Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 2a Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union
Stand: 14.10.2023
Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2a UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2025 – 6 UKl 15/24
- BGH, 20.02.2025 – I ZB 26/24Untersagung einer Werbung für Fernbusreisen mit den Bezeichnungen "umweltfreundlich" ("milieuvriendelijk") und/oder "klimafreundlich" ("klimaatvriendelijk") durch das Umweltbundesamt; Ermittlung ausländischen Rechts - Fernbus in BelgienZitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 20 UKl 4/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 2a umnummeriert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 2a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 2a Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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