Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/38 · S. 30
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Das Unterlassungsklagengesetz regelt Unterlassungsansprü- che, die dem kollektiven Schutz bestimmter Interessengrup- pen dienen. Soweit die Durchsetzung der Verpflichtungen aus § 95b UrhG auch den in § 3 des Unterlassungsklagenge- setzes genannten Einrichtungen und Verbänden zugewiesen wird, war daher deren Regelung aus systematischen Grün- den im Unterlassungsklagengesetz selbst geboten. Die Einordnung des auf Verstöße gegen § 95 Abs. 1 UrhG gerichteten Unterlassungsanspruches in § 2 des Unterlas- sungsklagengesetzes war ohne wesentliche Eingriffe in des- sen Regelungsgehalt nicht möglich, da es sich bei den in § 95b Abs. 1 UrhG genannten Bestimmungen nicht um Ver- braucherschutzgesetze im Sinne des § 2 des Unterlassungs- klagengesetzes handelt. Die daraus folgende Sonderstellung der betreffenden urheberrechtlichen Unterlassungsansprü- che wird mit § 2a zum Ausdruck gebracht. Mit § 2a Abs. 2 wird die Vorgabe des Artikels 6 Abs. 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie im Unterlassungsklagengesetz umgesetzt. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 begründet die Anspruchsberechtigung derjenigen Verbände, die die Interessen der in § 95b Abs. 1 genannten Begünstigten vertreten.
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Herkunft
BT-Drs. 15/38, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.920–147.101 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cbc4a85e558f678f….
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