflichten für qualifizierte Einrichtungen und Mittteilungspflichten der Gerichte gegen-
über dem BfJ geschaffen, damit das BfJ seine Prüfungspflichten besser erfüllen kann. Auf Grund der Verweisung
in § 8a Absatz 3 UWG-E gelten diese Vorschriften auch für die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach
§ 8a UWG-E.
Zu § 4 UKlaG-E
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 UKlaG. Verzichtet wird nur auf die jährliche
Bekanntmachung der Liste der qualifizierten Einrichtungen im Bundesanzeiger, weil die aktuelle Liste heute ein-
fach für jedermann über das Internet zugänglich ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 regelt die Anforderungen an die qualifizierten Einrichtungen. Diese werden vergleichbar den
Anforderungen an die qualifizierten Wirtschaftsverbände in § 8a UWG-E geregelt, um einem Missbrauch der
Ansprüche nach dem UKlaG und dem UWG besser entgegenzuwirken.
Künftig können nur noch Idealvereine in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen
werden, deren Zweck nicht auf die Gewinnerzielung für ihre Mitglieder oder Dritte gerichtet sein darf. Eine Ein-
tragung ist nur möglich, wenn die Vereine seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eing

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.029 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/12084, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 107.472–115.501 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert ee514174150c7cfd….

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