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Artikel 3 · BT-Drs. 15/38 · S. 30

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Das Unterlassungsklagengesetz regelt Unterlassungsansprü-
che, die dem kollektiven Schutz bestimmter Interessengrup-
pen dienen. Soweit die Durchsetzung der Verpflichtungen
aus § 95b UrhG auch den in § 3 des Unterlassungsklagenge-
setzes genannten Einrichtungen und Verbänden zugewiesen
wird, war daher deren Regelung aus systematischen Grün-
den im Unterlassungsklagengesetz selbst geboten.
Die Einordnung des auf Verstöße gegen § 95 Abs. 1 UrhG
gerichteten Unterlassungsanspruches in § 2 des Unterlas-
sungsklagengesetzes war ohne wesentliche Eingriffe in des-
sen Regelungsgehalt nicht möglich, da es sich bei den in
§ 95b Abs. 1 UrhG genannten Bestimmungen nicht um Ver-
braucherschutzgesetze im Sinne des § 2 des Unterlassungs-
klagengesetzes handelt. Die daraus folgende Sonderstellung
der betreffenden urheberrechtlichen Unterlassungsansprü-
che wird mit § 2a zum Ausdruck gebracht. Mit § 2a Abs. 2
wird die Vorgabe des Artikels 6 Abs. 4 Unterabsatz 4 der
Richtlinie im Unterlassungsklagengesetz umgesetzt. § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 begründet die Anspruchsberechtigung
derjenigen Verbände, die die Interessen der in § 95b Abs. 1
genannten Begünstigten vertreten.

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Herkunft

BT-Drs. 15/38, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.920–147.101 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cbc4a85e558f678f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP